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Art. 12 Berufsfreiheit

as
von alma S.

II. Eingriff


-> Drei-Srtufentheorie

-> nach Eingriffsbegriff und berufsregelnde Tendenz ansprechen


  1. Eingriffseinordnung nach der Drei -Stufentheorie

    • Ausgehend von der u.a auf den Textbefund geschützten Erkenntnis , dass der Verfasungsgeber die Berufswahl stärker als die Berufsausübung schützen wolte , stellt die Rechtsprechung an Einschränkungen der Berufswahl strengere Anforderungen .

    • Dazu hat das BVerfG in dem Apotheken - Urteil die sog. Drei-Stufen-Theorie ( als besondere Ausprägung der Verhältnismäßigkeit ) entwickelt , der zufolge je nach Intensität des Eingriffs unterschiedliche Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden regelung gestellt werden


a) Abgrenzung der Regelungsstufen

  • Das BVerfG sieht als Eingriffe der geringsten Intensität reine Berufsausübungsregelungen an , also solche , die nicht den Zugang , sondern nur die Art und Weise der Ausübung eines Berufes betreffen

  • Auf der zweiten Stufe ordnet das BverfG subjektive Zulassungsschranken ein , also solche Zulassungsbeschränkungen , die sich an der Erfüllung persönlicher Fähigkeiten oder Voraussetzungen orientieren ( Berufswahregelung )

  • Auf der dritten Stufe , der der intensiven Eingriffe , sieht es objektive Zulassungsschranken , die unabhängig von der persönlichen Qualifikation oder der Beeinflussbarkeit durch den Grundrechtsberechtigten den Zugang zu bestimmten Berufen beschränken( Berufswahlregelung )

b) Einordnung der angegriffenen Maßnahmen

  • Es stellt sich also zunächst die Frage, ob es sich bei um Berufswahlregelung oder Berufsausübungsregelung handelt

  • Wenn es sich um Berufswahlregelung handelt , ist noch zu unterscheiden zwischen objektive und subjektive


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alma S.

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