Buffl

Prüfung von Gleichheitsgrundrechten

as
von alma S.

3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der staatlichen Ungleichbehandlung


a) Festlegung des Prüfungsmaßstabs

Diese Ungleichbehandlung könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Nach der Rspr. des BVerfG bedarf es für eine Ungleichbehandlung wesntlich gleicher Sachverhalte tragfähige Gründe


a) Festlegung des Prüfungsmaßstabs

-> Fraglich vorab , welche Anforderungen an diese Gründe zu

stellen sind

  • Ürspr. ging BVerfG in seiner sog. Willkürformel davon aus , dass eine Ungleichebhandlung schon durch einen sachlich einleuchtenden Grund gerechtfertigt werden könnte und die Bestimmung dadurch nicht als willkürlich bezeichnet werden könne

  • Diesen dogmatischen Ansatz differenziert das BVerfG in folgenden Entscheidungen mit seiner sogenannten Neuen Formel weiter aus

    • danach ist der Gleichheitssatz dann verletzt , wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird , obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen , dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können .

    • Im Kern läuft neue Formel damit auf Prüfung der Verhältnismäßigkeit hinaus , soweit keine Umstände “von solcher Art und solchem Gewicht “bestehen

    • Nach dem BVerfG gibt es grds. drei Fallgruppen , in denen eine Ungleichbehandlung besonders intenisve Wirkung entfaltet , sodass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Neuen Formel anzustellen ist

    • Dies ist der Fall , wenn :

      • sich das Kriterium zur Unterscheidung den unzulässigen Differenzierungskriterien des Art. § Abs. 3 annähert

      • wenn das jeweilige Differenzierungsmerkmal für den einzelnen nicht verfügbar ist , d.h nicht beeinflussbar

      • oder wenn die Ungleichbhandlung den Gebrauch grunderchtlicher Freiheiten erschwert

  • Heute nimmt das BVerfG einen stufenlosen am Grundatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab an


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alma S.

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