🚨 Welche Arten von Gefahren unterscheidet das Gefahrenabwehrrecht?
Konkrete Gefahr: Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht in absehbarer Zeit ein Schaden.
Abstrakte Gefahr: Gefahr, die bei bestimmten Verhaltensweisen typischerweise entsteht.
Latente Gefahr: Eine Gefahr, die bereits vorhanden ist, deren Schadenseintritt jedoch erst zeitverzögert erfolgt (z. B. instabile Mauer droht bei Sturm einzustürzen).
Anscheinsgefahr: Irrtümlich angenommene Gefahr, Irrtum aber vertretbar → Maßnahme rechtmäßig.
Scheingefahr (Putativgefahr): Irrtum nicht vertretbar → Maßnahme rechtswidrig.
📘 Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 OBG NRW
💡 Merksatz:
„Gefahren sind wie Vulkane – manche rauchen sofort (konkret), andere brodeln noch (latent).“
⚖️ Was schützt das OBG NRW mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung?
Öffentliche Sicherheit:
Schutz der Rechtsordnung
Schutz der Individualrechte (Leben 🫀, Gesundheit 💊, Eigentum 🏠)
Schutz des Staates und seiner Einrichtungen
Öffentliche Ordnung:
Ungeschriebene Regeln des Anstands und Zusammenlebens
💡 Merksatz: Sicherheit = geschriebenes Recht 📚, Ordnung = gesellschaftliche Moral 🤝 📘 § 14 OBG NRW
📘 Wann darf eine Ordnungsbehörde nach der Generalklausel handeln?
Wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht und keine spezielle Befugnisnorm (§ 24 OBG) einschlägig ist.
§ 14 Abs. 1 OBG NRW: „Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.“
💡 Beispiel: Nato-Draht → Verletzungsgefahr → Maßnahme nach § 14 zulässig.
🧱 Was sind Standardmaßnahmen und wann gehen sie der Generalklausel vor?
Standardmaßnahmen = spezielle Befugnisnormen, die genau festlegen, was die Behörde darf. Sie gehen der Generalklausel (§ 14) vor, wenn der Sachverhalt davon erfasst wird.
Beispiele:
Sicherstellung (§ 43 PolG NRW i.V.m. § 24 OBG)
Platzverweis (§ 34 PolG NRW i.V.m. § 24 OBG)
Betreten von Wohnungen (§ 41 PolG NRW i.V.m. § 24 OBG)
💡 Merksatz: „Standardmaßnahme schlägt Generalklausel.“
🏛️ Wie prüft man die Zuständigkeit einer Ordnungsbehörde?
Sachlich: § 1 Abs. 1 OBG NRW – Ordnungsbehörden zuständig für Gefahrenabwehr
Instanziell: § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 OBG NRW – örtliche Ordnungsbehörden = Gemeinden/Städte
Örtlich: § 4 Abs. 1 OBG NRW – Ort, an dem Gefahr auftritt
💡 Merksatz: Z-I-Ö = Zuständigkeit prüfen nach Reihenfolge.
⚖️ Wie übt die Behörde ihr Ermessen aus?
Nach § 16 OBG NRW treffen die Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Entschließungsermessen: Ob überhaupt einschreiten
Auswahlermessen: Wie und gegen wen
Begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich, angemessen).
💡 „Ermessen ja, aber mit Maß und Mitte.“
📜 Was bedeutet das Legalitätsprinzip im Ordnungsrecht?
Grundsätzlich besteht im OBG das Ermessensprinzip (§ 16 OBG NRW). Nur wenn ein Nichthandeln rechtswidrig wäre (z. B. bei Gefahr für Leib und Leben), reduziert sich das Ermessen auf Null → Pflicht zum Einschreiten.
💡 Merksatz: „Ermessen – ja. Untätigkeit – nein, wenn Gefahr schwerwiegend ist.“
👥 Wer kann Adressat einer ordnungsbehördlichen Maßnahme sein?
Störerart
Norm
Definition
Beispiel
Verhaltensstörer
§ 17 OBG NRW
Verursacht Gefahr durch eigenes Verhalten
Norbert bringt NATO-Draht an
Zustandsstörer
§ 18 OBG NRW
Gefahr geht von Sache/Grundstück aus
Eigentümer verwilderten Grundstücks
Mehrfachstörer
§§ 17 + 18 OBG NRW
Verhaltens- und Zustandsverantwortlicher zugleich
Norbert: Draht + Grundstück
Nichtstörer
§ 19 OBG NRW
Unbeteiligter wird nur herangezogen, wenn keine andere Möglichkeit besteht
Nachbar muss helfen, weil Verursacher nicht greifbar
💡 Merksatz: „§ 17 = Verhalten, § 18 = Zustand, § 16 = Auswahl.“
💡 Beispiel: Tankstellenpächter verschüttet Öl → Verhaltensstörer; Eigentümer → Zustandsstörer.
⚖️ Wie prüft man die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme?
Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie
geeignet ist,
erforderlich ist,
angemessen ist. ➡️ Abzuleiten aus § 16 OBG NRW (pflichtgemäßes Ermessen).
📚 Wie prüft man die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung?
Ermächtigungsgrundlage (§ 14 OBG oder spezielle Norm)
Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
Materielle Rechtmäßigkeit (Tatbestand, Adressat, Ermessen)
Ergebnis
💡 Merksatz: „§ – Z – V – F – T – A – E – Vh – Ergebnis.“
Zuletzt geändertvor einem Monat