Irrtum
-gültiger Vertrag (Spezieskauf/Gattungskauf)
-Vorauss:
fehlerhafte Vorstellung von der Wirklichkeit im Zeitpkt des Vertragsabschlusses
GI iwS (GI ieS, Erklärungsirrtum) bei entgeltl Geschäften
über verkehrswesentl Eigenschaften?
Kausalität
Alternativvorauss § 871 unten (vom anderen veranlasst; offenbar hätte auffallen müssen; rechtzeitig aufgeklärt)
-veranlasst - jede adäquate Verursachung
-Wahlrecht
-wesentlich/unwesentlich? (Anfechtung/Anpassung)
A - B auf RZ von € gem. § 877 iVm § 871
GWL nach VGG
-zeitlicher Anwendungsbereich § 29 VGG
-persönlicher: § 1 VGG iVm § 1 KSchG - Verbraucher & Unternehmer + def
-sachlicher: § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 (nur Sachmängel, keine Rechtsmängel)
-Vorauss der GWL (iVm § 9 VGG):
-gültiger Vertrag + Annahme als Erfüllung (vorbehaltslose Annahme)
-Mangel im Zeitpkt der Übergabe; zumindest der Anlage nach vorgelegen (§ 10 Abs 1)
-12M Vermutung gem. § 11; bezieht sich auf Zeitpkt des Mangels nicht aber auf die Beweisbarkeit (Übernehmer muss beweisen)
-Mangel ordnungsgemäßen oder vertragl vereinbarten Gebrauch beeinträchtigt
-nicht offenkundig gem. § 928
-kein Kauf von Pausch und Bogen § 930
-GWL-Verzicht? § 929 (dispositive Regelung); 2 Fälle in denen unzulässig weil sittenwidrig
(Einbeziehungskontrolle überlebt? nein, wenn erst bei Rechnungslegung kundgemacht wurde)
-aber: VGG GWL-bestimmungen realtiv zwingend - zugunsten des Verbrauchers sind nachteilige Vertragsklauseln von vornherein unwirksam
(ausnw möglich wenn gebraucht, bewegl und im einzelnen ausgehandelt, 1J; § 10 Abs 4)
-keine geltungserhaltende Reduktion? - nach ABGB: §§ 878, 817a (hypothetischer Parteiwillen? Klausel bleib int dem Maß aufrecht, indem sie rechtl zulässig ist; gibt es nicht im VGG!
-fällt somit zur Gänze weg -> Vertragslücke, wird geschlossen durch dispositives Gesetzesrecht
-hier aber disp Gesetzesrecht des ABGB durch VGG verdrängt
-GWL-Behelfe?
-GWL-Frist: § 10 Abs 1 / Verjährungsfrist: § 28
-Mangelbegriff: § 922 ABGB / VGG: § 5 - vertragl vereinbart, § 6 - obj erforderliche Eigenschaften
-GWL-behelfe: Verbesserung und Austausch; Preisminderung und Vertragsauflösung
Ware mit digitalen Elementen
siehe oben
-gem. § 10 Abs 1 VGG - Mangel im Zeitpkt der Übergabe vorliegen -> zu verneinen (GWL)
-Ware mit digitalen Elementen - Aktualisierungspflicht § 7 Abs 2 Z 2 VGG
-Frist von 2Jahren
-§ 9 Abs 2 VGG kann man auch beachten
-GWL-Behelfe
-GWL-Frist § 10 Abs 1; Verjährungsfrist § 28 (3M)
A - B auf RZ von € gem. § 15 Abs 3 iVm § 12 Abs 4 VGG
A - B auf Herausgabe einer mangelfreien Sache gem. § 12 Abs 2 iVm § 13 VGG
A - B ————————-,,——————————— gem. § 933a
SE statt GWL
-welcher Schaden (bloßer Vermögensschaden, Eingriff in ein abs geschütztes RG)
-Kausalität: csqn
-Adäquanz: liegt es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung?
-Rechtswidrigkeit: Verhalten obj sorgfaltswidrig? (Verhaltensunrechtslehre)
Vertragspflichten verletzt? (stichprobenartige Untersuchungspflicht immer; darüber hinausgehend wenn ausdrücklich Mangelfreiheit zugesichert oder Mangel bei vergleichbaren Produkten bereits aufgetreten)
-Verschulden
Sachverständigerhaftung § 1299?
-Primat der Naturalrestitution § 1323
-Verjährungsfrist (3J ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; 30J ab Eintritt des Schadens)
A - B auf Herausgabe einer mangelfreien Sache gem. § 933a
nachträgliche UM (verschuldet durch Schl)
-KaufV (Speziessache)
-Ereignis nach Vertragsabschluss aber vor bedungener Übergabe; dadurch Erfüllung endgültig unmöglich gemacht (dauerndes Leistungshindernis)
-Doppelverkauf (Egt - § 430 Übergabe zuerst)
-Primat der Naturalrestitution § 1323 - Rückkauf?
wenn unmöglich oder untunlich -> Fall der nachträgl UM
-Wahlrecht (am Vertrag festhalten oder Zurücktreten ohne Nachfristsetzung)
-verschuldet? - Nichterfüllung = Erfüllungsinteresse
-Austauschanspruch (Festhalten) / Differenzanspruch (Rücktritt)
-Schadensminderungsobliegenheit § 1304 eingehalten?
-Berechnung obj-abstrakt § 1332 / subj-konkret § 1331 (grobes Verschulden)
A - B auf RZ von € gem. § 1435 bzw § 921 Satz 2 iVm § 920 Satz 1 sowie auf SE iHv € gem. § 921 Satz 1
weiterer Anspruch beim Doppelverkauf
A - B auf Herausgabe der € (Preis des Zweitverkaufs) gem. § 1447, § 7
-war er gutgläubig?
wenn nein: darf die “Früchte” (Gewinn) nicht beibbehalten
6 Möglichkeiten von der ersten GWL-ebene auf die zweite zu kommen
1)wenn Verbesserung & Austausch unmöglich
2)für ÜG mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
3)Mangel trotz angemessener Frist nicht beseitigt
4)Verweigerung der Reparatur/ des Austauschs
5)für den ÜN mit unverhältnismäßig hohen Unannehmlichkeiten
6)aus in der Person des ÜG liegenden Gründen unzumutbar
besondere GWL-Bestimmungen
WerkV: Warnpflicht des Werkunternehmers - § 1168a; wenn schuldhaft verstoßen (ausnw verschulensabhängig)
SchenkungsR: grds keine GWL; wissentl fremde Sache verschenkt iH des VI § 945
MietV: § 1096 - absolut zwingend - GWL-Bestimmung bei unbewgl Sachen nicht im vorhinein + Mietzinsminderungsrecht nach § 1096 steht ipso iure automatisch zu und muss nicht gerichtl geltend gemacht werden
Zession (Forderungsabtretung): § 1397 - bei entgeltl haftet wenn nicht einbringlich (Insolvenz) oder nicht richtig (Schuldner hat eine Einrede (Irrtum, List, schuldbefreiend) die garnicht existiert oder nicht in voller Höhe)
Gläubiger-/Annahmeverzug
-sie gerät in Annahmeverzug (§ 1419), weil sie die obligationsgemäß überbrachte leistung zum vereinbarten Zeitpkt nicht annimmt
-nicht verpflichtet (bloße Obliegenheitsverletzung), trägt allerdings “widrigen Folgen”
Vk haftet nur mehr für grobes Verschulden & Preisgefahr geht über auf K
-Preisgefahr bedeutet: K muss KP zahlen, obwohl nichts erhält
-Gefahrenübergangsregel zugeschnitten auf Speziessachen; bei Gattungssachen greift erst ab Konzentration
-wann diese vorliegt ist umstritten:
ein Teil der L: wenn der Schl alles getan hat, was für die Erfüllung notwendig ist
andere Ansicht: orientiert sich an gesetzl Gefahrtragungsregeln
zufällige nachträgl UM
-Ereignis nach Vertragsabschluss aber vor bedungener Übergabe
-§ 1447 - zufällige nachträgl UM
-Zufall: Schl und Gl kein Verschulden; weder Sphäre des einen noch des anderen
-führt zu Zerfall des Vertrages & Aufhebung aller Verbindlichkeiten
-Schl von Leistungspflicht befreit; Gl kann weder Erfüllung (§ 1061) noch SE fordern
-strittig in der L, ob Vertrag automatisch ipso iure erlischt, oder ob es eine Rücktrittserklärung bedarf
-K trägt Leistungsgefahr / Vk trägt Preisgefahr (wirtschaftl Nachteil)
-Rückabwicklung: §§ 1447, 1435
Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut
-Schaden
-Adäquanz: nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung
-RW (Eingriff in ein abs geschütztes RG):
in Ö gilt die Verhaltensunrechtslehre, deshalb RW nur indiziert
Verhalten des Schädigers obj sorgfaltswidrig?; umfassende Interessensabwägung:
1)Rang des betroffenen Rechtsguts
2)Gefährlichkeit des Verhaltens des Täters
3)war es zumutbar die statuierte Verhaltensweise einzuhalten?
4)ist die allg Bewegungsfreiheit unzumutbar eingeschränkt?
-wenn zulasten des Schädigers, dann obj sorgfaltswidrig, weil kein Rechtfertigungsgrund vorliegt
§ 1296 - Geschädigte muss beweisen
A/B - C auf Ersatz des Wertes des Herdes iHv 500€ gem. § 1295 ex delicto iVm § 1311 Satz 2
Schutzgesetzverletzung
-RW (Schutzgesetzverletzung, 3 Elemente)
1)Schutzgesetz muss vorliegen
2)Schutzgesetzwidriger Zustand
3)RW-Zsmhang: Schutzzweck der Norm & rechtmäßiges Alternativverhalten (normative Kausalität)
§ 1298 analog - Schädiger muss beweisen
Drittschadensliquidation
-wer ist zur Erhebung der Klage aktivlegitimiert?
-zwei Beschädigte: unmb Geschädigter (EIngriff in abs geschütztes RG) & mb Geschädigter (trägt wirtschaftl Risiko; muss KP zahlen)
-bloßer Vermögensschaden - nur im vertragl Haftung, cic, mutwilliger Prozessführung, bei arglistiger Schädigung und bei wissentl Erteilung des falschen Rates (§ 1300) ersetzt
-nicht aber im deliktischen Bereich, wegen Haftungsausuferung
-aber bloße Schadensverlagerung
-§ 1419 hat nicht den Zweck den allfälligen Schädiger von seiner Haftung zu befreien
-Problem der sog. “Drittschadensliquidation”
-Lösung nach 2 Wegen:
1)A ist aktivlegitimiert, kann selbst klagen
2)B bleibt aktivlegitimiert, muss aber die Klage abtreten als stellvertretendes commodum (§ 1447)
Prüfung nach EKHG
-”Unfall”: ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis (§ 1)
-”beim Betrieb” (Gefahrenzusammenhang): typische Betriebsgefahr verwirklicht; relevant ist der verkehrstechische Ansatz (geht über maschinentechnischen Kernbereich hinaus (= man muss am Verkehr teilnehmen, Motor muss aber nicht zwingend laufen)
-KFZ Vorauss § 2 (iS des Kraftfahrgesetzes)
-Haftung gem. § 5 ist Halter; derjenige mit Verfügungsmacht über das Fahrzeug und wer die Rechnungen zahlt (=Kosten für Instandhaltung trägt)
-§§ 12, 13 - Schaden erfasst? (bei Tötung & Verletzung)
-Ausnahmen §§ 3, 4?
-Haftungsbefreiung gem. § 9: keine reine Erfolgshaftung (zB Gastwirtehaftung), sondern bloße Gefährdungshaftung
4 Vorauss:
1)Schaden/Unfall darf nicht beruhen auf Fehler des Fahrzeugs
Fehler in der Bescchaffenheit = wenn kfz nicht verkehrssicher genung;
Versagen der Verrichtungen = wenn einzelne Fahrzeugteile die ihnen zukommende Funktion nicht ordnungsgemäß erfüllen
2)Ereignis, das zum Unfall geführt hat, muss unabwendbar sein (durch Geschädigten, Tier oder Dritten)
3)Halter muss jede gebotene Sorgfalt eingehalten haben
4)es darf sich keine außergewöhnl Betriebsgefahr verwirklicht haben
A - B auf Herausgabe des Wertes iHv € gem. § 1 iVm 5 EKHG
A - B auf Ersatz der Heilungskosten, angemessenes Schmerzengeld, entgangener Gewinn gem. §§ 1, 5 iVm 13 EKHG
Schwarzfahrer
§ 6 Abs 1 Satz 1 (alleinige Gefährdungshaftung des Schwarzfahrers)
neben der eigenmächtigen Inbesitznahme zwe weitere Tatbestandsvorauss:
1)kfz mit Herrschaftswillen gebraucht (Abs 3) = Anmaßung einer halterähnlichen Stellung: Schwarzfahrer muss Auto im eigenen Interesse benutzen
2)gegen den Willen des Halters
§ 6 Abs 1 Satz 1 (solidarische Gefährdungshaftung des Halters & Schwarzfahrers)
-zu prüfen: ob schuldhaft die Schwarzfahrt ermöglicht
muss alles tun, um eine unbefugte Inbetriebnahme des Kfz zu verhindern
§ 6 Abs 2 (alleinige Gefährdungshaftung des Halters)
-setzt voraus, dass der Halter dem Schwarzfahrer die Verfügungsgewalt über die motorisierte Kraft des Kfz oder sonst die Gewahrsame am Kfz eingräumt hat
Kfz-Haftpflichtversicherer
-setzt coraus, dass der Geschädigte einen Anspruch gg den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person gem. § 2 Abs 2 KHHVG (va Halter, Eigentümer, Lenker) hat
A - B auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstentganges und Zahlung eines angemessenen Schmerzengeld gem. §§ 1, 6 Abs 1 Satz 1/2, 13 EKHG
——————————————————————,,——————————————————————————————- gem. §§ 1, 6 Abs 2, 13 EKHG
——————————————————————,,————————————————————————————-- gem. § 1295 Abs 1, § 1311 Satz 2, 1325
——————————————————————,,——————————————————————————— gem. § 1, 6 Abs 1 S 2, 13 EKHG, § 26 KHVG
Gehilfenhaftung nach EKHG
§ 19 Abs 2 EKHG
-Vorauss: Geschädigte macht Ansprüche nach dem ABGB geltend & es liegt ein Unfall beim Betrieb eines Kfz vor (§ 1 EKHG)
-Halter haftet immer (also unabhängig von eigenem Verschulden!) für das Verschulden der Persoen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeugs tätig waren, wenn diese Tätigkeit für den Unfall kausal war
A - B auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstentgangs und Zahlung eines angemessenen Schmerzengelds gem. § 1295, § 1325, § 19 Abs 2 EKHG
Kostenvoranschlag
-WerkV: Willenseinigung über Erfolg und Werklohn
-Kostenvoranschlag (§ 1170a):
= ist eine Aufstellung der mit der Herstellung des Werkes verbundenen und vom Werkbesteller zu bezahlenden Kosten
-nur wenn der KVA mehr als bloßen Angebotscharakter hat, so ist wenn die Parteien nichts vereinbart haben iZ zu zahlen (entgeltlich; ABGB);
im KSchG: § 5 Abs 1 - iZ unentgeltlich
-KVA mit Gewähr & ohne Gewähr
mt Gewähr: darf auch bei unvorhersehbarer Kostenspieligkeit nicht mehr verlangen
ohne Gewähr: geringfügige Überschreitungen sind hinzunehmen, wenn sie unvermeidbar sind (10-15%, branchenabhängig)
aber Anzeigeobliegenheit bei “beträchtlichen Überschreitungen”! - sonst verliert Anspruch auf die Mehrkosten
wenn nachkommt: Wahlrecht - am Vertrag festhalten und zahlt mehr oder tritt zurück und muss nur bis dahin angefallenen Kosten zahlen
-ABGB: iZ ohne Gwähr, KSchG: iZ mit Gewähr (§ 5 Abs 2)
-KSchG anwendbar?
voreilige Selbstverbesserung
-GWL-behelfe der ersten Ebene nicht möglich, weil bereits repariert
-der Zweck ist dem Vk eine zweite Chance zu geben, um vertragl Pflichten zu erfüllen; diese wurde ihm genommen durch die voreilige Selbstverbesserung
-das Problem wird in der Lehre und Rsp durch 3 Wege gelöst:
1)§ 1042 - Probleme dabei: auf Mehrpersonalität zugeschnitten; es ist ein Bereicherungsrecht und diese sind zu vertragl Ansprüchen subsidiär
2)§ 1097 Satz 2 analog - angewandte GoA (animus rem alteri gerendi); hat aber das Problem, dass dieser Anspruch subsidiär ist, ein Teil der L sagt, dass man nicht willkürlich einseitig vom Vertrag zur GoA wechseln kann
3)Sphärentheorie: § 1168 analog, § 1155 analog - Problem: es handelt sich um eine Gefahrtragungsregel, wo es überhaupt zu keiner Übergabe kommt, gerade diese ist aber beim KaufV geregelt
Prüfung nach FAGG
-FAGG anwendbar?
zeitlicher Anwendungsbereich: § 20 Abs 2 - nach dem 13.5.2014
persönlicher: zw Unternehmer & Verbraucher (§ 1 FAGG iVm § 1 KSchG), Unternehmen def.
sachlicher: Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge; Ausnahme gem. § 1 Abs 2?
-wenn erfüllt: Rücktrittsrecht von 14Tagen ohne Angabe von Gründen (§ 11); sofern Kenntnis davon
-Frist beginnt ab Erhalt der Ware (§ 11 Abs 2 Z 2 lit a)
-telos: Verbraucher kann Qualität (online) nicht beurteilen
-nach Gesetzesmaterialien besteht Rücktrittsrecht auch schon bevor die Ware an den K gelangt (wichtig wenn Übergabe noch nicht stattgefunden)
- Informationspflichten nachgekommen? (§ 4 FAGG); wenn nicht getan: Frist um 1J verlängert + 14Tage
-Rücktritt bedarf keiner Formvorschrift gem. § 13 Abs 1 (materiellrechtl ergibt es sich aus §§ 11, 12 FAGG)
A - B auf Zahlung des Restbetrags iHv € gem. § 1062 sowie auf Zahlung von Verzugszinsen gem. § 1333
A - B auf RZ der Anzahlung iHv € gem. § 14 iVm § 11 FAGG
Abtretung einer Forderung
3 Vorauss:
1)Berechtigung des Vormanns
2)modus
3)iusta causa/titel: KaufV / SIcherungszession
-welcher titel zw Zessionar und Zedent?: Darlehen / Kredit (pfandrechtl Publizitätsvorschriften - Verständigung des Drittschuldners oder Eintragung in den Büchern); typische Zahlungsmodalitäten
-Forderungskauf? (mit Egtvorbehalt) - Vorauss der Sicherungszession nicht zu prüfen
-titel, modus: Abtretungsvereinbarung an sich; Übergabe + dingl Eingung
-Abtretung der Forderung, nachträgl tw oder zur Gänze verloren?
§1395 Satz 2
Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§1052)
1)Irrtumsanfechtung § 871 iVm § 872
2)Einrede beruhend auf GWL
->GestaltungsR; steht nur dem Vertragspartner zu
-zessionsrechl Verschlechterungsverbot § 1396 2.HS
Zession (Forderungsabtretung)
-zu prüfen: Forderung wirksam an X übertragen? (Abtretung führt zum Gläubigerwechsel)
-§ 1393 abtretbares Recht
-4 Vorauss:
2)modus: KaufV gg übergabe der Forderung?
3)titel/iusta causa: KaufV oder Sicherungszession? (pfandrechtl Publizitätsvorschriften, § 1052)
4)kein (gesetzl oder vertragl) Zessionsverbot (-ausschluss)
-was ist der titel? - wenn Darlehen oder Kredit dann Vorauss der Sicherungszession analog zu §§ 452, 453 (Verständigung des Drittschuldners oder Eintragung in den Geschäftsbüchern)
-gibt es typische Zahlungmodalitäten?
-wenn nein: Forderungskauf? - Egtvorbehalt soll sicherungsweise mitübertragen werden
-titel somit KaufV
-modus: Abtretungsvereinbarung an sich - bei der Zession bedarf es neben der Übergabe auch die dingl Einigung
-Zedent, Zessionar, debitor cessus
-Deckungsverhältnis (Zedent-Zessus), Valutaverhältnis (Zedent-Zessionar), Einlösungsverhältnis (Zessionar-Zessus)
-hat der Zessionar, die durch Abtretung erworbene Forderung nachträgl tw oder zur Gänze verloren? / hat der Zessus schuldbefreiend richtig gezahlt?
-zu beachten: Zessus darf so lange schuldbefreiend an den Altgläubiger leisten, bis er von der Forderungsabtretung informiert worden ist (§ 1395 Satz 2)
Verteidungsmittel: Einwendungsmöglichkeit des Zessus
Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags
-Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags? § 1052
-diese Einreide können wir stützen auf:
1)Irrtumsanpassung § 871 iVm § 877:
2)alternativ: berufen auf GWL
-zu beachten: ist ein GesaltungsR, steht somit nur Vertragspartner zu
-wenn es keinen Vertragswechsel/-übergang gab (bräuchte die Zustimmung aller), kann nicht gelten machen = Lücke
->zessionsrechtl Verschlechterungsgebot: besagt, dass der debitor cessus nicht schlechter gestellt werden kann als davor (§ 1396 2. HS)
Preisminderung
-dabei geht es um die Wiederherstellung der subj Äquivalenz der Leistungen (keine Gleichheitsideologie)
-relative Berechnungsmethode: p = (P x w) : W
Verzugszinsen
§ 1333 iVm § 1000
§ 907a (beruht auf Zahlungsverzugs-RL): steht Gl von Barzahlungen und Gl von Zahlungen mittels Überweisung gleich
10.000 : 365
x 0.04 (4% Zinsen)
x wv Tage
rei vindicatio / actio Publiciana
§§ 366, 372
1)Individualisierbarkeit der Sache - lässt sich von anderen unterscheiden (§ 370)?
2)Kläger muss aktivlegitimiert sein, weil er muss von Beginn bis Ende des Falles Egt der Sache sein
-derivativer Egterwerb? (Vorauss: dingl Berechtigung, titel, modus)
-wenn nein (zb mangels Übergabe):
nach hL und Rsp wird, wenn ein Egtvorbehalt im Rahmen einer Zession übertragen werden soll, ein eigenständiger modus verlangt
3)Beklagter muss passivlegitimiert sein: dh muss gem. § 369 iVm § 309 zumindest Inhaber der Sache sein
4)Beklagter darf kein Recht zum Besitz haben, es darf keine Möglichkeit geben eine Einwendung gg die rei vindicatio zu erheben (zB Zurückbehaltungsrecht oder weil er Vorbehaltskäufer ist)
-Streckengeschäft?
Mangel/GWL beim Forderungskauf
-kein VGG: weil Forderung keine bewegl Sache
-Mangel § 1397 - Richtigkeit & Einbringlichkeit; Forderung ist nicht richtig, weil die Ford mit einer dauernden Einrede des Zessus behaftet ist
-Vorauss der GWL
-Frist nicht abgelaufen - Ford als bewegl Sache 2Jahre + 3 Monate
-2.Ebene: Preisminderung, Preisauflösung
-ist der Mangel geringfügig? Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, ausgehend vom Prinzip der Verhältnismäßigkeit, der Schwerde des Mangels, mit den Folgen für die Vertragsauflösung für den Vk
wenn bloße Wertminderung - immer bloß geringfügig
(sobald von der Sache eine Gefahr für Leib & Leben - nicht mehr geringfügig)
-relative Berechnungsmethode
A - B auf RZ der € gem. § 1435, § 932 Abs 4 iVm § 1397
Pflichten des Geschenkgebers? & rechtsgrundlose Bereicherung ohne Leistung
-fraglich, welche Verpflichtungen Geschenkgeber (aufgr der Schenkung einer Forderung) hat?
-iZ geringere Last
-subsidiär: Bereicherungsrecht § 1041 - rechtsgrundlose Bereicherung ohne Leistung (rechtsgrundlos; Bereicherter&Entreicherter (durch Dritten))
(auf sonstige Weise bereichert worden)
-unredlicher Bereicherungsschuldner gem. § 335, muss daher auch alle Früchte (Zinsen) von den € herausgaben
Vertragseintritt/-übergang (Mietrecht)
-1.Vorfrage: Anwendungsbereich MRG?
wichtig für Frage des Vertragseintritts: bei MRG gem. § 2, sonst § 1120 ABGB
-wenn nach ABGB-Recht die Bestandsache veräußert wird und vor Vertragsabschluss die Sache bereits an den Mieter übergeben worden ist, kommt es zum Vertragseintritt ex lege
-war der MietV im GB verbüchert?:
wenn nicht, kann der Erwerber unter Einhaltung der gesetzl Mietvertragsfristen den MietV kündigen (beenden) § 560 ZPO
-das bedeutet im ABGB-Anwendungsbereich gilt “Kauf bricht Miete” - der Erwerber ist nicht an den MietV gebunden
wenn verbüchert - Publizitätsgrundsatz - ist daran gebunden
-beim MRG: gilt zunächst das gleiche - Vertragseintritt ex lege, aber Erwerber hat auch dann kein KündigungsR wenn MietV nicht verbüchert ist, dh es gilt “Kauf bricht Miete nicht”
-als Ausgleich dafür, dass der Erwerber nicht kündigen darf, ist er nicht an solche Nebenabreden gebunden, die er nicht kannte oder kennen musste und die für ihn ungewöhnl sind
-MRG-Anwendungsbereich?
wenn nein: ABGB-Mietrecht
-Eintritt gem. § 1120
-2.Vorfrage: wann eingetragen? wann MietV auf ihn übergegangen? - im Zeitpkt des Egterwerbs
-derivateriver Egterwerb? (titel, modus, dingl berechtigung)
-Miete übergegangen mittels Zession?
Vorauss: titel, modus (Abtretungsvereinbarung an sich), dingl Berechtigung
A - B auf Zahlung der Miete iHv € gem. § 1100 iVm § 1395
Schenkung einer Liegenschaft
-Schenkung: unentgeltl Überlassung zum endgültigen Gebrauch (=ohne Entgelt/Gegenleistung)
(körperl bewegl Sachen, Forderungen,.)
-derivativer Egterwerb?
titel: SchenkungsV - “wirkliche Übergabe” oder Notariatsakt gem. § 943 iVm § 1 Abs 1 lit d NotaktsG (Übereilungsschutz)
(Schenkende muss neben dem Schenkungsversprechen noch einen Akt setzen, bei dem ihm der Vermögensverlust offenbar wird)
modus: GB-EIntragung gem. § 431
dingl Bereichtigung
SE beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
-§ 1315 ? - habituell untüchtiger oder wissentlich gefährlich
-4 Vorauss bei VmSzD:
1)Anspruch ist subsidiär
2)Schädiger - Verstoß gg vertragl Nebenpflichten (Schutz- & Sorgfaltspflichten)
3)Dritter muss Erfüllung nahe stehen (= muss besonders gefährdet sein)
4)Dritter - Zurechnung in Interessenssphäre einer der VP
-3 Alternativen:
1)Fürsorge verpflichtet
2)wenn musste oder hätte wissen müssen dass Hauptleistung zugunsten Dritter
3)hätte erkennen müssen dass besonders Interesse an Dritten
-liegen alle Vorauss vor?
-somit greift die Vermutungsregel gem. § 1298 (Schädiger muss beweisen)
-zweiter Vorteil: Erfüllungsgehilfenhaftung gem. § 1313a; (außerdem auch bloße Vermögensschäden ersetzt)
A - B auf SE iHv € gem. § 1295 iVm § 1313a iVm VmSzD
Vorkaufsrecht
-nachträgl UM
-Vorkaufsrecht - Nebenabrede
-Vorkaufsrecht verbüchert?
-wenn nein: K (Dritter) - derivativer Egterwerb? (3 Vorauss)
-§ 430 - Doppelverkauf (Egt der dem zuerst übergeben)
-wirksam Vorkaufsrecht erworben? (§§ 1072-1079) / wirksam übergegangen?
-wie ist es entstanden? - eigenständig oder als Nebenabrede (zu KaufV)
-nicht übertragbar oder vererbbar (1074)
-wann Recht ausgelöst? (Vertrag mit Dritten)
-am besten wäre gewesen: Vertrag mit aufschiebender Bedingung dass Recht nicht ausgenutzt
-Teile der L: bereits ausgelöst mit verbindl Offerte (nicht erst mit Annahme)
-Rechtsausübung: bewegl Sachen - 24h / unbewegl Sachen - 30T (sobald informiert)
-bei Schenkung? - nur wenn auf andere Erwerbsgründe ausgedehnt
-wirksam übertragen? - echter VmSzD (881 Abs 2 Satz 2) -> Dritter hat eigenes Klagerecht
-hat er gegen eine Pflicht verstoßen? - Verhaltensunrechtslehre
-§ 1298 - muss beweisen dass kein Verschulden
A - B auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens iHv € gem. § 1079 iVm § 921 Satz 1
A - B auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde gem. § 1061 iVm § 1072ff
irrtümliche Leistung einer Nichtschuld
§ 1431 - condictio indebiti
Erbringen einer Leistung, das Fehlen der Verbindlichkeit zur Leistung sowie Irrtum
Verjährungsfrist: 30Jahre § 1486
Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht
Forderungsrechte sind relative Rechte, dh nur ausnw entfalten sie absolute Drittwirkung,
und zwar dann wenn ein Dritter in das Forderungsrecht eingreift, indem er
-entweder durch den Schuldner dazu verleitet die Leistung nicht zu erbringen (Vertragsverletzung)
-oder auf sonstige Weise versucht die Erfüllung zu vereiteln
SE bei VmSzD
-Schaden: bloßer Vermögensschaden
-RW: Verhaltensunrechtslehre - gg Aufklärung- oder Informationspflicht verstoßen?
4 Vorauss für VmSzD:
1)Anspruch ist subsidiär: darf selbst keinen Vertrag (vertragl Anspruch) haben
2)Schädiger muss gg eine vertragl Nebenpflicht (vorvertragl Schutz- & Sorgfaltspflicht) verstoßen haben
3)Dritter muss der Vertragserfüllung nahe stehen (= besonders gefährdet sein)
(Vorkaufsrecht: ja gerade zu seinen Gunsten; Kunde eines KV)
4)Dritter muss der Interessenssphäre einer der VP zugerechnet werden, 3 Alternativen gegeben:
a)zur Fürsorge verpflichtet
b)schädigender Dritter wusste oder hätte wissen mussen, dass die Hauptleistung des Vertrages dem Dritte zugute werden soll
c)schädigender Dritte hätte erkennen müssen, dass sein VP ein besonderes INteresse am Dritten hat
A - B auf SE iHv € gem. § 1295 iVm § 1300 S 1 iVm Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Regress - Mitschuldner zur ungeteilten Hand
-beide haften nach außen hin in voller Höhe als Solidarschuldner
-der interne Regress orientiert sich an der Kausalität & Adäquanz am jew Verschulden (Zurechnungsgründe), deshalb schaut man sich an wie kausal sie waren und welches Verschulden sie jew haben
-wenn gleicher Schaden, dann 1:1
gemischte Schenkung
Vereinbarung enthält sowohl Elemente eines entgeltl als auch einen unentgeltl Vertrags
-differenzierte Betrachtung notwendig
-laesio enormis ist grds ausgeschlossen
-GWL kann zustehen, die Preisminderung kann sich aber nur auf den entgeltl Teil des Rechtsgeschäfts beziehen
-entgeltl Verträge - formfrei / unentgeltl - mit Übergabe oder Notariatsakt wirksam
-wenn nicht trennbar: Zusammenschau der Regelung von Kauf- und Schenkungsabsicht für jedes Problem die angemessene Lösung zu finden
-Zweck der Formvorschrift: Übereilungsschutz
-es kommt nach der Rsp auf das Überwiegen an
A - B auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde gem. §§ 938ff
Widerruf der Schenkung
-nachträgl Dürftigkeit § 947 (in Praxis kaum Bedeutung; Rechtsfolge: Zinsen 4% des geschenkten Betrags)
-grober Undank § 948 - gerichtl strafbare (vorsätzliche) Handlung gg Geschenknehmer (oder dessen Sphäre);
1)strafbare Handlung gg Wohltäter; 2)durch die Straftat - verwerfl Außerachtlassung der Dankbarkeit; 3)Bewusstsein des GN, den GG zu kränken, darf nicht fehlen
Irrtum über Zukunftiges (Motivirrtum - relevant bei Irrtum unengeltl Verträge)
A - B auf Abgabe einer Aufsandungserklärung gem. § 1435 iVm § 948
Fixgeschäft (mit Aluidlieferung)
-gültiger KaufV - Gattungssache
-Fälligkeit bestimmt in Form eines Fixgeschäfts gem. § 919
(Fixgeschäft kann sich ergeben aus ausdrücklicher Abrede der Parteien (S 1) oder aus einem offenbaren Zweck der Leistung (S 2))
Leistungstermin hat besondere bedeutung - an verspäteter Leistung (typischerweise) nicht interessiert
-abolutes / relatives Fixgeschäft (Schl muss nicht mehr mit Inanspruchnahme rechnen/ muss weiter mit Erfüllungsbegehren des Gl rechnen)
-problem: Aluid-Lieferung - keine Annahme als Erfüllung
-nicht mehr GWL, sondern Verzug (Schuldnerverzug)
-Vertrag erlischt automatisch ipso iure (Fixgeschäft), bedarf keiner Rücktrittserklärung (und keine Nachfristsetzung)
wenn ja: § 7c Abs 2 KSchG - streng genommen Rücktrittserklärung erforderlich
(Anspruch besteht nicht unter Vorauss dass B eine Rücktrittserklärung abgibt)
A - B auf Zahlung des KP iHv € gem. § 1062 gegen Herausgabe der Sache
Umwandlung vom Fixgeschäft ins Termingeschäft
-hat Schl ausnw dennoch interesse am nachträgl Erhalt der Leistung - Vertrag kann gerettet werden
wenn Schl unverzüglich nach Verstreichen des Leistungstermins mitteilt, weiterhin auf Erfüllung zu bestehen
-nach hA wird das Fixgeschäft dadurch zu eine einfachen Termingeschäft umgewandelt (Schl weiterhin in Verzug)
-nur bei relativen Fixgeschäften möglich
-beim Fixgeschäft zerfällt der V mit dem Verstreichen des Erfüllungszeitpkts von selbst (ipso iure); anders als beim einfachen Termingeschäft § 918 - trotz Formulierung des § 919 weder Nachfristsetzung noch Rücktrittserklärung notwendig (achtung: § 7c Abs 2 KSchG)
Mängelrüge bei Aluid Lieferungen?
-gem. § 378 UGB Mängelrügebestimmungen auch auf Aluid-Lieferungen anwendbar, außer
eine erhebliche Abweichung vorliegt und daher nicht mit einer Genehmigung zu rechnen ist
Schuldnerverzug
§ 918 - Schl kann noch leisten, tut es aber nicht rechtzeitig, obwohl Leistung möglich (zeitlich überfällig, aber nicht unmöglich)
Rechtsfolgen:
-Gl kann Nachfrist setzen, danach Rücktritt (§ 918 Abs 1)
-SE wegen Verspätung § 1333
-bei Fixgeschäft: Rücktritt sofort möglich § 919
Streckengeschäft (mittels Anweisung)
-2 KaufV, aber Erfüllung auf dem kürzesten Weg erfolgen (Lieferung direkt an K)
-Konstruktionsmöglichkeiten: mittels Zession, echter vertrag zugunsten Dritter, Anweisung oder Schuldübernahme/-beitritt
Anweisung § 1400 (üblicherweise)
-doppelte Ermächtigung:
1)A-B: das was du schuldest, leiste an C
2)A-C: das was ich dir schulde, nimm als Erfüllung von B an
-Angewiesene leistet im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung
-muss Verpflichtung nachkommen?
ja, wenn Anweisung auf Schuld (1401 Abs 1; wenn Angewiesener dem Anweisenden etw schuldet)
-Anweisungsempfänger hat selbst Anspr gg Angewiesenen - kann selbst klagen; liegt nur vor, wenn Anweisung angenommen
-einseitig empfangs- & zugangsbedürftige Willenserklärung; gem § 1400 “sobald die Erklärung ihm zugegangen ist”
-Anweisender-Angewiesener (Deckungsverhältnis); Anweisender-Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis); Angewiesener-Anweisungsempfänger (Einlösungsverhältnis)
-abstrakte Schulden in Ö nur eingeschränkt zugelassen, um zu verhindern illegale Geschäfte einklagbar zu machen (zB Mörderlohn)
(nur ausnw bei Dreipersonalität und angenommener Anweisung)
-zu beachten: Aluid? - mangels titels nie Egt geworden
SE nach PHG
-PHG Anwendungsbereich?:
Unternehmer & nicht Unternehmer (§ 2 Z 1 PHG)
Produkt iSd § 4 (nach hA auch einzelne Teile)
Produktions- oder Fabriksfehler? § 5 (Sicherheitsstandards-/-vorschriften)
Haftung gem. § 3: prinzipiell der Hersteller oder der als Hersteller auftritt & Inverkehrbringen § 6
im Zeitpkt des Inverkehrbringens war das Produkt als Hauptprodukt und die Software fehlerfrei, erst später durch das Update - kein eigenständiges Gesamtprodukt gem. § 4 PHG
Schaden/Fehler des Produkts führt zu: a)Mensch getötet; b)Mensch verletzt, c)liegt in einem vom Produkt verschiedenen Sache
-alle Vorauss liegen vor?
-zu beachten: § 2 Z 2 PHG - Selbstbehalt bis 500€ (Sachschäden); achtung: bei Körperverletzung kein Selbstbehalt!
A - B auf SE iHv € (Wert der Sache) gem. § 1 PHG
+A-B auf SE iHv € gem. § 1295 iVm § 1313a iVm VmSzG
A - B auf Ersatz der Tierarztkosten iHv € gem. § 1295 iVm § 1ff PHG
Kompensation/Aufrechnung
§ 1438
-Vorauss: Gegenseitigkeit, beide Forderungen fällig, Gleichartigkeit (zB Geld), kein Kompensationsverbot
-bedarf einer Kompensationseinrede
Werkvertrag - Gefahrtragung
-WerkV?
Gegenstand eines Auftrags: ist ein rechtl Tätigwerden, aber niemals faktisches Tätigwerden
WerkV: Willenseinigung über (Erbringung eines) Erfolg und Werklohn
-Anspruch entsteht ab vorbehaltsloser Annahme
-zwischenzeitlich untergegangen - nach Vertragsabschluss und vor ad probatio, dass das Erfüllen unmöglich macht
-mit/ohne Verschulden des Werkunternehmers?
wenn ohne: Frage der Gefahrtragung (Lohngefahr)
->Sphärentheorie (in welcher Sphäre verwirklicht sich der Schaden?)
SE bei Mangelfolgeschaden
-Schaden: Mangelfolgeschaden
=ist jener Schaden, den der Übernehmer der mangelhaften Sache in seinem sonstigen Vermögen durch die Mangelhaftigkeit entstanden ist
bloßer Vermögensschaden (irrelevant bei Vertragshaftung)
-Kausalität & Adäquanz
-RW: Verhaltensunrechtslehre Ö - gg Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten verstoßen?
§ 1313a Verschulden des Mitarbeiters zuzurechnen?
wenn ja: obj. sorgfaltswidrig
-Verschulden: subj vorwerfbar?
A - B auf SE iHv € gem. § 933a iVm § 1313a (Mangelfolgeschaden)
Verhaltensunrechtslehre - Händlerpflichten
als Hersteller muss man vorallem bei größeren Produkten eine Endkontrolle durchziehen; stichprobenartige Kontrolle reicht nicht aus
Kostenersatz/Sanierungskosten des Vermieters (nach MRG)
-Vollanwendungsbereich MRG?
Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten § 1 Abs 1 MRG; bei Flächenmiete nie MRG!
-§ 10 MRG regelt den Kostenersatz, kann Mieter verlangen für
1)wesentl Verbesserungen
2)die in den letzten 20Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses getätigt worden sind
3)über die Mietdauer hinaus von nutzen sind
-bei Heizelement: § 10 Abs 3 Z 1 - Wertersatz; § 3 Abs 2 Z 2a
-ist es der Ausstattung entsprechend? § 10 Abs 3 Z 3
-wenn Vermieter verweigert, zurecht?
-§ 10 Abs 2 MRG - Vermieter muss informiert werden
wenn getan: dann erlaubt gewesen
-Anspr vermindert sich pro Jahr um 1/10 gem. § 10 Abs 1 Z 1; entsteht erst nach Beendiung des MietV (§ 10 Abs 1 am Ende)
-weiterer Anspruch § 1097 (iVm § 1036), weil § 10 Abs 8 MRG; ABGB bleibt unberührt
A - B auf Ersatz der Sanierungskosten iHv € gem. § 10 MRG
umfassende Erhaltenspflicht des Vermieters (nach ABGB)
-nach § 1096 Abs 1 S 1 hat Vermieter das Mietobjekt nicht nur auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben, sondern auch während der gesamten Vertragszeit zu erhalten (verschuldensunabhängige Instandhaltungspflicht)
ihn trifft somit eine umfassende Erhaltunsgpflicht, die sich auf die Mängel bezieht, die erst im Verlauf es Mietverhältnisses auftreten
-§ 1097 ein Fall der angewandten GoA, dh auf Fremgeschäftsführungswillen kommt es nicht an (animus rem alteri gerendi); wird vom Gesetz substituiert
-gem. § 3 Abs 2 Z 2a MRG obliegt Reparatur zwingend dem Vermieter, dh Mieter führt fremdes Geschäft durch
-§ 1036 Notfall GoA: Winter würde man erfrieren ohne Heizelement - tätigt ein Geschäft, um einen drohenden Schaden abzuwehren
-zu beachten: Anspr nach ABGB: sofort fällig; nach MRG: erst nach Ende des Mietverhältnisses
-§ 1037 nützlicher Aufwand? - Vorauss: klarer, überwiegender Vorteil für den Vermieter/Geschäftsherrn
ob und wieweit Vorteil besteht, nach Beendigung des Mietverhältnisses eruiert
-Präklusivfrist: § 1097 Satz 2 - innerhalb von 6M ab Rückstellung des Mietobjekts
A - B auf Ersatz der € gem. § 1097 iVm § 1036
Mietzinsminderungsrecht für die Dauer des Fehlers (in der Wohnung)
-aufgr des Ausfalls des Boilers, kann die Wohnung nicht mehr entsprechend des MietV verwendet werden
folglich kann P Sachmangel-GWL geltend machen
-gilt nach dem ABGB und MRG Recht
-gem. § 3 Abs 1 am Ende MRG bleibt § 1096 im Voll-&Teilanwendungsbereich unberührt
-hat gesetzl Mietzinsminderungsrecht (ex lege), das zwingend ist, dh auch im nicht-Anwendungsbereich des MRG (zB bei 2 Verbrauchern)
-Höhe des Mietzinsmiinderungsrechts?: steht nicht im Gesetz; OGH relativ restriktiv - 30-35%
A - B auf angemessene Mietzinsminderung gem. § 1096 für die Dauer (des Boilerausfalls)
eingeschränkte Erhaltungspflicht des Vermieters (nach MRG)
-Vollanwendungsbereich des MRG?
Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten samt mitgemieteten Grundflächen (§ 1 Abs 1 MRG)
-im Vergleich zu § 1096 eingeschränkte Erhaltungspflicht des Vermieters
-§ 3 MRG verpflichtet zu Arbeiten, die erforderlich sind, um die allg Teile des Hauses zu erhalten
auch Erhalt der einzelnen Mietgegenstände, jedoch nur, wenn entweder ein ernster Schaden des Hauses zu beheben oder eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung zu beseitigen (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG)
-nach hA § 3 MRG abschließend (= § 1096 Abs 1 Satz 1 greift nicht subsidiär ein, weil Vollanwendungsbereich)
-Mieter: so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst (§ 8 Abs 1)
-”Graubereich”: Arbeiten am Mietobjekt fallen weder unter eingeschränkte Erhaltungspflicht (§ 3), noch unter Wartungs- und Instandhaltungspflicht (§ 8)
A - B auf Austausch der Sache gem. § 3 MRG
Kündung des MietV (durch den Vermieter; MRG)
1)Individualisierbarkeit der Sache - individuell bestimmbare Wohnung
2)Kläger aktivlegitimiert?; muss von Beginn bis zum Schluss Egt sein
3)Beklagter passivlegitimiert?
Mieter, Bewohner der Wohnung (gem. § 369 iVm § 309 zumindest Inhaber der Sache)
4)Beklagter darf kein Recht zum Besitz haben; es darf keine Möglichkeit geben Einrede gg rei vindicatio zu erheben
durch Auflösung des MietV weggefallen
-ABGB oder MRG-Anwendungsbereich? (welches Mietobjekt)
nach MRG:
unbefristet:
§ 30 MRG - unbefristet bei vorliegen eines sog wichtigen Grundes (Spezialtatbestände demonstrativ angeführt in § 30 Abs 2)
insb erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes durch Mieter (Abs 2 Z 3)
liegt vor, wenn durch eine wiederholte oder lang andauernde vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder eine Reihe längerer Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebl Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht
-besteht eine Pflicht des Vermieters?
-§ 33 Abs 1 MRG: Kündigung durch Vermieter nur gerichtlich möglich
(außergerichtl Kündigungserklärung + bei Annahme durch den jew anderen VP -> einvernehml Vertragsaufhebung durch formfreie Dissolutionsvereinbarung
befristet:
-im Voll-&Teilanwendungsbereich muss zur Wirksamkeit einer Befristung ein unbedingter Endtermin schriftlich vereinbart werden
-bei Wohnungen: mindestens 3Jahres (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) - könnte sonst den Kündigungsschutz unterlaufen
-wenn befristet: schließt o Kündigungsrecht aus
Kündung des MietV (durch den Vermieter; ABGB)
nach ABGB:
-befristeter Vertrag? (terminlich festgelegtes Ende des Mietverhältnisses)
erlischt erst mit dessen Ende § 1113
bis dahin keiner der Parteien durch o Kündigung auflösen
wer Dauerschuldverhältnis auf bestimmte Zeit abschließt, verzichtet stillschweigend auf o Kündigungsrecht (für die vereinbarte Vertragsdauer)
-o Kündigung nur bei ausdrückl Vereinbarung möglich
-ao Kündigung? § 1117f (niemand soll an einen Vertrag gebunden bleibe, dessen Fortsetzung für ihn unzumutbar ist)
erhebl nachteiliger Gebrauch § 1118 (wiederholte oder länger währende vertragswidrige Benutzung des Bestandobjekts, die die Substanz des Bestandobjekts erheblich verletzt oder eine solche Gefahr begründet)
A - B auf Räumung der Wohnung/Liegenschaf gem. § 366
SE statt GWL mit Gehilfenzurechnung (Produzent-Händler)
RW: Verhaltensunrechtslehre - gg Schutz- & Aufklärungspflichten verstoßen?
Verhalten des Herstellers (dessen Mitarbeiter) zuzurechnen? - nur jene, deren Pflichten ihn auch treffen
-2 Meinungen:
1)GmbH nur verpflichtet zur Übergabe
2)stützt man den Anspr auf die Aktualisierungspflicht gem. § 7 VGG, so trifft diese Pflichten den Vk
-Zurechnung somit gem. § 1313a möglich
-handelt schuldhaft, zumindest fahrlässig
A - B auf RZ des KP gem. § 933a iVm § 1313a
Zahlung von Liefergebühren (FAGG)
-wurde darüber informiert?
-zu spät, wenn nur auf Rechnung gestanden
somit nicht über den vollen Preis informiert; § 4 Abs 1 Z 4 FAGG (Gesamtpreis)
-K kann die Zahlung verweigern gem. § 4 Abs 5
SE bei Tierarztkosten (ABGB, ex delicto, gg Hersteller)
-Schaden: Heilungskosten - auch dann zu ersetzen, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen (sofern ein verständiger Tierhalter diese auch getätigt hätte, § 1332a)
-RW: EIgentum - abs geschütztes RG; umfassende Interessensabwägung mittels 4 Elemente:
1)Rang des betroffenen RG
3)ist es zumutbar die statuierte Verhaltenspflicht einzuhalten?
-Verschulden (§ 1315 weil ex delicto)
A - B auf Ersatz der Tierarztkosten iHv € gem. § 1295 iVm § 1315 iVm § 1332a ex delicto
SE bei Tierarztkosten (ABGB, ex contractu, gg Händler)
-Mangelfolgeschaden: ist ein Schaden am sonstigen Vermögen des Geschädigten aufgr des Mangels der Sache
-Kausalität
-Adäquanz
-RW: keine Pflicht zur Herstellung des Produkts oder Verhalten anzurechnen gem. § 1313a
Notfall GoA
§ 1036
-unmittelbar drohender Schaden für Körper, Leib, Leben oder Eigentum, der abgewendet werden soll
-Zustimmung kann man nicht abwarten
-A führt ein fremdes Geschäft durch, denn es gehört nicht in ihre Rechtssphäre
-will A Aufwendungen ersetzt bekommen? (will wohl nicht schenken)
-allg ersatzfähig: notwendige und zweckmäßige Aufwendungen (einschließlich Verdienstentgang), sowie Hilfmaßnahmen
sind geeignet weitere Schäden abzuhalten
(auch bei Erfolglosigkeit zu ersetzen)
-verschmutzte Kleidung? - nach hL Gesamtanalogie (von mehreren Bestimmungen wird eine abgeleitet)
aus § 967 Satz 2 analog; § 1014 letzter Satz analog (mandatskonnexer Schaden); § 1015; § 1043 analog
-richterliches Mäßigungsrecht - analog zu § 1306a, § 1319
-Sonderproblem: “Neu für Alt”
-schadenersatzrechtl Bereicherungsverbot zu beachten
bei Gütern des tägl Lebens: voller Wertersatz + Zeitwert der zerstörten Sache (bei Fahrzeugen, wertvollen Maschinen)
-zusätzlich dazu sind auch die Kosten einer Zwischenfinanzierung für jenen Betrag, der über den Zeitwert hiansugeht für die Restnutzungsdauer zu ersetzen
A - B auf Ersatz der Kosten des Verbands iHv € sowie die verschmutzte Kleidung gem. § 1036
notwendige Zession
§ 1422
-KP wurde abgetreten
-hier liegt ein Fall der notwendigen Zession vor, weil eine Person (zB auch Bank), die nicht persönlich für die Schuld haftet, diese beglichen hat
-wenn das passiert, geht die Ford auf den Zahlenden automatisch über, wenn ein Einlösungebegehren vor oder spätestens bei Bezahlung steht und der Gl daraufhin die Zahlung annimmt
(-gibt es die Forderung noch?)
drittfinanzierter Kauf, VKrG, verbundener KreditV
-drittfinanzierter Kauf, weil eine Person mit dem Vk zsmwirkt und die beiden dies auch schon bei einem vergangenen Geschäft getan haben
-KP-Kreditierung nicht durch Vk selbst, sondern ein mit ihm zsmwirkender Dritter
-2 Konstruktionsmöglichkeiten:
1)Abtretungskonstruktion - Absatzfinanzierung
2)Darlehenskonstruktion - Kosnumfinanzierung
-Konsumfinanzierung: K will Kredit haben
kein Kredit, sondern in Wirklichkeit AuftragsV
Aufwandersatzanspruch, den die Bank sofort erworben hat, wird dem K kreditiert
-wäre es nämlich so, dass die Bank den Kredit auszahlt, dann würde damit die Schuld erlöschen und auch der Egtvorbehalt; beides möchte die Bank als Sicherheit
-Verbraucherschutzgesetz anwendbar? (VKrG)
persönlicher: Verbraucher & Unternehmer; § 1 VGG iVm § 1 KSchG, Unternehmen def
sachlicher: Kredit über mehr als 200€ und liegt keine Ausnahme des § 4 Abs 2 vor (kürzer als 3M)
-gem. § 25 VKrG: sonstige Finanzierungshilfe
-§ 13 VKrG - verbundener KreditV? - dient ganzer oder tw finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter waren (Abs 1 Z 1)
muss mit dem finanzierten Vertrag obj betrachtet eine wirtschaftl Einheit bilden, das ist insb dann wenn (Abs 1 Z 2)
a)Kredit selbst gewährt
b)wenn nicht Kreditgeber der Mitwirkung des Warenlieferanten bedienen oder
c)wenn im KreditV ausdrückl spezifische Ware angegeben ist oder
d)dauerhafte Geschäftsbz
-Einwendungsdurchgriff? (kann er sich auf die nachträgl UM berufen?)
-Abs 3: tritt Verbraucher nach verbraucherschutzrechtl Vorschriften zurück, so tritt der Rücktritt auch für den KreditV ein
-Abs 2: kann verweigern, sobald ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Lieferanten zustehen und ihm erfolglos den Lieferanten geltend gemacht wurden
-liegen alles Vorauss vor? kann Einwendung gem. § 13 abs 2 entgegen gehalten werden?
-Rücktritt gem. § 12 VKrG - 14Tage
-Informationspflichten gem. § 9 Abs 2 Z 16 nachgekommen?
wenn nein: Fristverlängerung auf 1Jahr und 14Tage
Bank - B auf Aufwandersatz iHv € gem. § 1014 zzgl von Zinsen gem. § 1333
dreipersonale Garantie
§ 880a aus dem KreditV
-dreipersonale Garantie: A garantiert das zu zahlen, was B schuldet
-Regeln der Bürgschaft analog anzuwenden
gem. § 1346 Abs 2 Schriftlichkeit
-dreipersonale Garantie ist ein abstrakter Schuldverhältnis - A kann sich nicht auf die Einwendung des B berufen
-auf erstes Anfordern zu zahlen, aber rechtsmissbräuchlicher Garantieabruf?
-kann sich A auf § 25a KSchG berufen?
hätte sie bei Kenntnis trotzdem GarantieV abgeschlossen? - wenn ja: kann sich nicht darauf berufen
-§ 25d KSchG - richterl Mäßigungsrecht
Bank - A auf Zahlung von € gem. § 880a aus dem KreditV
Bonitätsprüfpflicht
-Kreditgeber verpflichtet vor Abschluss des KreditV die Kreditwürdigkeit des Verbraucher zu prüfen (§ 7 VKrG)
ist er voraussichtl in der Lage, seine Zahlungpflichten aus dem KreditV vollständig zu erfüllen, ohne dadurch an den Rand seiner wirtschaftl Existenz gedrängt zu werden?
muss dazu Verbraucher befragen oder erforderlichenfalls selbst Einkünfte aus geeigneten Datenbanken einholen
-bei “erheblichen Zweifel” an der Kreditwürdigkeit - darauf hinzuweisen (§ 7 Abs 2; Warnpflicht)
Möglichkeit Abstand zu nehmen; von einem Kredit, der finanzielle Leistungfähigkeit übersteigt
bei Warnpflichtverletzung: irrtumsrechtl und schadenersatzrechtl Konsequenzen
-irrtumsrechtl:
irrt bei Abgabe seiner Willenserklärung über seine finanzielle Leistungsfähigkeit
Kausalität: csqn - wäre er aufgeklärt worden, hätte er nicht abgeschlossen
beachtlich?: Verletzung einer gesetzl Aufklärungpflicht - beachtlicher Geschäftsirrtum
-schadenersatzrechtl:
culpa in contrahendo?
LeasingV
-LeasingV ist ein Vertrag sui generis - nicht im Gesetz geregelt
-Dauerschuldverhältnis - auf xJahre geschlossen
-LeasingV: ist eine Vereinbarung auf Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von Konsum- & Investitionsgütern gerichtet, wodurch der mit dem Ankauf solcher Güter verbundener Kapitalaufwand entbehrlich werden oll
-man unterscheidet zw Operating- & Finanzierungsleasing
-Operatingleasing: wie eine Miete ausgestaltet; für den vorübergehenden kurzfristigen Gebrauch; Entgelt entspricht der Vereinbarten Nutzungsdauer
(über Wohnung: MRG kann zur Anwendung kommen)
-Finanzierungsleasing: dabei hat der Leasinggeber die Funktion eines Kreditgebers; er trägt die Kosten der Anschaffung aber bekommt diese mit Spesen, Gebühren, Gewinnzuschlägen vollständig vom LN vergütet
(unterteilt in Vollamortisationsverträge und Teilamortisationsverträge)
-dogmatische Einordnung? (wichtig für zwingende Bestimmungen)
Finanzierungsl. - gemischter Vertrag (Elemente aus KaufV und MietV, aber Ähnlichkeit zum RatenkaufV sind größer; unter Abweichung der Absorptionstheorie behandelt man den gesamten Vertrag als KV)
-wo ist es eher zuzurechnen (Miete oder Kauf)?
10Jahre - kommt der länge der Maschinendauer sehr nahe; Leasingentgelt x€ - deckt Anschaffungs- & Finanzierungskosten ab
-Möglichkeit zum Restwertbetrag Leasingobjekt zu kaufen?
A - B auf Zahlung der € gem. LeasingV (§ 1062) zzgl von Zinsen gem. § 456 UGB/ §1333 ABGB (iVm § 1000)
Schuldeintritt/-beitritt
-zu prüfen ist, ob die zw A und B abgeschlossene Vereinbarung entgegenstehen könnte?
-für die Haftung des C ist entscheidend, ob Vereinbarung um einen Schuldeintritt (befreiende) oder kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) handelt?
-gem. § 1406 Abs 2 iZ laut Gesetz Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)
-wenn befreiende Schuldübernahme (zB “anstelle von X”), dann entfällt Haftung des C
Fälligkeitsaufschub
-Fälligkeitsaufschub bedeutet, dass die Fälligkeit nachträgl hinausgeschoben wird,
dh auch die Verzugszinsen fangen erst ab dem Zeitpkt der Fälligkeit zu laufen;
-bis zum neuen Fälligkeitstermin kann die Leistung weder verlangt noch erbracht werden
-man nennt den Fälligkeitsaufschub auch volle Stundung
-reine Stundung: nur die Geltendmachung des Gl wird hinausgeschoben; die Fälligkeit bleibt gleich
gesetzl Zinsen (beidseitig unt.bez.Geschäft)
§§ 456, 458 UGB
11,73% (2,53+9,2)
+Pauschalbetrag 40€
SE beim LeasingV
-kein Vertrag - deliktischer SE-anspruch
-Rsp unterscheidet zw Substanzschäden und sog. Nutzungsausfallschäden
Substanzschäden: bei Beschädigung eines Leasingobjekts sind insb die dadurch verursachten Aufwendungen zur Schadensbeseitigung (Reparaturkosten)
zusätzlich kann merkantiler Minderwert als Substanzschaden angesehen werden
Nutzungsausfallschäden: sind Vermögensschäden, die daraus resultieren, dass das Leasingobjekt nicht (mehr) genutzt werden kann
Mietkosten für ein Ersatzobjekt, uU verdienstentgang
-LN bloß mb Geschädigter (hat kein absolutes Recht; LG ist Egt) -> Drittschadensliquidation
LN muss Leasingobjekt auf eigene Kosten instand setzen (Sachgefahr) &
muss Leasingraten trotz Unbenutzbarkeit des Leasingobjekts weiterhin bezahlen (Preisgefahr)
trägt somit wirtschaftl Nachteil
(LG unmb geschädigter - Eingriff in abs geschütztes RG)
-Lösung über Drittschadensliquidation
-alternative: § 372 actio Publiciana
LN hat quasi-dingl Recht / quasi-absolut geschütztes Gebrauchsrecht = unmb Geschädigter (aktiv legitimiert für SE-Anspruch)
LN - Schädiger auf Ersatz der Reparaturkosten iHv € sowie der Mietwagenkosten iHv € gem. § 372 analog iVm § 1293ff ex delicto
LN - Schädiger auf Ersatz des Verdienstentgang iHv € sowie auf den Wiederbeschaffungswert des Leasingfahrzeugs iHv € gem. § 372 analog iVm § 1293ff ex delicto
“Bürge und Zahler”
§ 1357
-Haftungserklärung als Bürge und Zahler
-somit haften sie mit dem Hauptschuldner solidarisch
kann von Gl in Anspruch genommen werden, ohne dass es einer Mahnung des Hauptschuldners bedarf
-§ 1407 Abs 2: müssen informiert werden und zustimmen
Bürge soll durch den Schuldnerwechsel keinem neuen Haftungsrisiko ausgesetzt werden, deshalb haften sie bei einer befreienden Schuldübernahme nur weitern, sofern sie der Schuldübernahme zugestimmt haben
Unternehmenspacht
Unternehmenspacht = Übergabe eines lebenden Unternehmens unzwar auch mit dem Zweck der Fortführung des Unternehmens, mit den Betriebsmitteln und dem Kundenstock und va auch eine Betriebspflicht durch den Bestandnehmer
≠Geschäftsraummiete zur Benützung der Räumlichkeit
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