Buffl

Objektiver Tatbestand

as
von alma S.

Kausalität : P = Alternative Kausalität

  1. Einleitung

    • Da jede Handlung für sich genommen tödlich war, kann jede hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolh entfällt

    • Das Verbot des Hinzudenkens ( schädlicher ) Kausalverläufe grift hier nicht ein, weil beide Kausalverläufe real und wirksam sind

    • Das würde ergeben , dass weder a noch B den Tod des O verursacht haben

    • Bei Fällen sogenannten alternativen Kausalität ist streitig , welche Anforderungen an den kausalzusammenhang zu stellen sind

  2. e.A : auf csqn Formel zurückgreifen

    • wenn man Handlung von … wegdenkt, stellt man fest , dass O trotzdem gestorben wäre , schließlich hat auch …

    • Hiernach Handlung des … nicht kausal , folglich obj. TB nicht erfüllt . in betracht käme Versuchsstrafbarkeit

    • Hierfür sprechen :

      1.: Konstellationen in denen Handlung trotz kausal

      erscheinenden Beitrags nicht zugerechnet wird

      -> Bsp : wenn Opfer eigenv. Tod durch Einahme

      des Gifts ,hier käme man nicht auf die

      Idee, Fehlen der Kausalität der Vergiftungs

      Handlung des T infrag zu stellen


      2.: Ferner kennt das Gesetz Regelungen für

      Zurechnung von Handlungsbeiträgen Anderer,

      siehe insb. § 25 2

    • -> bei syt. Betrachtung liegt es nah, in Fällen, die nicht durch spezielle Regelungen erfasst sind - wie hier bei alt. Kaus. - keine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat anzunehmen-> vorliegend wäre also….

  3. Modifikation der Formel

    • obige formel lässt sich allerdings modifizieren

    • In Fällen sogenannter alternativer Kausalität ist dann von mehreren Bedingungen , die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele , jede erfolgsursächlich

    • denkt man hier die Handlung des A hinweg, so würde der Erfolg , der Tod des O , entfallen

    • Folgt man dem , so ist die Handlung des a für den tod des O kausal

  4. A.A

    • nach einer weiteren Ansicht stellt man bei der KPrüfung darauf ab , dass es nicht allgemein auf den Tod , sondern auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt ankommt

    • so stellt man hier fest , dass der Tod des O konkret auf dem zusammenwirken beider Giftdosen baute

    • Nach diesem Ansatz käme es auf die Modifikation der Kausalitätsprüfung gar nicht an und die kausalität der Handlung des A für den Todeserfolg wäre zu bejahen

  5. Streitentscheid

    • gegen 1 : prüft man Strafbarkeit des B kann auch seine handlung hinweggedacht werden , ohne dass sich etwas im Volkseintritt änderte

    • schließlich müsste insoweit die Handlung des A berücksichtigt werden

    • man kommt zu dem Ergebnis, dass weder A noch B den Tod des O verursacht haben

    • es ist nicht davon auszugehen , dass es dem Sinn des Gesetzes in solchen Konstellationen entspricht , im Ergebnis zu einer Tötung ohne Vollendungsstrafbarkeit zu kommen

    • insofern ist die erste Auffassung, die iene konsequente Anwendung der Formel befürwortet , abzulehen



Eigenverantwortliche Selbstschädigung 2 : typische Klausurfälle

  1. Retterfälle

    • täter bringt Opfer in Gefahrenlage , ein Retter beginnt Rettungsaktion und wird dabei selbst verletzt/ getötet

    • strafbarkeit des Täters hängt davon ab , inwieweit das Verhalten des retters als freiverantwortliche Selbstschädigung eingestuft werden kann

    • unfreies Verhalten . wenn retter zum eingreifen verpflichtet ist

    • Zurechnug endet bei grob fahrlässigem Verhalten des Retters

  2. Verfolgerfälle

    • Täter flüchtet , jemand nimmt verfolgung auf und wird dabei selbst verletzt / getötet

    • Flüchtender Täter trägt verfolgungstypischen Risiken der Verfolger , die zum eingreifen verpflichtet sind ( z.B Polizei )

    • ansonsten nur Verantwortung für verfolgungstypische , durch die Ausgangsgefahr gesetzte Risiken

    • keine Verantwortlichekeit , wenn Verfolger für Erfolgseintritt selbst verantwortlich ist ( z.b bei realsierung des allg. Lebensrisikos / riskantem Verhalten )

  3. Fluchtfälle

    • das Opfer entscheidet sich aus berechtigter Furcht für einen gefährlichen Fluchtweg und verletzt sich 7 stirbt dabei

    • Zurechnung bei Vollendungsdelikt grds. (+) weil :

    • aggressives Verhalten des t führt zu verständlichen panikreaktion des Opfers , infolge derer er sich selbst schädigt

    • Vss. ist allerdings , dass das Verhalten des O vorhersehbar war , weil es typisch für die Situation ist

    • das trifft gerade auf Flucht - und Panikreaktionen zu

    • rekation des O war nachvollziehbare panikreaktion auf bevorstehenden massiven Angriff

    • entspringt Selbsterhaltungstrieb des Menschen

    • Aber Vorstaz ( - ) , dann 222 , 229 möglich

    • -> siehe Fall 10 2. Semester , Gubener Hetzjagd

  4. Vorsätzlichess bzw. grob fahrlässiges Opferverhalten

    • z.B nach Verletzung wehrt sich Opfer gegen eine angemessenen medizinische Versorgung , dadurch verschlimmert sich sein Gesamtzustand ( evtl. bis Tod )

    • Zurechnug zulasten des Täters erfolgt nur bei leicht fahrlässigem Handlen des Opfers

    • -> grds. hat Täter keinen Anspruch auf sorgfälltiges Opfer



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alma S.

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