Buffl

II

SG
von Sophia G.

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

Art 130 B-VG

  • Abs 1

    • Bescheidbeschwerde

      • gg den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

      • wegen Rechtswidrigkeit

    • Maßnahmenbeschwerde

      • gg die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

      • wegen Rechtswidrigkeit

    • Säumnisbeschwerde

      • wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde

  • Abs 1a

    • Verwaltungsgericht des Bundes

    • erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln

    • ggü Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des NR

    • nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die GO des NR

  • Abs 2

    • einfachgesetzlich übertragbare Zuständigkeiten

      • einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben an Verwaltungsgerichte durch Bundes- oder Landesgesetze

        • Verhaltensbeschwerde

          • gg das Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze

            • schlichte Hoheitsverwaltung

          • zB § 88 Abs 2 SPG; § 54 Abs 2 MBG

        • Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

          • wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers

        • Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten

          • wegen Streitigkeiten der öffentlich Bediensteten

      • Zustimmung der Länder in Angelegenheiten

        • der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden

        • und der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3, 14a Abs 3 und 4

  • Abs 2a

    • Beschwerden von Personen, die Behaupten durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt worden zu sein

  • Abs 5

    • von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören

    • sofern nicht im B-VG anderes bestimmt ist


Abgrenzung von Bundes- und Landesverwaltungsgericht

  • Landesverwaltungsgericht

    Art 131 Abs 1 B-VG

    • subsidiär zuständig für alle anderen Beschwerden; umfassen insb

      • Rechtssachen aus dem selbstständigen Wirkungsbereich der Länder

        zB Baurecht, Naturschutz, Grundverkehrsrecht, Straßenpolizeirecht, Staatsbürgerschaftsrecht, …

      • Rechtssachen die im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung besorgt werden

        zB Gewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht

      • Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung des Bundes soweit diese nicht unmittelbar von Bundesbehörden besoegt werden

        zB Passrecht, Versammlungsrecht, Sicherheitspolizeirecht

      • Angelegenheiten,des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden und anderer Selbstverwaltungseinrichtungen

      • Beschwerden gg Bescheide der Bildungsdirektionenm soweit diese im Volllziehungsbereich des Landes tätig werden

        § 33 BD-EG

      • Landesvergabesachen

        Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG

      • Dienstrechtsstreitigkeiten der öffentlich Bediensteten mit Ausnahme der öffentlich Bediensteten des Bundes

    • Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren

      -> Flexibilisierungsklauseln

  • Bundesverwaltungsgericht

    Art 131 Abs 2 B-VG

    • entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten

      • der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von den Bundesbehörden besorgt werden; zB

        • Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gem Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in Vollziehung Bundessache sind

        • Beschwerden in Fremdenpolizei- und Asyörechtssache, die unmittelbar vom BFA besorgt werden

        • und Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes

        ->

        • stellt nicht darauf ab, ob eine Angelegenheit “in Vollziehung Bundessache” ist

          vgl Art 10 B-VG

        • sondern durch welche Organe im organisatorischen Sinn vollzogen wird

    • strittig: Zuständigkeit bei Besorgung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften

      • zT übertragener Wirkungsbereich, in Unterstellung unter Bundesbehörden -> Bundesverwaltungsgericht

    • ausgenommen sind Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen

  • Bundesfinanzgericht

    Art 131 Abs 3 B-VG

    • entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten

      • der öffentlichen Abgaben

        mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden

      • des Finanzstrafrechts

      • und in sonstigen festgesetzen Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden

        vgl § 1 Abs 3 BFGG

    • die Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren


  • Flexibilisierungsklauseln

    Art 131 Abs 4 und 5 B-VG

    -> ermächtigen zu abweichender Regelung

    • durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder

      • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder

        • bei Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- oder das Bundesfinanzgerichts

      • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes

        • bei Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden

    • oder durch Landesgesetz mit Zustimmung der Bundessregierung

      • nach Art 97 Abs 2 B-VG

      • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes

        • im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder


VwGVG - mündliche Verhandlung

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

  • dient speziell dazu, den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an das Öffentlichkeitsgebot gem Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 Abs 2 GRC Rechnung zu tragen

  • nach Abs 1 auf Antrag

    vgl § 24 Abs 3 VwGVG

    • jeder Partei

    • schriftlich

      § 13 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG

    • Begründung ist nicht erforderlich

    • kein Antrag gilt idR als stillschweigender/schlüssiger Verzicht; außer unvertretene die weder belehrt wurde, noch wissen hätten müssen

    oder von Amts wegen

    • wenn es dies für erforderlich hält

      • steht “im pflichtgemäßen Ermessen” des BVwG (Rsp VwGH)

      • zB, wenn

        • die Beschwerdeführerin “ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet” (Rsp VwGH)

        • es ein rechtlich normiertes Gebot verlangt

          (etwa Art 6 Abs 1 EMRK)

  • Abs 2 ermöglicht den Entfall der mündlichen Verhandlung

    • wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (Z 1 Variante 1);

    • wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Z 1 Variante 2);

    • wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1 3. Variante);

    • wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2);

    • wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).

  • Abs 4 ermöglicht das Absehen von der Druchführung trotz Parteiantrag, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

    • durch BG oder LG ist nicht anderes bestimmt;

    • die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt;

    • einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen

  • nach Abs 5 ist ein ausdrücklicher Verzicht möglich

    • durch ausdrückliche Willenserklärung; nicht konkludent

    • nur, wenn alle Partein verzichten



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Sophia G.

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