Rechtsgeschäfte
Abgabe einer (mehrerer) Willenserklärung(en) mit rechtlicher Wirkung
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Antrag = Willenserklärung 1
Annahme = Willenserklärung 2
Inhaltliche Übereinstimmung führt zum Vertrag
Einseitig Verpflichtend: Schenkung, Bürgschaft
Mehrseitig verpflichtend: Kaufvertrag, Ausbildungsvertrag
Einseitiges Rechtsgeschäft
Willenserklärung nur einer Partei
Empfangsbedürftig: rechtswirksam erst, wenn Empfänger die Willenserklärung erhalten hat
Bsp: Kündigung, Mahnung, Vollmachtserteilung
Nicht Empfangsbedürftig: Willenserklärung bereits bei Abgabe rechtswirksam
Bsp: Testament, Auslobung (657 BGB)
Zuletzt geändertvor 3 Monaten