Arbeitsentgelt
§ 14 Abs 1 S. 1 SGB IV
laufende oder einmalige EInnahmen aus Beschäftigung
relevant für Feststellung der Versicherungspflicht, berechnung von Beiträgen, Bemessung von Leistungen
geringfügige Beschäftigung
§ 8 SGB IV
Versicherungsfreiheit in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung
Entgeltgeringfügigkeit
§ 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV
regelmäßige Beschäftigung, mit regelmäßigem Entgelt unter Geringfügigkeitsgrenze
Zeitgeringfügigkeit
§ Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
unregelmäßige beschäftigung im Voraus begrenzt
Zusammenrechung geringfügiger Beschäftigungen
§ 8 Abs. 2 S. 1 1. Alternative SGB IV
mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen (Entgelt-Addittion)
Neben einer Sozialversicherungspflichtigen, kann eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass addiert werden muss
mehrere geringfügige werden werden mit nicht-geringfügigen zusammengerechnet, zeitlich zuerst aufgenommen bleibt frei
Zuletzt geändertvor einem Monat