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Juscoach Fälle - Karteikarten

VL
von Vanessa L.

GWL nach VGG

-zeitlicher Anwendungsbereich § 29 VGG

-persönlicher: § 1 VGG iVm § 1 KSchG - Verbraucher & Unternehmer + def

-sachlicher: § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 (nur Sachmängel, keine Rechtsmängel)

-Vorauss der GWL (iVm § 9 VGG):

-gültiger Vertrag + Annahme als Erfüllung (vorbehaltslose Annahme)

-Mangel im Zeitpkt der Übergabe; zumindest der Anlage nach vorgelegen (§ 10 Abs 1)

-12M Vermutung gem. § 11; bezieht sich auf Zeitpkt des Mangels nicht aber auf die Beweisbarkeit (Übernehmer muss beweisen)

-Mangel ordnungsgemäßen oder vertragl vereinbarten Gebrauch beeinträchtigt

-nicht offenkundig gem. § 928

-kein Kauf von Pausch und Bogen § 930

-GWL-Verzicht? § 929 (dispositive Regelung); 2 Fälle in denen unzulässig weil sittenwidrig

(Einbeziehungskontrolle überlebt? nein, wenn erst bei Rechnungslegung kundgemacht wurde)

-aber: VGG GWL-bestimmungen realtiv zwingend - zugunsten des Verbrauchers sind nachteilige Vertragsklauseln von vornherein unwirksam

(ausnw möglich wenn gebraucht, bewegl und im einzelnen ausgehandelt, 1J; § 10 Abs 4)

-keine geltungserhaltende Reduktion? - nach ABGB: §§ 878, 817a (hypothetischer Parteiwillen? Klausel bleib int dem Maß aufrecht, indem sie rechtl zulässig ist; gibt es nicht im VGG!

-fällt somit zur Gänze weg -> Vertragslücke, wird geschlossen durch dispositives Gesetzesrecht

-hier aber disp Gesetzesrecht des ABGB durch VGG verdrängt

-GWL-Behelfe?

-GWL-Frist: § 10 Abs 1 / Verjährungsfrist: § 28

-Mangelbegriff: § 922 ABGB / VGG: § 5 - vertragl vereinbart, § 6 - obj erforderliche Eigenschaften

-GWL-behelfe: Verbesserung und Austausch; Preisminderung und Vertragsauflösung

Ware mit digitalen Elementen

siehe oben

-gem. § 10 Abs 1 VGG - Mangel im Zeitpkt der Übergabe vorliegen -> zu verneinen (GWL)

-Ware mit digitalen Elementen - Aktualisierungspflicht § 7 Abs 2 Z 2 VGG

-Frist von 2Jahren

-§ 9 Abs 2 VGG kann man auch beachten

-GWL-Behelfe

-GWL-Frist § 10 Abs 1; Verjährungsfrist § 28 (3M)

A - B auf RZ von € gem. § 15 Abs 3 iVm § 12 Abs 4 VGG

A - B auf Herausgabe einer mangelfreien Sache gem. § 12 Abs 2 iVm § 13 VGG

A - B ————————-,,——————————— gem. § 933a

Schwarzfahrer

§ 6 Abs 1 Satz 1 (alleinige Gefährdungshaftung des Schwarzfahrers)

neben der eigenmächtigen Inbesitznahme zwe weitere Tatbestandsvorauss:

1)kfz mit Herrschaftswillen gebraucht (Abs 3) = Anmaßung einer halterähnlichen Stellung: Schwarzfahrer muss Auto im eigenen Interesse benutzen

2)gegen den Willen des Halters

§ 6 Abs 1 Satz 1 (solidarische Gefährdungshaftung des Halters & Schwarzfahrers)

-zu prüfen: ob schuldhaft die Schwarzfahrt ermöglicht

muss alles tun, um eine unbefugte Inbetriebnahme des Kfz zu verhindern

§ 6 Abs 2 (alleinige Gefährdungshaftung des Halters)

-setzt voraus, dass der Halter dem Schwarzfahrer die Verfügungsgewalt über die motorisierte Kraft des Kfz oder sonst die Gewahrsame am Kfz eingräumt hat

Kfz-Haftpflichtversicherer

-setzt coraus, dass der Geschädigte einen Anspruch gg den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person gem. § 2 Abs 2 KHHVG (va Halter, Eigentümer, Lenker) hat

A - B auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstentganges und Zahlung eines angemessenen Schmerzengeld gem. §§ 1, 6 Abs 1 Satz 1/2, 13 EKHG

——————————————————————,,——————————————————————————————- gem. §§ 1, 6 Abs 2, 13 EKHG

——————————————————————,,————————————————————————————-- gem. § 1295 Abs 1, § 1311 Satz 2, 1325

——————————————————————,,——————————————————————————— gem. § 1, 6 Abs 1 S 2, 13 EKHG, § 26 KHVG

Kündung des MietV (durch den Vermieter; MRG)

1)Individualisierbarkeit der Sache - individuell bestimmbare Wohnung

2)Kläger aktivlegitimiert?; muss von Beginn bis zum Schluss Egt sein

3)Beklagter passivlegitimiert?

Mieter, Bewohner der Wohnung (gem. § 369 iVm § 309 zumindest Inhaber der Sache)

4)Beklagter darf kein Recht zum Besitz haben; es darf keine Möglichkeit geben Einrede gg rei vindicatio zu erheben

durch Auflösung des MietV weggefallen

-ABGB oder MRG-Anwendungsbereich? (welches Mietobjekt)

nach MRG:

unbefristet:

§ 30 MRG - unbefristet bei vorliegen eines sog wichtigen Grundes (Spezialtatbestände demonstrativ angeführt in § 30 Abs 2)

insb erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes durch Mieter (Abs 2 Z 3)

liegt vor, wenn durch eine wiederholte oder lang andauernde vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder eine Reihe längerer Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebl Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht

-besteht eine Pflicht des Vermieters?

-§ 33 Abs 1 MRG: Kündigung durch Vermieter nur gerichtlich möglich

(außergerichtl Kündigungserklärung + bei Annahme durch den jew anderen VP -> einvernehml Vertragsaufhebung durch formfreie Dissolutionsvereinbarung

befristet:

-im Voll-&Teilanwendungsbereich muss zur Wirksamkeit einer Befristung ein unbedingter Endtermin schriftlich vereinbart werden

-bei Wohnungen: mindestens 3Jahres (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) - könnte sonst den Kündigungsschutz unterlaufen

-wenn befristet: schließt o Kündigungsrecht aus

drittfinanzierter Kauf, VKrG, verbundener KreditV

-drittfinanzierter Kauf, weil eine Person mit dem Vk zsmwirkt und die beiden dies auch schon bei einem vergangenen Geschäft getan haben

-KP-Kreditierung nicht durch Vk selbst, sondern ein mit ihm zsmwirkender Dritter

-2 Konstruktionsmöglichkeiten:

1)Abtretungskonstruktion - Absatzfinanzierung

2)Darlehenskonstruktion - Kosnumfinanzierung

-Konsumfinanzierung: K will Kredit haben

kein Kredit, sondern in Wirklichkeit AuftragsV

Aufwandersatzanspruch, den die Bank sofort erworben hat, wird dem K kreditiert

-wäre es nämlich so, dass die Bank den Kredit auszahlt, dann würde damit die Schuld erlöschen und auch der Egtvorbehalt; beides möchte die Bank als Sicherheit

-Verbraucherschutzgesetz anwendbar? (VKrG)

persönlicher: Verbraucher & Unternehmer; § 1 VGG iVm § 1 KSchG, Unternehmen def

sachlicher: Kredit über mehr als 200€ und liegt keine Ausnahme des § 4 Abs 2 vor (kürzer als 3M)

-gem. § 25 VKrG: sonstige Finanzierungshilfe

-§ 13 VKrG - verbundener KreditV? - dient ganzer oder tw finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter waren (Abs 1 Z 1)

muss mit dem finanzierten Vertrag obj betrachtet eine wirtschaftl Einheit bilden, das ist insb dann wenn (Abs 1 Z 2)

a)Kredit selbst gewährt

b)wenn nicht Kreditgeber der Mitwirkung des Warenlieferanten bedienen oder

c)wenn im KreditV ausdrückl spezifische Ware angegeben ist oder

d)dauerhafte Geschäftsbz

-Einwendungsdurchgriff? (kann er sich auf die nachträgl UM berufen?)

-Abs 3: tritt Verbraucher nach verbraucherschutzrechtl Vorschriften zurück, so tritt der Rücktritt auch für den KreditV ein

-Abs 2: kann verweigern, sobald ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Lieferanten zustehen und ihm erfolglos den Lieferanten geltend gemacht wurden

-liegen alles Vorauss vor? kann Einwendung gem. § 13 abs 2 entgegen gehalten werden?

-Rücktritt gem. § 12 VKrG - 14Tage

-Informationspflichten gem. § 9 Abs 2 Z 16 nachgekommen?

wenn nein: Fristverlängerung auf 1Jahr und 14Tage

Bank - B auf Aufwandersatz iHv € gem. § 1014 zzgl von Zinsen gem. § 1333

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Vanessa L.

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