Schuldfähigkeit
-> schuldhaft kann nur handlen ,wer überhaupt schuldfähig ist , d.h das Unrecht der tat einsehen und nach dieser Einsicht handeln kann
Kinder § 19 StGB
schuldunfähig bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
unwiderlegliche Vermutung der Schuldunfähigkeit
Jugendliche
bedingt schuldfähig von !4 - einschl. 17 Jahren
Schuldfähigkeit muss positiv festgestellt werden
-> Personen ab 18 Jahren sind grundsätzlich schuldfähig
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung
ohne Schuld handelt , wer aufgrund einer biologischen oder psychologischen Störung nicht in der Lage ist , das Unrecht der tat einzusehen ( = sog. Einsichtsfähigkeit ) oder nach dieser Einsicht zu ahndeln ( = sog. Steuerungsfähigkeit )
Häaifiger Klausurfall : Vollrausch
Promillegrenzen
reine Richtwerte , es kommt immer auf den Einzelfall drauf an
3,0 % , bei Tötungsdelikten 3.3 % ( Hemmschwellentheorie )
2,0 % , 2,2 % -> ab dann vermindert schulsfähig ( Nicht in Klausur erläutern )
Notwehrexzess § 33 StGB
1.Überschreitung der Notwehrgrenzen
Überschreitung der Notwehrgrenzen
setzt Notwehrlage voraus ( gegnwärtigen , rechtswidrigen Angriff )
-> nach oben verweisen
P: welche Grenzüberschritung erfasst§ 33 überhaupt ?
Notwehrexzess : 1 Überschreitung der Notwehrgrenzen
P: Welche Grenzüberschreitung erfasst § 33 übehaupt ?
-> Intensiver Notwehrexzess ?
-> es besthet eine Notwehrlage , Täöter geht aber über das Maß der erforderlichen und gebotenen Verteidigung hinaus
-> unstreitg von § 33 erfasst
Je nach Vorstellung des Täters sind drei Situationen zu unterscheiden
Verteidiger macht sich wegen astehnischen Affekt gar keine Vorstellung über Erforderlichkeit und Gebotenheit seienr Verteidigung
-> macht sich keine gedanken , tut das , was ihm spontan in den Sinn kommt
Verteidiger irrt sich aufgrund asthenischen Affekts über erforderliches , gebotenes Maß der Verteidigung
-> hier ist nach Verneinung des § 32 ETBI zu prüfen
Verteidiger erkennt , dass seine Verteidigung über Maß der erforderlichen und gebotenen Verteidigung hinausgeht , handelt aufgrund athenischen affekts trotzdem so ( bewusster intensiver Notwehrexzess )
Im Fall Notwehrprovokation
-Absichtsprovokation -> h.M schließt 32 aus , somit auch 33
-sonst schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage -<eingehalten 32 -> bei Überschreitung § 33
Fälle der Strafbarkeit trotz Schuldunfähigkeit
sukzessive Schuldunfähigkeit , Blutrausch -Fall
Actio libera in causa
-> extensiver Notwehrexzess ?
-> Hier werden die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschritten
Vorzeitiger extensiver Notwehrexzess
es droht rechtswidriger Angriff , steht aber noch nicht unmittelbar bevor und ist daher noch nicht gegenwärtig
-> § 33 greift nicht ein . Dagegen spricht bereits der Wortlaut : Da es noch nicht zur Notwehrlage gekommen ist , kann Täter auch nicht Grenzen der Notwehr überschreiten.
mangels Notwehrlage kommt auch keine Schuldmilderung in betracht
Nachzeitiger extensiver Notwehrexzess
Täter wurde tatsächlich angegriffen . angrifff ist icht mehr gegenwärtig
-> z.B durch 32 schon bewusstlos aber noch extra zutreten
-> von § 33 erfasst ?
Rspr .: ( - ) § 33 erfasst nur intensiven Notwehrexzess
-> bei extensiven Notwehrexzess handelt
Angegriffener in Situation , wo er weder
Rechsgut schützt , noch das Recht gegen das
Unrecht bewährt werden muss
-> damit fehlt die das Unrecht mildende Vss. des
§ 33
h.L : ( + ) , § 33 ist anwendbar
Wortlaut ( Grenzn der Notwehr ) erfasst auch Fälle , in denen der Angegriffene seine Verteidigunggshandlung über den Zeitpunkt des Angriffs hinaus fortführt
Angegriffener kann sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem beendeten Angriff befinden wie beim intensiven Notwehrexzess
kein Unterschied in Unrechtsminderung , ob Angegrffener einen zu festen Schlag führt ( intensiven Notwehrexzess ) oder kurz hintereinander mehrere leichte Schläge , von denen schon der erste genügt hätte ( extensiver Notwehrexzess )
auch hier wieder drei Vostellungsbilder
1. aufgrund Affekt keine Vorstellung ob Angriff
beedet ist
2.aufgrund Affekt nimmt er irrig an , dass er weiter
Angegriffen wird -> ETBI
3.erkennt, das Angriff beendet ist , handelt wegen
Affek trotzdem so ( bewusster extensiver
Notwehrexzess )
Notwehrexzess : 1 überschreitung der Notwehrgrenzen
-> Putativnotwehrexzess erfassst ?
Täter nimmt irrig an , er würde angegriffen , und überschreitet aus Verwirrung , Furcht oder Schrecken “ die Grenzen der Notwehr “
-> anders als beim Notwehrexzess findet also gar kein Angriff statt und hat auch nie stattgefunden
-> laut h.M nicht erfasst
-ETBI ( - ) da Täter , Grenzen der Notwehr überschreitet ,
auch dann nicht gerechtfertigt wäre , wenn die
irrtümlich angenommene Notwehrlage tatsächlich
vorläge
-> § 33
h.M : § 33 nicht anwendbar , weil keine Notwehrlage
besteht. Daher gibt es auch keine Grenzen der
( rechtlich zulässigen Notwehr ) , die überschritten
werden können
a.A : § 33 ausnahmsweise analog anwendbar , wenn
vermeintlicher Anreifer den Irrtum des Täters über die
Notwehrlage hervorgerufen hat und der Irrtum für
den Täter unvermeidbar ist
-> ändert am Fehlen der Notwehrlage nichts .
Das vermeintlicher Angreifer für den Irrtum
verantwortlich ist , stellt ihn nicht einem Angreifer
gleich
-> Notstandexzess ?
§ 33 betriftt nach Wortlaut , sytematiischer Stellung nur die “ Überschreitung der Notwehr “
-> analoge Anwendung auf Fällen , wo täter in Notstandslage aus Verwirrung , Furcht oder Schrecken über das erforderliche oder verhältnismäßige maß hinausgeht ?
h.M : § 33 ist bei defensivnotstand analog anwendbar , weil Täter sich auch hier einem Angriff von Seiten des Eingriffsobjekts ( z.B Tier ) ausgesetzt sieht , gegen den er wie bei § 32 rasch reagiern muss . Motivationslage und - Druckl sind gleich gelagert
a.A : § 33 nicht analog anwendabr . Gründe : Wortlaut , systematische Stellung des § 33 und 3 34 , Widerspruch zum Güterabwägungsprinzip des Notstands
Notwehrexzess : 2. aus Verwirrung , Furcht oder Schrecken
Täter fühlt sich durch Angriff derart in die Defensive gedrängt , dass er Furcht , verwirrung oder Schrecken empfindet. es handelt sich um aus der Schwäche resultierende , sog. asthenische Affekte
Furcht
iSd § 33 setzt ein gesteigertes Maß an Angst voraus . Der Täter muss sich durch das Gefühl der Bedrohung in einer Ausnahmesituation mit einem solchen Störungsgrad befinden , dass es das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem maße verarbeiten kann
Verwirrung
iSd § 33 bezeichnet einen in Unordnung geraten seelischen oder geistigen Zustand des einem ( nicht notwendig unerwarteten 9 Angriff gegenüberstehenden und einer überlegten Gegenwehr nicht mehr fähigen Täters
Schrecken
iSd § 33 ist eine Gesamtreaktion des Organismus auf eine überraschende Bedrohung odeer einen Reflex auf unerwartete Sinnesreize , welche zu impulsiven und unkontrollierten reaktionen des Täters führen
-> Affekt muss nicht alleinige oder überwiegende Ursache für Übeschreitung der Grenzen der Notwehr sein. miturächlichkeit genügt
-sthenische affekte ( Wut , Zorn , Rachsucht , Empörung ) führen nicht zur Entschuldigung -> bewusste Überschreitung
-> aber : wenn Tätert in asthenischen affekt grenzen überschreitet , kann entschuldigender Notwehrexzess auch dann noch anzunehmen sein , wenn Überschreitung durch andere ( stehische 9 affekte ( Wut , Zorm etc… ) mitverursacht wird
Entschuldigender Notstand § 35 I Voraussetzungen
1.Notstandslage
a.gegenwärtige gefahr ( vgl. 34 )
-> Danach ist eine gefahr gegeben , wenn der Eintritt eines
Schadens bei natürlicher Weiterentwicklung zu erwarten ist
b. für :
-Leben ( iSV körperlicher Unversehrtheit )
-Leib ( auch nasciturus )
-Freiheit ( iSv Fortbewegungsfreiheit , 239 )
c. des Täters , seines Angehörigen oder einer ihm nahe
stehenden Person ( nicht zugunsten eines jeden Dritten )
2.Notstandshandlung -> ultima ratio prüfen
a.geeignet
b. erforderlich
3.Keine Zumutbarkeit , die Gefahr hinzunehmen ( § 35 I 2 )
-konnte dem Täter nach § 35 I 2 nach den Umständen
zigemutet werden , die Gefahr hinzunehmen
Gründe für Zumutbarkeit : wenn Täter die Gefahr selbst verursacht hat / er in einem besonderen rechtsverhältnis stand ( z.B berufliche Schutzpflicht )
4.Subjektives Element : Der Rettungswille
Täter muss handeln um die Gefahr abzuwenden
erfordert Kenntnis und Absicht
Im Uterscheid zu § 34 ist hier rettungsabbsicht unstreitig erforderlich , weil die Entshuldigung darauf beruht , dass der Täter sich in einer besonderen psychischen Zwangslage befindet
wenn rettungswille fehlt dann scgeidet § 36 I 1 aus
Kein Scguldausschließungsgrund § 25 Abs. 2
Entschuldigungstatbestandsirrtum § 35 Abs. 2
Töter nimmt irrtümlich Umstände an , wonach die Voraussetzungen des § 35 I 1 erfüllt sind , oder erkennt Umtände nicht , aufgrund derer die gefahr gem. § 35 I 2 hinzunehmen ist
-> Schuld ( - ) , wenn irrtum unvermeidbar ist
Sukzessive Schulsunfähigkeit ( Eintritt der Schuldunfähigkeit nach Tatbeginn )
-> Blutrausch - Fall
Täter ist bei Tatbeginn ( = Versuchsbeginn gem § 22 ) schuldfähig und Schuldunfähigkeit tritt währnd Tatausführung ein + erst die tatbeiträge im Zustand der Schulsunfähigkeit fphren zum Erfolg
Bsp : A schlägt K mit Hammer um sie zu töten und gerät so in Blutrausch , in welchen sie dann Beil ergreift und K tötet
-> 212 I durch Beil -> ( - ) , zu diesem ZP war A schuldunfähig
-> 212 I ducrh Hammerschläge mit Tötungsvorsatz ?
obj. Zurechnung : + schafft gefahr für Tod , die sich auch verwirklicht , da sie in Blutrausch geriet , nach h.L war dies objektiv vorhersehbar
subj. TB : P : A wollte K durch Hammer töten -> vorsatzausschließende Abweichung vom Kausalverlauf ?
h.L : Abweichung ist Problem des obj. Tb . wenn dem T Erfolg obj.zurechenbar ist , kommt es im subj, Tb nur noch darauf an , ob auf eine ( nicht unbedingt diese ) obj. zurechenbare Wise herbeiführen wollte
-> hier Vorsatz + weil A plante K it Hammerschlägen zu töten, Abweichung unerheblich
Rspr. : Abweichungen vom vorgestellten Kauslaverlauf schließen Vorsatz regelm. dann nicht aus , wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen der nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten
-> Vorsatz + , unwesentliche Abweichung , kausalverlauf wich nur insoweit von den Vorstellungen der A ab , als die Erregung über ihr eigenes handeln ihr Bewusstsein trübte
III. Schuld
.. hat zum ZP der tat aufgrund des Alkoholgenusses den Zustand der Schuldunfähigkeit erreicht
P : er hat sich gezielt in den zustand versetzt , der es ihm ermöglichte , die tat zu begehen.
In solchen Fällen lediglich nach § 323 a ( Vollrausch ) zu verurteilen , halten viele für nicht sachgerecht. Daher wird versucht mit Hilfe der Rechtsfigur der a.l.i.c eine Bestrafung wegen der im Rausch begangenen tat zu ermöglichen
Täter wird also wegen Rauschtat bestraft , obwohl er zum Tat ZP nicht schuldfähig war
Vss. hierfür ist , dass der Täter sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt , in dem er rechtswidrige Tat begeht und bereits zu diesm ZP Vorsatz hinsichtlich des Betrinkens und der konkreten Straftat hat , die er dann im schuldunfähigen Zistand begehen will
Vorleigend hat … sich gezielt betrunken …
-> Vss der alic liegen vor
—> Ungeklärt , wie vermeintlich sachgerechtes Ergebnis dogmatisch begründet wird . Schließlich schreibt § 30 vor dass nicht bestraft werden darf , wer bei Begehung der Tat ( sog. Koinzidentsprinzip ) schuldunfähig war
Ausnahmemodell
man könnte in Betracht ziehen , in der Rechtsfigur der alic eine gewohnheitsrechtlich anerkannte und damit zulässige Ausnahme vom Koinzidenzprinzip zu sehen
in alic liegt Ausnahme von dem in § 20 normierten Grundsatz , dass Täter bei tatbegehung schuldfähig sein müssen
Vorliegend muss Schuldfähigkeit des .. bei Vorliegen der genannten Vss. nicht mehr gleichzeitig mit der Tatbegehung vorliegen
Allerdings ist diese Ausnahme nicht gesetzlich normiert und verstößt deshalb gegen Art. 103 II GG
Ausdehnungsmodell
um diesen Vorwurf zu entkräften , wollen andere eine Neuinterpretation des § 20 un den Begriff der tatbegehung in § 20 so weit auslegen , dass auch noch das vortatbestandliche , auf die TB-Verwirklichung bezogene Verhalten , also das Sich -Betrinken , imSchuld Tatbestand erfasst wird
Begriff der tat bei § 20 also weiter als die zeitspanne zwischen Versuchsbeginn und Vollendung
Es ist nicht ersichtlich , warum der gestzgeber den Ausdruck “ Bei Begehung der Tat “ in § 20 StGB anders als in § 16 Abs. 1 , Abs. 2 und § 17 verstanden haben will
—> die ersten beiden Modelle sind wegen Verstoß gegen Art. 103 II GG abzulehnen
-> … also nicht schuldhaft gehandelt
Jetzt neue Prüfung anfangen
…..könnte sich jedoch , indem er sich betrunken hat , wegen Totschlags gem. § 212 I iVm den Grundsätzen der vorsätzlichen alic strafbar gemacht haben
Tatbestandsmodell
verlegt die gesamte Prüfung auf die letzte eigenverantwortliche Handlung , die vor der Schuldunfähigkeit vorgenommen wurde , also das Sich-Betrinken und prüft ob hierduch Tod des … obj. zurechenbar verursacht wurde
Allerdings nur bei Erfolgsdelikten möglich . Tätigkeitsdelikte können nur durch die Handlung , nicht durch Sich - Betrinken verwirklicht werden
tb-mäßge Handlung ist die Schuldausschluss herbeiführende Handlung
Kritik
Gestzgeber hat mit § 323 a Norm geschaffen , die das Sich -versetzen in den Rauschzustand unter Strafe stellt-> vieles spricht dafür diese Reglung für abschließend zu halten
Modell führt zur vorverlagerung der Versuchstrafbarkeit
Da das Sich -Betrinken die tb-mäßige Handlung ist , setzt der Täter nach diesm Modell ebreits dannn zur Begehung der Tat an , wenn erkurz davor ist Schuldunfhigkeit zu erreichen -> Vereinbarkeit mit § 22 fraglich
Für das TB-Modell spricht aber ,dass die Bestarfung allein nach § 323 a bei schlimmen Rauschtaten hinsichtlich des Straftatbestands nicht nagemessen
Nachdem T sich in den Zustand der Schuldunfähigkeit getrunken hat , kann er keine bewusste eigenverantwortliche entscheidung mehr treffen , sodass er eien gefahr scahfft , die sich dann auch im Erfolg realisiert
Mit dieser Argumentation kommt man auch dazu , dass ein unmittelbares Ansetzten gegeben ist , da nach dieser Gefahrenscahffung keine wesentlichen Zwischenschritte meehr vor der TB -Verwirklichung stehen
-> TB Modell vorzugswürdig
Ergebnis
.. hat sich in den Rauschzustand versetzt und eine rechtswidrige Tat begangen. Die objektiven Voraussetzungen der a.l.i.c liegen vor
-< dann im Subj TB : T muss sich gezielt in Rauschzustand versetzen . Vorsatz muss bereits zu diesm Zeitpu kt auf Begehung einer bestimmten tat gerichtet sein
Verbotsirrtum § 17
= Täter hällt aufgrund falscher rechtlicher Bewertung eine Straftat für straflos
-> es herrscht der Grundsatz : Verbotsirrtümer sind vermeidbar !
-> Für eine Schuldlosigkeit kommt es somit darauf an , dass der Täter nachweisen kann , dass sein Irrtum für ihn unvermeidbar war
-> weil er sich z.B fehlerhaften rechtsrat eingeholt hatte
Erlaubnisirrtum
Ort der Prüfung : Rechtswidirgkeit
-> der täter verkennt die Grenzen eines annerkannten Rechtfertigrundes oder glaubt an das Besthen eines Rechtfertigungsgrundes , der von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird
Bsp : Vater verprügelt täglich sein Kind in dem irrigen Glauben , dass ihm ein Züchtigungsrecht zustehe
-Straflosigkeit nur im Falle der Unvermeidbarkeit des Irrtums
Irrtümer
Irrtümer über tasächliche Umstände
Tatbestandirrtum § 16 StGB
Erlaubnistatbestandsirrtum
—> wissen nicht, dass sie gegen die Rechtsordnung handeln
Irrtümer über rechtliche Bewertungen
—> wissen , dass sie gegen die Rechtsordnung handeln , nicht schutzwürdig
Zuletzt geändertvor 3 Tagen