Buffl

Berufsrecht

vs
von viola S.

§3 Allgemeine Berufspflichten

(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Bei der Berufsausübung sind die international anerkannten ethischen Prinzipien zu beachten, insbesondere

• die Autonomie der Patientinnen und Patienten zu respektieren,

• Schaden zu vermeiden,

• Nutzen zu mehren und

• Gerechtigkeit anzustreben.

(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Würde ihrer Patientinnen und Patienten zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung.

(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beachten die Menschenrechte. Insbesondere ist ihnen die aktive und passive Beteiligung an physischer und psychischer Folter verboten. Dazu gehört auch die Begleitung und Beratung bei der Anwendung der Folter, die Drohung mit ihrer Anwendung und die wissenschaftliche Erforschung und Entwicklung von Foltertechniken.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Grundsätze und keine Vorschriften oder Anweisungen befolgen, die mit ihrer Aufgabe unvereinbar sind und deren Befolgung einen Verstoß gegen diese Berufsordnung beinhalten würde.

(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen fachliche Weisungen nur von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und von Ärztinnen und Ärzten entgegennehmen, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

(7) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die professionelle Qualität ihres Handelns unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu sichern und weiterzuentwickeln.

(8) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei ihrem öffentlichen Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Sie haben darauf zu achten, dass bei öffentlichen Auftritten, bei denen die Berufsbezeichnung verwendet wird, keine Verwechselungsgefahr zwischen Psychotherapie und den im Rahmen dieses Auftritts vollzogenen Tätigkeiten entsteht. Fachliche Äußerungen müssen sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert sein. Insbesondere sind irreführende Heilungsversprechen und unlautere Vergleiche untersagt. Im Übrigen gilt § 23 Absätze 3 und 4.

§5 Sorgfaltspflichten

(1) Jede psychotherapeutische Behandlung hat unter Wahrung der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, Leichtgläubigkeit, wirtschaftliche Notlage oder Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten ausnutzen, noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf das Behandlungsergebnis machen.

(2) Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung hat in der Regel eine diagnostische Abklärung unter Einbeziehung anamnestischer Erhebungen zu erfolgen. Dabei sind erforderlichenfalls Befundberichte Dritter zu berücksichtigen. Indikationsstellung und Erstellung eines Gesamtbehandlungsplans haben unter Berücksichtigung der mit den Patientinnen und Patienten erarbeiteten Behandlungsziele zu erfolgen.

(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Behandlung durchführen und sind verpflichtet, eine begonnene Behandlung zu beenden, wenn sie feststellen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der Patientin oder dem Patienten und der Behandelnden oder dem Behandelnden nicht herstellbar ist oder dauerhaft verloren geht, sie für die konkrete Aufgabe nicht befähigt oder hierfür nicht ausgebildet sind. Eine kontraindizierte Behandlung ist selbst bei ausdrücklichem Wunsch einer Patientin oder eines Patienten abzulehnen. Wird eine Behandlung bei fortbestehender Indikation beendet, ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, der Patientin oder dem Patienten ein Angebot zu machen, sie oder ihn bei der Suche nach Behandlungsalternativen zu unterstützen.

(4) Erkennen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass ihre Behandlung keinen Nutzen mehr erwarten lässt, so sind sie gehalten, die Behandlung zu beenden. Sie haben dies der Patientin oder dem Patienten zu erläutern und das weitere Vorgehen mit ihr oder ihm zu erörtern.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbringen psychotherapeutische Behandlungen im persönlichen Kontakt. Behandlungen über Kommunikationsmedien sind unter besonderer Beachtung der Vorschriften der Berufsordnung, insbesondere der Sorgfaltspflichten, zulässig. Dazu gehört, dass Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung die Anwesenheit der Patientin oder des Patienten erfordern. Die Mitwirkung an Forschungsprojekten, in denen psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsmedien durchgeführt werden, bedarf der Genehmigung durch die Kammer.

(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben Kolleginnen und Kollegen, Ärztinnen und Ärzte oder Angehörige anderer Fachberufe im Gesundheits- und Sozialwesen in Absprache mit der Patientin oder dem Patienten hinzuzuziehen, wenn weitere Informationen oder Fähigkeiten erforderlich sind. Die Verantwortungsbereiche der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten und der oder des Angehörigen des anderen Berufes müssen klar erkennbar bleiben.

(7) Die Überweisung und Zuweisung von Patientinnen oder Patienten muss sich an den fachlichen Notwendigkeiten orientieren. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich für die Zuweisung und Überweisung von Patientinnen oder Patienten weder Entgelt noch sonstige Vorteile versprechen lassen noch selbst versprechen, annehmen oder leisten.

(8) Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von Eheleuten, Partnerinnen und Partnern, Familienmitgliedern oder von in engen privaten und beruflichen Beziehungen zu einer Patientin oder einem Patienten stehenden Personen ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

§ 6 Abstinenz

(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt allein die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut.

(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Vertrauensbeziehung zu Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen oder versuchen, aus dieser persönliche oder wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine sexuellen Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten vornehmen oder an sich von einer Patientin oder einem Patienten vornehmen lassen. Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten ist unzulässig.

(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig gestört wird.

(5) Die Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird ausschließlich durch das Honorar abgegolten. Sie dürfen von Patientinnen und Patienten keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen fordern oder annehmen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen werden und haben diese Zuwendungen abzulehnen, es sei denn, der Wert ist geringfügig. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes keine Waren verkaufen oder gewerbliche Dienstleistungen erbringen.

(6) Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die einer Patientin oder einem Patienten nahestehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte.

(7) Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientin oder des Patienten zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten gegeben ist, in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Psychotherapie.

§7 Aufklärungspflicht

(1) Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine mündliche Aufklärung durch die behandelnde Psychotherapeutin oder den behandelnden Psychotherapeuten oder durch eine andere Person voraus, die über die zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Anders lautende gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen gegenüber ihren Patientinnen und Patienten einer Aufklärungspflicht über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Die Aufklärungspflicht umfasst weiterhin die Klärung der Rahmenbedingungen der Behandlung, z. B. Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz sowie die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.

(3) Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit der Patientin oder des Patienten abgestimmten Form und so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Patientin oder der Patient ihre oder seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Treten Änderungen im Behandlungsverlauf auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, ist die Patientin oder der Patient auch während der Behandlung darüber aufzuklären.

(4) Der Patientin oder dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die sie oder er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(5) In Institutionen und im Rahmen von Kooperationen arbeitende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben darüber hinaus ihre Patientinnen und Patienten in angemessener Form über besondere Rahmenbedingungen sowie über die Zuständigkeitsbereiche weiterer an der Behandlung beteiligter Personen zu informieren.

§8 Schweigepflicht

(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patientinnen und Patienten oder Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Dies gilt - unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 3 - auch über den Tod der betreffenden Personen hinaus.

(2) Soweit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie dazu nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, eine gesetzliche Vorschrift dazu berechtigt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Schweigepflicht bleiben unberührt. Bei der Entscheidung über die Weitergabe von Informationen sind die Folgen für die Patientinnen und Patienten und deren Therapie zu berücksichtigen.

(3) Bei allen Fällen der Einholung einer Entbindung von der Schweigepflicht ist das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten nach § 5 Absatz 1 vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Behandlungsverhältnisses angemessen zu berücksichtigen. Der erforderliche Umfang der Schweigepflichtentbindung ist jeweils abzuwägen.

(4) Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.

(5) Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere oder wird sie oder er gefährdet, so haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz der Patientin oder des Patienten, Schutz von Dritten und dem Allgemeinwohl abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Patientin oder des Patienten oder Dritter zu ergreifen.

(6) Die bei den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berufsmäßig tätigen Gehilfinnen und Gehilfen und die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen sowie die sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mitwirken, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies ist schriftlich festzuhalten.

(7) Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision, in Publikationen oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patientinnen und Patienten oder über Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. Die Anonymisierung muss sicherstellen, dass keinerlei Rückschlüsse auf die Person der Patientin oder des Patienten oder auf die Person Dritter erfolgen können. Kann diese Anonymisierung nicht gewährleistet werden, ist die Weitergabe von Informationen nur mit vorausgegangener ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht zulässig.

(8) Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Ihre Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientin oder der Patient ist über das Recht zu informieren, eine Löschung zu verlangen.

(9) In allen Fällen der Unterrichtung Dritter hat sich die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.

§11 Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Patientinnen und Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Patientenakte zu gewähren. Auch persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten. Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dieser oder diesem Kopien und elektronische Abschriften der Patientenakte zu überlassen. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut kann die Erstattung entstandener Kosten fordern.

(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nimmt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in ihre oder seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung ihr oder sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten am Schutz ihres oder seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse der Patientin oder des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. Eine Einsichtsverweigerung gemäß Satz 1 oder Satz 2 ist gegenüber der Patientin oder dem Patienten zu begründen. Die Regelung des § 12 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Im Fall des Todes der Patientin oder des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen ihren oder seinen Erbinnen und Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen der Patientin oder des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten entgegensteht.

§12 Umgang mit minderjährigen Patient*innen

(1) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung sind Minderjährige nur dann, wenn sie über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Verfügt die Patientin oder der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, ist die Behandlung nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten zulässig. Weitergehende Anforderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Einwilligung der Sorgeberechtigten setzt deren umfassende Aufklärung entsprechend § 7 voraus. Auch nicht einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten sind die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Informationen entsprechend ihrem Verständnis zu erläutern, soweit sie auf Grund ihres Entwicklungsstandes und ihrer Verständnismöglichkeiten in der Lage sind, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies ihrem Wohl nicht zuwiderläuft.

(3) Einsichtsfähige minderjährige Patientinnen und Patienten sind umfassend gemäß § 7 aufzuklären. Ihre Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen.

(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind schweigepflichtig sowohl gegenüber den einsichtsfähigen Patientinnen und Patienten als auch gegebenenfalls gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen ihnen anvertrauten Mitteilungen. Soweit Minderjährige über die Einsichtsfähigkeit nach Absatz 1 verfügen, bedarf eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in die sie betreffende Patientenakte der Einwilligung der Minderjährigen. Es gelten die Ausnahmen entsprechend den Regelungen in § 8.

§14 Honorierung und Abrechnung

(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben auf eine angemessene Honorierung ihrer Leistungen zu achten. Das Honorar ist nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Sätze nach der GOP nicht in unlauterer Weise unterschreiten oder sittenwidrig überhöhte Honorarvereinbarungen treffen. In begründeten Ausnahmefällen können sie Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.

(3) Honorarfragen sind zu Beginn der Leistungserbringung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind schriftlich zu vereinbaren.

(4) Weiß die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss sie oder er die Patientin oder den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formerfordernisse aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen von Patientinnen und Patienten eine Zahlung wegen des Nichterscheinens zu einem vereinbarten Termin oder der kurzfristigen Absage eines solchen (Bereitstellungshonorar) nur dann verlangen, wenn der Patientin oder dem Patienten die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Termin vorher mit angemessener Frist ohne Zahlungspflicht abzusagen. Weitergehende Anforderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Die Angemessenheit der Honorarforderung hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf Anfrage gegenüber der Kammer zu begründen.

(7) Abrechnungen haben der Klarheit und Wahrheit zu entsprechen und den zeitlichen Ablauf der erbrachten Leistungen korrekt wiederzugeben.

§20 Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in Niederlassung

(1) Die selbständige Ausübung psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit ist grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder diese Berufsordnung etwas anderes zulassen. Die Durchführung bestimmter Therapiemaßnahmen kann auch außerhalb der Praxisräumlichkeiten oder in besonderen Behandlungsräumen stattfinden, soweit dies für die Behandlung notwendig ist und berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Ist eine Behandlung in einer Praxis aufgrund psychischer oder körperlicher Einschränkungen der Patientin oder des Patienten nicht möglich, kann die Behandlung in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes auch vollständig außerhalb der Praxis stattfinden.

(2) Es ist zulässig, über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Niederlassungsorten psychotherapeutisch tätig zu sein. Dabei haben die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen.

(3) Orte und Zeitpunkte der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten und jede Veränderung sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen. Auch die Anzeigepflichten gemäß der Meldeordnung der Kammer sind zu beachten.

(4) Die Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Ärztinnen und Ärzten oder Zahnärztinnen und Zahnärzten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Psychotherapeutin oder den niedergelassenen Psychotherapeuten voraus. Werden in der Praxis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig oder nehmen Personen zur Vorbereitung auf den Beruf an der psychotherapeutischen Tätigkeit teil, trägt die Praxisleitung die berufsrechtliche Gesamtverantwortung. Die Patientinnen und Patienten müssen über die die Heilkunde ausübenden Personen am jeweiligen Ort in geeigneter Weise informiert werden. Niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Kammer auf Verlangen über die am jeweiligen Ort an der psychotherapeutischen Versorgung beteiligten Personen und deren Qualifikation zu informieren

(5) Niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, an einem eingerichteten Notfalldienst nach Maßgabe des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) teilzunehmen. Die Teilnahme an einem Notfalldienst entbindet die behandelnde Psychotherapeutin oder den behandelnden Psychotherapeuten nicht von ihrer oder seiner Verpflichtung, für die Betreuung ihrer oder seiner Patientinnen und Patienten in dem Umfang Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben sich für den Notfalldienst fortzubilden, wenn sie nicht auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit sind.

§21 Berufliche Kooperationen

(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften mit anderen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie mit Berufsangehörigen anderer verkammerter Berufe zusammenschließen. Für Berufsausübungsgemeinschaften dürfen nur Gesellschaftsformen gewählt werden, die für den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten rechtlich zulässig sind.

(2) Bei den Zusammenschlüssen im Sinne des Absatzes 1 sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft – die Namen aller zusammengeschlossenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Angehörigen der anderen Berufsgruppen, die zugehörigen Berufsbezeichnungen und jeder Ort der Berufsausübung öffentlich anzukündigen. Die Fortführung des Namens von nicht mehr berufstätigen, ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerinnen und Partnern ist unzulässig.

(3) Abgesehen von einer Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sich an anderen Kooperationen beteiligen, deren Ziel ein bestimmter Versorgungsauftrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung ist.

(4) Bei allen Formen von Kooperationen muss die freie Wahl der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch die Patientinnen und Patienten gewährleistet und die eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewahrt bleiben.

(5) Bei allen Formen von Kooperationen ist die Verarbeitung der Patientendaten so zu organisieren, dass bei Beendigung der Kooperation eine Trennung der Datenbestände unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten, der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, der schutzwürdigen Belange der betroffenen Patientinnen und Patienten sowie der schutzwürdigen Belange der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten möglich ist.

(6) Jede teilnehmende Psychotherapeutin und jeder teilnehmende Psychotherapeut haben dafür Sorge zu tragen, dass die psychotherapeutischen Berufspflichten im Hinblick auf die Kooperation eingehalten werden. Eine Beteiligung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an Kooperationen, die missbräuchlich die eigenverantwortliche Berufsausübung einschränken, Überweisungen an Leistungserbringer außerhalb derOrganisation ausschließen oder in anderer Weise die Beachtung der Berufspflichten der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beschränken, ist unzulässig.

(7) Alle Kooperationen im Sinne dieser Vorschrift – gleich in welcher Form – sowie deren Änderungen oder Beendigung sind der Kammer anzuzeigen. Kooperationsverträge sind auf Verlangen der Kammer vorzulegen, soweit es die Prüfung der Übereinstimmung der Vereinbarungen mit den Vorgaben dieser Berufsordnung im Einzelfall erfordert.

§23 Informationen über Praxen und werbende Darstellung der Berufstätigkeit

(1) Die selbständige Ausübung von Psychotherapie ist an allen Orten der psychotherapeutischen Tätigkeit durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Dabei sind der Name, die Berufsbezeichnung und ein Hinweis auf Erreichbarkeit (Sprechzeiten oder Telefonnummer) anzugeben. Abweichend von Satz 2 sollen besondere Behandlungsräume im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 2 durch ein Schild mit einem Hinweis auf den Praxissitz (Anschrift und Telefonnummer) gekennzeichnet werden. Weitere Angaben sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 möglich. Aus wichtigem Grund kann die Kammer auf Antrag Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen.

(2) Die Verwendung anderer Bezeichnungen als „Praxis“ bedarf der Genehmigung durch die Kammer.

(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die sachgerechte undangemessene Information über das berufliche Angebot beschränken. Eine dem beruflichen Selbstverständnis der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zuwiderlaufende Werbung ist unzulässig.

(4) Berufswidrige Werbung ist Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Dies gilt auch für die Darstellung auf Praxisschildern. Die Ausübung von Psychotherapie gemäß dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) muss in der Außendarstellung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten klar von ihren weiteren beruflichen Tätigkeiten und Angeboten abgegrenzt werden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Tätigkeit ist unzulässig. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen eine nach dieser Berufsordnung unzulässige Werbung auch durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(5) Das Impressum einer Internetpräsenz von niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten muss die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in der Kammer und auf diese Berufsordnung enthalten. Weitergehende Anforderungen an eine Internetpräsenz aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§24 Vorsorgemaßnahmen für Aktenaufbewahrung und Datensicherheit

(1) Niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Aufgabe der Praxis oder bei Übergabe der Praxis an eine Praxisnachfolgerin oder einen Praxisnachfolger sowie im Falle eigenen Unvermögens (zum Beispiel bei Krankheit oder Tod) die Regeln der Datensicherheit gemäß § 10 eingehalten werden. Eine Beendigung der Praxistätigkeit ist der Kammer mitzuteilen.

(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben auch dafür Sorge zu tragen, dass in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen die Patientenakten sicher verwahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungszeit (§ 9 Absatz 3) unter Beachtung der Grundsätze der Datenschutzbestimmungen vernichtet werden.

(3) Patientenakten können bei Übergabe der Praxis mit schriftlicher Einwilligungserklärung der betroffenen Patientinnen und Patienten an die Praxisnachfolgerin oder den Praxisnachfolger übergeben werden. Soweit eine Erklärung von Patientinnen und Patienten nicht vorliegt, können Patientenakten in die Obhut der Praxisnachfolgerin oder des Praxisnachfolgers gegeben werden, wenn diese oder dieser sich verpflichtet, die Patientenakten getrennt von eigenen Unterlagen unter Verschluss zu halten und nur mit Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten Zugriff auf die jeweilige Akte zu nehmen.

(4) Niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in geeigneter Weise und unter Beachtung von § 8 auch Vorsorge dafür zu treffen, dass für den Fall ihres Unvermögens oder der Aufgabe oder Übergabe ihrer Praxis die Patientinnen und Patienten von dem Aufbewahrungsort der Patientenakten Kenntnis erlangen können und Zugang zu diesen erhalten können.

§27 Gutachten, Stellungnahmen, Bescheinigungen

(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich als Gutachterinnen und Gutachter betätigen, soweit ihre Fachkenntnisse und ihre beruflichen Erfahrungen ausreichen, um die zu untersuchende Fragestellung nach bestem Wissen und Gewissen beantworten zu können.

(2) Bei der Erstellung psychotherapeutischer Gutachten und Stellungnahmen sowie bei der Ausstellung von Bescheinigungen haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen der fachlichen Standards nach bestem Wissen ihre psychotherapeutische Überzeugung auszudrücken. Gutachten, Stellungnahmen und Bescheinigungen, zu deren Erstellung und Ausstellung die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet ist oder die zu erstellen und auszustellen sie oder er übernommen hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.

(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben vor Durchführung einer Begutachtung ihre gutachterliche Rolle zu verdeutlichen und von einer psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit klar abzugrenzen.

(4) Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patientinnen und Patienten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist grundsätzlich abzulehnen. Eine Stellungnahme im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist nur dann möglich, wenn die Patientin oder der Patient auf die möglichen Risiken einer Äußerung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in geeigneter Weise hingewiesen wurde und wenn sie oder er die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten auf dieser Grundlage von der Schweigepflicht entbunden hat. Gesetzliche Aussage- und Gutachterpflichten bleiben unberührt.

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viola S.

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