Handlung
Kausalität
= Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
-> conditio-sinde-qua-non
Kausalität : P = überholende / abgebrochene Kausalität
SV : A un B wollen O töten . Jedes Gift für sich genommen tödlich. Gift des B wirkt schneller
Strafbarkeit des A
212 ( - )
ohne Handlung des A wäre O trotzdem gestorben , da auch B Gift beimischte
handlung des A kann also hinweggedacht werden , ohne das der Erfolg entfiele
Handlung des A war demnach zwar geeignet , den Tod des E herbeizuführen , letztlich aber nicht ursächlich
Die von A in Gang gesetzte , Kausalreihe ist somit durch das Verhalten des B in strafrechtlich relevanter Weise unterbrochen worden
das Verhalten des B hat die Kausalitätsreihe des A überholt
Es liegt ein abgebrochener Kausalverlauf vor
A istw egen versuchten Totschlags zu bestrafen
Strafbarkeit des B
212 ( + )
überholende Kausalität
Kausalität : P = Kumulative Kausalität
O trinkt . Kein Gift für sich genommen tödlich. Beide zusammen verkraftet er nicht
A 212 ( - )
kummulative Kausalität
Die von A gestzte Bedingung reicht allein nicht aus , ist aber zusammen mit der von b gesetzten Bedingung geeignet , den erfolg herbeizuführen
Objektive Zurechenung verneinen -> weil es sich um atypischen Kausalverlauf handelt
A ist wegen versuchten Todschlages zu bestrafen
für B gilt das selbe
Kausalität : P = Alternative Kausalität
Einleitung
Da jede Handlung für sich genommen tödlich war, kann jede hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolh entfällt
Das Verbot des Hinzudenkens ( schädlicher ) Kausalverläufe grift hier nicht ein, weil beide Kausalverläufe real und wirksam sind
Das würde ergeben , dass weder a noch B den Tod des O verursacht haben
Bei Fällen sogenannten alternativen Kausalität ist streitig , welche Anforderungen an den kausalzusammenhang zu stellen sind
e.A : auf csqn Formel zurückgreifen
wenn man Handlung von … wegdenkt, stellt man fest , dass O trotzdem gestorben wäre , schließlich hat auch …
Hiernach Handlung des … nicht kausal , folglich obj. TB nicht erfüllt . in betracht käme Versuchsstrafbarkeit
Hierfür sprechen :
1.: Konstellationen in denen Handlung trotz kausal
erscheinenden Beitrags nicht zugerechnet wird
-> Bsp : wenn Opfer eigenv. Tod durch Einahme
des Gifts ,hier käme man nicht auf die
Idee, Fehlen der Kausalität der Vergiftungs
Handlung des T infrag zu stellen
2.: Ferner kennt das Gesetz Regelungen für
Zurechnung von Handlungsbeiträgen Anderer,
siehe insb. § 25 2
-> bei syt. Betrachtung liegt es nah, in Fällen, die nicht durch spezielle Regelungen erfasst sind - wie hier bei alt. Kaus. - keine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat anzunehmen-> vorliegend wäre also….
Modifikation der Formel
obige formel lässt sich allerdings modifizieren
In Fällen sogenannter alternativer Kausalität ist dann von mehreren Bedingungen , die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele , jede erfolgsursächlich
denkt man hier die Handlung des A hinweg, so würde der Erfolg , der Tod des O , entfallen
Folgt man dem , so ist die Handlung des a für den tod des O kausal
A.A
nach einer weiteren Ansicht stellt man bei der KPrüfung darauf ab , dass es nicht allgemein auf den Tod , sondern auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt ankommt
so stellt man hier fest , dass der Tod des O konkret auf dem zusammenwirken beider Giftdosen baute
Nach diesem Ansatz käme es auf die Modifikation der Kausalitätsprüfung gar nicht an und die kausalität der Handlung des A für den Todeserfolg wäre zu bejahen
Streitentscheid
gegen 1 : prüft man Strafbarkeit des B kann auch seine handlung hinweggedacht werden , ohne dass sich etwas im Volkseintritt änderte
schließlich müsste insoweit die Handlung des A berücksichtigt werden
man kommt zu dem Ergebnis, dass weder A noch B den Tod des O verursacht haben
es ist nicht davon auszugehen , dass es dem Sinn des Gesetzes in solchen Konstellationen entspricht , im Ergebnis zu einer Tötung ohne Vollendungsstrafbarkeit zu kommen
insofern ist die erste Auffassung, die iene konsequente Anwendung der Formel befürwortet , abzulehen
Hypothetischer Kausalverlauf
Das fünf minuten später … passiert wäre … eingetreten wäre, entlastet den Täter nicht
Umstand, dass der Erfolg später aufgrund anderer Ereignisse und in anderer weise ebenso eingetreten wäre, beseitigt Ursächlichkeit der realen Bewirkungshandlung nicht
Hinzudenken derartiger Reserveursachen, die an der Stelle der wegzudenkenden Handlung wirksam geworden wären, ist unzulässig, da der tatsächlicher Geschehensablauf sein Dasein und seine Wirkung micht dadurch einbüßt , dass ein anderer an seine Stelle hätte treten können , aaber nicht getreten ist
Verbot des Hinzudenkens hypothetischer Kausalverläufe
bleiben außer Betracht
Objektive Zurechnung
objektiv zurechenbar ist der Erfolg nur ,wenn der Täter durch seine handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese im Erfolg realisiert hat
Fallgruppen in denen keine Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr / Risikos vorliegt
Erlaubtes Risiko / allg. Lebensrisiko
Verhalten , dass zwar merkmale eines Straftatbestands erfüllt , aber noch innerhalb eines von der rechtsordnung tolerierten Risikos liegt
z.B Infizieren mit erkältung , nicht aber mit schwrere Erkrankungen
alle Verhaltensweisen , die legal sind unfd allgemein toleriert werden , sich im allgemeinen Lebensrisiko bewegen
Risikoverringerung
alle Verhaltensweisen , die in einen bereits in gang befindlichen kausalverlauf eingreifen und dadurch bei ein und demselben Opfer einen geringerern als den drohenden schwereren Verlezungserfolg herbeiführen
Schadensverlauf außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
z.B Blitzschlag / Naturereignisse
Fallgruppen , bei denen der Riskozusammenhang fehlt
-> der risikozusammenhang entfällt , wenn sich im Erfolg nicht das vom Täter gestzte Ausgangsrisiko , sondern ein anderers Risiko realisiert
Fallgruppen
Atypischer Kausalverlauf
eigenverantwortliche Selbstschaädigung
Freiverwantwortliches Dazwischentrteten eines Dritten
der Kauslaverlauf liegt so außerhalbe der lebenserfahrung , dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht
Eigenverantwortliche Selbstschädigung 1
eigentlich entfällt hierbei obj. Zurechnung
Fraglich ob nicht eigenverantwortliche Selbstschädigung vorliegt , weil …
Wann ist Handeln eigenverantwortlich ?
Zunächst müsste … gefahr für sich selbst geschaffen haben
müsste also das tatbestandliche Geschehen über den unmittelbaren lebensbeendenden akt selbt in den Händen gehalten haben ( tatherrschaft )
Hier …. selbst …
Eine Selbsgefährdung liegt vor
Hat O eigenverantwortlich gehandelt ?
Zudem muss … eigenverantwortlich gehandelt haben
farglich welche kritereien an das Merkmal zu stellen sind
1. Exkulpationslösung : Eigenverantwortlichkeit bestimmt sich nach den Regeln der schuld ( analog )-> man fragt war O schuldfähig
Verhalten demnach nicht mehr eigenverantwortlich , wenn Opfer bei entsprächender Schädigung eines Dritten selbst entschuldigt wäre
2.Einwilligungslösung : Demnach würde das opfer nicht mehr eigenverantwortlich handeln, wenn eine Einwilligung des opfers bei einer Fremdschädigung durch dritte unwirksam wäre
Einwilligung Vss. prüfen
Eigenverantwortliche Selbstschädigung 2 : typische Klausurfälle
Retterfälle
täter bringt Opfer in Gefahrenlage , ein Retter beginnt Rettungsaktion und wird dabei selbst verletzt/ getötet
strafbarkeit des Täters hängt davon ab , inwieweit das Verhalten des retters als freiverantwortliche Selbstschädigung eingestuft werden kann
unfreies Verhalten . wenn retter zum eingreifen verpflichtet ist
Zurechnug endet bei grob fahrlässigem Verhalten des Retters
Verfolgerfälle
Täter flüchtet , jemand nimmt verfolgung auf und wird dabei selbst verletzt / getötet
Flüchtender Täter trägt verfolgungstypischen Risiken der Verfolger , die zum eingreifen verpflichtet sind ( z.B Polizei )
ansonsten nur Verantwortung für verfolgungstypische , durch die Ausgangsgefahr gesetzte Risiken
keine Verantwortlichekeit , wenn Verfolger für Erfolgseintritt selbst verantwortlich ist ( z.b bei realsierung des allg. Lebensrisikos / riskantem Verhalten )
Fluchtfälle
das Opfer entscheidet sich aus berechtigter Furcht für einen gefährlichen Fluchtweg und verletzt sich 7 stirbt dabei
Zurechnung bei Vollendungsdelikt grds. (+) weil :
aggressives Verhalten des t führt zu verständlichen panikreaktion des Opfers , infolge derer er sich selbst schädigt
Vss. ist allerdings , dass das Verhalten des O vorhersehbar war , weil es typisch für die Situation ist
das trifft gerade auf Flucht - und Panikreaktionen zu
rekation des O war nachvollziehbare panikreaktion auf bevorstehenden massiven Angriff
entspringt Selbsterhaltungstrieb des Menschen
Aber Vorstaz ( - ) , dann 222 , 229 möglich
-> siehe Fall 10 2. Semester , Gubener Hetzjagd
Vorsätzlichess bzw. grob fahrlässiges Opferverhalten
z.B nach Verletzung wehrt sich Opfer gegen eine angemessenen medizinische Versorgung , dadurch verschlimmert sich sein Gesamtzustand ( evtl. bis Tod )
Zurechnug zulasten des Täters erfolgt nur bei leicht fahrlässigem Handlen des Opfers
-> grds. hat Täter keinen Anspruch auf sorgfälltiges Opfer
Freiverwantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
es muss im Einzelfall entscheiden werden , ob trotz Dazwischentrteten eines Dritten die Tat noch das Werk des Täters ist
War das Handeln des Dritten bereits als Gefahr in der Ersthandlung des Töters angelegt , dann immer Zurechnung ( + )
Auch Zurechnung ( + ) , wenn Täter das Verhalren des Dritten einplant
typisches Klausur Problem : Fehlverhalten von Ärzten / Rettern
Täter verletzt Opfer nur leicht , Opfer kopmmt ins Krankenhaus stirbt dann aufgrund ärztlichem Fehlverhaltens ( Kunstfehler )
h.M : jedes leicht fahrlässige Verschulden von Ärzten / Rettern wird dem Täter zugerechnet
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz unterberechen dahingegen nicht den Zurechnungszusammenhang
= Jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare , sozialerhebliche Verhalten
Zuletzt geändertvor 9 Tagen