Was kann bei der Prüfung des §212 I StGB problematisch sein?
Tatobjekt: muss ein anderer Mensch sein!
Wann Beginnt Menschsein? Das Menschsein iS. Des §§211ff beginnt mit einsetzen der Eröffnungswehen
Wann endet das Menschsein? Wann stirbt jemand? Heutzutage: Hirntod (§ 3TPG)
Was ist, wenn jemand mit Eventualvorsatz handelt?
Indizregel des BGH: schafft der Täter objektiv eine relativ große Gefahr der TBVerwirklichung und erkennt dies auch, dann findet er sich damit ab und handelt vorsätzlich
-> Hemmschwellentheorie: für Tötungsdelikten braucht man weitere Indizien
in welchem Verhältnis stehen §§ 211, 212. 2216
(Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen)
Rechtsprechung: Jeder Tatbestand ist eigenständig (delictum sui generis)
Arg.: Wortlaut „Mörder“, „Totschläger“; Reihenfolge der Delikte (Systematik)
Literatur: § 212 ist der Grundtatbestand, § 211 ist eine Qualifikation, § 216 ist eine Privilegierung
Merkmale der 1. Gruppe des §211 StGB subj. Unrechtsmerkmale
niedrige Beweggründe:
alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtl.-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind
Mordlust:
allein dem Wunsch, einen anderen sterben zu sehen; einziger Zweck des Handelns ist somit die Tötung (irgend-)eines Opfers
Habgier:
ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn „um jeden Preis“; umfasst sowohl Vermögenszuwachs als auch -ersparnis
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs:
subj. Unrechtsmerkmale der 3. Gruppe des §211 StGB
um eine andere Straftat zu ermöglichen jede andere strafbare Tatbestandsverwirklichung, daher keine Ordnungswidrigkeiten
oder zu verdecken
auch durch Unterlassen begehbar, soweit eine Verschlechterung der Beweismittel beabsichtigt – str.
obj. Unrechtsmerkmale der 2. Gruppe des §211 StGB
Heimtückisch:
Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines anderen in hinterhältiger Weise, um dadurch Verteidigungshandlungen des Opfers zu verhindern oder zu erschweren
Rspr., h.L.: in feindlicher Willensrichtung
teilw. Lit: zusätzlich besonders verwerflicher Vertrauensbruch
-> arglos: wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht (Vorauss.: Fähigkeit zum Argwohn)
->wehrlos: wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Was ist die Besonderheit des §213 minder schwerer Fall des Totschlags?
-> es ist eine Strafzumessungsregel
Geprüft wird dies nach der Schuld!
-> Wenn 213 vorliegt muss auch die Strafe des §227StGB zwingend nach §227 II StGB gemildert werden
-> meist auch bei §224 I HS.1 StGB
Sinn und Zweck:
Privilegierung des Täters, der aus berechtigtem Zorn handelt
Der Begriff Beleidigung muss unter Berücksichtigung der Beziehung der Streitenden
-> nicht zu niedrig ansetzen, weil das Menschenleben nicht herab gesetzt werden darf / wenn nicht, dann 212 annehmen
Was unterscheidet §216 von §211?
es ist eine Privilegierung des Täters = geringere Strafe
Vorsatz muss Antriebsmoment aus “ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Opfers“ entstehen
Wenn andere Mordmerkmale erfüllt werden, dann muss trotzdem nach §216 bestraft werden
“Verlangen“: mehr als Einwilligung, richtiges Wollen
“Ausdrücklich“: Verlangen muss Ausdruck verliehen sein, aber auch konkludent möglich
“Ernstlichkeit”:
natürliche Einsichtfähigkeit
Abwesenheit von biologischen Defiziten
Mehr als Freiwillig
Beständigkeit des Verfahrens
“Bestimmt“: egal ob etwas mitursächlich ist
Wie grenzt man §216 Tötung auf Verlangen gegen der Beihilfe zum Suidzid ab?
Wer hat objektiv die Tatherrschaft?
§216 StGB durch Unterlassen
Beispiel: Patient nimmt Überdosis, wird bewusstlos und der Arzt ist im Raum (gab auch Medikamente)
Garantenstellung meist aus Ingerenz
Meinung: einverständliches Sterbenlassen falle garnicht unter §216 StGB
Per se gibt es keine Sterbehilfe im StGB
Frage der Freiverantwortlichkeit
Exkulpationslösung: Regelungen der §§ 19,20,35 StGB
-> Orientierungsmaßstab: wäre der Handelnde bei einer Fremdtötung entschuldigt wäre
Pro: Rechtssicherheit
Contra: man nimmt den Menschen in aussischtloser Lage die Suizidmöglichkeit
Einwilligungslösung:
-> Orientierung am Maßstab des §216 StGB
Pro: Selbsttötung etwas anderes als Fremdtötung
Contra: Rechtsunsicherheit durch Beweisschwierigkeiten
Ausschluss nur bei Vorliegen konkreter Umstände insb.:
minderjährige
Krankheits- sowie Intoxikationsdedingte Defizite
Mangelhafter Suizidentschluss (Zwang, Drohung, Täuschung)
Nur durch depressiven Augenblicksstimmung entspringt
Warum darf die Polizei bei Suizidversuchen eingreifen??
…weil es in dem kurzen Augenblick nicht festzustellen ist, ob es nur ein Hilferuf ist
Suizid, der 3. Gefährdet darf sowieso unterbrochen werden
Was sind Voraussetzungen des assistierten Suizids?
Frei Entscheidung (fähig, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Handelns zu erkennen)
Andere Personen helfen bei Umsetzung
Sterbewilliger tötet sich letztlich selber
Warum ist die Anstiftung und Beihilfe zum Suizid nicht strafbar?
Weil Suizid nicht strafbar ist, entsprechend fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat
Was fällt unter niedrige Beweggründe?
Rspr. Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, Imponiergehabe, Rachsucht
Nicht nachvollziehbare Gründe (allein nicht ausreichend) aber bei Rachsucht relevant
Auch Blutrache (um “Ehre“ beizubehalten)
Sittlich tiefster Stufe nach Vorstellung der hiesigen Wertegemeinschaft
Zuletzt geändertvor 3 Tagen