Absatz (1)
Frage: Welche Beförderungen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes?
Antwort: Entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen.
Frage: Was gilt als Entgelt im Sinne dieses Gesetzes?
Antwort: Auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar zur Förderung einer Erwerbstätigkeit dienen.
Absatz (1a)
Frage: Wann liegt eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor?
Antwort: Wenn die Vermittlung und Durchführung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.
Absatz (2)
Frage: Welche Beförderungen unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes?
Antwort: Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn sie unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt je Kilometer den in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt.
Frage: Welche weiteren Beförderungen sind vom Gesetz ausgenommen?
Antwort: Beförderungen mit Krankenkraftwagen, wenn kranke, verletzte oder hilfsbedürftige Personen transportiert werden, die medizinische Betreuung oder spezielle Einrichtungen benötigen oder voraussichtlich benötigen.
Frage: Gilt die Ausnahme für Personenkraftwagen auch bei geschäftsmäßiger Beförderung?
Antwort: Ja, Satz 1 Nummer 1 gilt auch bei geschäftsmäßiger Beförderung.
Absatz (3)
Frage: Was unterliegt zusätzlich den Vorschriften dieses Gesetzes?
Antwort: Die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1.
Frage: Was bedeutet Vermittlung im Sinne von Absatz 3 Satz 1?
Antwort: Die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck der Abschluss eines Vertrages über eine genehmigungspflichtige Beförderung ist und die nicht selbst Beförderer sind.
Frage: Wer muss im Besitz einer Genehmigung sein?
Antwort: Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 Personen mit Straßenbahnen, Obussen, Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43, 44) oder im Gelegenheitsverkehr (§ 46) befördert.
Frage: Wer gilt als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes?
Antwort: Derjenige, der im Sinne des § 1 Abs. 1 Personen befördert und eine Genehmigung besitzt.
Frage: Wann muss ein Nachunternehmer eine Genehmigung besitzen?
Antwort: Wenn er im Auftrag eines Unternehmers eine entgeltliche Beförderung mit Kraftomnibussen durchführt und die eingesetzten Fahrzeuge umfasst sind.
Frage: Wann gilt die Genehmigungspflicht für Nachunternehmer nicht?
Antwort: Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Abs. 4 Buchst. b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sind oder ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 durchgeführt werden.
Absatz (1b)
Frage: Muss ein Vermittler im Sinne des § 1 Abs. 3 eine Genehmigung besitzen?
Antwort: Nein, er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes und benötigt keine Genehmigung
Frage: Welche weiteren Vorgänge bedürfen einer Genehmigung?
Antwort: Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, Genehmigungsübertragung, Übertragung der Betriebsführung.
Frage: Wann dürfen im Taxenverkehr Rechte und Pflichten aus der Genehmigung übertragen werden?
Antwort: Nur wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile übertragen werden.
Absatz (4)
Frage: Wann kann die Genehmigungsbehörde eine Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen?
Antwort: Bei Linienverkehr nach § 43 und bestimmten Beförderungen nach der Freistellungs-Verordnung, wenn es im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und wirtschaftlich vertretbar ist.
Absatz (5)
Frage: Wann ist keine Genehmigung für den Einsatz von Kraftfahrzeugen erforderlich?
Antwort: Beim vorübergehenden Einsatz bei Notständen und Betriebsstörungen, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr.
Frage: Was müssen Unternehmer bei Störungen über 72 Stunden der Genehmigungsbehörde mitteilen?
Antwort: Art, Umfang und voraussichtliche Dauer des vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen.
Absatz (5a)
Frage: Wann benötigt ein Anbieter von Gelegenheitsverkehren keine Genehmigung?
Antwort: Wenn er klarstellt, dass die Beförderung durch einen genehmigten Unternehmer erfolgt und er selbst nur plant, organisiert und anbietet.
Absatz (6)
Frage: Was kann anstelle der Ablehnung einer Genehmigung erfolgen?
Antwort: Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften, denen die Beförderung am meisten entspricht, sofern keine öffentlichen Verkehrsinteressen entgegenstehen.
Absatz (7)
Frage: Wann kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von Vorschriften genehmigen?
Antwort: Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel, auf Antrag, im Einzelfall und für maximal fünf Jahre, sofern öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
Frage: Wem wird die Genehmigung erteilt und wofür gilt sie?
Antwort: Dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person).
Frage: Wie muss der Unternehmer oder der Betriebsführer den Verkehr betreiben?
Antwort: Im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung.
Frage: Wer kann Ausnahmen von dieser Regel zulassen?
Antwort: Die von der Landesregierung bestimmte Behörde – in Einzelfällen.
Frage: Wer kann die Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen erhalten?
Antwort: Ein anderer als der Unternehmer, wenn er die Anlagen bauen soll.
Frage: Welche Vorschriften gelten für den Bau durch einen anderen als den Unternehmer?
Antwort: Die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der darauf basierenden Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
Frage: Wer ist zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten verpflichtet?
Antwort: Unternehmer und Vermittler im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 44) und Gelegenheitsverkehr (§§ 47, 49, 50).
Frage: Welche Daten müssen im Linienverkehr bereitgestellt werden?
Antwort:
· Name/Kontaktdaten des Anbieters
· Fahrpläne, Routen, Preise/Tarifstruktur
· Buchungs-/Bezahlmöglichkeiten
· Barrierefreiheit und Umweltstandard der Fahrzeuge
Frage: Welche dynamischen Daten sind im Linienverkehr bereitzustellen?
· Ausfälle, Störungen, Verspätungen
· Prognostizierte Abfahrts-/Ankunftszeiten
· Auslastung des Verkehrsmittels
Frage: Welche Zugangsknoten-Daten sind bereitzustellen?
· Bahnhöfe, Haltestellen, Infrastruktur (Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser,
Rolltreppen, Aufzüge)
· Barrierefreiheit dieser Einrichtungen
Frage: Was muss zum Betriebsstatus der Zugangsknoten bereitgestellt werden?
Antwort: Aktueller Betriebsstatus der Zugangsknoten und ihrer Infrastruktur.
· Bediengebiet/-zeiten
· Standorte/Stationen inkl. Anzahl
· Preise, Buchungs-/Bezahlmöglichkeiten
Frage: Welche Echtzeitdaten sind im Gelegenheitsverkehr bereitzustellen?
· Verfügbarkeit und Auslastung von Fahrzeugen
· Tatsächlich abgerechnete Kosten
· Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und d
· Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b
Antwort: In maschinenlesbarem Format.
Antwort: Bei Änderungen im Geschäftsbetrieb.
Frage: Wer ist von der Bereitstellungspflicht ausgenommen?
Antwort: Natürliche oder juristische Personen, die als Einzelunternehmer firmieren.
Frage: Ist eine freiwillige Bereitstellung von Daten trotzdem möglich?
Antwort: Ja, sie bleibt unberührt.
Frage: Dürfen Unternehmer und Vermittler bei der Datenerfüllung Unterstützung nutzen?
Antwort: Ja, sie können Erfüllungsgehilfen einsetzen.
Frage: Wohin sind die Daten vorrangig zu liefern, wenn Landessysteme existieren?
Antwort: An die landeseinheitlichen Systeme.
Frage: Was garantieren die Landessysteme?
Antwort: Die sofortige Weiterleitung der Daten an den Nationalen Zugangspunkt.
Frage: Wie müssen dynamische Daten weitergeleitet werden?
Antwort: In Echtzeit.
Frage: Was ist Voraussetzung für die Datenweiterleitung?
Antwort: Funktionsfähige Schnittstelle zwischen Landessystem und Nationalem Zugangspunkt.
Frage: Welche technischen Vorgaben sind einzuhalten?
Frage: Was darf der Nationale Zugangspunkt mit den Daten nach § 3a Absatz 1 tun?
Antwort: Erheben, speichern, verwenden und auf Anfrage übermitteln gemäß Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 1 Nummer 12.
Frage: An wen dürfen Daten nach § 3a Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und c sowie Nr. 2 Buchst. a übermittelt werden?
Antwort: An Behörden nach § 8 Abs. 3 sowie §§ 11 und 29 zur Überprüfung von Maßgaben nach §§ 40, 41, 49 Abs. 4, § 50 Abs. 3 und 4 sowie §§ 51 und 51a.
Frage: Wofür dürfen Daten nach § 3a Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b übermittelt werden?
Antwort: Zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 3 und 4 sowie § 51a Abs. 1, 2 und 4.
Frage: Wofür dürfen anonymisierte Daten an Länder, Behörden und Kommunen übermittelt werden?
Antwort: Für Verkehrsuntersuchungen, Verkehrsplanung/-lenkung, Klimaschutzmaßnahmen und Fortentwicklung der Barrierefreiheit (§ 50 Abs. 3, §§ 64b, 64c).
Frage: Wofür dürfen Daten an Dritte übermittelt werden?
Antwort: Zur Erbringung bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienste oder multimodaler Reiseinformationsdienste für Endnutzer.
Frage: Wann dürfen Daten nach § 3a Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b nicht übermittelt werden?
Antwort: Wenn Bewegungen/Standorte individualisierbarer Personen nachvollziehbar wären und keine Einwilligung vorliegt.
Frage: Wofür dürfen Daten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt werden?
Antwort: Zur Erfüllung von Berichtspflichten (§ 66), zur Weiterentwicklung intelligenter Verkehrssysteme (§ 4 IVS-Gesetz), und zur EU-Berichtspflicht (Art. 10 Abs. 2 VO 2017/1926).
Frage: Wofür dürfen Daten an das Statistische Bundesamt und Landesämter für Statistik übermittelt werden?
Antwort: Zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 7 des Verkehrsstatistikgesetzes.
Frage: Wem darf der Nationale Zugangspunkt anonymisierte Daten zur Verfügung stellen?
Antwort: Bundesministerien für wissenschaftliche Studien und Ländern/Kommunen für hoheitliche Zwecke wie Verkehrslenkung oder Klimaschutz.
Frage: Unter welchen Bedingungen dürfen Bundesministerien Daten an Dritte weitergeben?
Antwort: Wenn Fachkunde nachgewiesen und vertrauliche Behandlung zugesichert ist.
Frage: Welche Daten dürfen Behörden nach § 8 Abs. 3 sowie §§ 11 und 29 verwenden?
Antwort: Daten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c sowie Nr. 2 Buchst. a zur Maßgabenprüfung und Nr. 2 Buchst. b zur Maßgabenüberwachung.
Frage: Wozu dürfen Mobilitätsdienstleister und Reiseinformationsdienste Daten nach § 3a Abs. 1 verwenden?
Antwort: Zur Erbringung ihrer Dienste gegenüber Endnutzern.
Frage: Wozu darf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Daten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a verwenden?
· Für Berichtspflichten (§ 66)
· Für Weiterentwicklung intelligenter Verkehrssysteme (§ 4 IVS-Gesetz)
· Für EU-Berichtspflicht (Art. 10 Abs. 2 VO 2017/1926)
Frage: Wozu dürfen das Statistische Bundesamt und die Landesämter für Statistik Daten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und c verwenden?
Antwort: Zur Erstellung der Personenverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 7 des Verkehrsstatistikgesetzes.
Frage: Wann müssen der Nationale Zugangspunkt und bestimmte Behörden personenbezogene Daten löschen?
Antwort: Sobald sie für die Zwecke nach § 3b Abs. 1 oder 3 nicht mehr erforderlich sind.
Frage: Wann müssen Adressdaten des Unternehmers gelöscht werden?
Antwort: Wenn der Empfänger Kenntnis über Widerruf, Rücknahme, Erlöschen der Genehmigung oder Ablauf der Geltungsdauer hat.
Frage: Wann müssen Adressdaten des Vermittlers gelöscht werden?
Antwort: Wenn der Empfänger Kenntnis über die Geschäftsaufgabe des Vermittlers hat.
Frage: Wann müssen Daten nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gelöscht werden, wenn sie nicht überschrieben wurden?
Antwort: Spätestens drei Monate nach ihrer Übermittlung.
Frage: Wann muss der Nationale Zugangspunkt dynamische Daten nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b unverzüglich löschen?
Antwort: Wenn die Gefahr besteht, dass Bewegungen oder Standorte individualisierbarer Personen nachvollzogen werden können und keine Einwilligung zur Übermittlung vorliegt.
Frage: Wann müssen Mobilitätsdienstleister oder Reiseinformationsdienste personenbezogene Daten löschen?
Antwort: Wenn sie für die Zwecke nach § 3b Abs. 4 nicht mehr erforderlich sind.
Antwort: Bei Kenntnis über Widerruf, Rücknahme, Erlöschen der Genehmigung oder Ablauf der Geltungsdauer.
Antwort: Bei Kenntnis über die Geschäftsaufgabe.
Frage: Wann müssen Daten nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gelöscht werden?
Antwort: Wenn eine Reiseinformation an Endnutzer übermittelt wurde.
Frage: Wann müssen Daten gelöscht werden, wenn die Zulassung zur Datenverarbeitung entzogen wurde?
Antwort: Unverzüglich nach Entzug durch den Nationalen Zugangspunkt.
Frage: Wann muss das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur personenbezogene Daten löschen?
Antwort: Wenn sie für die Zwecke nach § 3b Abs. 5 nicht mehr erforderlich sind.
Frage: Wann spätestens müssen diese Daten gelöscht werden?
· Ein Jahr nach Erfüllung der jeweiligen Berichtspflicht
· Ein Jahr nach Inkrafttreten einer Maßnahme nach § 4 IVS-Gesetz
Frage: Wann müssen das Statistische Bundesamt und die Landesämter für Statistik personenbezogene Daten löschen?
Antwort: Wenn sie für die Zwecke nach § 3b Abs. 6 nicht mehr erforderlich sind.
Antwort: Ein Jahr nach Erstellung der jeweiligen Statistik.
Frage: Was sind Straßenbahnen im Sinne dieses Gesetzes?
Antwort: Schienenbahnen, die entweder den Verkehrsraum öffentlicher Straßen nutzen und sich dem Straßenverkehr anpassen oder einen besonderen Bahnkörper haben und in ihrer Betriebsweise den erstgenannten Bahnen ähneln.
Frage: Welchem Zweck dienen Straßenbahnen?
Antwort: Der ausschließlichen oder überwiegenden Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich.
Frage: Welche Bahnen gelten ebenfalls als Straßenbahnen?
Antwort: Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, sofern sie nicht Berg- oder Seilbahnen sind und der Personenbeförderung im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.
Frage: Was sind Obusse im Sinne dieses Gesetzes?
Antwort: Elektrisch angetriebene, nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Energie aus einer Fahrleitung beziehen.
Frage: Was sind Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes?
Antwort: Straßenfahrzeuge mit eigenem Maschinenantrieb, die weder an Schienen noch an Fahrleitungen gebunden sind.
Frage: Was sind Personenkraftwagen?
Antwort: Kraftfahrzeuge zur Beförderung von höchstens neun Personen (einschließlich Fahrer), entsprechend ihrer Bauart und Ausstattung.
Frage: Was sind Kraftomnibusse?
Antwort: Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer), entsprechend ihrer Bauart und Ausstattung.
Frage: Was sind Lastkraftwagen?
Antwort: Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, gemäß ihrer Bauart und Einrichtung.
Frage: Wie werden Anhänger zur Personenbeförderung rechtlich behandelt?
Antwort: Sie sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.
Frage: Was sind Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes?
Antwort: Fahrzeuge, die speziell für Krankentransport oder Notfallrettung eingerichtet und im Fahrzeugschein als solche anerkannt sind.
Frage: In welcher Form sind Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse, Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz zu erteilen?
· Schriftlich oder in elektronischer Form
· Mit dauerhaft überprüfbarer Signatur gemäß § 37 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz
· Gilt für Regelungen nach dem Gesetz, zugehörigen Rechtsverordnungen oder
Verwaltungsvorschriften
Frage: Werden die Verpflichtungen des Unternehmers durch rechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände beeinflusst?
Antwort: Nein, sie bleiben bestehen – auch bei rechtsgeschäftlichen oder firmenrechtlichen Gestaltungen oder Scheintatbeständen, die zur Umgehung des Gesetzes geeignet sind.
Frage: Welche Fahrzeuge dürfen bei genehmigungspflichtiger Personenbeförderung nicht verwendet werden?
Antwort: Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder Zugmaschinen.
Frage: Wer kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen?
Antwort: Die Genehmigungsbehörde – in Einzelfällen.
Frage: Was ist öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes?
Antwort: Allgemein zugängliche Beförderung mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr zur Deckung der Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr.
Antwort: Wenn die Reiseweite meist unter 50 km oder die Reisezeit unter einer Stunde liegt.
Frage: Welche weiteren Verkehrsarten gelten als öffentlicher Personennahverkehr?
Antwort: Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der die in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
Frage: Wer ist für die Sicherstellung eines ausreichenden öffentlichen Personennahverkehrs zuständig?
Antwort: Die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger).
Frage: Was definiert der Aufgabenträger im Nahverkehrsplan?
Antwort: Umfang und Qualität des Verkehrsangebots, Umweltqualität, Integration der Verkehrsleistungen.
Frage: Welche Zielvorgabe gilt für Barrierefreiheit im Nahverkehr?
Antwort: Bis zum 1. Januar 2022 soll vollständige Barrierefreiheit erreicht werden.
Frage: Wann gilt die Frist zur Barrierefreiheit nicht?
Antwort: Wenn im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet sind.
Frage: Was enthält der Nahverkehrsplan zusätzlich?
Antwort: Zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen.
Frage: Wer ist bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans zu beteiligen?
Antwort: Vorhandene Unternehmer, Behindertenbeauftragte/-beiräte, Verbände mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, Fahrgastverbände.
Frage: Wie sind die Interessen dieser Gruppen zu behandeln?
Antwort: Angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen.
Frage: Welche Funktion hat der Nahverkehrsplan?
Antwort: Er bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Frage: Was dürfen die Länder bezüglich Nahverkehrsplänen regeln?
Antwort: Weitere Einzelheiten zur Aufstellung und zum Inhalt.
Frage: Wie wirkt die Genehmigungsbehörde an der Aufgabe des Aufgabenträgers mit?
Antwort: Im Rahmen ihrer Befugnisse unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse.
Frage: Was muss die Genehmigungsbehörde bei ihrer Mitwirkung beachten?
Antwort: Den Nahverkehrsplan gemäß Absatz 3 Satz 6 und bestehende Verkehrsstrukturen.
Frage: Wann gilt § 1 GWB nicht für Verkehrsunternehmen?
Antwort: Wenn Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen der Integration der Nahverkehrsbedienung dienen.
Frage: Was ist Voraussetzung für die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen?
Antwort: Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde.
Frage: Welche Regelung gilt für Vereinigungen von Verkehrsunternehmen?
Antwort: § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GWB gilt entsprechend.
Frage: Wie erfolgen Verfügungen der Kartellbehörde in diesem Zusammenhang?
Antwort: Im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Frage: Wie sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zu erbringen?
Antwort: Eigenwirtschaftlich.
Frage: Was zählt zu eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen?
Antwort: Leistungen, deren Aufwand durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen (Art. 3 Abs. 2 und 3 VO 1370/2007) und sonstige Unternehmenserträge gedeckt wird – ohne gemeinwirtschaftliche Ausgleichsleistungen oder exklusive Rechte.
Frage: Welche Ausgleichszahlungen sind vom Anwendungsbereich der VO 1370/2007 ausgenommen?
Antwort: Zahlungen für die Beförderung mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr nach § 45a.
Frage: Wann ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend?
Antwort: Wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung (§ 8a Abs. 2 Satz 4) oder Teilleistung nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 möglich ist.
Frage: Was kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung tun?
Antwort: Allgemeine Vorschriften nach Art. 3 Abs. 2 und 3 VO 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 vergeben.
Frage: Wer bestimmt, wer zuständige Behörde ist?
Antwort: Das Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 identisch sein.
Frage: Was gilt, wenn öffentliche Dienstleistungsaufträge zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 GWB sind?
Antwort: Teil 4 des GWB ist anzuwenden.
Frage: Wann muss die Vorabbekanntmachung erfolgen?
.
Antwort: Spätestens 27 Monate vor Betriebsbeginn mit Hinweis auf die Antragsfrist (§ 12 Abs. 6)
Frage: Was soll die Vorabbekanntmachung enthalten?
Antwort: Anforderungen zu Fahrplan, Beförderungsentgelt, Standards und ggf. Angaben zur Vergabeform (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie).
Frage: Was ist bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu beachten?
Antwort: Die Interessen des Mittelstandes sind angemessen zu berücksichtigen.Frage: Wie können diese Angaben alternativ gemacht werden?
Antwort: Durch Verweis auf Inhalte des Nahverkehrsplans (§ 8 Abs. 3) oder andere öffentlich zugängliche Dokumente.
Frage: Was darf die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen tun?
Antwort: Verkehrsleistungen selbst erbringen (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007) oder direkt vergeben (Art. 5 Abs. 2 und 4 VO 1370/2007).
Antwort: Die Interessen des Mittelstandes sind angemessen zu berücksichtigen.
Frage: Wie sind Leistungen bei Vergabe nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 zu vergeben?
Antwort: In Lose aufgeteilt.
Frage: Was muss die zuständige Behörde bei Direktvergabe oder Eigenerbringung tun?
Antwort: Interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe informieren.
Frage: Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Antwort: Innerhalb von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung.
Frage: Was können Unternehmen von der zuständigen Behörde verlangen?
Antwort: Die Einhaltung der Vergabebestimmungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge.
Frage: Worauf unterliegt die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge der Nachprüfung?
Antwort: Teil 4 Kapitel 2 des GWB.
Frage: Bleiben andere Prüfungsmöglichkeiten unberührt?
Antwort: Ja, die der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde.
Frage: Was kann die zuständige Behörde im Dienstleistungsauftrag gewähren?
Antwort: Ein ausschließliches Recht gemäß Art. 2 Buchst. f VO 1370/2007.
Frage: Worauf darf sich das ausschließliche Recht beziehen?
Antwort: Nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind.
Frage: Was bestimmt die zuständige Behörde beim ausschließlichen Recht?
Antwort: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich sowie Art der zu erbringenden Personenverkehrsdienstleistungen.
Frage: Welche Verkehre dürfen nicht ausgeschlossen werden?
Antwort: Solche, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen.
Frage: Welche Anforderungen muss ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllen?
Antwort: Die Anforderungen der Absätze 2 bis 7 dieses Paragrafen.
Frage: Wie muss die Bekanntmachung über das Vergabeverfahren gestaltet sein?
Antwort: Sie muss allen potenziellen Bietern zugänglich sein und kann auf www.bund.de veröffentlicht werden.
Frage: Welche Informationen muss die Bekanntmachung enthalten?
· Ablauf des Vergabeverfahrens
· Eignungsnachweise (Fachkunde, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit)
· Anforderungen zur Übermittlung von Unterlagen
· Zuschlagskriterien mit Gewichtung
Frage: Wie müssen die Dienstleistungen im Vergabeverfahren beschrieben werden?
Antwort: Eindeutig und umfassend, damit alle Bieter sie gleich verstehen und vergleichbare Angebote möglich sind.
Frage: Wie sollen Fristen im Vergabeverfahren gesetzt werden?
Antwort: Angemessen unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen.
Frage: Wie sind die Teilnehmer im Vergabeverfahren zu behandeln?
Antwort: Gleich.
Frage: Wem ist der Zuschlag zu erteilen?
Antwort: Dem wirtschaftlichsten Angebot unter Berücksichtigung aller Umstände.
Frage: Was kann bei der Zulassung von Unteraufträgen vorgegeben werden?
Antwort: Dass deren Vergabe nach wettbewerblichen Grundsätzen erfolgt.
Frage: Wie ist das Vergabeverfahren zu dokumentieren?
Antwort: Fortlaufend ab Beginn; alle wesentlichen Entscheidungen müssen begründet werden.
Frage: Was muss der Aufgabenträger den nicht berücksichtigten Bietern mitteilen?
· Name des ausgewählten Unternehmens
· Gründe für die Nichtberücksichtigung
· Frühester Zeitpunkt der Beauftragung
Frage: Welche gesetzlichen Vorschriften gelten entsprechend?
Antwort: §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
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