Straferkenntnis
nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens
Inhalt:
Bezeichnung der Behörde
§ 46 Abs 2 VStG
An
Bescheidadressat
§§ 46 Abs 2 iVm 32 Abs 1 VStG
GZ und Ort ??
Datum
Bezeichnung: Straferkenntnis
§ 43 Abs 1 VStG
“Die Behörde entscheidet in der Rechtssache gegen Bescheidadressat, wohnhaft in Adresse wegen …
Spruch
§§ 44a und 46 Abs 2 VStG
als erweisen angenommene Tat
“Der/Die Beschuldigte/r hat am Datum um Uhrzeit im Gemeindegebiet…”
verletzte Verwaltungsvorschrift
Nennung verhängten Strafe und der angewendeten Gesetzesbestimmungen
“Geldstrafe von …, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von …”
Kosten des Strafverfahren
Begründung
“Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: …”
“Zum Parteienvorbringen von … ist auszuführen: …”
Rechtsmittelbelehrung
Hinweise zur Beschwerde
§ 9 Abs 1 und § 12 VwGVG
Fertigung und Name des Genehmigenden
§ 24 VStG iVm §§ 18 Abs 4 und 58 Abs 3 AVG
Unterschrift/Amtssignatur
Erkenntnis
AVG (z.T.) sinngemäß anwendbar gemäß § 17 VwGVG
Bezeichnung des VwG
Geschäftszahl: XX XXX
Ort, am Datum
Adressat (evtl zHd.)
Im Namen der Republik
§ 29 Abs 1 VwGVG
Bezeichnung: Erkenntnis
“Das VwG … erkennt durch seine Richterin XY über die Beschwerde des …. gegen den Bescheid der … vom xx.xx.xxxx, GZ ABC, betreffend ….
§ 17 VwGVG iVm § 18 Abs 4 AVG
zu Recht
/oder zu Unrecht:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben.
/Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.
ggf. Kostenentscheidung oder Leistungsfrist
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG (nicht) zulässig.
§ 25a Abs 1 VwGVG
Entscheidungsgründe
Es steht folgender Sachverhalt fest: (siehe Angabe)
Zu diesem Ergebnis gelangt das VwG aufgrund folgender Beweismittel
rechtliche Beurteilung
(begründen, warum so entschieden)
Begründung der (Un-)Zulässigkeit der Revision
§ 25a VwGG, Art 133 Abs 4 B-VG
§ 30 VwGVG
inkl Fristen, RA-Erfordernis, Eingabebgebühren, Hinweis auf Verzicht + Folgen
Name der Richterin
§ 17 VwGVG iVm § 18 Abs 3 AVG
Zustellverfügung
“Ergeht an…”
auch an belangte Behörde
§ 18 VwGVG
Bescheid
(rechtsbündig) Ort, am XX.XX.XXXX
Bezeichnung: Bescheid
“Über den Antrag von Antragsteller vom Datum auf …. ergeht von Behörde als zuständige Behörde folgender”
… Spruch
“Der Antrag wird nach § … abgewisen”
Zu diesem Ergebnis gelangt die Behörde aufgrund folgender Beweismittel
“Die maßgeblcihe Rechtslage richtet sich nach dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung”
“Es war somit spruchgemäß zu entscheiden”
Behörde
Name des Sachbearbeiters
§ 18 Abs 3 AVG
Beschwerde gem Art 144 B-VG
An den Verfassungsgerichtshof
Freyung 8
A-1010 Wien
per WebERV
Beschwerderführer
Name
Beruf
Adresse
vertreten durch
Vollmacht erteilt
Verwaltungsgericht
belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht
wegen
Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichts … vom XX.XX.XXXX, Gz ….
Gerichtsgebühreneinzug nach § 17 Abs 5 VfGG
oder Verfahrenshilfe gewährt
oder Gebührenbefreiung gem …
I: Beschwerde gem Art 144 B-VG
II: Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerden an den VwGH gem Art 144 Abs 3 B-VG
III: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
I:
Gegen das Erkenntnis des VwG …, zugestellt am XX.XX.XXXX, erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist nachstehende
wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gleichzuhaltenden Rechten aus der GRC) und Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes/gesetzwidriger Verordnung/rechtswidriger Staatsvertrag/gesetzeswidrige Wiederverlautbarung und führt aus wie folgt:
A. Sachverhalt
B. Rechtzeitigkeit
C. rechtlicher Zusammenhang
D. Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
C. Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
F. aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die
Anträge
der VfGH möge
das angefochtene Erkenntnis zur Gänze (hinsichtlich des Spuchpunktes) aufheben
gem §§ 27 ff und 88 VfGG erkennen, der zuständige Rechtsträger ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verfassungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß einschließlich Umsatzsteuer und Barauslagen zu Handen seiner Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
E. Anregung
II:
Für den Fall der Ablehung oder Abweisung dieser Beschwerde wird gleichzeitig beantragt, sie gem Art 144 Abs 3 B-VG und § 87 Abs 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in sonstigen Rechten verletzt worden ist.
III:
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führt dazu aus wie folgt: …
Gem § 85 Abs 2 VfGG stellt der Beschwerdeführer daher den
Antrag
der Beschwerde die aufscheibende Wirkung zuzuerkennen.
Ort, am XX.XX.XXXX
Name des Beschwerdeführers
Bescheidbeschwerde
Eingabegebühr mittels beiligendem Erlagschein entrichtet
oder Einzugsermächtigung erteilt
oder Gebührenbefreiung gem § …
An die
belangte Behörde
Eingeschrieben
(ggf.) vertreten durch
belangte Behörde: ….
(rechtsbündig) Beilagen:
Kopie des Bescheides
(ggf.) Nachweis der Gebühreneinzahlung
Bescheid des … vom XX.XX.XXXX, Gz ….
Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des/der … vom …, GZ …, zugestellt am …, innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das BvwG/BFG/LvwG … und führt dazu aus
I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit
§ 7 Abs 4 und Abs 2 VwGVG
II. Beschwerdegründe
Sachverhalt siehe Angabe
III. Anträge
Der Beschwerdeführer stellt sohin die
das Verwaltungsgericht möge
1. gem § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. gem Art 130 Abs 1 B-VG und § 28 Abs 2 in der Sache selbst erkennen und
den angefochtenen Bescheid des/der belangten Behörde vom …, GZ …, dahin gehend abändern, dass ….,
in eventu
3. den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
IV. Anregungen
Weiters ergehen aus den oben genannten Gründen die
Anregungen
das VwG möge …
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