Frau T erziehlt Einkünfte als EU durch ihren Betrieb.
Steuersubjekt und Zurechnung: natürliche Person
Steuerbelastung (lt Angabe) 38%
Frau T ist zu 100% am Kapital der K KG beteiligt. Die Einkünfte stammen aus dem Betrieb der K KG und werden durch Frau T entnommen.
Steuersubjekt und Zurechnung: natürliche Person (Durchgriffsprinzip)
Steuerbelastung (lt. Angabe) 38%
Herr Tax erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.000, Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 20.000, bekommt eine nicht steuerbare Schenkung in Höhe von EUR 1.500, hat Sonderausgaben (private Steuerberatungskosten) in Höhe von EUR 1.000 und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von EUR 2.000.
Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (richtige Reihenfolge der Einkünfte)? Wie hoch ist das steuerliche Einkommen?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 50.000 abzüglich EUR 20.000 Verluste aus Vermietung und Verpachtung ergibt einen Gesamtbetrag der EInkünfte von EUR 30.000. Abzug von Sonderausgaben von EUR 1.000 und außergewöhnlichen Belastungen von EUR 2.000. Im Ergebnis: Einkommen von EUR 27.000. Schenkung mangels Steuerbarkeit nicht zu berücksichtigen.
Frau Tax ist Landwirtin und neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bietet sie drei Zimmer für Urlaub am Bauernhof an.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zimmervermietung als Nebenbetrieb. (1. Betätigung, 2. Selbständigkeit, 3. Nachhaltigkeit, 4. Gewinnerzielung, 5. Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr)
Frau Tax ist 100%-Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH und bezieht ein Geschäftsführergehalt aufgrund eines Dienstvertrags.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgrund der wesentlichen Beteiligung.
Frau Tax ist Vorstandsmitglied einer AG und erhält ein Gehalt aufgrund eines freien Dienstvertrags.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgrund des freien Dienstvertrags.
Frau Tax verkauft Software über Onlineplattformen und erzielt daraus einen Gewinn.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mangels sonstiger betrieblicher Einkunftsarten.
Frau Tax ist selbständige Rechtsanwältin und erzielt daraus einen Gewinn.
Einkünfte aus selbstöndiger Arbeit aufgrund freiberuflicher Tätigkeit.
Herr Tax ist Arzt und erhält auf seinem Geschäftskonto Zinsen gutgeschrieben; zusätzlich hat er sein Erspartes in Wertpapiere investiert.
Geschäftskonto gehört zum Betriebsvermögen, daher auch betriebliche EInkünfte; Wertpapiere zählen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, daher außerbetriebliches Vermögen.
Herr Tax ist Unternehmensberater und verwendet seinen Laptop zu 80% für betriebliche und zu 20% für private Zwecke.
Laptop ist zu 100% dem Betriebsvermögen zugeordnet (bei beweglichen Vermögen gilt das Überwiegensprinzip)
Herr Tax besitzt ein Gebäude, das er zu 40% als Praxis und zu 60% als Wohnung verwendet.
Gebäude ist zu 40% betrieblich und zu 60% privat (bei unbeweglichen Vermögen gilt das Aufteilungsprinzip)
Herr Tax besitzt ein Gebäude, das er zu 90 % als Praxis und zu 10 % für private Zwecke verwendet.
Gebäude ist zu 100% betrieblich, weil aufgrund der 80/20 Regel bei geringfügiger anderweitiger Nutzung die Hauptnutzung maßgeblich ist (bei unbeweglichen Vermögen gilt sonst das Aufteilungsprinzip)
Herr Tax besitzt ein Gebäude, das er zu 70 % für seinen Gewerbebetrieb (§-5-Abs1-Ermittler) und zu 10 % für private Zwecke verwendet, 20 % der Fläche sind aktuell ungenützt.
Gebäude kann entweder bei Aufnahme der 20% Fläche in die Buchhaltung (Widmung daher gewillkürtes Betriebsvermögen) insgesamt 100% als Betriebsvermögen (80/20 Regel) oder nur zu 70% als Betriebsvermögen behandelt werden (keine Aufnahme der 20% Fläche in die Buchhaltung)
Herr Tax betreibt ein Bauunternehmen und hält eine 50%-Beteiligung an einer GmbH, die ein Kieswerk betreibt, von der er regelmäßig Baumaterial bezieht.
GmbH Beteiligung ist aufgrund dessen Funktion dem Bauunternehmen zuzuordnen und stellt daher Betriebsvermögen dar; Bauunternehmen und Kieswerk ergänzen sich funktionell; Kieswerk dient dem Bauunternehmen als Lieferant.
Frau Tax und ihr Mann sind Gesellschafter einer KG, die Büroeinheiten an Start-Ups vermietet. Neben der Vermietung bietet die KG auch sonstige Büroleistungen und Beratungsleistungen an. Sie erhält einen Gewinnanteil.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund des Durchgriffsprinzips und der gewerblichen Nebenleistung.
Frau Tax ist Komplementärin einer Architekten-KG und erhält für die Geschäftsführertätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags ein Gehalt und am Ende des Jahres einen Gewinnanteil.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgrund des Durchgriffsprinzips und der freiberuflichen Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Gehalts (Tätigkeit für die Gesellschaft als Sondervergütung) als auch des Gewinnanteils.
Frau Tax ist Kommanditistin einer Bilanzbuchhaltungs-KG. Sie vermietet an die KG eine Geschäftsräumlichkeit, in der die Seminare abgehalten werden und erhält dafür eine Miete und als Gesellschafterin einen Gewinnanteil.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund des Durchgriffprinzips und der gewerblichen Tätigkeit sowohl hinsichtlich der Miete (Überlassung an die Gesellschaft als Sondervergütung) als auch des Gewinnanteils.
Frau Tax ist Gesellschafterin einer GesbR, die eine Landwirtschaft betreibt. Frau Tax stellt der GesbR Kapital bereit, für das sie Zinsen erhält. Am Ende des Jahres erhält sie auch einen Gewinnanteil.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Durchgriffsprinzips und der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowohl hinsichtlich der Kapitalüberlassung (Sondervergütung) als auch des Gewinnanteils.
Frau Tax beteiligt sich als unechte (atypisch) stille Gesellschafterin (Beteiligung am Unternehmenswert) an einer GmbH, die Immobilienprojekte plant und umsetzt und erhält Gewinnanteile.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmerin aufgrund der Beteiligung an der gewerblich tätigen GmbH.
Frau Tax stellt ihren Gewerbebetrieb ein.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Aufgabe des Gewerbebetriebs.
Frau Tax verkauft ihre Steuerberatungskanzlei samt Klientenstock.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit (auch durch die Veräußerung des Betriebs führt zu Einkünften aus selbständiger Arbeit).
Frau Tax stellt ihre gewerbliche Tätigkeit für fünf Jahre ruhend, um danach den Betrieb wieder selbst fortzuführen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mangels Aufgabe der Einkunftsquelle
Frau Tax veräußert ihren Kommanditanteil an der Buchhaltungs-KG und erzielt dabei einen Gewinn.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb weil die Veräußerung des Mitunternehmeranteils als Veräußerung des Anteils am Betrieb gesehen wird.
Frau Tax ist 25%-Gesellschafterin einer GmbH, erhält aufgrund eines Dienstvertrags ein Geschäftsführergehalt und eine Gewinnausschüttung von der GmbH.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mangels wesentlicher Beteiligung, Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Gewinnausschüttung.
Frau Tax ist an einer GmbH als echte (typische) stille Gesellschafterin (ohne Beteiligung am Unternehmenswert) beteiligt.
Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der echten stillen Gesellschafterstellung.
Frau Tax vermietet gewinnbringend Eigentumswohnungen. Diese wurden vor 15 Jahren angeschafft. Nun verkauft sie diese.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Vermietung; sonstige Einkünfte - Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen aufgrund der Veräußerung der Eigentumswohnungen.
Frau Tax hält gemeinsam mit ihrem Mann eine Beteiligung an einer GesbR, die Geschäftsräume vermietet und erzielt dadurch einen Gewinnanteil.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund des Durchgriffsprinzips (es liegt eine bloße Vermögensverwaltung vor, weil keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden).
Frau Tax verpachtet den Betrieb nach der Betriebsaufgabe und erzielt Pachterlöse.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Betriebsaufgabe
Frau Tax verkauft ihr Einfamilienhaus, dass sie seit der Anschaffung vor drei Jahren als Hauptwohnsitz verwendet hat.
Sostige Einkünfte - Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung, allerdings hier Befreiuung aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung.
Frau Tax verkauft ihren im Privatvermögen gehaltenen 100%-Anteil an einer GmbH.
Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund des haltens im Privatvermögen.
Frau Tax überlässt ihrem Arbeitskollegen gelegentlich ihren PKW gegen Entgelt.
Sonstige EInkünfte - Einkünfte aus Leistungen aufgrund der entgeltlichen Überlassung des PKW.
Frau Tax nimmt als Gemeinderatsmitglied an Sitzungen teil und erhält dafür ein Sitzungsgeld.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der besonderen gesetzlichen Erwähnung; in diesem Fall liegen keine Einkünfte aus Funktionsgebühren vor, da Funktionsgebühren bei Gebietskörperschaften ausdrücklich in §25 EStG erwähnt werden.
Frau Tax ist Gesellschafterin einer OG, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke verpachtet. Ein Grundstück wird von Frau Tax an die OG verpachtet und in der Folge von der OG weiterverpachtet. Welche Einkünfte erzielt Frau Tax aus der Verpachtung an die OG.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund des Durchgriffsprinzips und mangels betrieblicher Einkünfte.
Frau Tax gewährt einem Bekannten ein Privatdarlehen mit Zinsen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil die Überlassung von zinsbringendem Kapital vorliegt.
Frau Tax ist als Steuerberaterin in einem Industrieunternehmen aufgrund eines Dienstvertrags angestellt.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund des Dienstvertrags.
Frau Tax erhält von einer Baufirma eine vertragliche Entschädigung als Ausgleich für die Erlaubnis des Ablagerns von Schutt auf ihrem Privatgrundstück während der Dauer einer Baustelle.
Sonstige Einkünfte - Einkünfte aus Leistungen aufgrund der Duldung der Schuttablagerung.
Frau Tax erhält aufgrund eines privaten Unfalls eine monatliche Rente.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezuügen aufgrund der Auszahlung in Rentenform.
Herr Tax erbt von seiner Großmutter ein Grundstück, erhält von seinem Vater eine Schenkung und von der eigennützigen Privatstiftung der Mutter eine Zuwendung als Begünstigter.
Unentgeltliche Erwerbe im Wege der Erbschaft und Schenkung sind nicht steuerbar, Zuwendung einer eigennützigen Privatstiftung sind als EInkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar.
Herr Tax ist Architekt. Er gewinnt für seinen Gebäudeplan den Hauptpreis für ein Preisausschreiben. Am Wochenende erzielt er den Hauptpreis bei einer Tombola.
Der Hauptpreis für den Gebäudeplan stellt Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Architekt dar. Der Tombolahauptpreis ist dagegen nicht steuerbar.
Herr Tax verkauft einen seit fünf Jahren in seinem Privatbesitz befindlichen Oldtimer gewinnbringend.
Einkünfte aus der Veräußerung fallen nicht unter die sieben Einkunftsarten, es wären grundsätzlich Einkünfte aus spekulationsgeschäfte denkbar, allerdings ist die Einjahresfrist bereits abgelaufen.
Herr Tax macht sich selbständig und möchte digitale Produkte über das Internet vertreiben. Aufgrund umfangreicher Marketingaktivitäten erzielt er in den ersten zwei Jahren nur Verluste.
Eine typische gewerbliche Tätigkeit führt trotz Anlaufverluste nicht zur Liebhabervermutung; es liegen dennoch betriebliche Einkünfte aufgrund der Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht vor.
Herr Tax kauft eine Yacht in Kroatien. Während des Sommers verbringt er seinen Urlaub auf der Yacht. In den restlichen Monaten bietet er die Yacht zur Vermietung an. Bisher wurden aufgrund der Abschreibung nur Verluste erzielt.
Die Vermietung einer Yacht ist typiche Tätigkeit der privaten Lebensführung, daher besteht Libhabereivermutung und die Verluste sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; die Yacht wäre erst dann eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle, wenn der Nachweis der Gesamtgewinnerzielung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erbracht werden kann.
Herr Tax vermietet eine Eigentumswohnung. Bisher wurden aufgrund der Abschreibung, der Renovierung und der Finanzierungskosten nur Verluste erzielt.
Die Vermietung von Eigentumswohnungen mit Verlusten gilt als Liebhaberei, sofern voraussichtlich nicht innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren ab Überlassung ein Gesamtgewinn erzielt wird (kleine Vermietung), bei Widerlegung der Liebhabervermutung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das Gehalt aus dem Dienstverhältnis von Herrn Tax wird gepfändet, wobei der Arbeitgeber das Gehalt direkt an den Gläubiger von Herrn Tax zahlt.
Verkürzter Zahlungsweg: Das Gehalt ist dem Dienstnehmer als Leistungserbringer dem Grunde nach zuzurechnen; die Einkünfte sind aufgrund der Leistungserbringung durch Herrn Tax ihm zuzurechnen, unabhängig davon, wem das Geld tatsächlich (auf verkürztem Weg) zufließt.
Herr Tax ist im Einzelunternehmen von Frau Tax angestellt und erhält ein Gehalt in Höhe von EUR 30.000 für seine Tätigkeit (fremdüblich wären EUR 20.000).
Steuerliche Anerkennung der Dienstverhältnisses, sofern fremdüblich, schriftlich und mit eindeutig und klarem Inhalt, Zurechnung der Einkünfte in Höhe des fremdüblichen Gehalts an den Ehegatten; bei Fremdüblichkeit steuerliche Zurechnung der Einkünfte, ansonsten, insoweit Fremdüblichkeit nicht besteht, keine Zurechnung (Entnahmetatbestand, Schenkung).
Die GmbH hält Aktien als Treuhänderin für Frau Tax.
Die Aktien und Einkünfte daraus sind aufgrund der wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit (Treuhandvertrag) weiterhin Frau Tax zuzurechnen.
Herr Tax schließt einen Leasingvertrag mit der Leasing GmbH über einen LKW ab.
Beim Leasing ist zu unterscheiden, ob steuerlich Finanzierungsleasing, also wirtschaftlich eher ein Kauf vorliegt, dann Zurechnung des LKW dem Leasingnehmer Herrn Tax als wirtschaftlichen Eigentümer, oder eher wirtschaftlich eine Miete (operatives Leasing) vorliegt, dann Zurechnung des LKW dem Leasinggeber, der Leasing GmbH
Die KG erzielt einen Gewinn von EUR 100.000, wobei Herr Tax zu 40 % (Kommanditist) und Frau Tax (Komplementär) zu 60 % beteiligt sind. Die Tätigkeit und das Kapital werden ausschließlich von Frau Tax bereitgestellt.
Sofern die Anteile wirtschaftlich den tatsächlichen Erfolgsbeitrag entsprechen, Zurechnung des Gewinns in Höhe von EUR 40.000 an Herrn Tax und EUR 60.000 an Frau Tax; aufgrund der ausschließlichen Leistung zur Gewinnerzielung von Frau Tax Zurechnung an sie in Höhe von 100%.
Herr Tax ist Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Er erhält dafür EUR 60.000 (fremdüblich wären EUR 40.000).
Bei Fremdüblichkeit sind Einkünfte aus dem Gehalt Herrn Tax anzurechnen; sofern das Gehalt nicht fremdüblich ist, sind die Einkünfte aufgrund eines Fremdvergleichs zuzurechnen: Bei nicht fremdüblich zu hohem Gehalt zulasten der GmbH sind die Einkünfte als Geschäftsführer in Höhe des fremdüblichen Gehalts Herrn Tax zuzurechnen, der übersteigende Teil ist aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses veranlasst (verdeckte Gewinnausschüttung mit Zurechnung der Einkünfte an Herrn Tax).
Gesellschafter der GmbH gewährt dieser ein verzinstes Darlehen, weil sich die GmbH in der Krise befindet und keine Finanzierung mehr von Dritten erfolgt.
Prüfung der Zurechnung dem Grunde nach: das Darlehen ist tatsächlich nicht als Darlehen anzuerkennen, weil ein Dritter kein Darlehen in der Krise gewährt hätte. Das Darlehen ist daher ertragsteuerlich umzuqualifizieren und als Eigenkapital zu behandeln (verdecktes Eigenkapital), die Darlehensgewährung ist Zufuhr von Eigenkapital. Zinszahlungen aufgrund des Darlehens wären verdeckte Gewinnausschüttung.
Herr Tax ist Gesellschafter-Geschäftsführer und verkauft der GmbH ein Grundstück um EUR 200.000 (Verkehrswert EUR 50.000).
Bei Fremdüblichkeit sind Einkünfte aus dem Verkauf Herrn Tax zuzurechnen; sofern die Veräußerung nicht fremdüblich erfolgt, sind die Einkünfte aufgrund eines Fremdvergleichs zuzurechnen: Bei nicht fremdüblich zu hohen Kaufpreis zulasten der GmbH sind die Einkünfte aus der Veräußerung in Höhe des fremdüblichen Kaufpreises Herrn Tax zuzurechnen der übersteigende Teil ist aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses veranlasst (verdeckte Gewinnausschüttung an Herrn Tax).
Todestag am 1.2.; Erbantrittserklärung durch Erben am 1.5. und zivilrechtliche Übertragung am 1.9.
Zurechnung der Einkünfte des geerbten Vermögens bereits ab dem Todestag an den Erben.
Verkauf eines vermieteten Grundstücks (Vertragsunterzeichnung 1.5., Übergabe inklusive Übergang der Chancen und Risiken 1.6., Grundbucheintragung 1.10.)
Änderung der Zurechnung der EInkünfte aus der Vermietung mit Übergang der Chancenund Risiken am 1.6.
Herr Tax lebt in München und arbeitet in Salzburg (als ganzjähriger Tagespendler). Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dieser Tätigkeit, Dividenden aus Aktien an einer inländischen AG und der Vermietung einer Eigentumswohnung in Deutschland.
Beschränkte Steuerpflicht: Mangels WOhnsitz und gewöhnlichen Aufenthalts keine Ansässigkeit im Inland; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (inländischer Tätigkeitsort) und DIvidenden (inländische Quelle) unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, nicht dagegen aus Vermietung
Frau Tax arbeitet und lebt in Barcelona. Sie hat eine Wohnung in Graz, die sie ganzjährig vermietet. Sie erzielt Einkünfte als selbständige Unternehmensberaterin in Barcelona.
Beschränkte Steuerpflicht: Kein Wohnsitz im Inland, weil Wohnung nicht ständig verfügbar; inländische Vermietungseinkünfte steuerpflichtig, nicht jedoch aus Gewerbebetrieb.
Herr Tax hat ein Haus in Wien, das über das Jahr leer steht und Herr Tax nur im Sommer über drei Monate als Ferienhaus nutzt. Er wohnt in Frankfurt. Herr Tax ist 100%-Gesellschafter und Geschäftsführer einer deutschen GmbH und erzielt daraus Einkünfte aus Gewinnausschüttungen und Geschäftsführer.
Unbeschränkte Steuerpflicht im Inland aufgrund des Wohnsitzes in Wien; aufgrund des Aufenthalts über 70 Tage keine Ausnahme als Zweitwohnsitz, Einkünfte unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht.
Herr Tax arbeitet für eine französische Firma und wird für 8 Monate nach Innsbruck entsendet. Während dieser Zeit übernachtet er in einer von der Firma bereitgestellten Unterkunft.
Unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts über 6 Monate im Inland; Einkünfte unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht.
Die Schweizer AG hat ihren Sitz in Basel; die zwei geschäftsleitenden Verwaltungsmitglieder leben und arbeiten in Bregenz. Die Schweizer AG hält Anteile an anderen Kapitalgesellschaften in mehreren Staaten.
Unbeschränkte Steuerpflicht: Ansässigkeit aufgrund von tatsächlicher Geschäftsleitung im Inland
Eine deutsche GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Berlin hat ein Verkaufslokal in Wien.
Beschränkte Steuerpflicht mangels Sitz oder Ort der Geschäftsleistung in Österreich im Unfang der inländischen Betriebsstätte.
Herr Tax lebt im anderen Staat und arbeitet in Salzburg (als ganzjähriger Tagespendler). Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dieser Tätigkeit, Dividenden aus Aktien an einer inländischen AG und der Vermietung einer Eigentumswohnung im anderen Staat (Befreiung).
Ansässigkeit laut OECD-MA im anderen Staat, Besteuerungsrecht von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Österreich (Tätigkeitsort), Befreiung mit Progressionsvorbehalt im anderen Staat. Besteuerung aus Dividenden in Höhe von 15% (Quellenstaat), Anrechnung der 15% im anderen Staat, kein Besteuerungsrecht an EInkünften aus Vermietung (Ansässigkeitsstaat).
Frau Tax arbeitet und lebt im anderen Staat. Sie hat eine Wohnung in Graz, die sie ganzjährig vermietet. Sie erzielt Einkünfte als selbständige Unternehmensberaterin im anderen Staat (Anrechnung).
Ansässigkeit laut OECD MA im anderen Staat; Besteuerungsrecht an Einkünften aus Vermietungbei Österreich (Belegenheitsstaat); Anrechnung der auf die Einkünfte in Österreich gezahlten Steuer maximal in Höhe der Steuer, die auf diese Einkünfte im anderen Staat anfallen (Anrechnungshöchstbetrag)
Herr Tax hat ein Haus in Wien, das über das Jahr leer steht und Herr Tax nur im Sommer über drei Monate als Ferienhaus nutzt. Er wohnt im anderen Staat. Herr Tax ist 100%-Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in einem anderen Staat und erzielt daraus Einkünfte aus Gewinnausschüttungen und Geschäftsführer (Befreiung).
Ansässigkeit laut OECD-MA im anderen Staat (Tie-Breaker- Regel); kein Besteuerungsrecht in Österreich mangels inländischer Einkünfte (Verteilungsnorm schließt Besteuerungsrecht aus)
Herr Tax arbeitet für eine ausländische Firma und wird für 8 Monate nach Innsbruck entsendet. Während dieser Zeit übernachtet er in einer von der Firma bereitgestellten Unterkunft (Befreiung).
Ansässigkeit laut OECD-MA im anderen Staat; Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Tätigkeit im Inland bei Österreich (Tätigkeitsort, keine kurzfristige Entsendung); Ansässigkeitsstaat befreit Einkünfte mit Progressionsvorbehalt.
Eine AG hat ihren Sitz im anderen Staat; die zwei geschäftsleitenden Verwaltungsmitglieder leben und arbeiten in Bregenz. Die AG hält Anteile an anderen Kapitalgesellschaften in mehreren Staaten (Befreiung).
Ansässigkeit laut OECD-MA grundsätzlich in Österreich aufgrund des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung; Besteuerungsrecht bei Einkünften aus Dividenden grundsätzlich im Quellenstaat (5% bzw 15%) mit Anrechnung zum Anrechnungshöchstbetrag in Österreich; Besteuerungsrecht bei Einkünften aus der Veräußerung der Anteile ausschließlich bei Österreich
Eine GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im anderen Staat hat ein Verkaufslokal in Wien (Befreiung).
Ansässigkeit laut OECD-MA im anderen Staat; Besteurungsrecht hinsichtlich Einkünften aus Verkauslokal bei Österreich (Betriebsstättenstaat); Befreiung mit Progressionsvorbehalt im anderen Staat.
Herr Tax wohnt in Graz und besitzt gemeinsam mit seiner Frau je zur Hälfte ein Ferienhaus in Ungarn. Er ist als Unternehmensberater selbständig in Wien tätig und erzielt mit seiner Frau Vermietungseinkünfte durch die Vermietung des Ferienhauses in Ungarn (Befreiungsmethode). Während des Jahres erhält er zusätzlich ein Grundstück in Wien als Vermächtnis.
Herr Tax ist eine natürliche Person und unterliegt aufgrund des Wohnistzes im Inland der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht. Die Einkünfte aus der selbständigen Unternehmensberatung stellen steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Die Einkünfte aus der Vermietung sind Herrn Tax nur zu 50% zuzurechnen, diese sind zwar innerstaatlich steuerpflichtig, aber aufgrund der DBA Ö/HU in Österreich mit Progressionsvorbehalt befreit.
Frau Tax wohnt in München und betreibt in München und Salzburg eine Boutique, die im ersten Jahr einen Verlust erzielt hat. Zur Steueroptimierung hat sie Aktien an einem österreichischen Unternehmen auf ihre in Österreich lebende Tochter übertragen, die sonst keine Einkünfte erzielt. Die Tochter hält die Aktien als Treuhänderin für Frau Tax. Aus den Aktien werden Dividenden erzielt (15 % Quellensteuer DBA Ö / D), die die Tochter an Frau Tax weiterüberweist.
Frau Tax ist eine natürliche Person und unterliegt aufgrund des Wohnsitzes im Ausland nur der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Die Einkünfte (Verluste) aus der Boutique in Salzburg unterliegen der Steuerpflicht. EIne Liebhaberei wird aufgrund der erwerbstypischen Tätigkeit nicht vermutet, der Verlust wird daher steuerlich anerkannt. Die Einkünfte aus den Aktien sind aufgrund der Treuhand dennoch Frau Tax zuzurechnen und unterliegen der Beschränkten Steuerpflicht. Durch das DBA Ö/D hat Österreich ein 15% Besteuerungsrecht, Deutschland darf besteuern (Anrechnungsmethode).
Frau Tax erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Bankzinsen und aus der Vermietung einer Eigentumswohnung.
Nichtselbständige Arbeit: Progressiver Steuersatz und 0%/6% bei sonstigen Bezügen; Einkünfte aus Bankzinsen: 25% (Regelbesteuerungsoption); Vermietung progressiver Steuersatz.
Herr Tax ist 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, erhält eine Geschäftsführervergütung und eine Gewinnausschüttung von der GmbH. Darüber hinaus verkaufte er eine vermietete Wohnung.
Geschäftsführervergütung: Progressiver Steuersatz; Ausschüttung 27,5% oder Regelbesteuerungsoption. Wohnungsverkauf: 30% oder progressiver Tarif (Regelbesteuerungsoption).
Frau Tax ist selbständige Steuerberaterin und erzielt Einkünfte aus der Beratung von Klienten. Am Ende des Jahres verkauft sie ihre Steuerberatungskanzlei inklusive Kanzleigebäude und Grundstück.
Einkünfte aus der Beratung: Anwendung des progressiven Steuersatzes; Veräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich dem progressiven Steuersatz; können jedoch begünstigt besteuert werden: Hälftesteuersatz, Freibetrag oder Verteilung auf 3 Jahre; Anwendung des 30% Steuersatzes auf Grundstücksgewinn.
Frau Tax hat ein Einkommen von EUR 50.000 (Variante: EUR 20.000). Berechnen Sie die Steuer und Durchschnittssteuersatz (2025). Geben Sie dabei auch den Grenzsteuersatz an.
Bei einem Einkommen von EUR 50.000 sind die ersten EUR 13.308 steuerfrei, Einkommensteile üner EUR 13.308 bis EUR 21.617 unterliegen einer Steuer von EUR 1.661,80 (20%), Einkommensteile über EUR 21.617 bis EUR 35.836 unterliegen einer Steuer von EUR 4.265,70 (30%), Einkommensteile über EUR 35.836 bis EUR 50.000 unterliegen einer Steuer von EUR 5.665,60 (40%), sodass sich insgesamt eine Steuer von EUR 11.593,10 und ein Durchschnittssteuersatz von 23,19% ergibt. Der Grenzsteuersatz beträgt 40%.
Herr Tax erhält den Kaufpreis aus der Veräußerung eines Grundstücks vom Käufer auf sein Konto überwiesen.
Kaufpreis ist Einnahme für die Übertragung des Grundstücks, beim Käufer liegt eine Ausgabe (Anschaffungskosten) vor.
Frau Tax als Geschäftsführerin einer GmbH darf den Firmen-PKW auch zu Privatfahrten nutzen.
Vorteil ist steuerpflichtige Einnahme aus Arbeitsverhältnis bei Frau Tax; bei GmbH abzugsfähige Ausgabe.
Herr Tax als Arbeitgeber übernimmt für seine Mitarbeiter die Kosten eines Fortbildungskurses.
Kostenübernahme ist keine Einnahme bei Mitarbeitern, weil im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und kein unmittelbarer Vorteil; beim Arbeitgeber: abzugsfähige Ausgabe.
Frau Tax zahlt als Vermieterin Grundsteuer, Kanalgebühren und Feuerversicherungsprämie.
Zahlungen stellen abzugsfähige Ausgaben aufgrund des Zusammenhangs mit der VErmietung dar.
Herr Tax zahlt Miete für ein Gebäude, das zu 40 % privaten und zu 60 % eigenbetrieblichen Zwecken dient.
40% Privatausgabe nicht abzugsfähig als Ausgabe, 60% aufgrund des Zusammenhangs mit dem Betrieb abzugsfähige Ausgabe.
Frau Tax ist selbständige Ärztin mit jährlichen Umsätzen in Höhe von EUR 400.000.
§4 Abs 3 Ermittlung, Kalenderjahr
Die Architekten GmbH erzielt Umsätze in Höhe von jährlich EUR 600.000.
§5 Abs 1 Ermittlung: abweichendes Wirtschaftsjahr möglich.
Herr Tax ist Landwirt mit einem Umsatz von EUR 650.000.
§4 Abs 3 Ermittlung: kein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich.
Frau Tax ist 100%-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH mit Umsätzen von jährlich EUR 150.000.
§4 Abs 3 Ermittlung: Kalenderjahr (keine abweichendes Wirtschaftsjahr)
Herr Tax ist Einzelunternehmer und Rohstoffhändler und hatte folgende Jahresumsätze in der Vergangenheit: X0: EUR 650.000; X1: EUR 710.000; X2: EUR 770.000; X3: 800.000.
X0 bis X3: §4 Abs 3 Ermittlung: kein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich
ab X4: §5 Abs 1 Ermittlung: abweichendes Wirtschaftsjahr möglich.
Die gewerbliche Grundstückshandel OG hatte folgende Jahresumsätze in der Vergangenheit: X0 bis X3: EUR 800.000, X4: EUR 660.000, X5: EUR 650.000; X6: 1.100.000; X7: EUR 1.100.000.
X0 bis X3: §4 Abs 3: kein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich
X4 bis X5: §5 Abs 1; abweichendes Wirtschaftsjahr möglich
X6: §4 Abs 3: kein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich
X7: §5 Abs 1: abweichendes Wirtschaftsjahr möglich
Die Handels-GmbH & Co KG erzielt jährliche Umsätze in Höhe von EUR 500.000.
§5 Abs 1 Ermittlung (Rechtsform): abweichendes Wirtschaftsjahr möglich
Die Rechtsanwalts OG erzielt jährliche Umsätze in Höhe von EUR 500.000.
§4 Abs 3 Ermittlung: Kalenderjahr (kein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich)
Anschaffung: Leistung einer Anzahlung für die Errichtung eines Gebäudes.
Ausgabe ist als geleistete Anzahlung zu aktivieren und bei Übergabe des Gebäudes in Wirtschaftsgut Gebäude umzubuchen. EAR: Gewinnneutrale Behandlung
Anschaffung: Kosten für Grund und Boden, Kosten für Gebäude, GrESt, Vertragserrichtungskosten, Eintragungsgebühr im Grundbuch.
Aufteilung der Kosten für Grund und Boden und Gebäude und entsprechender Nebenkosten; Kosten zahlen zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten; Aktivierung der Kosten; EAR: dieselbe Behandlung
Absetzung: Anschaffung im 2. Quartal, Bezug der Räumlichkeiten im 4. Quartal.
Absetzung der Gebäudekosten über 2,5% bei Wohngebäuden, 1,5% ab Anschaffung, auf Bezug kommt es bei Gebäuden nicht an; Absetzung beginnt mit der Inbetriebnahme, bei Gebäuden ist die Anschaffung maßgeblich (altersbedingte Abnutzung); EAR: dieselbe Behandlung
Absetzung: Ein Sturm zerstört das Dach des Gebäudes.
Außergewöhnliche technische Abnutzung oder Absetzung in Höhe der Wertminderung aufgrund dauernder Wertminderung; keine TWZ (nur maximal AK); auf niedrigeren Teilwert; EAR: nur außergewöhnliche technische Abnutzung möglich
Absetzung: Der Wert des Grundstücks steigt.
Wetsteigerung ist nur bis Anschaffungskosten zulässig (bei Gebäude bis maximal Anschaffungskosten abzüglich ordentlicher AfA); ohne vorherige Teilwertabschreibung des Grund und Bodens keine Aufwertung der Buchwerte; EAR: keine Berücksichtigung
Veräußerung des bebauten Grundstücks.
Aufdeckung der stillen Reserven durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses als Einnahme und des Buchwerts (und eventueller Veräußerungskosten) als Ausgabe; EAR: dieselbe Behandlung
Eine Maschine mit Nutzungsdauer von fünf Jahren wird im Mai gekauft (Vertrag), im Juni geliefert und im August in Betrieb genommen.
Aktivierung und Absetzung über Nutzungsdauer mit Beginn Innbetriebnahme (Halbjahres Abschreibung); EAR: dieselbe Behandlung
Eine Maschine mit Anschaffung vor 2 Jahren um EUR 10.000 und aktuellem Buchwert zum 1.1. von EUR 8.000 geht zu Bruch. Danach ist die Maschine nur mehr eingeschränkt einsatzfähig (Verkehrswert EUR 3.000).
§5 Abs1 und §4 Abs 1: Teilwertbeschreibung nach Absetzung auf EUR 3.000, alternativ außergewöhnliche Absetzung für technische Abnutzung auf EUR 3.000; EAR: nur außergewöhnliche Absetzung möglich.
Der Unternehmer ist Mieter und tätigt Investitionen in die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten.
EAR: Aktivierung und Absetzung über die Nutzungsdauer, maximal über die Laufzeit des Mietvertrages.
Der Unternehmer entwickelt eine Idee, wofür Aufwendungen von EUR 10.000 anfallen; ein Jahr später nach weiteren EUR 20.000 Entwicklungskosten wird ein Patent angemeldet.
Selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht zu aktivieren (Aktivierungsverbot)
Der Unternehmer erwirbt einen Laptop um EUR 1.300 und einen Drucker um EUR 500.
Beim Wirtschaftsgut Drucker handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, da die Kosten für ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens unter EUR 1.000 sind und diese sofort abgeschrieben werden können (keine einheitliche Betrachtung). Beim Laptop handelt es sich um kein geringwertiges Wirtschaftsgut, da die Kosten über EUR 1.000 sind. Diese müssen über eine Nutzungsdauer jährlich abgeschrieben werden.
Anschaffung: Der Unternehmer liefert die Ware mit Zahlung in 6 Monaten.
Aktivierung der Forderung in Höhe des Anspruchs; EAR: Ausgabe im Zahlungszeitpunkt.
Absetzung: Aufgrund der Erfahrung ist generell mit einem Forderungsausfall von 3 % zu rechnen.
Pauschale Forderungswertberichtigung aufgrund von statistischen Vergleichswerten aus der Vergangenheit möglich; EAR: keine Berücksichtigung.
Absetzung: Der Schuldner der Forderung hat Liquiditätsprobleme.
Forderung ist zwingend aufgrund konkreter Umstände im Wege der TWA auf den niedrigeren Wert zu berichtigen (Aufwand), sofern mit Ausfall zu rechnen ist; EAR: keine Berücksichtigung.
Absetzung: Der Schuldner der Forderung erholt sich wieder.
Forderung ist zwingend auf höheren Wert zu berichtigen (Ertrag); EAR: keine Berücksichtigung
Eingang der Forderung.
Steuerneutrale Ausbuchung der Forderung mit gleichzeitiger EInbuchung der Geldmittel; EAR: Berücksichtigung als EInnahme bei Zufluss.
Anschaffung: Nettokaufpreis für PKW, NoVA, Umsatzsteuer
Aktivierung mitsamt Nebenkosten; Kosten sind aktivierungspflichtige Anschaffungskosten bis zur Luxustangente ( EUR 40.000); EAR: dasselbe
Absetzung: Anschaffung im 2. Quartal, erstmalige Inbetriebnahme im 3. Quartal.
Beginn ab Inbetriebnahme, daher Hälfte Afa, Absetzung über 8 Jahre; EAR: dasselbe
Absetzung: Der Wert des PKW sinkt durch Einführung eines neuen Modells.
Eine höhere Absetzung als die Absetzung über 8 Jahre ist nicht zulässig (keine TWA oder AfA); EAR: dasselbe
Absetzung: Der PKW erleidet einen Totalschaden.
Ausscheiden des Buchwerts als Ausgabe; EAR: dasselbe
Entschädigung: Der Unternehmer erhält von der Versicherung die Versicherungssumme.
Versicherungsersatz als Einnahme (bei Entstehung); EAR: dasselbe (bei Zufluss)
Anschaffung: Kaufpreis, Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten.
Aktivierung samt Nebenkosten; Kosten sind aktivierungspflichtige Anschaffungskosten (Beratungskosten erst ab Kaufentscheidung); EAR: dasselbe
Absetzung: Der Wert der Beteiligung steigt aufgrund von hohen Gewinnen.
Keine Zuschreibung über Anschaffungskosten; EAR keine Berücksichtigung
Absetzung: Der Wert der Beteiligung sinkt aufgrund von Verlusten.
Teilwertabschreibung bis Teilwert; TWA unabhängig von Dauer, weil Finanzlage (§4 Abs 1 Wahlrecht, wenn dauernde Änderung); Besonderheit bei Körperschaften: Verteilung des realisierten Verlusts steuerwirksam über 7 Jahre; EAR: Keine Berücksichtigung.
Werterhöhung: Der Wert der Beteiligung steigt aufgrund der Insolvenz eines Mitbewerbers.
Zuschreibung, aber nicht über Anschaffungskosten; TWZ zwingend (§4 Abs 1 Wahlrecht); EAR: keine Berücksichtigung.
Veräußerung: Der Unternehmer verkauft die Beteiligung.
Aufdeckung der stillen Reserven durch Ausgabe (Buchwert) und Einnahme (Veräußerungserlös); (Bei Körperschaften: Verluste werden sofort realisiert, sind aber über 7 Jahre steuerwirksam zu verteilen); EAR: dasselbe, Berücksichtigung der Einnahme bei Zufluss.
Erhalt der Darlehenssumme, wobei der Rückzahlungsbetrag höher als der Auszahlungsbetrag ist.
Darlehenssumme erhöht Barmittel, Rückzahlungsbetrag erhöht Verbindlichkeit, Unterschiedsbetrag wird aktiviert und über Laufzeit des Darlehens verteilt; EAR: Verteilung auf Laufzeit.
Aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöht sich die Verbindlichkeit.
Erhöhung der Verbindlichkeit und zusätzlicher Aufwand; EAR: Verteilung nach Verursachung.
Aufgrund ändernder Wechselkurse ändert sich auch die
Fremdwährungsverbindlichkeit.
Bei Erhöhung der Verbindlichkeit: zusätzlicher Aufwand, bei Verminderung maximal nur bis zum ursprünglichen Rückzahlungsbetrag; EAR: bloße Wertschwankungen ohne Auswirkung
Darlehen wird an den Gläubiger zurückgezahlt.
Rückzahlung vermindert Barmittel und Verbindlichkeit; EAR: keine Berücksichtigung
Der Unternehmer rechnet generell mit Gewährleistungsansprüchen von Kunden.
Bei wahrscheinlicher Inanspruchnahme Rückstellungsbildung mit Aufwand in derselben Höhe; EAR: keine Berücksichtigung
Unternehmer wird mit fünf Gewährleistungsansprüchen konfrontiert.
Inanspruchnahme führt zwingend zu Rückstellungsbildung mit Aufwand in derselben Höhe; EAR: keine Berücksichtigung
Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass 10 % der Verkäufe zu Gewährleistungen führen.
Pauschale Rückstellungsbildung im Steuerrecht nur aufgrund von statistischen Werten aus der Vergangenheit zulässig; EAR: keine Berücksichtigung
Der tatsächlich aufgewendete Betrag weicht von der Schätzung ab.
Auflösung der Rückstellung: sofern zu hoch, ist Restbetrag Ertrag, sofern zu niedrig, ist Restbetrag Aufwand; EAR: Ausgabe in Höhe des tatsächlich aufgewendeten Betrages.
Unternehmer schließt einen längerfristigen Liefervertrag mit einem Lieferanten zu Fixpreisen.
Schwebende Geschäfte haben keine Auswirkung auf die Bilanz, außer Drohverlust; EAR: keine Berücksichtigung.
Die Marktpreise der zu erwerbenden Waren steigen.
Schwebende Geschäfte mit unrealisiertem Gewinn haben keine Auswirkung auf die Bilanz. EAR: Keine Berücksichtigung
Marktpreise der zu erwerbenden Waren fallen unter den im Liefervertrag vereinbarten Fixpreis.
Schwebende Geschäfte mit Drohverlust, daher Bildung einer Rückstellung in Höhe des drohenden Verlustes; EAR: keine Berücksichtigung.
Die Waren werden geliefert.
Ralisierung des (bereits durch Rückstellung vorgesorgten) Verlusts, Auflösung der Rückstellung; EAR: Wareneinkauf wurde bereits berücksichtigt, Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses.
Unternehmer zahlt die Miete für zukünftige Perioden im Voraus an den Vermieter.
ARAP, bei §4 Abs 1 ARAP oder Verteilungspflicht, sofern nicht nur das aktuelle und das folgende Jahr betreffend; bei Vermieter PRAP oder §4 Abs 1 PRAP oder sofortiger Ertrag; Verteilung nach §4 Abs6 EStG
Auflösung ARAP und Berücksichtigung der Miete in der aktuellen Periode; bei §4 Abs 1 entsprechend Behandlung in der Vorperiode bei Verteilung Berücksichtigung in aktueller Periode
Der Unternehmer zahlt die Miete für die aktuelle Periode erst im Folgejahr.
Verbindlichkeit für Mietaufwand in der aktuellen Periode, steuerneutraler Zahlungsabfluss im Folgejahr und Auflösung Verbindlichkeit; EAR Abfluss im Folgejahr.
Der Unternehmer erhält einen Vorschuss für zukünftige Beratungsleistungen.
PRA; bei §4 Abs1: PRA oder sofortiger Ertrag; EAR: Zufluss
Auflösung der PRA und daher Berücksichtigung der Einnahme; bei §4 Abs1 entsprechend Behandlung in Vorperiode, bei sofortigem Ertrag keine Auswirkung im Zeitpunkt der Leistung.
Lieferung der Waren an den Kunden im Dezember mit Zahlung im Februar.
Einnahme im Zeitpunkt der Lieferung, Aktivierung einer Forderung als Wirtschaftsgut bis zur tatsächlichen Zahlung; bei Eingang der Forderung: neutrale Ausbuchung; EAR: Zufluss
Erhalt einer Anzahlung für die Errichtung eines Gebäudes des Baumeister-Unternehmers.
Einnahme ist als Verbindlichkeit zu aktivieren und erst bei Leistungserbringung (Übergabe des Gebäudes) zu berücksichtigen; EAR: Zufluss
Erhalt der Miete für zukünftige Perioden.
Als passiver Rechnungsabgrenzungsposten noch nicht als sofortige Einnahme zu berücksichtigen, sondern erst bei Erbringung der Leistung (Bereitstellung der Wohnung im Mietzeitraum); bei §4 Abs1 besteht die Möglichkeit der sofortigen Berücksichtigung ohne Bildung einer Rechnungsabgrenzung, sofern nicht davor RAP gebildet (Stetigkeitsprinzip); EAR: Zufluss
Erhalt der Ware mit Zahlung in drei Monaten.
Ausgabe fürWare ist zu aktivieren und wird erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen berücksichtigt; Verbindlichkeit mangels sofortiger Zahlung zu bilden; EAR: Abfluss, sofortige Ausgabe.
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