Buffl

81-20 (wichtig)

JH
von Jonas H.

Schacht- und Fahrkorbtüren

  • Spalte zwischen den Türblättern oder den Türblättern und dem Türrahmen?

  • Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und Schachttür?

  • Bei Kraft von 150 N am ungünstigsten Punkt Spalt von bei einseitig öffnenden Türen und mittig öffnenden Türen?

  • Max kinetische Energie bei mittlerer Schließgeschwindigkeit ?

  • Minimale Eingriffstiefe des Sperrmittels, bevor elektrische Sicherheitseinrichtung wirksam werden muss?


  • Schachttüren müssen vollwandig sein, Fahrkorbtür muss vorhanden sein

  • In Schließstellung Spalte zwischen den Türblättern oder den Türblättern und dem Türrahmen, Kämpfer oder der Schwelle max. 6 mm bzw. 10 mm nach Verschleiß

  • Lichte Höhe min. 2 m

  • Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und Schachttür max. 35 mm

  • Abstand zwischen den vorlaufenden Kanten der Fahrkorbtür und der Schachttür max. 0,12 m

  • Bei Kraft von 150 N am ungünstigsten Punkt Spalt von max. 30 mm bei einseitig öffnenden Türen und max. 45 mm bei mittig öffnenden Türen

  • Kinetische Energie bei mittlerer Schließgeschwindigkeit max. 10 J

  • Eine Schutzeinrichtung muss Tür während Schließvorgang umkehren, wenn Person Zugang durchquert, darf während der letzten 20 mm unwirksam gemacht werden

    • Muss min. Bereich von 25 mm bis 1600 mm über Schwelle abdecken

    • Muss Fremdkörper ab 50 mm Durchmesser erkennen

    • Darf nach Ablauf einer voreingestellten Zeit unwirksam gemacht werden

  • Akustisches Signal, wenn Tür schließt und Schutzeinrichtung unwirksam

  • Kraft um Schließen der Tür zu verhindern max. 150 N, gilt nicht für erstes Drittel des Schließweges

  • Verhindern der Schließbewegung muss Umsteuern der Tür veranlassen, muss sich nicht vollständig öffnen

  • Maßnahmen zum Verhindern der Gefahr des Einziehens von Kinderhänden an Glastüren:

    • Undurchsichtiges Glas bis 1,1 m Höhe

    • Erkennen des Vorhandenseins von Fingern bis min. 1,6 m Höhe

    • Begrenzung des Spalts zwischen Türblättern und Rahmen auf max. 4 mm (5 mm mit Verschleiß) bis 1,6 m Höhe

  • Schachttürverriegelung muss vorhanden sein

  • Min. 7 mm Eingriffstiefe des Sperrmittels, bevor elektrische Sicherheitseinrichtung wirksam wird

  • Sperrmittel darf nach Notentriegelung nicht in Entriegelungsstellung bleiben

  • Schachttüren müssen selbsttätig schließen

  • Elektrische Sicherheitseinrichtung zur Überwachung der Schließstellung der Fahrkorbtür


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Jonas H.

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