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Prüfung der Freiheitsgrundrechte

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von alma S.

2.Persönlicher Schutzbereich Unionsbürger

  1. Problem : Unionsbürger

    • … ist kein deutscher Staatsbürger iSd Art 116

    • Von daher kann er sich z.B nach auf den Wortlaut des Art. 8 I nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen

    • Fraglich ist allerdings , ob dies anders zu beurteilen ist , weil … Spanier ist , mithin Unionsbürger ist

    • gem. Art. 18 Abs. 1 AEUV verbietet Unionsrecht Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit

    • Unionsrecht genießt Anwendungsvorrang vor nationalem Recht , grd. auch vor nationalem Verfassungsrecht

    • Art. 18 AEUV fordert , dass S nicht allein deshalb schlechter gestelt eird als D , weil er spansche und nicht deutsche Staatsangehörigkeit hat

    • -> streitig we der Konflkt zu lösen ist

    • Unbestritten kann S sich auf Art.2 Abs.1 als Auffanfgsgrundrecht berufen , da es sich hierbei um ein Jedermanngrundrecht handelt

    • a) E.A :

      • nach einer Ansicht ist das Schutzniveau dieses Auffanggrundrechts auf dieselbe Höhe wie Art. ( zu heben.

      • Auf diesem Weg wird S ggü. D jedenfalls nicht in der Rechtsfolge diskriminiert , kann sich allerdings weiterhin nicht auf dieselbe Rechtsgrundlage wie deutsche Staatsangehörige berufen

    • b) h.M

      • wohl überwiegende Auffassung legt demggü. den Begriff des Deutschen aus Art. 8 I GG erweiternd aus .

      • Hiernach können sich neben deutschen Staatsangehörigen auch Unionsbürger auf die Deutschengrundrechte berufen.

      • Diese finden direkte Anwendung , auch wenn der Wortlaut entgegenzustehen scheint

      • ->Ansicht sucht Wege , Deutschengrudrechte europarechtskonform ( uninskonform ) auszulegen -> Dies entspricht Europarechtsfreundlichkeit des GG ( vgl. Art. 23 GG )

      • -> Diskrminierung in Rf und Rechtsgrundlage wird vermieden ; Verfassungsrecht trägt in seiner Fortbildung der weit vorangeschrittenen europäischen Integration Rechnung

      • Dem ist zuzustimmen -> S kann sich daher auch auf Art. 8 berufen



2.Persönlicher Schutzbereich Juristische Personen

  1. Problem : Juristische Person

    • Grundrechtsfähigkeit durch Art. 19 Abs. 3

    • entscheidend ob Grundrecht “ seinem Wesen nach “ auf inländische JP anwendbar ist

    • -> d.h Qualität des Grundrechts darf nicht an natürliche P gebunden sein -> d.h nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpfen-> Bsp.: GmBH kann keine Ehe schließen , hat kein Leben

    • Eigenschaften der JP als Rechtsträger :

      • BVerfG : Personales Substrat erforderlich

        -> geht davon aus , dass Grundrechtsschutz der JP letztlich dem Zweck dient , nP ein möglichst hohes Grundrechtsniveau zu verschaffen

      • a.A : Es ist eine grundrechtstypische Gefährdungslage notwendig

  2. P: JP des öffentlichen Rechts

    • grds. können diese sich nicht auf Grundrechte berufen

    • Grund : sie sind regelmäßig grundrechtsverpflichtet : Man kann nicht gleichzeitig grundrechtsverpflichtet und grundrechtsberechtigt sein ( Konfusionsargument )

    • -> da Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind , sollen sie nicht dazu dienen , dass sich der Staat oder eine staatliche Einrichtung gegen den Staat selber schützt

    • Ausnahme : sie unterfallen unmittelbar dem geregelten Bereich

    • -> dann machen sie ihre individuellen Grundrechte geltend :

      • Universitäten : Wissenschaftsfreiheit

      • Rundfunkanstalten : Rundfunkfreiheit

      • Kirchen : Reliionsfreiheit

  3. P : JP des privatrechts , deren Anteile zumindest teilweise in öffentlicher Hand liegen : Kann sich diese auf Grundrechte berufen ?

    • Nein , wenn sich die Anteile ganz oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden




3.Eingriff

-> .. stellt einen Eingriff dar , wenn die Voraussetzungen des klassischen oder jedenfalls des erweiterten Eingriffsbegriff vorliegen


  1. Klassischer Eingriff

    • Ein Eingriff ist jeder finale , unmittelbar auf Rechtsfolgen gerichtete , mit Befehl oder Zwang durchsetzbare staatliche Rechtsakt der den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt

    • -> ein klassischer Eingriff ist dann anzunehemn , wenn eine staatliche Maßnahme fina , unmittelbar und als rechtsförmiger und durchstzbarer Befehl ergeht

    • Finalität : staatliche Maßnahme muss allgemein zweckgerichtet auf Grundrechtsverkürzung ausgelegt sein / grundrechtsverkürzend wirken

    • Unmittelbar : wirkt die Maßnahme , wenn sie keines weitern Umsetzungsaktes bedarf , um die Rechtsfolge herbeizuführen

    • Rechtsakt : staatliche Maßnahme , die in rechtlicher und nicht bloß tatsächlier Hinsicht wirkt; Klassiche Rechtsakte : Parlamentsgestze , Gerichtsurteile , Verwaltungsakte

    • Imperativität ( mit Befehl und Zwang ) :Einhaltung eines Gestzes kann durch Polizei notfalls zwnagsweise durchgesetzt werden


-> müssen kumulativ ( gleichzeitig ) vorliegen

-> moderner Eingriffsbegriff = bei Vorliegen eines Merkmals


  1. Moderner Eingriffsbegriff

    • Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln , das dem Einzelnen ein Verhalten , das in den Schtzbereich eines Grundrechts fällt , in rechtlicher oder tatsächlicher Hnsicht ganz oder teilweise unmöglich macht / bzw. unmöglich macht oder wesentlich erschwert

    • -> jede freiheitsverkürzende Maßnahme

    • Dem Staat zurechenbar ist dabei jede vorhersehbare Grundrechtsbeeinträchtigung , die durch wenigstens eines der vier Merkmale des klassichen Eingriffsbegriffs gekennzeichnet ist , d.h entweder auf imeratives oder / und rechtsförmliches oder / und unmittelbares oder / und finales Handeln des Staates zurückzuführen ist






Schranke / Beschränkbarkeit : Konkretisierung durch allg. Weisungsrecht ….


Bsp .: Impfpflicht für Polizisten und körperliche Unversehrtheit

I. Schranke

……

  1. Konkretisierung durch allgemeines Weisungsrecht § 62 Abs. 1 S. 2BGB

    • Dieser Vorbehalt könnte hier durch das allg. Weisungsrecht des Dienstherren gem. s.o konkretisert sein

    • Fraglich aber , wie es sich auswirkt , dass hier eine äußerst allgemeine Grundlage herangezogen wird , um einen sehr spezifischen Grundrechtseongriff zu stützen

    • Das Demokratie - ( Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ) und Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3) gebieten , dass der Gestzgeber die wesntlichen Fragen selbst regelt.

    • Nach dieser sogenannten Wesentlichkeitstheorie muss jeder Grundrechtseingriff auf einem Gesrtz berugen , das die wesntlichen Voraussetzungend es Eingriffs regelt

    • § 62 … bestimmt hier lediglich alllg , dass Beamte verpflichtet sind , dienstliche Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen -> trifft keine konkrete Regelungen in bezug auf Impfungen

    • In Anbetracht des erheblichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit kann diese einfache Grundlage nicht ausreichen

    • A hat insoweit Recht , dass nach der Wesentlichkeitstheorie § 62 … keine taugliche Grundlage für die Anordnung einer Impfpflicht für Beamte ist

  2. Konkretisierung durch zu erlassendes spezielles Gesetz

    • Dem gegenüber wprde einspezielles Gesetz , das die wesentlichen Elemente der Impfverpflichtung regelt , dem Vorbehalt des Gesetzes genügen


-> Im zweiten Schritt bei Schranken - Schranken ansprechen , dass das spezielle gestz ferner den weiteren formellen und materiellen Anfordungen des GG genügen und dies dann prüfen


Verhätnismäßigkeit im engere Sinne ( Angemessenheit )

-> Das Mittel müsste außerdem verhältnismäßig ieS , d.h zur Zweckerreichung angemessen sein. Die Maßnahme ist dann angemessen , wenn das Mittel nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zwecken steht .


  1. Abstrakte Betrachtung

    • stellen sie dar , welche beiden rechtsgüter sich gegenüber stehen -> lässt sich ein Überwiegen einer Position feststellen ?

    • Bei abstrakter betrachtung stehen sich … auf einer Seite und .. auf der anderen Seite gegenüber

    • Als .. genießt … aber einen herausgehobenen Rang

    • Auf abstrakter Ebene kommt folglich … ein Übergewicht zu

  2. Konkrete Betrachtung

    • Zudem sind die konkrete Schwere des durch das Mittel bewirkten Eingriffs sowie der konkreten Grad der Zweckerreichung zueinander in Verhältnis zu setzten

    • Die Schwere des Eingriffs hängt entscheidend davon ab , wie oft , wie lange und wie intensiv dieser erfolgt

    • Konkreter Grad der Zweckerreichung : Auf anderen Seite ist der Grad der Zweckerreichung zu ermitteln.Wirksamkeit der Maßnahme muss nicht zweifelsfrei nachgewiesen , aber plausibel sein

    • Der Grad der Zweckerreicjung ist hier ….( hoch)

    • Grad der Zweckerreichung -> inwieweit Maßnahme legitimen Zweck erreicht

    • Insgesamt steht einem z.B mittelschweren Eingriff ein hoher Grad der Zweckerreichung gegenüber

    • Mithin ist ….. im Ergebnis angemessen / unangemessen



      -> … dient einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet , erforderlich und angemessen . Die Maßnahme ist folglich verhältnismäßig



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alma S.

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