Hilfeleistung §257 StGB
= Vertäterschaftliche Beihilfehandlung
H.M.: Handlung, die obj. Geeignet ist, den durch die Vortat erlangten Vorteil dagegen zu sichern , dass er dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen wird
P: Abgrenzung zur Beteiligung an der Vortat
Gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat eines anderen (obj. Tb, §259)
Jede Tat, die fremde Vermögensinteressen verletzt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage schafft
P. Zeitliche Zäsur erforderlich?
Zuletzt geändertvor 20 Tagen