Buffl

ETBI

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von alma S.

Rechtsfolgen des ETBI

Fraglich ist wie dieser Irrum rechtlich zu behandeln ist


  1. Vorsatztheorie

    • Unrechtsbewusstsein ist nach dieser Ansicht ein teil des Vorsatzes , so dass bei einem irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Vss eines Rechtfertigungsgrundes eines Tatbestandsirrtums nach § 16 vorliegt , der zu einer direkten Anwendung des § 16 führt.

    • Dannach würde bereits vorsatz entfallen


  2. Strenge Schuldtheorie

    • diese Sichtweise sieht das Unrechtsbewusstsein als ein den Vorsatz nicht berührendes Schuldelement an

    • ETBI ist nach dieser Ansicht wie ein Verbotsirrtum nach § 17 zu behandeln

    • Danach ist zu differenzieren ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war

    • an Vermeidbarkeit werden hohe Maßtaäbe angelegt , wobei allerdings im fall eines ETBI teilweise erleichterte Maßstäbe befürwortet werden

    • § 17 analog anwenden : ETBI schließt hier Schuld nur aus , wenn er unvermeidbar war


  3. Eingeschränkte Schuldtheorie

    • steltt den ETBI in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleich

    • im Ergebnis entfällt daher die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ( wie bei § 16 I 1 ), die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung bleibt möglich

    • 16 I 1 wird nicht direkt , sondern analog angewendet

    • analog , weil Unrecht des Vorsatzes und damit RWK entfällt

    • im ETBI handelnde Täter handelt ohne Vorsatzunrecht

    • -> er stellt nicht die Gelrung des Rechts insgeamnt in Frage -> trifft nicht die für das Vorsatzunrecht charakteristische Entscheidung gegen das Rg , da er von einem Scahverhalt ausgeht , bei der Duldungspflicht des Betroffenen bestünde

  4. rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

    • wendet nicht ganzen § 16 I 1 , sondern nur seine Rechtsfolgen analog an

    • ETBI lässt nach dieser Ansicht also nicht schon Vorsatz oder RWk entfallen sondern Schuld , mangels vorleigen einer Vorsatzschuld

    • im ETBI handelnde Täter handelt zwar rechtswidirg , ist aber , weil Vorsatzschuld fehlt , im Ergebnis nicht wegen eines vorsätzlichen deliktes zu betrafen

    • Sichtweise ermöglict es auch teilnehmer an solcher tat zu betarfen


ETBI Meinungsstreit

  1. gegen Vorsatztheorie

    • dieser Ansatz ist mit geltendem recht , der zwischen Umstands - und Verbotskenntnis unterscheidet vgl. §§ 16 , 17 nicht vereinbar

    • Gleichstellung aller Irrtümer, die im weitesten Sinn die rechtfertigung einer tat betreffen , kommt nicht in Betracht , da das Gesetz im Rahmen der §§ 16 , 17 zwischen irrtümern die sich auf die rechtliche fehlbewertung und solchen , die sich auf die tatsächlichen Umstände einer Bewertung beziehen , trennt

    • Der im ETBI befindliche Täter ist an sich rechtstreu. Sein Irrtum liegt nicht im rechtlichen sondern im tatsächlichen Bereich

    • stellt nicht die Geltung des Rechts insgesamt in Frage , sondern handelt bei wertender betrachtung eher sorgfaltswidirg

  2. gegen strenge Schuldtheorie

    -> dies spricht zudem auch gegen diese Theorie, die unagemessene Härte zulaten des Irrenden begründet

    • ETBI ist zudem kein Sonderfall des Verbotsirrtums

    • Beide Irrtumarten schließen einander vielmehr aus , weil Verbotsirrtum die Kenntnis des verbotenen Sachverhalts voraussetzt

  3. eingeschränkte Schuldtheorie

    • gegen dies spricht ferner , dass bei Entfallen des Vorsatzunrechts und damit der Rechtswidrigkeit eine Teilnahmestrafbarkeit nicht mehr möglich wäre .

    • denn §§ 26 , 27 fordern eine vorsätzliche , rechtswidirge Haupttat

  4. Ergebnis

    • mit Blick auf Vermeidung unbilliger Härten für den Irrenden sowie eines Ausschlusses der teilnahmestrafbarkeit erscheint die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie vorzugswürdig

    • Da dem Täter dennoch der Vorwurf einer Sorgfakltspflichtverletzung gemacht werden kann , ist es sachgerecht , die Vorsatzschuld entfallen zu lassen

    • etwaige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt hiervon unberührt



-> wichtig : eingeschränkte Schuldttheorien schließen immer nur eine Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt aus . fahrlässigkeitsstrafbarkeit muss im Anschluss noch geprüft werden


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alma S.

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