Verzugsschaden §§ 280 I , II , 286 I
I. SV
II.PV
PV iSd § 286 ist die Nichtleistung des Schuldners trotz wirksamen , fälligen ( §271 I ) und durchsetzbaren Anspruch des G
Wil nur Schadenspositionen ersatzfähig sein können , die mind. kausal auf der PV beruhen , muss die PV dem ZP des Schadenseintritts vorausgehen
hier also dem 7.5 , an dem die Ersatzkosten entstanden sind
zu diesm ZP stand der K aus dem KV ein wirksamer und gem. 271 fälliger Anspruch auf Ü+ Ü zu
(fällig = ZP in dem G verlangen kann , S also erbringen muss)
Einreden des V gegen Anspruch nicht ersichtlich
V hat zu diesem ZP nicht geleistet -> PV +
III. Verzugsbegründender TB ( Mahnung )
gem. § 286 I setzt Ersatz des Verzugsschaden idR Mahnung des G vor Schadenseintritt vorraus
Mahnung = einsietige , empfangsbedürftige Aufforderung des G an den S , die Leistung zu erbringen
ggf. mahnung entbehrlich gem § 286 II
IV. VM
gem. § 886 IV , 280 I 2 müsste S den Umstand , der zum Ausbleiben der Leistung geführt hat zu vertreten haben
es kommt. ur darauf an , ob der S Eintritt des Verzuges zu verteten hat -> Rechtsgedabke des § 287 -> S haftete ab Verzug auch für Zufall
§ 276 Vorsatz u Fahrl.
+ er trägt selber Darlegungs - und Beweislast dafür , dass er Nichtleistung nicht zu vertreten hat -> § 208 I 2 , 286 VI
V.Kausaler Scahden
§ 280 I einfacher SE
I.SV
hier meistens Verletzung von Nebenpflicht 241 II
Recht (z.B Eigentum )
Rechtsgut ( leben , Körper …)
Interesse ( z.B Info - und Aufklärungspflicht
Leistungspflichtverletzung auch möglich , wenn Schaden nicht das Äquivalenzinteresse betrifft
-> muss auf negatives Intersse ( Integritätsinteresse ) gerichtet sein
III. VM
GoA 680
IV. Schaden
Zuletzt geändertvor 4 Tagen