Anlage Übersicht degressive Afa §7(5) wo?
ESt Richtlinien Anlage 2
Voraussetzung Anwendung §8b(3)S4 KStG (Gewinnminderungen)
Gewährung eines unverzinslichen oder verzinslichen DL (also eine Darlehensforderung) oder Inanspruchnahme von Sicherheiten
wenn der Gesellschafter zu mehr als 25% beteiligt ist
§21 verbilligte Vermietung nicht zu Wohnzwecken. Was passiert?
§ 21 beschreibt nur die Handhabung der WK bei Wohngebäuden. Bei 50% ortüblicher Miete (WK Aufteilung) und bei 66% ortsüblicher Miete (voller WK Abzug).
Bei NICHTwohngebäuden ist die WK anteilig zu kürzen (Kürzung um den unentgeltichen Teil)
-> hierfür gibt es keine spezielle gesetzliche Vorschrift
Eröffnungsbilanz erstellen
Aufgabebilanz/Schlussbilanz erstellen z.B
Was kann man damit ermitteln?
Die Einkünfte nach dem BVV können so ermittelt werden
Betriebsvermögen am Schluss des WJ
-Betriebsvermögen am Schluss des vorausgegangenen WJ
+Entnahmen
-Einlagen
___________________
=Gewinn
Das Kapital in der Aufgabe/Schlussbilanz ist das Kapital für den Wert des Betriebsvermögens (für Aufgabe bzw. Veräußerungsgewinn)
Wo ist die BMG von zuvor zu Überschusseinkünften genutzten Wirtschaftsgütern beschrieben?
Erlasse §7/8
Was ist eine Betriebsveräußerung im Ganzen?
Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetrieb liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgeld in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann.
Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt
R 16 (1)
Veräußerung und Aufgabe eines MItunternehmeranteils
H16(4)
“Buchwertübertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen”
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht nach §§16 und 34 begünstigt, wenn auf Grund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen der PG ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem BV der Gesellschaft ausgeschieden sind
Veräußerung und Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
H16(4) “Sonderbetriebsvermögen”
Die §§ 16 und 34 EStG finden keine Anwendung wenn gleichzeitig wesentliche Betriebsgrundlagen des SBV zum Buchwert in ein anderes BV oder SBV des MU überführt werden oder unentgeltich auf den Erwerber des MU Anteil übertragen werden
Eine nach §§ 16 und 34 EStG begünstigte Aufgabe des gesamten MUanteils liegt auch vor, wenn anlässlich des unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils ein WG des SBV, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, zurückbehalten und in das PV überführt wird; zum MUAnteil zählt neben dem Anteil am Vermögen auch etwaiges SBV
Wo steht der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage?
H 16 (8)
funktional-quantitative Betrachtungsweise
Als wichtig + erheblich stille Reserven
Der gewerbliche Grundstückshandel geht gem. §23 (2) dem Veräußerungsgeschäft nach §23 vor
Immer erwähnen bzw. negativ abgrenzen
Was passiert wenn nicht der komplette MU Anteil von jemandem verkauft wird?
Keine Begünstigung §§16+34
Wer hat den Vorteil bei einer VGA?
Der Gesellschafter
Was passiert in der Gewerbesteuer mit Streubesitzdividenden §8 Nr 5 GewStG?
Und was mit Schachteldividenden (mind 15%) §9 Nr 2a GewSt?
Streubesitz wird nach §8 Nr % hinzugerechnet, da diese voll besteuert werden sollen
Schachteldividenden sollen durch Kürzung freigestellt werden
Wenn der Gesellschafter einen Vorteil hat nennt man das?
VGA
BMF zu H1.1 “Ausländische Gesellschaften Typenvergleich”
Dies wird benötigt ob diese ausländische Gesellschaft einer deutschen vergleichbar ist. U.a welche Gesellschaftsform
Wo zu finden?
In den Erlassen 800 §12/1 Tabelle 1
Wer hat den Vorteil bei einer vE?
die Gesellschaft
beschränkte Steuerpflicht bei Körperschaften
was beachten?
§8(2) KSt (bei unbeschränkter Steuerpflicht sind alle EKÜ als EKÜ aus Gewerbebetrieb zu behandeln)
kommt durch die isolierende Betrachtungsweise nicht zur Anwendung §49(2)
Einkünfte wie bei einer natürlichen Person behandeln (also alle Einkunftsarten möglich)
Nur bei V+V aufpassen, hier werden die Einkünfte wieder in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert §49(1)Nr 2. Bst. f S.4
5b(1)S.2 EStG beschreibt die elektronische Übermittlung von Gewinnermittlungen im Satz 1
Abweichungen HB/StB
Wenn die Handelsbilanz Ansätze enthält, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen
Enthält sozusagen den 60(2) EStDV in neuer, jetzt elektronischer Form
Wenn die Gesellschaft duch den Gesellschafter einen Vorteil bekommt nennt man das?
vE
Beschränkte Steuerpflicht
Was ist mit der pauschalen 5% Zurechnung nach §8b(3)S1?
Diese scheidet aus, da die Anteile nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen waren (H8b “Betriebsausgabenfiktion”
Als Veräußerung nach §23 (wenn VSS erfült) gilt auch die vE in eine KapGes
§23 (1)S.1 i.V.m S.5 Nr.2
Beispiel: Die OT leistet an die OG einen Ertragszuschuss
i.H.v. 10.000€ der als Ertrag erfasst wurde (bei der OT als Aufwand)
(ergibt einen handelsrechtl. höheren JÜ, steuerlich höher wie in HB, jedoch hier immer von HB ausgehen)
somit handelt es sich hiermit um eine
organschaftliche Mehrabführung
OG:
Mehrabführungen mindern das Einlagekonto §27(6)
????Ertragszuschuss als VE ????erhöht steuerliches Einlagekonto??? mit Zufluss §27(1)S1, da Ertragszuschuss über GAV an OT zurückgeführt wird, liegt eine organschaftliche Mehrabführung i.S.d. §14(4) in gleicher Höhe vor, die nach §27(6) S.1+2 KStG das stl. Einlagekonto vorrangig vor anderen Leistungen mindert.
(Keine Abweichung zw. StBGewinn und abgeführten Gewinn §14(4) S.2,6 KStG; Sinn § Zweck der Einmalbesteuerung bei Organschaft und außerbilanzielle Korrektur vE führen hier zu Annahme einer org. Mehrabführung)
OT:Stellt Einlagenrückgewähr der OG an den OT dar und führt beim OT zu einer Minderung des Beteiligungsbuchwerts, dieser darf dadurch nicht negativ werden §14(4)S.3
Der innerbilanzielle Aufwand ist a.d.B. zu neutralisieren Rn 8 BMF 14/12
-> Minderung Beteiligungsansatz (§5b(1)S.2 -25.000
-> außerbilanzielle Hinzurechnung +25.000
Einkommenserhöhungen durch vGA im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen sind ebenfalls von der Steuerbefreiung umfasst, wenn die vGA bei der Einkommensermittlung nach §8(3)S.2 hinzugerechnet wurde
z.b
Veräußerungserlös 250.000
Erhöhung um Wert der vGA 100.000
abzügl. Buchwert 300.000
Gewinn i.S. §8b (2) S.1 50.000
Abrechnung a.d.B. §8b(2)S.1 KStG - 50.000 €
Wo steht das?
BMF §8b/3 Rn 21
Die vE erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung
H8.9 “Behandlung beim Gesellschafter”
Welche Fundstelle noch mit angeben?
§17 (2a) S.3 Nr. 1
=Zu den AK gehören insbesondere…
Beispiel: Bei der OG wird in der Handelsbilanz eine DrohverlustRSt i. Höhe von 100.000€ gebildet
(ergibt einen handelsrechtl. niedrigeren JÜ, steuerlich höher wie in HB, jedoch hier immer von HB ausgehen)
organschaftliche Minderabführung
Folgen OG und OT?
OG: organschaftliche Minderabführung = keine Auswirkung auf Einkommen der OG
-> Erhöht steuerliches Einlagekonto der OG auf den 31.12.24 um 100.000€ §27(6)S1. KStG
OT:organschaftliche Minderabführung stellt eine Einlage der OT in die OG dar und führt bei der OT in der Steuerbilanz auf den 31.12.2024 zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes §14(4)S1+3 KStG
Die Erhöhung erfolgt einkommensneutral Rn. 7 BMF §14/2
Der aus der Erhöhung resultierende Ertrag ist außerbilanziell wieder abzurechnen
-> Erhöhung Beteiligungsansatz §5b(1)S.2 beim OT +100.000
->außerbilanzielle Abrechnung
-100.000
Organschaft
Besonderheiten steuerliches Einlagekonto
Organschaftliche Minder/Mehrabführungen sind direkt mit dem steuerlichen Einlagekonto zu verrechnen (Direktzugriff, §27(6)S.1 KStG, BMF 100/27/2, Rn.28)
organschaftliche Mehrabführungen führen vorranig vor Leistungen zu einer Minderung des Einlagekontos §27(6)S.2
vororganschaftliche Mehrabführungen sind als Leistungen, Minderabführungen als Einlagen zu behandeln §14(3)
Ausgleichszahlungen stellen Leistungen i.S.d. §27(1)S.3 dar
Organschaftliche Minder/Mehrabführungen §14(4) KStG
Besonderheiten?
Organschaftliche Minderabführungen gelten als Einlage durch den OT in die OG
Organschaftliche Mehrabführungen gelten als Einlagenrückgewähr der OG an den OT
Vororganschaftliche Mehr/Minderabführungen §14(3)
vororganschaftliche Mehrabführungen gelten als Gewinnausschüttung
vororganschaftliche Minderabführungen sind als Einlage zu behandeln
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