Welche Arten der Ausschreibung gibt es? Und wo sind sie geregelt?
Öffentliche Ausschreibung
unbeschränkte Anzahl an Unternehmen wird zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert
Beschränkte Ausschreibung
deine beschränkte Anzahl ausgewählter Unternehmen wird zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert
Freihändige Vergabe
Vergabe ohne förmliches Verfahren auf der Grundlage eines Angebots
Sind im VOB/A §3 geregelt
Hirachie der Ausschreibungsarten
Im Sinne der VOB/A hat die öffentliche Ausschreibung Vorrang. Nur wenn sie unzweckmäßig ist oder nur wenige geeignete Unternehmen existieren, darf eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden. Die freihändige Vergabe ist die letzte Stufe und kommt nur bei besonderen Voraussetzungen wie geringem Wert, Dringlichkeit oder gescheiterten Ausschreibungen in Betracht.
Welche Ausschreibungsart ist für ein großes Bauvorhaben von besonderer technischer Schwierigkeit am zweckmäßigsten (mit Begründung)
Grund: Wegen der Größe und den Technischen Anforderungenist die Zahl der wirklich geeigneten Bieter gering. Eine öffentliche Ausschreibung mit Wertung wäre zu aufwändig.
Wie ist bei einem technisch Schwierigen Bauvorhaben nach Auswahl der Ausschreibeart weiter vorzugehen
Formulierung der Nachweise zur Eignung wie:
Zahl der technischen/kaufmänischen Beschäftigten
Umsatz der letzten Geschäftsjahre
Ausstattung mit Großgeräten/Spezialgeräten
Vorhandensein von Forschungs/Entwicklungsabteilung
Referenzobjekten mit Bewertung durch den damaligen Auftraggeber
Öffentlicher Teilnehmerwettbewerb
Auswertung der Bewerbungen
Anschreiben der Bewerber (komplette Vertragsunterlagen mit Leistungsbeschreibung etc.) mit Aufforderung zur Angebotsabgabe (=Beschränkte Ausschreibung)
Woraus bestehen die Vergabeunterlagen nach § 8 VOB/A
Anschreiben
Vertragsunterlagen
Leistungsbeschreibung (§ 7 VOB/A)
Leistungsverzeichnis
Baubeschreibung
Algemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen AVB = VOB/B
Allgemein Technische Vertragsbedingungen ATV = VOB/C
Zusätzliche Vertragsbedingungen ZBV
Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen ZTV
Besondere Vertragsbedingungen BVB
Welche Zuordnung gibt es bei den Vertragsunterlagen nach § 8 VOB/A
Das spezielle gilt immer vor dem allgemeinen
Was unterscheidet die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) von den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)
BVB = projektbezogen, individuell
ZVB = allgemein, dauerhaft
BVB schlägt ZVB im Wiederspruchsfall
Wie sieht die entsprechende Beziehung auf der technischen Seite aus?
Technische Seite: Verhältnis ZTV ↔ ATV
Auf der technischen Seite entsprechen die ZTV den zusätzlichen Regeln, die ATV den allgemeinen Regeln.Wie bei BVB > ZVB stehen ZTV in der Rangfolge über den ATV.
Welche Kosten im Zusammenhang mit der Ausschreibung darf der AG von den Bietern verlangen?
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung, Kopie- und Versandkosten
Paragraf 8 Absatz 1 VOB/A
Die Vertragsstrafen sind in “angemessenen Grenzen” zu halten. Welcher Werte sind aktuell einzuhalten, damit die Vertragsstrafe nicht unwirksam wird?
Maximale Höhe je Werktags von 0,2% der Auftragssumme (netto). Begrenzung der Gesamthöhe auf 5,0 % der Abrechnungssumme
Welche Konsequenz ergibt sich, wenn eine Formulierung in “Zusätzlichen Vertragsbedingungen” in der Regelung zu “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” im BGB wiederspricht?
Die Klausel wird unwirksam/nichtig
Die Klausel wird durch entsprechende Regelung im BGB ersetzt
Enthält das BGB hierzu keine Regelung, entfällt die Klausel ersatzlos
Der Vertrag im übrigen bleibt bestehen
Worin unterscheidet sich eine Ausschreibung in Form von “Leistungsbeschreibung mit LV” prinzipiell von einer Ausschreibung in Form von “Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm”?
Hier beschreibt der Auftraggeber nur das Ziel, nicht die genaue Ausführung. Die Bieter müssen also selbst planen, wie sie dieses Ziel erreichen. → Das nennt man „integrierten Planungswettbewerb“.
Und genau deswegen macht es Sinn, nur eine begrenzte Zahl an Firmen einzuladen (beschränkte Ausschreibung), damit nicht alle diesen großen Aufwand haben.
Der Auftraggeber schreibt ganz genau vor, was gemacht werden soll. Der Bieter muss nur Preise eintragen, aber nichts planen.
Der Bieter A erhält das Zuschlagsschreiben des AG mit dem Zusatz, dass die Position 02.0001 bis 02.0016 entfallen. Welche Konsequenzen ergen sich daraus?
Da hier der Auftraggeber seine ursprüngliche Willenserklärung ändert, ist durch das einseitige Zuschlagsschreiben noch kein Vertragsschluss erfolgt. Es muss eine Zustimmung durch den Bieter eingeholt werden. Dieser kann zustimmen, verhandeln oder ablehnen.
§18 Absatz 2 VOB/A
Die Zuschlagfrist endet gemäß Vertragsunterlagen am 12.11., am 15.11. trifft das Zuschlagsschreiben bei Ihnen als Bieter ein. Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus"?
Zuschlagsfrist für den Auftraggeber ist identisch mit Bindefrist für den Auftragnehmer.
Maßgebend ist der Zuschlag beim Bieter der hier verspätet erfolgt. § 18 Absatz 1
Auftragnehmer kann Zustimmen, verhandeln oder ablehnen
In einem Angebot ist vom Bieter der Text einer LV-Position abgeändert worden (z.B. Passagen gestrichen und durch eigenen, abweichendne Text ersetzt). Wie ist hier vorzugehen?
Änderungen durch den Bieter sind unzulässig
§ 13 Absatz 1 Nummer 5 VOB/A
Ausschluss von der WErtung
Unverzügliche Benachrichtigung des Bieters über den Ausschluss
Die Prüfung der Angebote kann in folgende Kategorien oder Stufen unterteilt werden:
Formale Prüfung
Eignungsprüfung
Inhalteliche Prüfung
Geben Sie zu jeder Kategorie die zugehörigen Bestandteile/Kriterien an.
Formale Prüfung:
Rechtzeitig, unversehrt, vollständig, rechtsverbintlich unterzeichnet
Eingangsprüfung:
Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit durch geforderte Nachweise (im Anschreiben). Präqualifikation
Inhaltliche Prüfung:
rechnerisch, technisch, wirtschaftlich geprüft
Welcher Preis gilt bei folgender Position?
Menge 1400 m² EP: 14,20 € GP:18880 €
Der EP gilt und der GP wird angepasst.
Bei Prüfung der Angebote stellt sich heraus, dass Bieter A in einer LV-Position einen EP von 10€ eingetragen hat, der zweitbilligste Bieter hat hier 55 € der Rest einen höheren EP. Wie ist hier vorzugehen?
Preis erscheint zunächst unangemessen niedrig
Bieter ist aufzufordern, die Angemessenheit zu belegen (mit Fristsetzung)
Angemessen ist subjektiv bieterbezogen zu prüfen
Fehlende Begründung führt zum Ausschluss
Bei Weigerung oder Fristversäumnis Ausschluss von der Wertung
Als Bauunternehmen haben Sie den Auftrag für ein Doppelhaus. Während der Bauarbeiten ordnet der AG an, dass Sie zusätzlich auch noch eine Doppelgarage hierzu bauen sollen. Welche Möglichkeiten haben Sie in diesem Fall?
Es handelt sich nicht um eine Änderung des Bauentwurfs nach § 1 Absatz 3 VOB/B
Die Doppelgarage ist nicht zwingend für ein Doppelhaus erforderlich. Damit handelt es sich um zusätzliche Leistungen (Vertragserweiterung), die zustimmungsbedürftig sind
Akzeptierten, ablehnen oder verhandeln
Was besagen die Begriffe:
Kündigung aus wichtigem Grund (“außerordentliche Kündigung”)
Kündigung ohne wichtigem Grund (“ordentliche Kündigung”)
Kündigung ohne wichtigem Grund (nur durch den Auftraggeber möglich)
Vergütung
Einzelkosten: für entfallene LV-Positionen (Lohn, Material) Abzug für entfallene Positonen
Baustellengemeinkosten: i.d.R. zeitabhängig, Abzug wegen evtl. Bauzeitverkürzung
Allgemeine Geschäftskosten: nicht abzuziehen
Wagnis und Gewinn: keine “Kosten” und damit NICHT abzuziehen
Fazit: Auftragnehmer wird (mindestens) so gestellt, als wenn der Vertrag wie vereinbart erfüllt worden wäre.
Sonderfall: Teilkündigung ohne wichtigem Grund (nachträglich Herausnahme von LV Positionen, die nicht entfallen, sondern von Dritten ausgeführt werden).
Kündigung aus wichtigem Grund
Auftraggeberkündigung
drohende Insolvenz des Auftragnehmners
Preisabsprache
Mangelhafte, vertragswiedrige Leistung
Unerlaubter Subunternehmereinsatz
Drohender Verzug
Auftragnehmerkündigung
Annahmeverzug
Zahlungsverzug
Schrittweises Vorgehen bei Kündigung aus wichtigem Grund
Erste Aufforderung mit Fristsetzung, schriftlich
Fuchtloser Fristablauf
Zweite schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsdrohung
Furchtloser Fristablauf
schriftliche Kündigung
Ersatzvornaheme / Ausführung von Teilen der Leistung durch eine Drittfirma zu Lasten des Auftragnehmers
Ein Auftraggeber stellt während der Bauausführung Mängel fest und verlangt noch auf der Baustelle vom Auftragnehmer deren Beseitigung. Eine Woche später stellt er fest, dass diesbezüglich nichts passiert ist. Daraufhin erklärt er dem Auftragnehmer mündlich die Kündigung des Vertrages und beauftragt anschließend eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung.
Muss der Auftragnehmer die Kosten tragen (=Ersatzvornahme)
Wie würden Sie als Auftraggeber in diesem Fall von Anfang an vorgehen? Formulieren Sie die entsprechenden Schreiben.
Da die Kündigung der Schriftform bedarf ist keine rechtswirksame Kündigung erfolgt.
Es handelt sich hier um eine Teilkündigungohne Grund nach § 2 Absatz 4 VOB/B.
Volle Bezahlung der Leistung fällig.
Entfall der Mängelhaftung
Als verantwortlicher Bauleiter in einem Bauunternehmen sind Sie für die Ausführung eines Bürogebäudes in der Innenstadt von Regensburg zuständig. Für die Planung der Baustelleneinrichtung in dieser engen Baulücke besichtigen Sie das Baugelände zwei Wochen vor Baubeginn. Bei dieser Ortsbesichtigung bemerken Sie, dass die angrenzenden Altbauten Risse in der Fassade aufweisen. Was haben Sie zu tun?
Beweissicherung nach § 3 Absatz 4 VOB/B
Fotos
3D-Scanner
Rissbreitenschablone
Protokoll mit Unterschrift Auftragnehmer und Auftraggeber
Sinn: Dokumentation der Vorschäden zur Bemessung des Schadens bzw. zur Abwehr unberechtigter Forderungen.
Ihre Baufirma hat kürzlich einen besonders preisgünstigen Nachunternehmer für Bewehrungsarbeiten aufgetan. Aus diesem Grund beabsichtigen Sie auf einer bereits laufenden Baustelle die Bewehrungsarbeiten nicht selbst auszuführen, sondern an diesesn Nachunternehmer zu vergeben.
Wie haben Sie hier vorzugehen?
Wie könnte der Auftraggeber in einem solchen Fall vorgehen?
Nachdem ein beabsichtigter Subunternehmer bereits im “Angebotsschreiben” anzugeben ist und die Leistung auch im eingenen Betrieb erbracht werdne kann, ist die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich
Ablehnen, zustimmen oder verhandeln
Von einer Hochbaufirma werden Teilleistungen erbracht (z.B. Einbau einer Stahlbetondecke), die wegen weiterführender Arbeiten durch eine andere Firma eine spätere Kontrolle nicht mehr zulassen. Was muss hier von wem veranlasst werden?
Feststellung des vertragsgemäßen Zustands nach § 4 Absatz 10 VOB/B. Bis zur Abnahme ist der Auftragnehmer verplichtet, die Vertragsgemäßheit seiner Leistungen zu beweisen, sollte dies bei der Abnahme nicht mehr möglich sein.
Zustandsfeststellung mit Protokoll
Sie sind Bauleiter bei einer Firma für Putz- und Estricharbeiten. Als Auftragsnehmer des Bauherren besichtigen Sie den Rohbau, um sich zu vergewissern, ob Sie, wie vorgesehen, in zwei Wochen mit den Putzarbeiten beginnen können. Bei der Besichtigung stellen Sie fest, dass von der Rohbaufirma bei den Stahlbetonbauteilen ein Trennmittel verwendet wurde, durch das die Putzhaftung beeinträchtigt wird.
Wie haben Sie vorzugehen?
Welche Konsequenzen können sich evtl. ergeben?
unverzüglich schriftlich Bedenken anmelden, nach § 4 Absatz 3 VOB/B. Die Bedenken müssen detailliert beschrieben werden mit allen potentiellen Folgen bei Missachtung
Wenn der Auftraggeber auf die Ausführung besteht, entfällt die Haftung für Sachmängel nach § 13 Absatz 3 VOB/B und die Haftung für Schäden Dritter (Sach- und Personenschaden) nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 VOB/B.
Auftraggeber akzeptiert die Bedenken:
Stand die Oberflächenbeschaffenheit im LV des Vorunternehemers?
Wenn ja: Aufforderung zur Mängelbeseitigung an Vorunternehmer
Wenn nein: Oberflächenbearbeitung durch Vorunternehmer, ihr Unternehmen oder Drittfirma.
Durch den Zeitbedarf in allen Fällen kann die Folge sein, dass im Nachgang auch noch Behinderung anzumelden ist!
Nennen Sie die Sachverhalte, bei denen der Auftragnehmer Behinderung anmelden muss und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.
Der Auftragnehmer muss Behinderung anzeigen bei:
Anordnungen des Auftraggebers (z. B. Baustopp, Planänderungen).
fehlenden oder verspäteten Unterlagen/Freigaben des Auftraggebers.
gestörten oder fehlenden Vorleistungen anderer Unternehmer.
Baugelände nicht übergeben / mangelnde Arbeitsbedingungen.
höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterung.
sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen.
Fristverlängerung, wenn der Auftragnehmer die Behinderung nicht zu vertreten hat.
Kein Verzug / keine Vertragsstrafe während der Behinderung.
Anspruch auf Entschädigung/Schadensersatz, wenn der Auftraggeber die Behinderung verursacht.
Bei Behinderungen im Risikobereich des Auftragnehmers: keine Ansprüche, aber Anzeige trotzdem erforderlich.
Der Auftraggeber muss Unterlagen, Pläne, Entscheidungen und die Baustelle rechtzeitig bereitstellen.
Werden diese Pflichten verletzt, entsteht ein Behinderungsgrund, der nach § 6 Abs. 1 anzuzeigen ist.
Das Bauwerk ist vom Unternehmer fertiggestellt.
Welche Arten der Abnahme gibt es?
Können Sie als Auftraggeber die Abnahme verweigern?
Abnahmearten nach § 12 VOB/B
formlose Abnahme
förmliche Abnahme
fiktive Abnahme nach Fertigstellungsanzeige
fiktive Abnahme durch Benutzung
Abnahme durch schlüssiges Verhalten
Ja, wegen wesentlicher Mängel nach § 12 VOB/B
Als Bauunternehmen haben Sie den Auftrag bekommen fünf Doppelhäuser für einen Auftraggeber zu erstellen. Sie haben nun das erste Doppelhaus fertig gestellt.
Was können (sollten) Sie tun?
Welche Wirkungen ergeben sich hieraus?
Fertigstellungsanzeige und Bitten um Mitteilung eines Abnahmetermins. Teilabnahme nach § 12 Absatz 2 VOB/B
Wirkung:
Vertragsgemäße Ausführung wird bestätigt
Verjährungsfrist für Mängelanspruch beginnt
Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber
Fälligkeit des Werklohns
Bekannte Mängel müssen vorbehalten werden
Umkehr der Beweislast
Vertragsstrafenvorbehalt
Sie stellen als Auftraggeber während der Ausführung (Bauzeit) fest, dass die Verfugung einer Pflasterfläche mangelhaft ist. Wie haben Sie hier einzugreifen?
Wie haben Sie vorzugehen, wenn sich dieser Sachverhalt erst nach der Abnahme, während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, herausstellt?
Erste schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung
ohne Beseitigung
Zweite schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung und Kündigungsdrohung
schriftliche Kündigung möglich
schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung
Ersatzvornahme möglich
Für welche Fälle ist prinzipiell ein Nachtrag erforderlich?
Wie erfolgt jeweils die Preisbildung?
Geänderte Leistung
Zusätzliche Leistung
Bei geänderter Leistung wird vom Einheitspreis der ursprünglichen LV-Position ausgegangen +- mehr oder minder Kosten
Bei zusätzlicher Leistung die “erforderlichen Kosten” mit einem angemessenen Zuschlag für die Allgemeinen Geschäftskosten und Wagniss und Gewinn (in der Praxis wird überwiegend noch die Urkalkulation herangezogen)
Auf einer Baustelle stellt der Bauleiter des Auftragnehmers während der Schalungsarbeiten für die im Plan vorgesehenen Stahlbeton-Unterzüge fest, dass für die Bauteile keine Position im LV vorhanden ist.
Besteht für den Auftragnehmer für die bereits ausgeführten Leistungen ein Vergütungsanspruch?
Was hat der Auftragnehmer gegebenenfalls zu tun?
a) Nachdem mit der Ausführung bereits begonnen wurde kein Vergütungsanspruch
Vergütung ergibt sich aus "§ 2 Absatz 8 Nummer 2 VOB/B
“für Erfüllung des Vertrags notwendig”: Unterzüge Statisch zwingend erforderlich
“mutmaßlicher Wille des Auftraggebers”: Unterzüge im Plan vorhanden
b) Vergütungsanspruch unverzüglich anzeigen
Als Auftragnehmer erhalten Sie am 15.09. die Schlusszahlung des Auftraggebers mit dem Hinweis auf die damit verbundenen Ausschlusswirkung. Am 22.11. stellen Sie fest, dass 2 Wände des Gebäudes gar nicht aufgemessen wurden.
Haben Sie noch Anspruch auf die Vergütung dieser Leistung?
Einspruchsfrist nach 28 Tagen ist abgelaufen § 16 Absatz 3 Nummer 5 VOB/B
Nachdem es sich hier um einen Aufmaßfehler handelt gelten die Ausschlussfristen nicht. Es gilt die Gesetzliche Frist zur verjährung von Forderungen mit 3 Jahren zum Jahresende
Sie sind Bauleiter in einem Achitekturbüro. Der Auftragnehmer hat bei Ihnen am Montag Regiearbeiten angekündigt, die am Dienstag ausgeführt wurden. Am Montag der darauf folgenden Woche legt der Bauleiter des Auftragnehmers den entsprehenden Regiebericht zur Unterschrift vor. Sie verweigern die Unterschrift und berufen sich darauf, dass solche Berichte am nächsten Tag vorzulegen sind.
Wie ist der Sachverhalt objektiv zu bewerten?
Was können Sie für zukünftige Baumaßnahmen evtl. unternehmen?
VOB/B zählt zu den AGB dazu § 305c BGB “Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders”. Der Verwender ist hier der Auftraggeber und damit hat der Auftragnehmer die Wahl der Auslegung!
Eindeutige Festlegung in den ZVB (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Frage: Wo gehört die Vorgabe hin, dass Sichtbetonkanten durch Dreikantleisten gebrochen werden?
➡️ Leistungsbeschreibung
➡️ objektbezogen / technisch
➡️ Rechtsgrundlage: § 8a Abs. 3 VOB/A
Frage: Wo wird geregelt, dass der AN ausnahmsweise Wasser- und Energieanschlüsse selbst herstellt?
➡️ Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
➡️ objektbezogen / Abwicklung
➡️ Rechtsgrundlage: § 8a Abs. 4 Nr. 1 k) VOB/A
Frage: Wo fordert der AG die Eignungsnachweise der Bieter an?
➡️ Anschreiben
➡️ für Angebotswertung
➡️ Rechtsgrundlage: § 8a Abs. 2 Nr. 3 / § 12 Abs. 1 Nr. 2 r VOB/A
Frage: Wo wird festgelegt, dass Stundenlohnarbeiten auf AG-Formblatt erfolgen müssen?
➡️ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
➡️ allgemein / Abwicklung
➡️ Rechtsgrundlage: § 8a Abs. 4 Nr. 1 i) VOB/A
Frage: Was ist ein Nebenangebot und wozu dient es?
➡️ Ein alternativer Lösungsvorschlag eines Bieters, der das vom AG geforderte Ziel erfüllt, aber mit einer anderen Bauweise, Methode oder anderen Materialien.
➡️ Der Bieter erstellt dafür eine eigene Leistungsbeschreibung (Position + Menge).
➡️ Zweck: Eine wirtschaftlichere oder technisch bessere Lösung anzubieten, ohne den Preis künstlich drücken zu müssen.
➡️ Vorteil: Win-Win – AG erhält evtl. billigere/bessere Leistung, AN kann fair kalkulieren.
Frage: Welches Instrument verteilt Preisrisiken bei Lieferproblemen?
➡️ Durch eine Baustoff-Preisklausel, die Preisschwankungen neutral ausgleicht (z. B. Stahl, Holz, Betonstahl).
➡️ Sie wird vertraglich vereinbart und ermöglicht eine angepasste Vergütung, wenn Einkaufspreise stark schwanken.
➡️ Rechtsgrundlagen:
§ 9d VOB/A (Preisgleitklauseln)
Berechnung muss in den BVB eindeutig festgelegt werden → § 8a Abs. 4 Nr. 1 n).
Frage: Auswirkung einer einseitig benachteiligenden Vertragsstrafenklausel (z. B. 0,5 %/Tag bis 10 %)?
➡️ Die Klausel ist nichtig, weil sie den AN unangemessen benachteiligt (z. B. 0,5 % pro Tag, 10 % Gesamt).
➡️ Sie wird durch die gesetzlichen Regeln des BGB ersetzt (Transparenz- & Angemessenheitsprinzip).
➡️ Falls das BGB keine Ersatzregel hat → Klausel entfällt ersatzlos.
➡️ Der restliche Vertrag bleibt gültig.
Frage: Hat der AN Anspruch auf Vergütung für Heizen/Beleuchten der Aufenthaltscontainer?
➡️ Nein, es handelt sich um eine Nebenleistung.
➡️ Nebenleistungen müssen ohne gesonderte Vergütung erbracht werden, auch wenn sie nicht im LV stehen.
➡️ Rechtsgrundlage: DIN 18299, Abschnitt 4.1.5 – gilt für alle Bauleistungen.
➡️ Daher: kein Nachtrag möglich.
Frage: Was tun bei vorgeschädigtem Zaun am Nachbargrundstück?
➡️ Beweissicherung (Fotos + Protokoll)
➡️ Unterschriften AG & AN (als Zeugen)
➡️ dient zur Abwehr späterer Forderungen
➡️ § 3 Abs. 4 VOB/B
Frage: Warum darf der AN nicht das VOB/B-Formblatt verwenden?
➡️ Privatperson = Verbraucher
➡️ VOB/B als AGB nicht zulässig
➡️ es gilt zwingend BGB-Werkvertragsrecht
Frage: Wie können nicht im LV enthaltene Leistungen vergütet werden?
1️⃣ Zusätzliche Leistung / Nachtrag → § 2 Abs. 6 VOB/B
2️⃣ Stundenlohnarbeit → § 15 VOB/B
➡️ vor Ausführung anzeigen!
Frage: Welche Kündigungsarten hat der AG? Welche vermeiden?
1️⃣ Ordentliche Kündigung → § 8 Abs. 1
2️⃣ Außerordentliche Kündigung → § 8 Abs. 2–4
➡️ ordentliche Kündigung vermeiden:
AN wird gestellt wie bei vollständiger Ausführung (AGK + W+G)
Frage: Welche Teile werden vergütet?
➡️ Bereits fertiggestellte EG-Wände werden vergütet, da der AN die Leistung erbracht hat (§ 7 Abs. 1–2).
➡️ Gerüst & Schalung werden nicht vergütet, weil sie nur Hilfsmittel und keine dauerhaft verbleibenden Leistungen sind (§ 7 Abs. 3).
➡️ Der AN trägt Risiko für Hilfsmittel.
Frage: Wie reagiert man, wenn der Mangel während der Arbeit auffällt?
➡️ Schriftliche Mängelrüge + Frist zur Beseitigung.
➡️ Bei Ausbleiben: zweite Rüge mit Kündigungsandrohung.
➡️ Dann Möglichkeit der (Teil-) Kündigung des AN.
➡️ Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 7 + § 8 Abs. 3 VOB/B.
Frage: Was tun, wenn der Mangel erst Monate später sichtbar wird?
➡️ schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung + Frist
➡️ nach erfolglosem Fristablauf: Ersatzvornahme, also Einschalten einer anderen Firma
➡️ Kosten trägt der ursprüngliche AN
➡️ Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 5 Nr. 1 + 2 VOB/B
Frage: Was kann der AG verlangen?
➡️ Der AG kann Vergütungsminderung verlangen – § 13 Abs. 6 VOB/B.
➡️ Um Forderungen durchzusetzen, darf auf vertragliche Sicherheiten (z. B. Bürgschaften) zurückgegriffen werden – § 17 Abs. 1 VOB/B.
➡️ Mangel bleibt bestehen, Geld wird reduziert.
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