Buffl

Kapitel 1

MD
von Maryam D.

Zugang zum Beruf

Was du verstanden haben musst

Die Folienreihe beschreibt gesetzlich geregelte Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Wirtschaftsprüfers (WP).

Es geht also um wer WP werden darf, unter welchen Bedingungen, nach welchem Verfahren und welche Anforderungen an Einzelpersonen und Gesellschaften gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

  • WPO (Wirtschaftsprüferordnung): Hauptgesetz, das alles rund um den Beruf regelt (Berufszugang, Pflichten, Haftung etc.).

  • WiPrPrüfV (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung): Regelt Details zur Prüfung (Ablauf, Prüfungsgebiete, Kommission etc.).

Zugang für Einzelpersonen

(I) Zulassungsverfahren

  • Das Ziel ist die fachliche Auslese: Nur geeignete Bewerber sollen WP werden.

  • Es gibt eine Prüfungsstelle bei der WPK, die das Verfahren organisiert (§ 7 WPO).

  • Zulassung erfolgt nach schriftlichem Antrag.

(II) Persönliche Voraussetzungen

  • Nur persönlich geeignete Bewerber dürfen zugelassen werden. 👉 Kein Vorstrafen, kein unseriöses Verhalten, kein Missbrauch der Position etc.

  • § 16 WPO: Gründe für Versagung der Bestellung

  • § 20 WPO: Rücknahme oder Widerruf, wenn Ungeeignetheit später festgestellt wird.

(III) Fachliche Voraussetzungen

  • Vorbildung (§ 8 WPO):

    • Grundsätzlich: abgeschlossenes Hochschulstudium (kein Fakultätsvorbehalt → auch z. B. Mathematik, Jura, Informatik).

    • Gleichstellung von Universitäten und Fachhochschulen.

    • Ausnahme: langjährige Tätigkeit (10 Jahre beim WP, 5 Jahre als vBP/StB).

  • Tätigkeit (§ 9 WPO):

    • Mind. 3 Jahre Berufserfahrung, davon 2 Jahre Prüfungstätigkeit.

    • Bei kürzeren Studiengängen (< 8 Semester): 4 Jahre Berufspraxis erforderlich.

    • Teilsanrechnungen für Tätigkeiten als Steuerberater, Revisor etc.

(IV) Erleichterungen

  • § 8a, 13, 13a, 13b WPO: Verkürzungen oder Anerkennungen für bestimmte Studiengänge oder Vorprüfungen (z. B. StB, vBP, Uni-Programme).

(V) Wirtschaftsprüferexamen

  • Besteht aus schriftlichem und mündlichem Teil.

  • Prüfungsgebiete (§ 12 WPO):

    1. Wirtschaftsprüfung/Unternehmensbewertung + Berufsrecht

    2. Angewandte BWL und VWL

    3. Wirtschaftsrecht

    4. Steuerrecht

  • 7 Aufsichtsarbeiten + mündliche Prüfung (Kurzvortrag + 5 Abschnitte).

  • Nach Bestehen: Bestellung durch WPK (§ 15 WPO) → offizielle Urkunde.

  • Ohne Berufshaftpflichtversicherung (BHV) keine Anerkennung!

Zugang für WP-Gesellschaften

(I) Anerkennung (§ 28 WPO)

  • Entspricht inhaltlich der Bestellung einer Einzelperson.

  • Leitung: Mehrheit der Geschäftsleiter muss WP sein.

  • Residenzpflicht: Mind. ein leitender WP muss am Sitz der Gesellschaft tätig sein.

(II) Weitere Voraussetzungen (§ 28 WPO)

  • Gesellschafter: WP, WPG, vBP, StB, RA oder andere nach § 44b Abs. 2 WPO zulässige Personen.

  • Vinkulierte Namensanteile: bei Kapitalgesellschaften – Anteile dürfen nur mit Zustimmung übertragen werden.

  • Haftungsbasis: mind. 25.000 € Stammkapital (bei GmbH).

  • BHV: Pflichtversicherung erforderlich.

(III) Rechtsformen (§ 27, 31 WPO)

  • Erlaubte Formen:

    • Europäische Gesellschaft (SE)

    • Gesellschaften nach deutschem Recht

    • Gesellschaften nach EU-/EWR-Recht

  • Firmenname muss den Zusatz „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ tragen.

Author

Maryam D.

Informationen

Zuletzt geändert