Wo ist die gesetzliche Erbfolge geregelt ?
In den §§ 1924 - 1936 BGB
Wo ist die gesetzliche Erbfolge im Gutachten zu verorten ?
Die Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung (Testament) nach § 1937 BGB geht der gesetzlichen Erbfolge vor.
Daher bietet es sich an im Gutachten immer zuerst mit der Prüfung der gewillkürten Erbfolge zu beginnenund erst dann in einem zweiten Schritt die gesetzliche Erbfolge zu erörtern.
(z. B. weil Testament unwirksam ist, es widerrufen wurde oder es auf die gesetzl. Erbfolge verweist)
Schweigt SV zu einem Testament völlig, dann kurz erwähnen, dass keine nach § 1937 BGB vorrangig zu prüfende gewillkürte Erbfolge besteht, und dann gesetzliche Erbfolge prüfen.
Als was für ein “Recht” ist die gesetzliche Erbfolge konzipiert?
Die gesetzliche Erbfolge ist als ein Familienerbrecht im Sinne eines Verwandten- und Ehegattenerbrecht konzipiert.
Auf welche Gründe lässt sich das Familien- bzw. gesetzliche Erbrecht der Verwandten- und Ehegattenerbrecht stützen ?
Das Familienerbrecht stützt sich zum einen auf
persönliche Beziehungen innehrhalb der Familie
und zum anderen auf wirtschafltiche Verflechtungen
zum Vermögenserwerb des Erblasser leisten der Ehegatte und die Verwandten, insb. die Eltern, nicht selten wertvolle Hilfe
eine weitere Begründung findet das Familienerbrecht in der Versogungsfunktion
gilt insb. im Hinblick auf die Abkömmlinge
So ist der Erblasser seinen Kindern ggü zu Lebzeiten in weitem Umfang unterhaltspflichtig, so kommt sein Vermögen auch nach seinem Tod noch diesem Personenkreis zugute.
Wie weit geht das Verwandtenerbrecht ?
Das Verwandtenerbrecht ist unbegrenzt.
Das BGB beruft, wenn keine engeren Angehörigen des Erblassers vorhanden sind, auch noch die entferntesten Verwandten zu gesetzlichen Erben und lässt erst beim völligen fehlen von Verwandten den Staat als gesetzlichen Erben zum Zuge kommen
ALSO: nur wenn die Verwandten völlig fehlen, tritt Staat subsidiär ein, §§ 1936, 1942 Abs. 2 BGB
Wonach bestimmt sich die Verwandtschaft im Erbrecht ?
Die Verwandtschaft und der hierfür maßgebliche Begriff der Abstammung bestimmt sich auch im Erbrecht nach Familienrechtlichen Regelungen.
In welcher Norm ist die Verwandtschaft geregelt und wann sind Leute miteinander verwandt ?
Die Verwandschaft ist in § 1589 BGB geregelt
Verwandt sind danach Personen, die voneinander abstammen (Verwandtschaft in gerader Linie z. B. Eltern-Kinder-Enkelkinder)
oder Personen,
Danach sind Personen die voneinander abstammen in gerader Linie verwandt (z. B. Eltern-Kinder-Enkelkinder)
Personen die nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind aber von der selben dritten Person abstammen sind in der Seitenlinie verwandt (z. B. zw. Geschwistern, Cousin und Cousine, zw. Onkel und Tanten und Nichte und Neffen)
Ist eine Schwägerschaft ausreichend um eine gesetzliche Erbfolge zu begründen ?
Nein, eine Schwägerschft i. S. v. § 1590 BGB ist nicht ausreichend, um eine gesetzliche Erbfolge zu begründen.
Wer sind die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung?
Die Abkömmlinge des Erblassers (also seine Kinder und deren Abkömmlinge, also seine Enkel und Urenkel usw.) bilden die erste Ordnung, § 1924 Abs. 1 BGB
Wer sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung?
Die gesetzlichen Erben der dritten Ordung sind die Großeltern des Erblassers samt derer Abkömmlinge, § 1926 Abs. 1 BGB
Wer sind die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung?
Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers samt deren Abkömmlingen, § 1925 Abs. 1 BGB
(also z. B. die Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmlinge also die Nichten und Neffen des Erblassers)
Wie schaut die gesetzliche Erbfolge der zweiten Ordung aus, wenn beide Eltern noch leben?
Wenn beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, so erben sie nach § 1925 Abs. 2 BGB allein (d. h. sie schließen also ihre Abkömmlinge aus) und zu gleichen Teilen, also jeweils zur Hälfte.
Wie schaut die gesetzliche Erbfolge der zweiten Ordung aus, wenn ein Elternteil bereits vorverstorben ist ?
Ist ein Elternteil vorverstorben, so geht die auf den verstorbenen Elternteil fallende Hälfte auf seine Abkömmlinge über, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB.
man spricht hier von einem Erbrecht nach Linien, da die zur väterlichen und mütterlichen Linie gehörenden Verwandten der zweiten Ordnung zu unterscheiden sind
-> Dies ist bei halbbürtigen Geschwistern von Bedeutung
Welche Regelungen gelten für die Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils der zweiten Ordnung ?
Für die Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils gelten die Vorschriften die auf die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung Anwendung finden, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB
-> Es wird also auf § 1924 Abs. 2-4 verwiesen: Repräsentations-, Eintrittsprinzip und die Aufteilung in Stämme.
Wo ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten geregelt ?
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in den §§ 1931 - 1934 BGB geregelt und wird noch durch güterrechtliche Regelungen ergänzt.
Was ist die allgemeine Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ?
allgemeine Voraussetzung für ein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Ehe zwischen dem Erblasser und dem überlebenden Ehegatten bestand.
Ergibt sich aus dem WL des § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB: “Der überlebende Ehegatte…”
Was ist mit dem gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn die Ehe bereits vorher durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst wurde ?
Wurde die Ehe bereits vorher durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst, so enfällt das gesetzliche Erbrecht (und damit auch das Pflichtteilsrecht) des Ehegatten.
Was bewirkt der § 1933 BGB im Hinblick auf die Rechtsfolge der Aufhebung oder Scheidung der Ehe ?
Zuletzt geändertvor einem Monat