§ 1 Geltungsbereich
Gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten.
§ 2 Allgemeines
Gilt für Unternehmer und Versicherte = Personal.
§ 3 Eignung
Versicherte müssen geeignet sein, die Befähigungen sind aufzuzeichnen.
§ 4 Dienstanweisungen
Dienstanweisungen regeln das Verhalten des Personals sowie das Melden von Mängeln und Gefahren.
Das Personal muss regelmäßig unterwiesen werden.
Das Verhalten bei Gefahren muss geübt werden.
§ 5 Verbot berauschender Mittel
Bei Dienstantritt muss Nüchternheit vorliegen.
Keine berauschenden Mittel während der Dienstzeit.
§ 6 Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben
Gefahren im Objektbereich müssen abgesichert oder beseitigt sein.
Der Sicherungsumfang und -ablauf sowie Nebentätigkeiten müssen schriftlich festgelegt werden.
§ 7 Sicherungs-tätigkeiten mit besonderen Gefahren
Bei zusätzlichen Gefahren muss das Personal mittels pers. Kontrolle, Sprechfunk/Telefon, autom. und willensunabhängiger Signalgeber überwacht werden
§ 8 Überprüfung von zu sichernden Objekten
Regelmäßige (wenn erforderlich, sofortige) Überprüfung der zu sichernden Objekte auf Gefahren und Aufzeichnung.
AG muss Gefahren beseitigen, Unternehmer muss die Sicherheit des Personals gewährleisten.
§ 9 Objekteinweisung
Unternehmer muss das Personal einweisen, zu Zeiten ihrer Tätigkeit (Tag/Nacht).
Bei Einsatz von Hunden, Einweisung aller über das Verhalten bei Begegnung.
§ 10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals
Ausrüstungen und Hilfsmittel (incl. Schuhe und Handleuchten) müssen in einwandfreiem Zustand sein und dürfen nicht mehr als nötig einschränken, Personal muss in der Handhabung unterwiesen werden.
§ 11 Brillenträger
Versicherte müssen Brillen gegen Verlieren sichern oder eine Ersatzbrille mitführen.
§ 12 Hunde
Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden, zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben auch ungeprüfte mit Führer, Überforderung muss vermieden werden (Einsatz max. 2h + Ruhepause von 2h zwischen 2 Einsätzen, max. 10h täglich).
§ 13 Hundezwinger
Bei Zwingerhaltung muss der Unternehmer für Einzelhaltung sorgen. Auf das Zutrittsverbot muss mit Schildern „Zutritt für Unbefugte verboten“ hingewiesen werden. Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein und dürfen nur vom Hundeführer betreten werden.
§ 14 Hundehaltung in Objekten
In Objekten müssen Hundezwinger vorhanden sein. Vorübergehendes Anbinden ist zulässig, wenn die Hunde sich nur für die Dauer einer Schicht im Bereich des Objektes befinden.
§ 15 Hundeführer
Hundeführer müssen entsprechend unterwiesen sein und ihre Befähigung mindestens 1x jährlich nachweisen.
§ 16 Hundeführung
Die Übernahme und Abgabe des Hundes muss im Zwinger bei geschlossener Tür erfolgen, bei Anbindehaltung an der entsprechenden Einrichtung. Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.
Bei verschiedenen Hundeführern ist eine einheitliche Kommandosprache festzulegen. Die Führleine ist in der Hand zu führen. Bei Begegnung mit Dritten ist der Hund an der kurzen Leine zu führen.
§ 17 Transport von Hunden
Kraftfahrzeuge müssen eine Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich haben. Wenn das Verhalten der Hunde einen gemeinsamen Transport nicht zulässt, muss die Trennung voneinander möglich sein.
§ 18 Ausrüstung mit Schusswaffen
Ausrüstung mit Schusswaffen nur auf ausdrückliche Anordnung des Unternehmers, nur an Versicherte, die zuverlässig, geeignet und sachkundig sind. Sachkundenachweis muss 1x jährlich erbracht werden, Schießübungen müssen 4x jährlich durchgeführt werden.
§ 19 Schusswaffen
Es dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der BRD anerkanntes Beschusszeichen tragen. Überprüfung bei Mängeln, mindestens 1x jährlich, Schreck- und Gasschusswaffen sind unzulässig.
§ 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition
Führen in geeigneten Trageeinrichtungen, das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung verhindert sein. Munition nicht lose mitführen. Geführte Waffen sind zu sichern, außer bei drohender Gefahr.
§ 21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen
Übergabe nur entladen, der Übernehmende überprüft Ladezustand und Mängel. Beim Laden und Entladen muss die Waffe an einem sicheren Ort auf eine Kugelfangeinrichtung gerichtet sein.
§ 22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Waffen (ungeladen) und Munition müssen getrennt mindestens in Stahlblechschränken mit Sicherheitsschluss, gegen Abhandenkommen oder unbefugtem Zugriff geschützt, aufbewahrt werden
§ 23 Alarmempfangszentralen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als überfallgefährdet und mit Wach- und Sicherheitspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.
§ 24 Eignung
Der Unternehmer darf für die Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt sind, persönlich zuverlässig und geeignet, sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.
§ 25 Geldtransporte durch Boten
mindestens 2 Personen, einer sichert
außer: - das Geld wird unauffällig in bürgerlicher Kleidung getragen
- der Geldtransport ist nicht als solcher erkennbar
der Anreiz zu Überfällen ist durch deutlich erkennbare technische Ausrüstung (Alarm, Farbbomben) nachhaltig verringert
es wird ausschließlich und von außen erkennbar nur Hartgeld transportiert
Geldtransportbehältnisse müssen handhabbar sein (max 25kg für Männer und 12kg für Frauen) und dürfen nicht fest mit dem Boten verbunden sein
§ 26 Geldtransporte mit Fahrzeugen
mindestens 3 Personen (1 Fahrer, 1 Bote, einer sichert) Geld-, Wert- und Belegtransporte nur mit Geldtransportfahrzeugen, außer, wenn sie nicht als Geldtransport erkennbar sind oder wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird (dann auch in sonstigen Fahrzeugen)
Bei Gefahr verlassen die Versicherten das Fahrzeug nicht. Während des Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen bleibt der Fahrer im Fahrzeug, dieser Teil muss verschlossen sein.
Überfälle sind unverzüglich zu melden!
§ 27 Werteräume
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Werträume für die Bearbeitung von Banknoten gegen Überfälle gesichert sind und dass Türen von Geldschränken und Tresoranlagen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen bilden.
Zuletzt geändertvor 13 Tagen