Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
APR wurde vom BVerfG aus Art. 2 Abs.1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt und schützt als unbenanntes Freiheitsrecht die Elemente der Persönlichkeit , die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien sind , disen aber in ihrer konstitueirenden Bedeutung für die Perönlichkeit gleichstehen
Dies umfasst das Recht des Einzelnen , seine Persönlichkeit zu erkennen , zu prägen und darzustellen.
Unter anderem soll jeder selbst darüber befinden dürfen , wie er sich ggü. Dritten oder der Öffentlichkeit präsentieren will , was eine eigenverantwortliche Gestaltung des äußeren Erscheinungsbilds , insbesondere auch zum Ausdruck der eigenen sozialen Identität , einschließt .
Persönlicher Schutzbereich
Jedermann Grundrecht
Hinweis : Lehre des sog. Sonderstatus ist heute überhohlt : ging davon aus , dass sich Individuen , die sich in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat befinden ( Polizisten , Soldaten , Schüler , Häftliing ) nicht auf die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat berufen können
Schranken ( Einschränkbarkeit )
-> setzt voraus , dass es sich bei dem APR aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG um ein einschränkbares Grundrecht handelt
-Grundsätzlich auf APR Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden , womit sein Schutz unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gilt
-Dies umfasst alle Gestzte , die formell und materiell verfassungsmäßig sind
-Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für das APR als “ zusammengestztes grundrecht “ aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG , welcher die unantastbare Menschenwürde garantiert , für den sogenannten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung
-Dieser ist aufgrund seines starken Menschenwürdebezugs absolut geschützt und dami jedm staatlichen Eingriff entzogen
Verhältnismäßigkeit ieS
Bestimmung des Prüfungsmaßstabs
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist dabei die Besonderheit des APR als “ zusammengestztes Grundrecht “ zu beachten , so richtet sich die Intensität des Eingriffs und damit die strenge nnforderung an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gestuft nach der Stärke des Menschenwürdebezugs
Als Anhaltspunkt für die Bestimmung des Prüfungsmaßstabes dient dabei die vom BVerfG in seiner Rspr. entwickelte sogenannte Sphärentheorie
-> Nach dieser ist zu unterscheiden zwischen Intimsphäre , Privatsphäre und Sozialsphäre
Ein Eingriff in die Intimspähre als engstem Kernbereich der Persönlichkeit ist einer Rechtfertigung von vornherein nicht zugänglich
Eingriffe in die Privatsphäre als “engere perönliche Lebensspähre “ können gerechtfertigt werden , wobei jedoch strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu stellen sind, insbesondere muss der verfolgte Zweck selbst ein Gut von Verfassungsrang darstellen
Eingriffe in die Sozialspähre , welche die Darstellung des Einzelnen nach außen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit betrifft , sind schließlich am gleichen Maßstab zu prüfen wie Eingriff in die allgemeine handlungsfreiheit , das heißt es genügt , wenn sie einem Gemeinwohlbelang in verhältnismäßiger Weise dienen .
Welcher Spähre gehören Köreprmodifikationen von z.B Polizisten zu ?
Piercing betrifft grds. die Außendarstellung des P , weshalb es der Sozialspähre zuzuordnen sein könnte
Allerdings hier nicht nur äußere Entscheidung im Dienst betroffen , vielmehr wirkt das Verbot , die entsprechende Körpermodifikation vorzunehmen , ebenso dahingehend , dass P diesen Aspekt seiner Persönlichkeit im privaten auch nicht ausdrücken kann .
So geht es ihm gerade nicht nur um Ästhetik , sondern auch die Identifikation mit den Werten der szene und die Verbundenheit zu dieser angehörigen Menschen
Damit ist eine Betroffenheit seiner engeren perönlichen Lebenssphäre anzunehmen , welcher im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen werden muss
Körpermodifikation bei Polizisten konkrete Betrachtung :
Zudem handelt es sich bei dem Polizeidienst um ein aktives Sonderstatusverhältnis.
Zwar steht ein solches der Grundrechtsberechtigung des P nicht entgegen , jedoch ist zu berücksichtigen , dass P sich bewusst und unter Kenntnis der sich hieraus ergebenden verpflichtungen in die entsprechende Nähe zum Staat begeben hat
Als Konsequenz kann von ihm entsprechend auch die Hinnahme eines höheren Maßes an Beeinträchtigung seiner grundrechtlichen Freiheit als von einem durchschnittlichen Bürger erwartet werden .
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