Was folgt aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 II StPO)?
Ermittlungszwang und – wenn die Voraussetzungen vorliegen – auch Anklagezwang. Ausnahme: Opportunitätsprinzip.
Wer ist zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet?
Die Staatsanwaltschaft (§ 152 II StPO) und wegen § 163 I StPO auch die Polizei.
Was ist ein Anfangsverdacht?
Auf Tatsachen gegründete Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat. Bloße Vermutungen reichen nicht. Er ist gegeben, wenn es nach kriminalistischen Erfahrungen möglich erscheint, dass eine verfolgbare Tat vorliegt.
Hat die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung des Anfangsverdachts Ermessen?
Bloße Vermutungen, die nicht durch konkrete Tatsachen belegt werden, reichen nicht aus. (vgl. Schmitt/Köhler § 152 Rn 4).
Die Staatsanwaltschaft hat bei der Frage, ob ein Anfangsverdacht besteht, kein Ermessen, sie hat allenfalls einen gewissen Beurteilungsspielraum (BGH NJW 1970, 1543).
Ab wann liegt ein hinreichender Tatverdacht vor?
Wenn nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (§ 170 I, § 203 StPO).
Wann ist dringender Tatverdacht erforderlich?
Für Untersuchungshaft (§ 112 I StPO). Er setzt eine große Wahrscheinlichkeit der Täterschaft aufgrund bestimmter Tatsachen voraus.
Was ist die „tatrichterliche Überzeugung“?
Endstufe des Verdachts: Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft – keine vernünftigen Zweifel mehr.
Auf welchen Wegen kann ein Anfangsverdacht entstehen?
Strafanzeige (§ 158 I StPO)
Strafantrag (§ 158 II StPO)
Polizeifeststellungen (§ 163 I StPO)
Mitteilungen anderer Behörden/Gerichte (z. B. § 159 StPO)
Eigene Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft (§ 160 I 2. Alt. StPO).
Was ist eine Strafanzeige?
Was ist ein Strafantrag?
Wie unterscheidet sich Strafanzeige von Strafantrag?
Mitteilung eines Verdachts auf eine Straftat, die Anlass zur Strafverfolgung geben soll. Kann von jedermann gestellt werden, schriftlich oder mündlich bei StA, Polizei oder Gericht.
Erklärung des nach §§ 77 ff. StGB Berechtigten, dass Strafverfolgung gewünscht wird. Schriftform oder Protokollierung erforderlich.
Strafanzeige: Mitteilung eines Sachverhalts (kein Formzwang, jeder kann anzeigen).
Strafantrag: ausdrücklicher Wunsch auf Verfolgung (Formgebunden, nur Antragsberechtigter).
Was gilt, wenn der Geschädigte nur „Anzeige“ erstattet, aber ein Antragsdelikt betroffen ist?
Sofern erkennbar der Wunsch nach Verfolgung besteht, gilt dies als Strafantrag (§ 158 II StPO).
Was passiert, wenn ein Ermittlungsverfahren ohne konkreten Beschuldigten eingeleitet wird?
Es läuft gegen „Unbekannt“ und wird im UJs-Register geführt (Beschuldigte im Js-Register).
Ist die Polizei verpflichtet, bei jedem Hinweis tätig zu werden?
Nur bei Anhaltspunkten für eine Straftat (§ 163 I StPO). Bei bloßen Ordnungswidrigkeiten: Ermessen (§ 47 I OWiG).
Beispiel: Unfall ohne Straftatverdacht – muss die Polizei erscheinen?
Nein, bei bloßer OWiG liegt nur Ermessen vor. Pflicht nur bei Anhaltspunkten für Straftaten (z. B. Körperverletzung, Trunkenheitsfahrt).
Welche Rolle spielen Mitteilungen anderer Behörden?
Sie können Grundlage eines Anfangsverdachts sein (z. B. § 159 StPO: Anzeige eines unnatürlichen Todes, Behördenzeugnisse)
Können eigene Wahrnehmungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung führen?
a, z. B. wenn der Sitzungsvertreter eine Falschaussage erkennt oder gefälschte Urkunden auffallen (§ 160 I 2. Alt. StPO).
Zuletzt geändertvor 17 Tagen