I.Schutzbereich
Sachlicher
Art. 12 Abs. 1 GG schützt in sachlicher Hinsicht als einheitliches Grundrecht das Recht der Berufsfreiheit .
Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit , die auf Dauer angelegt ist und der Erschaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient .
Persönlicher
Deutschengrundrecht
Deutcher iSv Art. 116 Abs. 1 GG
II. Eingriff
Berufsregelnde Tendenz
-> nach dem man entscheiden hat ob klassischer oder moderner Eingriff vorliegt muss die berufsregelnde Tendenz erörtert werden
Bei Eingriff in die Berufsfreiheit ist nach überwiegender Auffassung zusätzlich eine berufsregelnde Tendenz erforderlich
Eine solche ist dann gegeben , wenn eine staatliche Regelung auf eine Berufsregelung abzielt ( subjektive berufsregelnde Tendenz )
oder wenn die die Berufsbeschränkung als nicht beabischtigte Nebenfolge der Regelung entsteht.
Die Regelung muss dann nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen , die typischerweise beruflich augeübt werden ( objektiv berufsregelnde Tendenz )
-> Drei-Srtufentheorie
-> nach Eingriffsbegriff und berufsregelnde Tendenz ansprechen
Eingriffseinordnung nach der Drei -Stufentheorie
Ausgehend von der u.a auf den Textbefund geschützten Erkenntnis , dass der Verfasungsgeber die Berufswahl stärker als die Berufsausübung schützen wolte , stellt die Rechtsprechung an Einschränkungen der Berufswahl strengere Anforderungen .
Dazu hat das BVerfG in dem Apotheken - Urteil die sog. Drei-Stufen-Theorie ( als besondere Ausprägung der Verhältnismäßigkeit ) entwickelt , der zufolge je nach Intensität des Eingriffs unterschiedliche Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden regelung gestellt werden
a) Abgrenzung der Regelungsstufen
Das BVerfG sieht als Eingriffe der geringsten Intensität reine Berufsausübungsregelungen an , also solche , die nicht den Zugang , sondern nur die Art und Weise der Ausübung eines Berufes betreffen
Auf der zweiten Stufe ordnet das BverfG subjektive Zulassungsschranken ein , also solche Zulassungsbeschränkungen , die sich an der Erfüllung persönlicher Fähigkeiten oder Voraussetzungen orientieren ( Berufswahregelung )
Auf der dritten Stufe , der der intensiven Eingriffe , sieht es objektive Zulassungsschranken , die unabhängig von der persönlichen Qualifikation oder der Beeinflussbarkeit durch den Grundrechtsberechtigten den Zugang zu bestimmten Berufen beschränken( Berufswahlregelung )
b) Einordnung der angegriffenen Maßnahmen
Es stellt sich also zunächst die Frage, ob es sich bei um Berufswahlregelung oder Berufsausübungsregelung handelt
Wenn es sich um Berufswahlregelung handelt , ist noch zu unterscheiden zwischen objektive und subjektive
III.Rechtfertigung
Beschränkbarkeit des Grundrechts ( Schranke )
Beschränkbarkeit des Grundrechts ergibt sich aus Artm 12 Abs.1 S. 2 GG
Aufgrund der Annahme eines einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit erstreckt sich der in Art. 12 Abs. 1 S.2 GG formulierte Regelungsvorbehalt nach der Rspr. des BVerfG über den Wortlaut hinaus nicht nur auf die Berufsausübungs- , sondern auch auf die Berufswahlfreiheit.
Der Regelungsvorbehalt ist als einfacher Gestzesvorbehalt zu verstehen
-> … ist als Parlamentsgesetz ein gestz iSd Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG
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