Gesetz
Inhalt
Zweck
Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV)
Vorschriften zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln
Vermeidung von Unfällen durch sichere Arbeitsmittel
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz
Schutz vor Gesundheitsschäden durch gefährliche Stoffe
Unfallverhütungs-
vorschriften (UVV)
Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
× 8 h/Tag, max. 48 Std./Woche. Verlängerung auf 10 Std. bei Ausgleich innerhalb 6 Monaten
× Pause ab 6 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten
× 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
× Arbeitgeber muss PSA (Persönliche Schutzausrüstung) zur Verfügung stellen
Schutz der Beschäftigten vor Unfällen und Gesundheitsgefahren
Gewerbeordnung (GewO)
Regelt die Ausübung von Gewerbebetrieben, einschließlich Arbeitsschutzpflichten
× keine sittenwidrigen Arbeiten
× Weisungsrecht
Sicherstellung geordneter Betriebsführung und Schutz der Arbeitnehmer
Arbeitsstätten-verordnung
(ArbStättV)
Anforderungen an Gestaltung, Ausstattung und Sicherheit von Arbeitsstätten
× Temperatur muss den Körperfunktionen angepasst sein (z. B. 20–22 °C im Büro)
× Anforderungen an Sehabstand, Reflexionsfreiheit, Tastatur, Stuhl, Tisch
Schaffung sicherer und gesunder Arbeitsumgebungen
Produktsicherheits-gesetz (ProdSG)
Vorschriften zur Sicherheit von Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden
× Anforderungen an Maschinen, Werkzeuge, Chemikalien usw.
Schutz von Anwendern und Verbrauchern vor gefährlichen Produkten
Arbeitssicherheits-
gesetz (ASiG)
Regelungen zur Bestellung und Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Betriebsarzt
× Vorsorgeuntersuchungen
× Beratung bei Auswahl von PSA
× Mitwirkung Unterweisungen
× Begleitung von Gefährdungsbeurteilungen
Arbeitssicherheit Beauftragter
× Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen
× Unfalluntersuchungen
× Erstellen von Sicherheitsanweisungen
× Schulungen und Unterweisungen
Sicherstellung fachkundiger Unterstützung für Arbeitsschutz im Betrieb
Arbeitsschutzgesetze
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Schwerbehindertenschutz
(SGB IX)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Inhalt + Zweck
Inhalt:
Regelungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz
Zweck:
Schutz der Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz
Vorschriften zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten
Sicherstellung von Erholung und Gesundheit der Arbeitnehmer
Schutz von schwangeren und stillenden Frauen am Arbeitsplatz
Schutz von Mutter und Kind vor gesundheitlichen Risiken
Mindesturlaub für Arbeitnehmer
Erholung und Regeneration der Arbeitnehmer
Schwerbehindertenschutz (SGB IX)
- Schutz von Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben
- Besondere Kündigungsschutzregelungen
- Anspruch auf Zusatzurlaub und besondere Arbeitsbedingungen
- Förderung der Eingliederung ins Arbeitsleben
Schutz und Förderung von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz, um Diskriminierung zu vermeiden und die Teilhabe zu verbessern
Schutz von Jugendlichen (unter 18 Jahren) bei der Arbeit- Regelung von Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten-Verbot gefährlicher Arbeiten-Pflicht zu regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen
Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit von Jugendlichen und Förderung ihrer Entwicklung
Mindesturlaub
Mindesturlaub: 24 Werktage (bei 6-Tage-Woche), entspricht 20 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz: Bei unter 16 jährigen 30 tage, 16-17 Jahre 27 Tage und bis zur vollendung des 18. Lebensjahres 25 Werktage
Ziel: Erholung der Arbeitnehmer zur Erhaltung der Gesundheit.
Urlaubsanspruch: Volljährigkeit vorausgesetzt, bei Teilzeit anteilig.
Übertragung: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst Verfall (Ausnahmen möglich)
Definition: Schwerbehinderte haben einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Kündigungsschutz: Besondere Voraussetzungen bei Kündigungen (Zustimmung des Integrationsamtes).
Zusatzurlaub: 5 zusätzliche Arbeitstage pro Jahr.
Pflichten Arbeitgeber: Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte (mind. 5% der Arbeitsplätze)
Jugendarbeitsschutz
Arbeitszeit: Max. 8 Stunden pro Tag, kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen der Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet
Pausen: Ab 6 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause, ab 9 Stunden 45 Minuten
Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen.
Mutterschutz
Schutzzeit: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Geburt).
Beschäftigungsverbot: Verbot von Arbeiten, die Mutter oder Kind gefährden (z. B. schwere körperliche Arbeit).
Kündigungsschutz: Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Geburt.
Freistellung: Für Untersuchungen während der Schwangerschaft mit Fortzahlung des Gehalts.
Arbeitsschutz
Ziel: Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Arbeitgeber müssen Gefahren für die Beschäftigten ermitteln und Maßnahmen zum Schutz treffen
Betriebliche Maßnahmen müssen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verbessern
Beschäftigte müssen über Gefahren und Schutzmaßnahmen informiert und unterwiesen werden
Arbeitszeit
Maximale tägliche Arbeitszeit: 8 Stunden pro Tag (max. 48 Std./Woche)
Verlängerung der täglichen Arbeitszeit: Bis zu 10 Stunden möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten durchschnittlich 8 Std. eingehalten werden
Ruhepausen: Bei 6–9 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten Pause Ab 9 Stunden Arbeit: mindestens 45 Minuten Pause
Tägliche Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen Arbeitstagen
Arbeitszeit an Sonntagen und Feiertagen: Grundsätzlich verboten, Ausnahmen möglich (z.B. Notdienste, Krankenhäuser)
Arbeitszeit an Werktagen (Mo–Sa): Arbeit an 6 Tagen pro Woche erlaubt (Samstag ist Werktag)
Überwachung der Schutzvorschriften
Die Gewerbeaufsicht (in einigen Bundesländern auch Arbeitsschutzbehörde genannt) – sie kontrolliert Betriebe vor Ort, ob die Arbeitsschutzgesetze eingehalten werden.
Die Berufsgenossenschaften – zuständig für Unfallverhütung und Beratung in Sachen Arbeitssicherheit. Sie führen ebenfalls Kontrollen durch und können Bußgelder verhängen.
Der Betriebs- oder Personalrat – überwacht intern die Einhaltung der Vorschriften und arbeitet mit dem Arbeitgeber zusammen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte – sie beraten und unterstützen bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen.
Kurz gesagt: Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, aber die Überwachung und Kontrolle machen die staatlichen Behörden und Unfallversicherungsträger.
Zuletzt geändertvor 19 Tagen