Schutzräume und Maße Schachtkopf und Schachgrube nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
Schachtkopf
TRA
81-1/2
81-20
-Standfläche - Decke: min. 0,7 m
-Aufbauten Fahrkorbdach - Decke: min. 0,3 m
-Auf einer Seite liegender Quader von min. 0,5 m x 0,6 m x 0,8 m
-Standfläche -Decke: min. 1 m
-Typ 1: Aufrecht, min. 0,4 m x 0,5 m x 2 m
-Typ 2: Hockend, min. 0,5 m x 0,7 m x 1 m
-Für jede Person eigener Schutzraum gleichen Typs; Schild auf Fahrkorbdach mit Typ und Anzahl Personen
-Höchste Ausrüstungsteile Fahrkorbdach - Decke: min. 0,5
Schachtgrube
-0,6 m x 1 m x 0,5 m oder
-0,6 m x 0,8 m x 0,6 m oder
-0,6 m x 0,6 m x 0,8 m
-Auf einer Seite liegender Quader von min. 0,5 m x 0,6 m x 1 m
-Typ 3: Liegend, min. 0,7 m x 1 m x 0,5 m
-Für jede Person eigener Schutzraum gleichen Typs; Schild in Schachtgrube mit Typ und Anzahl Personen
Diese Schachtkopfmaße gelten für TRA, 81-1/2, 81-20:
-Geländer - Decke: min. 0,3 m (0,2 m für TRA)
-Höchste Teile Führungsschuhe, Seilendverbindungen, Kämpfer - Decke: min. 0,1 m
Diese Grubenmaße gelten für TRA, 81-1/2, 81-20:
-Boden der Schachtgrube - tiefste Teile des Fahrkorbs: min. 0,5 m
-Boden der Schachtgrube - Schürze: min. 0,1 m
-Tiefste Teile des Fahrkorbs - Aufbauten Schachtgrube (außer Puffer): min. 0,3 m
Anforderungen für die Fangvorrichtung laut TRA, 81-1/2, 81-20:
Geschwindigkeiten
-Keilfangvorrichtung bis 0,5 m/s
-Rollenfangvorrichtung bis 0,85 m/s
-Rollenfangvorrichtung mit Dämpfung bis 1,25 m/s
-Sperrfangvorrichtungen bis 0,63 m/s
-Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung bis 1 m/s
Bremsfangvorrichtungen mittlere Verzögerung bei Nennlast zwischen 0,2 und 1,4 g
Bremsfangvorrichtungen mittlere Verzögerung bei Nennlast zwischen 0,2 und 1 g
Dies gilt für TRA, 81-1/2, 81-20:
-Lösen und selbsttätiges Rücksetzen Fangvorrichtung nur durch Aufwärtsbewegung
-Elektrische Sicherheitseinrichtung muss vorhanden sein
-Fangvorrichtung muss den mit Nennlast beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen und an den Führungsschienen festhalten (81-1/2 und 81-20 gibt es diese Anforderung auch am Gegengewichtsfang wenn es eingebaut ist)
SAFÜ Anforderungen nach TRA, EN 81-1/2, EN 81-20:
SAFÜ ist laut TRA unzulässig.
Anforderung an SAFÜ laut EN 81-1/2, EN 81-20 sind gleich:
-Max. Verzögerung 1 g
-Muss auf Fahrkorb, Gegengewicht, Seile, Treibscheibe oder Welle der Treibscheibe wirken
-Element zur Überwachung der Geschwindigkeit muss GB oder gleichwertig sein
-Elemente der Geschwindigkeitsüberwachung und Abbremsung müssen unkontrollierte Bewegung des Fahrkorbs bei min. 115% Nenngeschwindigkeit und max. Auslösegeschwindigkeit wie bei GB feststellen und Fahrkorb anhalten oder auf Geschwindigkeit verringern für die Gegengewichtspuffer ausgelegt ist
Auslösegeschwindigkeiten vom GB nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
Auslösegeschindigkeiten nach TRA
Nenngeschindigkeit vom Aufzug
Maximale Auslösegeschwindigkeit GB
Bis 0,5 m/s
0,7 m/s
Über 0,5 m/s Bis 0,85 m/s
1,2 m/s
Über 0,85 m/s Bis 1,25 m/s
1,4fache Nenngeschwindigkeit, jedoch maximal 1,6 m/s
Über 1,25 m/s
1,25fache Nenngeschwindigkeit
Auslösegeschindigkeiten nach EN 81-1/2 und EN 81-20:
Art der Fangvorrichtung
Mindest-Auslöse-geschwindigkeit vom GB
Maximale Auslöse-geschwindigkeit vom GB
Sperrfang
115% der Nenngeschwindigkeit
0,8 m/s
Rollensperrfang
1,0 m/s
Bremsfang mit VNenn kleiner gleich 1 m/s
1,5 m/s
Bremsfang mit VNenn größer als 1 m/s
1,25*VNenn + 0,25/VNenn
Anforderungen vom GB nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
Anforderungen nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
EN 81-1/2
EN 81-20
Verhältnis Durchmesser der Rolle zu Seil min. 25
Verhältnis Durchmesser der Rolle zu Seil min. 30
Begrenzerseil: Drahtseile
Begrenzerseil: Stahldrahtseile
Mindest-bruchkraft des Begrenzerseils min. 8fache Zugkraft
Im Begrenzerseil erzeuge Zugkraft muss min. 2 facher Kraft für Einrücken der Fangvorrichtung oder 500 N sein (größerer Wert)
Im Begrenzerseil erzeuge Zugkraft muss min. 2 facher Kraft für Einrücken der Fangvorrichtung oder 300 N sein (größerer Wert)
Elektrische Sicherheits-einrichtung muss vorhanden sein
Elektrische Sicherheitseinrichtung am GB wirksam vor Erreichen der Auslösegeschwindigkeit
Nicht gefordert
Elektrische Sicherheits-einrichtung am Spanngewicht
Drehrichtung muss angegeben sein
Anforderungen an der Treibfähigkeit nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
Bei Aufsetzten Fahrkorb/ Gegengewicht durchrutschen
Bei Aufsetzen Fahrkorb / Gegengewicht durchrutschen oder elektrische Sicherheits-einrichtung
Ausreichende Treibfähigkeit rechnerisch und durch Fahrproben nachgewiesen (150 % nach TRA 102)
Fahrkorb ohne wegrutschen in der Haltestelle bei 125% Nennlast
Fahrkorb ohne wegrutschen in der Haltestelle bei 125 % Nennlast
Bei Notbremsung leer auf oder Nennlast ab Verzögerung auf Geschwindigkeit für die Puffer ausgelegt sind
Anforderungen an den Puffern nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
Aufzüge müssen am unteren Ende der Fahrbahnen von Fahrkorb und Gegengewicht Puffer haben
Fahrkorbpuffer müssen am Fahrkorb angebracht sein oder Auftreffen min. 0,5 m hoher Sockel
Sockel für Fahrkorbpuffer mit Höhe, dass Schutzraum-anforderungen eingehalten werden
Sockel für Fahrkorb- und Gegengewichtspuffer mit min. 300 mm Höhe, nicht für Puffer am Gegengewicht und niedrigster Teil der Abtrennung bei max. 50 mm
Mittlere Verzögerung max. 1g; Verzögerungsspitzen von mehr als 2,5 g max. 0,04 s
Bis 1,25 m/s: energiespeichernde oder energieverzehrende Puffer
Energiespeichernde Puffer mit linearer und nicht-linearer Kennlinie bis max. 1 m/s Nenngeschwindigkeit
Ab 1,25 m/s: energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung oder energieverzehrende Puffer
Energieverzehrende Puffer unabhängig von Nenngeschwindigkeit
Anforderungen an den Bremsen nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
Formschlüssige Verbindung zu Treibscheibe
Muss alleine mit 1,25-facher Nennlast beladenen Fahrkorb aus Nenngeschwindigkeit verzögern; durchschnittliche Verzögerung nicht größer als bei Einrücken Fang oder Aufsetzen auf Puffer
Bremsdruck durch geführte Druckfedern
Druck auf Bremsbacken oder -klötze durch Druckfedern oder Gewichte
Elektrisch lüftbare, selbsttätig wirkende Bremse, die ausschließlich mechanisch verzögert
Müssen bei Ausfall der Netz- und Steuerspannung selbsttätig wirksam werden
Muss auf Reibung beruhende elektromechanische Bremse enthalten
Offenhalten durch ununterbrochene elektrische Energiezufuhr
Bei Versagen eines Bauteils der Bremse ausreichende Bremswirkung zur Verzögerung des mit Nutzlast beladenen Fahrkorbs
Alle mechanischen Teile der Bremse, die an der Erzeugung der Bremswirkung beteiligt sind, min. doppelt vorhanden sein. Beim Versagen eines dieser Teile muss zur Verzögerung ausreichende Bremswirkung erhalten bleiben
Alle mechanischen Teile, die an Erzeugung Bremswirkung beteiligt sind, min. doppelt vorhanden
Bei Ausfall eines Bremskreises: Verzögerung, Anhalten und Halten des Fahrkorbs
Anforderungen an UCM nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
UCM gab es nicht in der TRA 200.
Die Anforderungen an der UCM Einrichtung sind die selben für EN 81-1/2 und die EN 81-20.
(Bei EN 81-1/2 und EN 81-20 muss eine UCM vorhanden sein außer der Aufzug hat keine Sicherheitsschaltung und hat eine zertifizierte Triebwerksbremse.)
-Muss in der Lage sein, unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs zu erkennen, den Fahrkorb anzuhalten und zu halten
-Muss auf Fahrkorb, Gegengewicht, Seile, Treibscheibe oder Welle der Treibscheibe, Hydrauliksystem wirken
-Muss durch elektrische Sicherheitseinrichtung spätestens bei Verlassen der Entriegelungszone erkannt werden
-Elektrische Sicherheitseinrichtung muss betätigt werden
-Muss Fahrkorb max. 1,2 m von Haltestelle entfernt anhalten
-Abstand zwischen Schwelle Schachtzugang und unterster Teil der Fahrkorbschürze max. 200 mm
-Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und Kämpfer Schachttür oder Schwelle Schachttür und Kämpfer Fahrkorbtür min. 1 m
Anforderungen an Überlasteinrichtung nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
Es gab keine Überlasteinrichtung in der TRA 200.
Anforderungen an Überlasteinrichtung nach EN 81-1/2 und EN 81-20 sind gleich:
-110 % Nennlast aber min. 75 kg
-Anfahren und Nachstellen verhindert
-Hörbares Signal, Türen müssen vollständig geöffnet werden
Anforderungen an Hydraulikanlagen nach TRA, EN 81-1/2 und EN 81-20:
Nenngeschwindigkeit max. 1 m/s
Manometer muss vorhanden sein
Druckbegrenzungsventil: bei max. 140% des Drucks bei Volllast
Handpumpe bei Fangvorrichtung; 2,3 facher Druck
Notablassventil, muss bei Loslassen selbsttätig schließen
Notablassventil: Geschwindigkeit max. 0,3 m/s, dauernde Einwirkung von Hand
Unterschied Gefährdungsbeurteilung vs. Risikobeurteilung
Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber durchgeführt
Ermittlung der Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten können
Ermittlung zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen
Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen
Gilt für Aufzugsanlagen nur, wenn diese auch als Arbeitsmittel verwendet werden
Risikobeurteilung vom Hersteller/Importeur um die für die Maschine geltenden Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln
Grenzen der Maschine, inklusive bestimmungsgemäßer Verwendung und jeder vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung
Gefährdungen und Gefährdungssituationen
Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens
Risiken bewerten und ermitteln, ob Risikominderung erforderlich
Gefährdungen ausschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die Risiken mindern
Maschine muss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden
Geschwindigkeit der Inspetionssteuerung nach TRA, 81-1 und 81-20 ?
81-1
1,25 m/s
0,63 m/s
0,3 m/s (2 m oben und unten)
Geschwindigkeit der Rückholsteuerung nach TRA, 81-1 und 81-20 ?
0,85 m/s
0,3 m/s
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