Wo prüft man Rücktritt ?
z.B bei Anspruch erloschen durch Rücktritt § 346 I
Wirksamkeitsvoraussetzungen rücktritt
Die Wirksamkeit eines Rücktritts setzt eine Rücktrittserklärzng , einen Rücktrittsgrund und das fehlen eines Ausschlussgrundes voraus
1.Rücktrittserklärung
K muss Rücktritt erklärt haben , § 349
Rücktrittserklärung ist eine empfangsbedürftige WE iSd § 130 und also solche nach dem obj. Empfängerhorizont auszulegen ( §§ 133, 157 )
Dass K dabei nicht ausdrücklich von Rücktritt spricht , sondern davon , den Vertrag “stornieren” zu wollen , ist deshalb unschädlich
V muss Erklärung objektiv als Rücktrittserklärung verstehen
2.Rücktrittsgrund
In Betracht kommt z.B 3 323 I Alt. 1 ( wegen Nichtleistung )
a) Gegenseitiger Vertrag
b) fällige und durchsetzbare Leistungspflicht
-Leistungspflicht muss zum ZP der Rücktrittserklärung fällig
sein -> § 271
c) Nichtleistung
d) Frist
-gem § 323 I setzt Rücktritt voraus , dass der G dem S eine
angemessene Frist zu Leistung gesetzt hat
-könnte gem. § 323 II Nr. 2 entbehrlich
3.kein Ausschlussgrund
§ 323 VI
§ 323 V
§ 218 ( Verjährung )
-> Gestaltungsrechte verjähren nicht , aber der Abnspruch der dahinter steckt , wie z.B Erfüllung
4.Ergebnis
wenn wirksam zurückgetreten , dann Anspruch auf KP zahlung erloschen , § 346 I
Zuletzt geändertvor 4 Tagen