Täter
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteter
Vorteil (§331 StGB)
Materielle und immaterielle Vorteile
—> Alles, was die Lage des Amtsträgers oder eines Dritten objektiv messbar verbessert und auf was er keinen Anspruch hat.
Dienstausübung (§331 StGB)
Jedes Handeln, durch das der Täter eine ihm übertragene, öffentliche Aufgabe wahrnimmt; funktionaler Zusammenhang zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich erforderlich
Tathandlung (§331 StGB): Fordern
Ausdrückliches oder stillschweigendes Begehren eines Vorteils als Gegenleistung einer Dienstausübung
Tathandlung (§331): Sich versprechen lassen
Ausdrücklich oder konkludentes Annehmen eines ggf. konkludenten Angebots bzgl. Eines zukünftig zu erbringenden Vorteils.
Tathandlung (§331): Annehmen
Tatsächliche Entgegennahme eines Vorteils, mit dem nach außen zum Ausdruck gebrachten Willen, diesen zu eignen Zwecken zu verwenden, oder an einen von ihm bestimmten Dritten weiterzugeben.
Diensthandlung (§332)
Eine wenigstens in ihren Umrissen bestimmte Tätigkeit, die in den Bereich der dienstlichen Obliegenheit des Amtsträgers fällt und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wird.
Pflichtwidrigkeit (§332 STGB)
Wenn Diensthandlung gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, allg. Dienstanweisungen oder Anweisngen des Vorgesetzten verstößt.
Tathandlung (Vorteilsgewährung, §333)
Vorteil anbieten, versprechen, gewähren
Zuletzt geändertvor 5 Tagen