Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
Art 130 B-VG
Abs 1
Bescheidbeschwerde
gg den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
wegen Rechtswidrigkeit
Maßnahmenbeschwerde
gg die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Säumnisbeschwerde
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde
Abs 1a
Verwaltungsgericht des Bundes
erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln
ggü Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des NR
nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die GO des NR
Abs 2
einfachgesetzlich übertragbare Zuständigkeiten
einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben an Verwaltungsgerichte durch Bundes- oder Landesgesetze
Verhaltensbeschwerde
gg das Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze
schlichte Hoheitsverwaltung
zB § 88 Abs 2 SPG; § 54 Abs 2 MBG
Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers
Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten
wegen Streitigkeiten der öffentlich Bediensteten
Zustimmung der Länder in Angelegenheiten
der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden
und der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3, 14a Abs 3 und 4
Abs 2a
Beschwerden von Personen, die Behaupten durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt worden zu sein
Abs 5
von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören
sofern nicht im B-VG anderes bestimmt ist
Abgrenzung von Bundes- und Landesverwaltungsgericht
Landesverwaltungsgericht
Art 131 Abs 1 B-VG
subsidiär zuständig für alle anderen Beschwerden; umfassen insb
Rechtssachen aus dem selbstständigen Wirkungsbereich der Länder
zB Baurecht, Naturschutz, Grundverkehrsrecht, Straßenpolizeirecht, Staatsbürgerschaftsrecht, …
Rechtssachen die im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung besorgt werden
zB Gewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht
Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung des Bundes soweit diese nicht unmittelbar von Bundesbehörden besoegt werden
zB Passrecht, Versammlungsrecht, Sicherheitspolizeirecht
Angelegenheiten,des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden und anderer Selbstverwaltungseinrichtungen
Beschwerden gg Bescheide der Bildungsdirektionenm soweit diese im Volllziehungsbereich des Landes tätig werden
§ 33 BD-EG
Landesvergabesachen
Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG
Dienstrechtsstreitigkeiten der öffentlich Bediensteten mit Ausnahme der öffentlich Bediensteten des Bundes
Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren
-> Flexibilisierungsklauseln
Bundesverwaltungsgericht
Art 131 Abs 2 B-VG
entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten
der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von den Bundesbehörden besorgt werden; zB
Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gem Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in Vollziehung Bundessache sind
Beschwerden in Fremdenpolizei- und Asyörechtssache, die unmittelbar vom BFA besorgt werden
und Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes
->
stellt nicht darauf ab, ob eine Angelegenheit “in Vollziehung Bundessache” ist
vgl Art 10 B-VG
sondern durch welche Organe im organisatorischen Sinn vollzogen wird
strittig: Zuständigkeit bei Besorgung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften
zT übertragener Wirkungsbereich, in Unterstellung unter Bundesbehörden -> Bundesverwaltungsgericht
ausgenommen sind Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen
Bundesfinanzgericht
Art 131 Abs 3 B-VG
der öffentlichen Abgaben
mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden
des Finanzstrafrechts
und in sonstigen festgesetzen Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden
vgl § 1 Abs 3 BFGG
die Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren
Flexibilisierungsklauseln
Art 131 Abs 4 und 5 B-VG
-> ermächtigen zu abweichender Regelung
durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder
bei Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- oder das Bundesfinanzgerichts
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes
bei Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden
oder durch Landesgesetz mit Zustimmung der Bundessregierung
nach Art 97 Abs 2 B-VG
im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder
Inhalt und Umfang der Gewerbeberechtigung
ergeben sich grdsl
aus dem Wortlaut
der Gewerbeanmeldung
bzw des Feststellungsbescheides
(bei bescheidbedürftigen Gewerben gem § 95 GewO)
und den damit im Zusammenhang stehenden einschlägigen Rechtsvorschriften
§ 29 GewO
sofern Zweifel bestehen kann eine Feststellung durch den Bundesminister beantragt werden
vgl § 349 Abs 1 Z 1 GewO
Ausnahmen/Durchbrechung
verbundene Gewerbe
§ 30 GewO
Nebenrechte gem § 32 GewO, die allen Gewerbetreibenden zustehen, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben
einfache Tätigkeiten, die an sich Teil eines reglementierten Gewerbes sind, als eigenständiges freies Gewerbe ausgeübt werden,
sofern für deren fachgemäße Ausübung der sonst erforderliche Befähigungsnachweis nicht erforderlich ist
erfasst nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten
§§ 31 Abs 1, § 32 Abs 1 Z 11 GewO
Leistungen anderer Gewerbe
sofern diese die eigenen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen
und max. 30 % des Gesamtumsatzes des Gewerbetreibenden innerhalb eines Wirtschaftshagres ausmachen
sofern die ergänzenden Leistungen einem reglementierten Gewerbe unterliegen, sind weitere Einschränkungen zu beachten
vgl im Detail § 32 Abs 1a
Sperrstunde Gastgewerbe
§ 113 GewO
-> vom LH durch VO festzulegen
Bescheidbeschwerdeverfahren
Beschwerdelegitimation
= Prozessvoraussetzung
Art 132 B-VG
Abs 1 Z 1: Parteibeschwerde
zur Geltendmachung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person durch den Bescheid
VO
Behauptung der Verletzung
Verletzung muss ggü dem Beschwerdeführer möglich sein
(zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung)
konkretes Rechtsschutzbedürfnis (Beschwer)
zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird
kein ausdrücklicher Verzicht nach § 7 Abs 2 VwGVG
bei jP ist zu beachten, welches Organ zur Erhebung des RM berufen ist
Parteistelllung reicht nur soweit, als zulässige Einwendungen erhoben wurden
-> eingeschränkte Parteistellung oder Verlust der Parteistellung mögl
gegen Mandatsbescheide erst nach Vorstellung nach § 57 AVG
bei Strafverfügungen erst nach Einspruch nach § 49 VStG
Abs 1 Z 2: Amtbeschwerde
zur Geltendmachung der objektiven Rechtsmäßigkeit des Bescheids durch den zuständigen Bundesminister
VO:
Abs 4 ermächtigt den Bundes- oder Landesgesetzgeber die Legitimation zur Beschwerdeerhebung an die VwG zu regeln
Einbringung einer Bescheidbeschwerde
= ordentliches Rechtsmittel gg Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit
Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
Beschwerdelegitimation!
Einbringung
Frist: 4 Wochen ab Zustellung bzw Verkündung des Bescheides
§ 7 Abs 4 VwGVG
diese Frist ist nicht erstreckbar
§ 17 VwGVG iVm § 33 Abs 4 AVG
schrifltich
§ 12 VwGVG
bei der belangten (beiderlassenden) Behörde
§ 12 iVm § 20 VwGVG
Beschwerdeinhalt § 9 VwGVG
Angaben möglichst sorgfältig zu machen, da das VwG gem § 27 VwGVG in seiner Prüfungsbefugnis beschränkt ist
Entscheidung “auf Grund der Beschwerde”
-> VwG müssen sich mit den Beschwerdegründen und Begehren inhaltlich auseinandersetzen, sind aber nicht an das Vorbringen gebunden (Judikatur)
Beschwerdebegründung; bestimmt
Zuständigkeit
und Prüfungsumfang
noch nicht vorgebrachte Beweismittel sind zulässig § 10 VwGVG
aufschiebende Wirkung zulässiger Bescheidbeschwerden
kann allerdings von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden
§§ 13, 22 Abs 2 VwGVG
wenn nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Parteien der vorzeitige Vollzug oder die Ausübung der Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist
unzulässig im Verwaltungsstrafverfahren
§ 41 VwGVG
-> Beschwerdevorentscheidung
Beschwerdevorentscheidung
belangte Behörde kann
binnen 2 Monaten ab Einlagen der Beschwerde
eine Beschwerdevorentscheidung treffen
und den angefochtenen Bescheid aufheben
oder abändern
die Beschwerde zurück-
oder abweisen
oder die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegen
(ordentliches) Rechtsmittel gg die Beschwerdevorentscheidung
= Vorlageantrag
binnen 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung
schriftlich
bei der Behörde, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat
bei Unzulässigkeit: Zurückweisung
(Beschwerde dagegen wiederum möglich)
andernfalls ist dieser dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen
Entscheidung
Behebung und Zurückverweisung
durch Beschluss
§ 31 VwGVG
wenn
das Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat
und bei Mangelhaftigkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts
-> Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisen an die Behörde
Behörde ist an die rechtliche Beurteilung, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden
Entscheidung in der Sache selbst (meritorisch)
durch Erkenntnis
Administrativverfahren: § 28 VwGVG
Strafverfahren: § 50 VwGvG
der maßgebliche Sachverhalt feststeht
oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst
im Interesse der Raschheit gelegen
oder mit einer erheblichen Kostenerspranis verbunden ist
ebenso in Verwaltungsstrafsachen
Art 130 Abs 4 B-VG
Entscheidungsmöglichkeiten
Abweisung
wenn keine Rechtsverletzung erfolgt ist
oder (bei Amts- und Organbeschwerden) die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt
erstatzlose Aufhebung
insb wenn die Behörde zur Erlassung des Bescheides unzusändig war
aber zB auch, wenn der Bescheid überhaupt nicht ergehen hätte dürfen
in der Sache selbst
wenn die Rechtsverletzung/Rechtswidrigkeit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes vorliegt
wird dabei dem Antrag der Beschwerde entsprochen, kann bei der Behebung oder Entscheidung in der Sache auch der Beschwerde stattgegeben werden
Berufung gg (erstinstanzliche) Bescheide
administrativer Instanzenzug
mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 überwiegend abgeschafft
nur im im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Art 118 B-VG
Abs 2 umschreibt diesen allgemein
Abs 3 zählt Angelegenheiten auf, die jedenfalls in den eWb der Gemeinde fallen
verpflichtet somit den Materiengesetzgeber; das einfache Gesetz bestimmt konstitutiv
Abs 4 bestimmt, dass der zweistufige Instanzenzug durch den zuständigen Materiengesetzgeber ausgeschlossen werden kann
Bundes- oder Landesgesetzgeber
Art 115 Abs 2 S 2 B-VG
nach Erschöpfung des Instanzenzuges
-> VwG Beschwerde gg erstinstanzlichen Bescheid zulässig
Art 132 Abs 5 iVm Art 118 Abs 4 B-VG
zB
§ 17 Abs 2 Tiroler GemO schließt Berfung grdsl aus
in allen anderen Bundesländern besteht idR der innnergemeindliche Instanzenzug
(mit Ausnahme der Statutarstädte)
Berufung - was ist zu prüfen?
Zulässigkeit
tauglicher Beschwerdegegenstand
= Vorliegen eines Bescheids
Rechtsmittellegitimation - wer darf in dieser Sache ein RM erheben?
= Parteistellung & Beschwer
§ 8 AVG anwendbar, wenn es keine eigene Bestimmung gibt
wird einem Antrag zB vollinhaltich stattgegeben, dann gäbe es keine Beschwer
Form, Frist und Ort
Form
schrifltich, aufgrund der Frist nach § 13 Abs 1 S 2 AVG
angefochtener Bescheid nach § 63 Abs 3 AVG
zu bezeichnen
und zu begründen
Frist
binnen 2 Wochen § 63 Abs 5 AVG
Ort
einzubringen bei der 1. Instanz § 63 Abs 5 AVG
-> ggf Zurückweisung
Begründetheit
= Rechtswidrigkeit
zuständige Behörde?
Verfahrensfehler?
Materielle/inhaltliche Rechtswidrigkeit?
-> Abweisung oder Stattgebung
anzuwendendes Recht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
für alle Verfahrensarten gelten gewisse Regelungen des VwGVG
bei Bescheid-, Maßnahmen und Säumnisbeschwerde in 1. Instanz ordnet § 17 VwGVG folgendes an
die subsidiäre Geltung des AVG
sowie die sinngemäße Anwendung jener verfahrenrechtlichen Bestimmungen, welche die Behörde im vorgelagerten VwVerf angewendet hat
Bescheid - Definition
Bescheide sind
indiviudell-konkrete Normen,
die von Verwaltungsbehörden
nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens erlassen werden
und nach außen rechtswirksam sind
(dh nicht nur verwaltungsintern)
Verwaltungsbehörden haben über subjektive Rechte schon auf Grund der Verfassung durch Bescheid zu entscheiden
Verwaltungsverfahren - Prozessfähigkeit
= Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen
richtet sich idR nach der Handlungsfähigkeit
grdsl nach den Regeln des bürgerlichen Rechts
gemäß § 9 AVG
Sonderregelungen
§ 10 Abs 3 BFA-VG
§ 46 Abs 5 UG
§ 12 FPG
zu unterscheiden von
Postulationsfähigkeit
= rechtswirksame Handlungen selbst, nicht bloß durch Verterter
Parteifähigkeit; kommt idR jeder Person zu (Rechtsfähigkeit)
Asylverfahren
über Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten entscheidet das BFA
§ 3 Abs 2 Z 1 BFA-VG
Antrag
auf welche Weise auch immer
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG
bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder vor einer Sicherheitsbehörde
§ 17 Abs 3 AsylG
§ AVG Unzuständigkeit
§ 6 AVG
§ VwGG Verweis zu AVG
§ 62 Abs 1 VwGG
§ Verbesserungsauftrag Revision
AVG
VwGG
§ 13 Abs 3 AVG
§ 33 Abs 2 VwGG
§ Prüfungsumfang
VwGVG
§ 27 VwGVG
§ Organstrafverfügung
§ 50 VStG
“Rodung” iSd ForstG
§ 17 ForstG
Abs 1 - Rodungsverbot
“ jede Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur”
Rodung liegt nicht bereits durch die Fällung von Bäumen vor
kann aber auch dann vorliegen, wenn überhaupt keine Fällung vorgenommen wurde
unerheblich, ob die Verwendung durch beweglich oder unbewegliche Sachen erfolgt
zB Weg zu Zwecken des Reitsports oder Verlegung einer Wasserleitung gilt als Rodung
bloße Vorarbeiten stellen noch keine Rodung dar; allenfalls Waldverwürstung iSd § 16 ForstG
richtet sich gegen jedermann, nicht nur gegen den Grundeigentümer
Abs 2 - Rodungsbewilligung
wenn der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht
durch die Forstbehörde anhand eines forstfachlichen Gutachtens zu bewerten; dem Waldentwicklungsplan kommt idF wesentliche Indizwirkung zu
keine Bewilligung nach Abs 2, wenn aus dem forstfachlichen Gutachten die Notwendigkeit einer Ersatzleistung (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b) erhellt
Abs 3 - Interessenabwägung
Abs 4 - öffentliche Interessen
Abs 5 - Beurteilung der gegebenen Waldausstattung und über die Wirkungen des Waldes auf der zur Rodung beantragten Fläche in Bezug auf diese Fläche und den diese umgebenden Wald
Abs 6 - Rodungen auf Truppenübungsplätzen
Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
gg AuvBZ
SS binnen 6 Wochen einzubringen
nach § 7 Abs 4 Satz 2 VwGVG
unmittelbar beim Verwaltungsgericht
örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG
“Waldeigenschaft” iSd ForstG
§ 1a ForstG
unabhängig von der Frage einer allfälligen Ausweisung in einem Flächenwidmungsplan
Fläche und Maße nicht jene des einzelnen Grundstückes, sondern unabhängig von ihrer Unterteilung nach dem Kataster
Kumulationsprinzip
idR ist eine Vielzahl an Genehmigungen nach verschiedenen Gesetzen einzuholen
zB eine Baubewilligung hat keinen Einfluss auf die forstrechtliche Beurteilung
Verwaltungsstrafverfahren
§§ 37 ff VwGVG
ordentliches Verwaltungsstrafverfahren:
kein abgekürztes Verfahren
setzt umfangreiche Ermittlungstätigkeit der Behörde voraus
ermöglicht entsprechendes Parteiengehör
abgekürztes Verfahren:
§§ 47 bis 50 VStG
Anonymverfügung, Organstrafverfügung oder Strafverfügung
reformatio in peius bei einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde
§ VStG Anstiftung und Beihilfe
§ 7 VStG
§ VStG Strafbemessung
§ 19 VStG
§ AVG “mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags gelten Einwendungen als miterledigt”
§ 59 Abs 1 AVG
(müssen im Spruch eines Bescheides nicht seperat angeführt werden)
§ AVG mündliche Verhandlung
§ 40 AVG
§ ZustG Heilung
§ 7 ZustG
GewO Sachverständige
Aufgabe: Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts
durch Anwendung seines jeweiligen Fachwissens
Äußerungen über rechtliche Fragestellungen sind der Behörde vorbehalten
gem § 52 AVG nur zulässig, wenn sie notwendig bzw gesetzlich vorgesehen sind
für Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
nach § 77 Abs 1 GewO jedenfalls beizuziehen
gewerbetechnischer Sachverständiger
medizinischer Sachverständiger
um Belästigungen oder Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 GewO zu verhindern
haben keine Parteistellung; werden als Verwaltungsorgane beigezogen
-> Empfehlungen in ihrem Fachgebiet führen zu Auflagen im Genehmigungsbescheid
muss klar gefasste Ge- oder Verbote enthalten (Bestimmtheit)
Schutz der betroffenen Interessen (Geeignetheit)
am wenigsten belastende Möglichkeit (Erforderlichkeit)
gewerberechtliches Genehmigungsverfahren (Zuständigkeit)
Bezirksverwaltungsbehörden
in erster Instanz
gem § 333 GewO
-> Bescheid
Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht
generelle Zuständigkeit der VwG: Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
LvwG nach Art 131 Abs 1 (iVm Art 131 Abs 2) B-VG
Beschwerderecht § 359 Abs 4 GewO
binnen 2 Wochen
-> Erkenntnis § 28 VwGVG
inkl Belehrung § 30 VwGVG
und Zulässigkeit der Revision § 25a Abs 1 VwGG
Revision an den VwGH § 25a VwGG
binnen 6 Wochen § 26 VwGG
-> Erkenntnis § 42 VwGG
darüber hinaus: Beschwerde an den VfGH
bei Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Art 144 B-VG
§ 30 VwGvG; § 82 VfGG
Einwendungen (Gewerberecht)
= hinreichend begründete Behauptungen von Parteien, dass eine etwaige Genehmigung eines Projektes ihre subjektiven Rechte verletzt
es muss erkennbar sein, auf welches Recht sich die Partei beruft
durch Nachbarn
in Bezug auf Gesundheits-, Belästigungs- und/oder Eigentumsschutz
anderenfalls werden sie als unbegründet abgewiesen
öffentlich rechtliche Einwendungen oder jene, über die im laufenden Verfahren nicht abzusprechen ist, sind als unzulässig zurückzuweisen
zB Raumordnung, Forstrecht, Verkehr, Naturschutz, …
bei privatrechtlichen ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen § 357 GewO
Polizisten
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 5 Abs 2 SPG
als solche für
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 20 SPG
und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig
§ 27 SPG
Befugnisse in §§ 32 ff SPG geregelt
Ermahnungen
sind Akte der schlichten Hoheitsverwaltung
vorzuziehen, wenn diese ausreichen
werden “für” Behörden tätig und sind daher als Hilfsorgane zu qualifizieren
setzt ein Organ der Bundespolizei eine Handlung für eine bestimmte Behörde, so ist sie dieser zuzurechnen
StVO
zuständige Behörde:
grdsl Landesregierung
§ 94a StVO
gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist
Auflistung in § 8 SPG
-> LPD als zuständige Behörde;
auch wenn sie organisatorisch dem BMI als Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung unterstellt sind
können sie funktionell als Behörden der Sicherheitsverwaltung auf Landesebene tätig werden
§ 5 bis 5b StVO regeln Alkoholisierung im Straßenverkehr
§ 99 StVO: Strafbestimmungen
Akte (Ausübung) unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ)
= jeder von einem Verwaltungsorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung individuell nach außen relativ verfahrensfrei erlassene Befehl bzw unmittelbar getätigte Zwang
Handeln eines Verwaltungsorgans
erfordert grdsl aktives Tun
das dem Staat zurechenbar ist
Organwalter in Ausübung seines Amtes
oder Beauftragter in Ausübung seines spezifischen staatlichen Auftrags
Akte der Gerichtsbarkeit können keine AuvBZ sein
(ggf. jedoch, wenn der gerichtl. Befehl überschritten wird)
Außenwirksamkeit
nicht verwaltungsintern
hoheitliches Handeln
Individualität
individueller Akt ggü einer bestimmten Person
Adressat nach individuellen Merkmalen bestimmt
genereller Adressatenkreis -> Verordnung
relative Verfahrensfreiheit
kein zuvor durchgeführtes Verfahren
und keine besonders festgelegte Form des Handelns
Unmittelbarkeit
kein förmliches Verfahren
Normativität
jedenfalls intensive Manifestationen der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols
bei physischem Zwang oft deutlich erkennbar
Befehlsakte, wenn die Nichtbefolgung mit einer unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion verbunden ist
(angedroht oder objektiv aus der Sicht des Betroffenen aus den Umständen erkennbar)
Sicherheitspolizeirecht - Allgemein
SPG; gegliedert in
Polizeiorganisationsgesetz
und Gesetz über die Ausübung der Sicherheitspolizei
Richtlinienverordnung (RLV)
auf Grundlage von § 31 SPG
legt Berufspflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest
gewährt dem Betroffenen keine subjektiven Rechte;
dennoch kann er sich auf eine Verletzung der darin enthaltenen Vorgaben berufen
-> Richtlinienbeschwerden
nach § 89 SPG
= Aufsichtsbeschwerde
-> Entscheidung durch zuständige Dienstaufsichtsbehörde
Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
regelt weitere Befugnisse, die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommen
darüber hinaus: StPO
Befugnisse, die sicherheitspolizeiliche Komponenten aufweisen; etwa
optische und akustische Überwachung bei Entführungen
§ 139 Abs 1 Z 1 StPO
oder Festnahmebefugnis bei Tatwiederholungs- bzw Tatausführungsgefahr
§ 170 Abs 1 Z 1 StPO
im Hinblick auf Polizeistrafrecht: Art II Abs 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrengesetzen
Strafbarkeit bei Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
außerdem Befugnisse ua im FremdenpolizeiG, Beschränkungen des Waffengebrauchs im WaffengebrauchsG und Regelungen über die internationale polizeiliche Kooperation im PolizeikooperationsG sowie dem EU-PolizeikooperationsG; …
auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen
in Bundes- und Landesvollziehung anzuwenden
subsidiär
Abweichungen durch den Materiengesetzgeber mögl
grdsl nach Art 11 Abs 2 B-VG, “wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind”
aber zB bei § 39 Abs 1 AVG braucht es die Erforderlichkeit nicht, “Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend”
VwGVG - mündliche Verhandlung
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
dient speziell dazu, den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an das Öffentlichkeitsgebot gem Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 Abs 2 GRC Rechnung zu tragen
nach Abs 1 auf Antrag
vgl § 24 Abs 3 VwGVG
jeder Partei
§ 13 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG
Begründung ist nicht erforderlich
kein Antrag gilt idR als stillschweigender/schlüssiger Verzicht; außer unvertretene die weder belehrt wurde, noch wissen hätten müssen
oder von Amts wegen
wenn es dies für erforderlich hält
steht “im pflichtgemäßen Ermessen” des BVwG (Rsp VwGH)
zB, wenn
die Beschwerdeführerin “ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet” (Rsp VwGH)
es ein rechtlich normiertes Gebot verlangt
(etwa Art 6 Abs 1 EMRK)
Abs 2 ermöglicht den Entfall der mündlichen Verhandlung
wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (Z 1 Variante 1);
wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Z 1 Variante 2);
wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1 3. Variante);
wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2);
wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Abs 4 ermöglicht das Absehen von der Druchführung trotz Parteiantrag, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
durch BG oder LG ist nicht anderes bestimmt;
die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt;
einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen
nach Abs 5 ist ein ausdrücklicher Verzicht möglich
durch ausdrückliche Willenserklärung; nicht konkludent
nur, wenn alle Partein verzichten
VwGVG - Unmittelbarkeitsgrundsatz
§ 25 Abs 7 VwGVG
andere/r Richter/Senatzusammensetzung
-> Verhandlung muss grdsl wiederholt werden; ausg
das Erkenntnis wurde bereits davor mündlich verkündet
und das neue Entscheidungsorgan nimmt keine Begründungselemente in die schriftliche Ausfertigung auf, die in der mündlichen Verhandlung nicht vorgekommen sind
andernfalls: wesentlicher Verfahrensmangel
AVG - Anberaumung der mündlichen Verhandlung
§ 41 Abs 1 AVG
durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten
wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen (also nicht “bekannte Beteiligte”), ist die Verhandlung überdies
an der Amtstafel der Gemeinde,
durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung
oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen
(Ediktalladung)
§ 41 Abs 2 AVG
so, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Fall
zu kurz -> muss nach der Judikatur spätestens in der mündl Verhandlung durch Antrag auf Vertagung geltend gemacht werden; widrigenfalls geheilt
(es sei denn Vertragungsantrag ist nicht zumutbar; zB bei Ladung am Vortag)
mit Hinweis auf Präklusionsfolgen des § 42 AVG
sonst keine Präklusionswirkung (Rsp)
“bekannte Beteiligte” sind “persönlich” zu verständigen
= Verfahrensanordnung
nach § 7 Abs 1 VwGVG, § 63 Abs 2 AVG
bekannt, wenn sie der Behörde tatsächlich bekannt sind oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein müssten
Verständigung nach § 41 AVG ist keine Ladung iSd § 19 AVG
AVG - Ladung
§ 19 AVG
= Ermächtigung zur Vorladung von Personen
deren persönliches Erscheinen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist
und die im Amtssprengel ihren Aufenthalt haben
wenn nicht hat die Behörde gem § 55 AVG vorzugehen (durch ersuchte/beauftragte Behörden
oder Verhandlung unter Verwendung tehnischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 44 Abs 3 AVG
2 Formen
einfache Ladung
nicht vollstreckbar
nicht abgesondert bekämpfbar
§ 63 Abs 2 AVG; § 7 Abs 1 VwGVG
Ladungsbescheid nach § 18 Abs 5 AVG
hat Charakter eines vollstreckbaren verfahrensrechtlichen Bescheids -> droht Verhängung von Zwangsstrafen oder zwangsweise Vorführung an
zu eigenen Handen zuzustellen § 19 Abs 3 AVG
Versammlung - Definition
kollektive Meinungsäußerung
Zusammenkunft mehrerer Menschen (mehr als 2), die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen
§ der LPD als Sicherheitsbehörde 1. Instanz bestimmt
§ 8 SPG
Beschwerde gg Entscheidungen eines VwG an den VfGH
Antragsbefugnis, soweit der Beschwerdeführer
durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
-> subjektive Rechte im Verfassungsrang
B-VG, StGG oder EMRK
sowie uU die Verletzung der Europäischen Grundrechtecharta (Rsp)
kein subjektives Recht: Legalitätsprinzip nach Art 18 B-VG
oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
die Rechtsverletzung muss behauptet und dargelegt werden
= Beschwerdebehauptung
-> legt Prüfbefugnis des VfGH fest
bei verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten:
prüft der VfGH, ob eine Verletzung vorliegt
und ist dabei durch die Nennung eines Rechtes in seiner Prüfungsbefugnis nicht beschränkt
bei rechtswidrigen generellen Normen
prüft der VfGH nur die behaupteten Bedenken
hat er auf Grund der geltend gemachten Gründe bedenken gg eine generelle Norm hat er das Verfahren zu unterbrechen und ein entsprechenden Normprüfungsverfahren einzuleiten
Beschwerde gg Entscheidungen eines VwG an den VfGH - Abgrenzung zum VwGH
VwGH überprüft, im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob ein Erkenntnis den Beschwerdeführer auf Grund einer Rechtswidrigkeit in einem einfachgesetzlich gewährleistetem Recht verletzt
im Hinblick auf den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab:
Parallelbeschwerde
die Verfahren können parallel geführt werden
Beschwerdeerhebung sowohl beim VfGH als auch beim VwGH
oder Sukzessivbeschwerde
zunächst Anfechtung beim VfGH
gelangt dieser zu der Auffassung, dass keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht oder Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige generelle Norm vorliegt
kann eine Abtretung an den VwGH beantragt werden
mündlich verkündetes Erkenntnis weicht von schriftlicher Ausfertigung ab (VwG)
bereits mündlich verkündete Erkenntnise sind schriftlich auszufertigen
§ 29 Abs 4 VwGVG
weicht der normative Gehalt des in der Niederschrift dokumentierten mündlichen Erkenntnises von der Ausfertigung ab, ist dieses Schriftstück als neues, selbstständiges Erkenntnis zu qualifizieren
aber das mündlich verkündete Erkenntnis wird mit Verkündung des Spruches und entsprechender niederschriftlicher Beurkungung rechtlich existent
-> Erkenntnis damit unwiderrufbar und unwiderholbar
einer neuerlichen, iW gleichen Entscheidung steht daher der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (res iudicata)
-> zweites Erkenntnis
ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet
allerdings nicht absolut nichtig
-> erwächst in Rechtskraft und derogiert der ersten rechtskräftigen Erledigung der Sache
vgl auch den Wiederaufnahmegrund in § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG
Verfahrensgrundrechte (VwG)
Recht auf faires Verfahren
Art 6 Abs 1 EMRK
über “zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen”
inkl öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Rsp EGMR)
und “strafrechtliche Anklagen”
inkl Verwaltungsstrafrecht
Art 47 Abs 2 GRC
faires Verfahren auf unionsrechtlicher Ebene
“wirksamer Rechtsbehelf” erfasst mehr als EMRK; zB auch Asylverfahren
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Art 83 Abs 2 B-VG
erfasst jede staatliche Behörde (Rsp des VfGH)
-> Zuständigkeiten sind präzise festzulegen
feste Geschäftsverteilung VwG nach Art 135 Abs 2 und 3 B-VG
Gleichheitssatz
Art 7 B-VG; Art 2 StGG
alle Staatsbürger sind gleich
gleichheitswidrige/r Inhalt/Auslegung, Willkür
Art I BVG RassDiskr
ergibt Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander
Verletzung zB durch schwere Begründungsmängel (Willkür)
GRC als Prüfungsmaßstab im verfassungsgerichtlichen Verfahren
wenn der Anwendungsbereich der GRC eröffnet ist
und die in Frage kommenden Rechte “in ihrer Formuliereung und Bestimmheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung” gleichen
Baurecht Allgemein
Gesetzgebung und Vollziehung ist Kompetenz der Länder
nach Art 15 Abs 1 B-VG
durchbrochen durch einheitliche Verfahrensvorschriften
Bedarfskompetenz des Bundes
nach Art 11 Abs 2 B-VG
EGVG, AVG, VStG und VVG
Abweichungen davon widerum möglich
außerdem durch bestimmte Bundeskompetenzen eingeschränkt
zB Forstwesen, Wasserrecht, baupolizeiliche Gefahrenabwehr
zentrale Rolle der Gemeinden
im eigenen Wirkungsbereich
örtliche Baupolizei
Art 118 Abs 2 Z 9 B-VG
-> Schaffung von Bauplätzen, Durchführung des Baubewilligungsverfahrens, Bauaufsicht, Ortsbildschutz und Altstadterhaltung
in den Landesgesetzen ausdrücklich als Angelegenheiten es eWb zu bezeichnen
(konstitutiv; anderfalls verfassungswidrig)
Gemeindeaufsichtsbehörde: BH oder LReg
(auf Rechtmäßigkeit der Gemeindeakte beschränkt; werden vAw tätig, kein subjektives Recht auf Tätigwerden)
und im übertragenen Wirkungsbereich
überörtliche Baupolizei
-> Verhängung von Verwaltungsstrafen, Vollstreckung baupolizeilicher Bescheide und Enteignung für Bauzwecke
können von Gemeindeorganen vollzogen werden, wenn dies gesetzlich normiert ist
Bauvorhaben, welches Gemeindegrenzen überschreitet
-> einvernehmlich nach § 4 AVG
Judikatur: BvwB bei überörtlicher Baupolizei
Baurecht iZm Grundrechten
Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums
Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMRK
umfasst den Grundsatz der Baufreiheit
Eingriffe
durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung
verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie
gesetzlich vorgesehen sind,
einem öffentlichen Interesse dienen
und mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt werden
VfGH
leitet aus dem Gleichheitssatz Pflichten zur Entschädigung ab
Anspruch auf Rückgabe ergibt sich aus Art 5 StGG
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art 14 und 15 StGG, Art 9 EMRK und Art 63 StV von St Germain
Schutzbereich der Kultusfreiheit umfasst den Bau von Kultusbauten
zB Moscheen mit Minaretten oder Kirchen
Eingriffe müssen gesetzlich vorgesehen und für die in Art 9 Abs 2 EMRK genannten Ziele unentbehrlich sein
Sachlichkeitsgebot
abgeleitet aus Art 7 B-VG
keine unsachlichen Privilegierungen bzw Diskriminierungen
Baurecht - Zuständigkeit im eigenen WB der Gemeinde
prinzipiell zweistufiger Instanzenzug
Art 118 Abs 4 B-VG
Berufung gg erstinstanzliche Bescheide der Gemeindebehörde
§§ 63 ff AVG
Vorlageantrag
§ 64a AVG
nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs
-> Beschwerde an das jeweilige LVwG
Art 132 Abs 5 B-VG
-> Revision an den VwGH
Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG
oder Beschwerde an den VfGH
Vorstellung gegen Mandatsbescheide
§ 57 Abs 2 AVG
und Devolutionsantrag gg Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 73 AVG
dagegen Säumnisbeschwerde an das zuständige LvWG
§ 8 VwGVG
kann aber vom Landesgesetzgeber ausgeschlossen werden
Art 115 Abs 2 iVm Art 118 Abs 4 B-VG
-> Beschwerde an das LvwG
§ 7 VwGVG
§§ 14 f VwGVG
ggf Säumnisbeschwerde
gg AuvBZ: Maßnahmenbeschwerde an das LvwG
Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG; § 7 VwGVG
nur zulässig, wenn sie bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist
Judiktur: Richtlinien-Beschwerde nach § 89 Abs 2 SPG ist eine Verhaltenbeschwerde
Mandatsbescheid
= Bescheid, der gem § 57 Abs 1 AVG ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren erlassen wurde
“Gefahr in Verzug”
= wenn bei Zuwarten mit den “unaufschiebbaren Maßnahen” der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist
im Verhältnis zur notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens
Maßnahme, die das Mandat anordnet, muss zur Abwendung der Gefahr tauglich sein
Vorstellung nach § 57 Abs 2 und 3 AVG
remonstratives RM; da die Behörde, die das Mandat erlassen hat, zuständig ist
unmittelbar Beschwerde beim VwG wäre zurückzuweisen; Verzicht nach der Judikatur möglich
Privatwirtschaftsverwaltung
Kompetenzverteilung gilt nach Art 17 B-VG nicht
Gebot der bundesstaatlichen Rücksichtnahme verbietet es Gebietskörperschaften, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung Hoheitsakte der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft zu torpedieren
Fiskalgeltung der Grundrechte
-> privatwirtschaftlich handelnder Staat ist an die Grundrechte gebunden
Unterscheidung zur Hoheitsverwaltung primär nach der Form des Handelns
hoheitliches Handeln, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten
handeln in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt
Anwendungsbereich GewO
§ 1 Abs 1 Gewo
wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird
Selbstständigkeit
= Verkauf von …. auf eigene Rechnung und Gefahr
Regelmäßigkeit
= wiederkehrende Tätigkeit
Ertragsabsicht
= wirtschaftlicher Vorteil
nicht gesetzlich verboten ist
und nicht gem §§ 2 bis 4 GewO ausgenommen ist
GewO gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
§ 50 Abs 1 Z 11 Gewo
“vorübergehend”
= lediglich für die Dauer einer einzelnen besonderen Gelegenheit
gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung
UVP-Pflicht würde vorgehen
§ 356b GewO normiert Mitanwendung anderer materiengesestzlicher Vorschriften
Genehmigungspflicht: § 74 Abs 1 GewO; kumulativ
jede örtlich gebundene Einrichtung
= stabile Einrichtung
nicht notwendigerweise eigene bauliche Einrichtung
ein der Natur nach bewegliches Objekt ebenfalls örtlich gebunden, wenn es nach Absicht der Gewerbetreibenden überwiegend am selben Standort verwendet werden soll
-> Absicht maßgeblich
die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit
§ 1 Abs 1 GewO
nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist
zeitliche Nutzungsabsicht entscheidend
jedenfalls, wenn die Einrichtung von vornherein auf unbestimmte Zeit aufgestellt und betrieben wird
10x im Jahr zählt nach Judikatur noch als vorübergehend
Einheit der Betriebsanlage
solang sie dem Betriebszweck gewidmet sind
= sachlicher Zusammenhang
und in einem räumlichen Zusammenhang stehen
geringfügige räumliche Trennung (zB durch eine Straße) verhindert nicht das Vorliegen einer einheitlichen Betriebsanlage
Frage der Genehmigungsfähigkeit: § 77 GewO
GewO: nachträgliche Auflagen (Betriebsanlagen)
nach § 79 GewO
wenn sich herausstellt, dass
nach Erteilung der Genehmigung
= rechtskräftige Anlagengenehigung
und trotz Einhaltung der Genehmigung
die in § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen nicht hinreichend geschützt sind
zB wegen Fehleinschätzung bei der Sachverständigenbeurteilung, Bekanntwerden neuer Umstände oder Gewinn neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen
Abänderung und Aufhebung von Auflagen möglich nach § 79c GewO
§ GewO einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360 GewO
(kein Antragsrecht/Parteistellung der Nachbarn)
gekürzte Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29 Abs 5 VwGVG
möglich wenn
nach einer mündlichen Verhandlung
nicht binnen 2 Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gem § 29a Abs 2a VwGVG inkl Belehrung
eine Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG nicht von mind einem hiezu Berechtigten beantragt wird
oder auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH von den Parteien verzichtet wird
für Verwaltungsstrafverfahren ist darüber hinaus § 50 Abs 2 VwGVG zu beachten
SPG Rechtsschutz
§ 87 SPG bestimmt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, wie sie das SPG vorsieht
§ 88 SPG - Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechtet
Abs 1: Maßnahmenbeschwerde
gegen AuvBZ
beim zuständigen LVwG
Zuständigkeit ergibt sich (auch) aus Art 131 Abs 1 B-VG
Abs 2: Beschwerde
gegen (bloß) schlicht hoheitliches Handeln,
wenn der Amtshandlung eine “sicherheitspolizeiliche Komponente” innewohnt (Rsp VwGH)
beim zuständigen LvwG
subsidiär! aber rechtsformunabhängig
tauglicher Beschwerdegegenstand zB
Beschimpfungen
behördliche Untätigkeit wie das Unterlassen der Überprüfung nach § 38a Abs 6
§ 89 SPG - Richtlinienbeschwerde
zunächst bei der Dienstaufsichtsbehörde
und wenn diese dem Betroffenen nicht Recht gibt:
Beschwerde ans LvwG
außerdem
§ 90 SPG - Beschwerde wegen Datenschutzverletzungen
§ 91 SPG - Amtsrevision
§ 91a ff SPG - Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten
Art 139 B-VG
Anregung auf Normprüfung
beim VwGH
Normenkontrolle durch VfGH
gem Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG (iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG) einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung/des § … der Verordnung vom …, über …, kundgemacht in …, wegen Gesetzwidrigkeit an den VfGH zu richten oder
gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG (iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG) einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes …
auch dann, wenn das beim VwGH anhängige Verfahren durch Abtretung einer Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG vom VfGH an den VwGH eingeleitet worden is
oder dem EuGH folgende Frage/n zur Vorabentscheidung nach Art 267 AUEV vorlegen: …
beim VfGH
gem Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG mittels Prüfungsbeschluss ein Veordnungsprüfungsverfahren einzuleiten, um die Gesetzmäßigkeit der Verordnung….. zu prüfen
gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG mittels Prüfungsbeschluss ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, um die Verfassungskonformität des Gesetzes … zu prüfen
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