§ 313 Vorasusetzungen
Anspruch kann gem. § 313 Abs. 1 wegen Störung / Wegfall der Geschäftsgrundlage erloschen sein / Anspruch auf Anpassung des KaufV hinsichtlich der Höhe des KPs
Abspruch auf Vertragsanpassung setzt folgendes voraus :
reales Element
Änderung von Umständen , die zur geschäftsgrundlage geworden sind
hypothetisches Element
dass Parteien den vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten , wenn sie diese Veränderung vorausgesehn hätten
normatives Element
setzt voraus , dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insesondere der vertraglichen oder gestzlichen Risikoverteilung , das festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann
I.Reales Element
Reales Elerment ( Schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage ) Abs. 1
= als Geschäftsgrundlage versteht man Umstände , die objektiv vorleigen müssen , damit der Vertrag nach der Intention der parteien eine sinnvolle Regelung darstellt
dazu gehört bei Austauschvertrag, dass Leistung und Gegenleistung grds. gleichwertig sind
… damit liegt eine schwerwiegende Änderung des Umstandes , der zur Geschäftsgrundlage gewortden ist , vor ( Äquivalenzstörung )
auch allgemeine Verschlechterung der wirtscahftlichen oder sozialen Rahmenbedingungen z.B durh Inflation , Wirtschaftskrise -> aber : unmittelbare Auswirkung auf konkretes Vertragsverhältnis erforderlich
-> reales Element kann aber auch sein :
Reales Element (wesentliches Irrtum über die Umstände des Vertragsschlusses ) Abs. 2
Geschgrdl. definieren …
K und V gingen davon aus , dass …
Nach dem vertragszweck ist Vertrag über … daher nicht mehr sinvoll
… ist damit Geschäftsgrundlage geworden
Die gemeinsame Vorstellung der .. hat sich als falsch herausgestellt, sodass eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage vorliegt
II.hypothetisches Element ( Relevanz für Vertragsschluss )
hätten die Parteien vor Vertragsschluss von… gewusst hätten sie keinen Vertrag mit …. abgeschlossen
III. Normatives Element ( Unzumutbarkeit )
es müsste .. unzumutbar sein am Vertrag festzuhalten
Ein Eingriff in das vertraglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis darf nicht leichfertig erfolgen
vielmehr ist es erforderlich , dass ein festhalten an dem Vertrag für die betroffenen Parteien zu einem nicht mehr tragbarem Ergebnis führen würde
Zudem darf Grund für die Äquivalenzstörung nicht vorhersehbar gewesen sein
bei bewertung der unzumutbarkeit ist insbedondere auf die vertragliche Risikoverteilung abzustellen
S der Sachleistung trägt Rsikio der Lesitungserschwerung
G der Gegenleistung ( Geldleistung ) trifft Risiko der Geldentwertung
S der Gegenleistung muss für zahlungsfähigkeit einstehen -> Geld hat man zu haben
G der sachleistung trägt Risiko , ob er den Leistungsgegenstand wie beabsichtigt verwenden kann , Verwendungsrisiko
Preisschwankungen grds. in Risikospähre des Verkäufers
-> Aber z.B Pandemie mit derart entscheidenen Auswirkungen hat es seit über einem Jahrhundert nicht gegeben , Änderungen der Umstände für beide Personen unvorhersehbar
Ein Festhalten an altem Vertrag mit altem Kaufpreis geeigent V wirtschaftlich zu ruinieren -> festhalten an Vertrag mita ltem KP unzumutbar
Bei Vertrag liegt von vornherein Spekulationsrisiko vor
Vertrag hat spekulativen Charakter -> dementsprechend in Rsikospähre des Spekulateurs
Zuletzt geändertvor 3 Tagen