A nutzt ein Gebäude zu 87% betrieblich und zu 13% privat.
Steuerliche Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes nach EStG /§4Abs 1.
Notwendiges Betriebsvermögen, da die betriebliche Nutzung über 80%. (80/20)
Da das Gebäude zu 87% betrieblich und nur zu 13% privat genutzt wird, liegt notwendiges Betriebsvermögen gem. §4Abs1 EStG vor. Es ist daher steuerlich voll dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wobei Aufwendungen und Abschreibungen anteilig abzugsfähig sind. Der private Nutzungsteil ist nicht abzugsfähig.
A ist an einer GmbH als echte stille Gesellschafterin beteiligt.
§27 EStG.
Da keine Beteiligung am Unternehmenswert oder stillen Reserven keine betrieblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Diese unterliegen der Kapitalertragsteuer von 27,5% und werden von der GmbH einbehalten.
X ist zu 26% Gesellschafter an GmbH, erhält Geschäftsführergehalt auf Basis Dienstvertrag und erhält zusätzlich Gewinnausschüttung.
Mit 26% wesentlich beteiligt an GmbH (= mehr als 25% Beteiligung am Stammkapital)
Wegen 26% kein echtes Dienstverhältnis.
Somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Einkommensteuer) und nicht nichtselbständig (Lohnsteuer).
Gewinnausschüttung ist Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegt somit der KESt in Höhe von 27,5%.
4 Prüfungsschritte im österreichischen Steuerrecht.
Steuerobjekt - Tatbestandserfüllung - Liegt ein steuerlicher Tatbestand nach einem Gesetz vor?
Steuersubjekt - Zurechnung - Wer ist das Steuersubjekt?
Steuerermittlung - Rechtsfolge - Ermittlung der Steuerart, Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer
Steuererhebung - Veranlagung, Selbstberechnung oder Einbehaltung
Anschaffungskosten, Abschreibung und Buchwerte
Anschaffungskosten - Aufwendung die geleistet wird um ein Wirtschaftsgut zu erwerben. (Kaufpreis + Nebenkosten) - Preisnachlässe
Abschreibung - Jährliche Verteilung der Anschaffungskosten auf betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Anschaffungskosten/Nutzungsdauer
Buchwert - Wert, mit dem das Wirtschaftsgut in der Bilanz nach Abschreibung noch angesetzt ist. Anschaffungskosten-kumulierte Abschreibungen
Buchwert ist bei Veräußerung oder entnahme steuerlich maßgeblich.
Prinzip der Leistungsfähigkeit.
Das Prinzip der Leistungsfähigkeit besagt, dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert wird. Es ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) und dem Nettoeinkommensprinzip (§ 2 Abs. 2 EStG). Ziel ist eine gerechte Steuerbelastung entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit.
Kristoffer Rechtsanwalts OG erzielt Umsätze von EUR 980.000 jährlich. Einkünfteermittlungsart und damit zusammenhängende Grundprinzip.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Ermittlung der Einkünfte durch Einnahme-Ausgabe- Rechnung nach §4 Abs 3 EStG.
Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen und Ausgaben werden im Zeitpunkt Ihres tatsächlichen Zuflusses oder Abflusses berücksichtigt.
Die Kitz Gemeinschaftsärzte Praxis GmbH erzielt jährliche Umsätze von EUR 680.000.
Einkünfteermittlungsart
Abweichendes Wirtschaftsjahr möglich?
EInkünfte aus Gewerbebetrieb.
Da GmbH Kapitalgesellschaft Einkünfteermittlung durch doppelte Buchführung / Betriebsvermögensvergleich nach §5 Abs 1 EStG.
Abweichendes Kalenderjahr möglich wenn in Satzung vorgesehen und von Finanzamt genehmigt.
X hat ein jährliches Einkommen von EUR 68.812,00.
Berechne die Steuer und den Durchschnittssteuersatz.
Unter Bezug auf die österreichischen Einkommensteuertarife für das Jahr 2025 gelten folgende Grenzsteuersätze: bis € 13.308: 0 % • über € 13.308 bis € 21.617: 20 % • über € 21.617 bis € 35.836: 30 % • über € 35.836 bis € 69.166: 40 % • über € 69.166 bis € 103.072: 48 % • über € 103.072 bis € 1.000.000: 50 % • über € 1.000.000: 55 %.
Bei einem Einkommen von € 68.812,00 ergibt sich:
Für die ersten € 13.308 → 0 % → Steuer = € 0
Für den Betrag von € 13.308 bis € 21.617 (also € 8.309) → 20 % → Steuer = € 1.661,80
Für den Betrag von € 21.617 bis € 35.836 (also € 14.219) → 30 % → Steuer = € 4.265,70
Für den Betrag von € 35.836 bis € 68.812 (also € 32.976) → 40 % → Steuer = € 13.190,40
Gesamtsteuer = € 1.661,80 + € 4.265,70 + € 13.190,40 = € 19.117,90
Der durchschnittliche Steuersatz (Steuerbetrag / Einkommen) beträgt: € 19.117,90 ÷ € 68.812,00 ≈ 27,78 %
X kauft PKW für Unternehmen um EUR 48.000 (inkl. Nebenkosten). Nutzungsdauer 6 Jahre. Betriebsvermögensvergleich §4 Abs 1 EStG
PKW abnutzbares Anlagevermögen. Wird in Betriebsvermögen aufgenommen (Aktivierungspflicht). Anschaffungskosten bilden die Grundlage für die Absetzung für Abnutzung.
AfA= 48.000/6=8.000 pro Jahr.
Nebenkosten erhöhen Anschaffungskosten und sind steuerlich zu berücksichtigen.
Die Herbst GmbH (Mieterin) zahlt im November 2024 die Miete für 6 Monate im Voraus an die Sommer FlexCo (Vermieterin).
Gewinnermittlung: Betriebsvermögensvergleich bei beiden Unternehmen.
Es geht um die Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben über den Bilanzstichtag hinaus.
Nach dem periodengerechten Prinzip (§ 4 Abs. 1 EStG) gilt: Erträge und Aufwendungen sind dem Jahr zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind, nicht zwingend dem Zahlungszeitpunkt.
Bei der Mieterin: Aktive Rechnungsabgrenzung (ARA) → Vorausgezahlte Miete für Folgejahr ist als Aktivposten anzusetzen.
Bei der Vermieterin: Passive Rechnungsabgrenzung (PRA) → Erhaltene Vorauszahlung für Folgejahr ist als Verbindlichkeit zu passivieren.
Grundprinzip: Periodenabgrenzungsprinzip (§ 4 Abs. 1 EStG) — Zuordnung nach wirtschaftlicher Verursachung, nicht nach Zahlungszeitpunkt.
Maschine wird im Mai gekauft,
im Juni geliefert,
im Juli in Betrieb genommen.
Nutzungsdauer: 20 Jahre, Anschaffungskosten: € 120.000.
Zeitpunkt für Abschreibung.
Die Abschreibung beginnt mit der Inbetriebnahme im Juli, da nach § 7 Abs. 2 EStG die AfA erst ab dem Zeitpunkt zulässig ist, an dem das Wirtschaftsgut betriebsbereit zur Nutzung ist.
X: Wohnsitz in Deutschland → deutsche Steuerinländerin
Betreibt eine Boutique in Österreich (Kufstein) → Betriebsstätte in Österreich
Hält Aktien an österreichischer VMO AG, die formell auf die in Österreich lebende Tochter Y(Treuhänderin) übertragen wurden.
Y leitet Dividenden weiter an X.
Auf Dividenden wird 15 % österreichische Quellensteuer erhoben (laut DBA).
Einkunftsarten, Zurechnung und Umfang der Steuerpflicht für X
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinne/Verluste aus Boutique in Österreich.
Einkünfte aus Kapitalvermögen Dividenden aus den österreichischen Aktien.
Zurechnung: Nach Zurechnungsprinzip sind Erträge der wirtschaftlichen Berechtigten zuzurechnen.
Da Wohnsitz in DE nur beschränkt steuerpflichtig in Ö. - Betrifft nur inländische Einkünfte.
Betriebsstätte - Gewerbliche Einkünfte in Ö voll Steuerpflichtig in Ö.
Dividenden Quellensteuer 15% lt. DBA.
X verkauft ihre Steuerberatungskanzlei inklusive Klientenstock.
Beim Verkauf der Steuerberatungskanzlei erzielt Frau Weller Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 lit. b EStG).Der Verkauf stellt eine Betriebsveräußerung (§ 24 Abs. 1 EStG) dar. Der daraus resultierende Veräußerungsgewinn ist außerordentlich und kann nach § 37 EStG begünstigt besteuert werden (Hälftesteuersatz).
Sepp Schnorcha verkauft seine Wohnung in St. Pölten.
Besitzdauer: 5 Jahre
Nutzung: insgesamt 18 Monate als Hauptwohnsitz.
Einkunftsart und steuerliche Behandlung.
Der Verkauf der Wohnung führt zu außerbetrieblichen Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG).Da die Wohnung nur 18 Monate als Hauptwohnsitz genutzt wurde, greift keine Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG) (würde 2 Jahre durchgehend HWS benötigen oder 5 Jahre in den letzten 10 vor Verkauf).Der Veräußerungsgewinn ist daher steuerpflichtig und unterliegt der Immobilienertragsteuer von 30 %.
Betriebseinnahmen:
Umsatzerlöse ............................................. € 266 000
Summe Betriebseinnahmen: € 266 000
Betriebsausgaben:
Position
Betrag (€)
Personalaufwand
25 000
Sozialversicherung
15 000
Wareneinkauf
160 000
Mietaufwand
20 000
Sachversicherung
4 000
Zinsaufwand
5 000
Sonstiger Aufwand
AfA
9 000
Summe Betriebsausgaben
243 000
Gewinn laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG): 23 000 €Umsatzsteuer und Privatentnahmen sind steuerneutral.Sozialversicherung ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
buchseite 87 abklären
Kaufpreis: € 630.000
Übernommene Verbindlichkeiten: € 770.000 → Gesamte Gegenleistung: 630.000 + 770.000 = € 1.400.000
Verkehrswert des übernommenen Vermögens: € 1.550.000
Ertragsteuerliche Sicht bei Betriebseröffnung. Firmenwert Berechnen und wie dieser in den Folgejahren zu behandeln ist.
Gesamte Gegenleistung - Verkehrswert des Unternehmens hier negativ- somit Glückskauf.
Betrieb wird mit Anschaffungskosten Aktiviert.
Firmenwert positivi: 15 Jahre lineare Abschreibung hier aber negativ, kein Aktivierungspflichtiger Firmenwert.
Ist sofort erfolgswirksam als außerordentlicher Ertrag zu erfassen (Gewinnminderung beim Verkäufer, Gewinnzuwachs bei Käufer.
Keine Abschreibung auf den Firmenwert.
Unternehmer veräußert aus dem Betriebsvermögen:
ein bebautes Grundstück,
eine Maschine
und erwirbt im selben Jahr:
einen Geschäftsanteil an einer GmbH
sowie Software.
Der Verkauf von Grundstück und Maschine führt zu Veräußerungsgewinnen aus dem Betriebsvermögen → betriebliche Einkünfte (§ 23 EStG).
Grundsätzlich sind diese Gewinne steuerpflichtig.
Hier ist zu prüfen, ob die Übertragung stiller Reserven (§ 12 EStG) möglich ist.
Veräußerung von abnutzbaren Anlagegütern
innerhalb der Frist (max. 1 Jahr vor bzw. 2 Jahre nach Veräußerung)
Ersatzbeschaffung eines anderen abnutzbaren Anlagegutes im Betriebsvermögen
Die Veräußerung von Grundstück und Maschine führt zu steuerpflichtigen betrieblichen Einkünften (§ 23 EStG).Eine Übertragung stiller Reserven (§ 12 EStG) ist nur für die Maschine auf die neu angeschaffte Software möglich, da beide abnutzbare Anlagegüter sind.Für das Grundstück und den GmbH-Anteil besteht keine Begünstigung.
Unternehmensrechtlicher Gewinn: € 170.000
Umsatz: € 600.000
Sachverhalte im Wirtschaftsjahr:
Gewährleistungsrückstellung (UGB: 2 % vom Umsatz = 12.000 €; tatsächlich erwartete Inanspruchnahme: 10.000 €)
PKW (AK = 80.000 €, ND = 8 J.) – Anschaffung im Vorjahr
Neuer Server (AK = 3.000 €, ND = 4 J.)
+ 2.000 € wegen überhöhter Gewährleistungsrückstellung (steuerlich nur 10.000 € abzugsfähig). + 5.000 € wegen Luxustangente bei PKW (40.000 max. somit 40.000/ND) - Differenz ausrechnen.(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG, AfA nur 5.000 €).
Steuerlicher Gewinn = 177.000 €
Der Server ist steuerlich gleich zu behandeln (AfA 750 €).
Schenkung 98.000 € → steuerfrei, keine Einkunftsart (seit 2008 keine ErbSt/SchSt).
Verlust Gewerbebetrieb –9.000 € → § 23 EStG (ausgleichsfähig).
Nichtselbständige Arbeit +76.000 € → § 25 EStG.
Kirchenbeitrag 1.800 € → Sonderausgabe, abzugsfähig max. 600 €.
Vermietung +14.000 € → § 28 EStG.
Steuerberatungskosten 5.000 € → abzugsfähig
Selbständige Vortragstätigkeit +4.000 € → § 22 EStG.
Bankzinsen +7.500 € Einkünfte aus Kapitalvermögen;
Nichtselbständige Arbeit +76.000
Vermietung und Verpachtung +14.000
Selbständige Arbeit +4.000
Bankzinsen +7.500
Gewerbebetrieb -9.000
—————————————
Gesamtbetrag der Einkünfte +92.500
-Sonderausgaben Steuerberatung 5.000
-Sonderausgaben Kirchensteuer (max.) 600
Einkommen 86.900
Eine Unternehmensgruppe besteht aus:
Gruppenträger = in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
Gruppenmitglieder = in- oder ausländische Körperschaften, wobei der Gruppenträger mehr als 50 % der Stimmrechte und Anteile am Kapital halten muss (ununterbrochen im Wirtschaftsjahr).
Zusätzlich:
Bei ausländischen Gruppenmitgliedern: – Ansässigkeit in einem EU-/EWR-Staat mit umfassender Amtshilfe, – oder in einem Drittstaat mit Amtshilfeabkommen (seit 2015 zulässig). – Nur negative ausländische Ergebnisse (Verluste) werden anteilig berücksichtigt.
Gruppenträger: – A-Ö AG (inländisch, unbeschränkt steuerpflichtig, § 9 Abs 3 KStG).
Gruppenmitglieder: – B-Ö GmbH (inländisches Mitglied, 100 %-Beteiligung). -C-Ö AG (inländisches Mitglied, 67% Beteiligung)– E-DE GmbH (mittelbares ausländisches Mitglied, EU-Gesellschaft, Amtshilfe vorhanden).
Nicht gruppenfähig: – F-Bahrain LLC (48 %), – D-US Inc. (48 %).
Berechnen Sie das Gruppenergebnis (mit UND ohne Gruppenbildung) inklusive Körperschaftssteuerbelastung anhand der obenstehenden Werte.
aus Kapitel 8 ausarbeiten.
Vermietetes Grundstück (somit betrifft § 30 EStG – private Grundstücksveräußerung).
Verkauf 2024: Erlös € 350.000
Anschaffung 2013: AK € 150.000
Nebenkosten (Makler € 5.000 + Gutachten € 6.000) = € 11.000
Variante Anschaffung im Jahr 2000.
Da das Grundstück nach dem 31. 3. 2012 angeschafft wurde, gilt es als „Neuvermögen“ → → Gewinnermittlung nach tatsächlichem Unterschiedsbetrag.
Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns:
Erlös−(AK+Nebenkosten)Erlös−(AK+Nebenkosten)=350.000−(150.000+11.000)=189.000€=350.000−(150.000+11.000)=189.000€
Steuerpflichtiger Gewinn 189.000 ImmoESt-Satz Fixssatz 30%
Variante:
Anschaffung vor 1.4.2002 (&% des Veräußerungserlöses (pauschal), Steuersatz 30%
Mieteinnahmen: 25.000 €
abzgl. Versicherung: – 800 €
abzgl. Grundsteuer: – 900 €
abzgl. Zinsen (Anschaffung): – 10.000 €
abzgl. AfA: – 2.800 €
Einkunftsart: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG). Bewertung: Bei V&V gilt das Zufluss-/Abflussprinzip (§ 19 EStG). Als Werbungskosten abzugsfähig sind u. a. Versicherung, Grundsteuer, Finanzierungszinsen sowie AfA.
Einkünfte aus V&V = 25.000 – (800 + 900 + 10.000 + 2.800) = → 10.500 €
Bobla AG (Österreich) hält 24 % an der Riesinger-GmbH (ebenfalls Österreich).
Beteiligung seit 4 Jahren.
Erhält Dividende: € 50.000.
Schachtelbefreiung
Voraussetzung: Empfänger inländische Körperschaft
Ausschüttende Gesellschaft ist inländische Kapitalgesellschaft.
Hier gegeben, somit Dividende von EUR 50.000 steuerfrei.
Dosko-Ö AG (AT) hält seit 2020 15 % an einer deutschen GmbH (vergleichbar mit österr. GmbH). Anschaffung 100.000 €, Verkauf 2022 um 200.000 € → Veräußerungsgewinn 100.000 €.
Qualifikation: Internationale Schachtelbeteiligung gem. § 10 Abs. 2 KStG → weil
Beteiligung ≥ 10 % ✔️ (15 %)
ununterbrochene Haltedauer ≥ 1 Jahr ✔️ (2020–2022)
Beteiligte Körperschaft vergleichbar mit einer inländischen Kapitalgesellschaft ✔️ (deutsche GmbH)
EU/EWR-Ansässigkeit, umfassende Amtshilfe ✔️ (Deutschland)
15 %-Beteiligung an deutscher GmbH erfüllt die Voraussetzungen der internationalen Schachtelbeteiligung (§ 10 Abs. 2 KStG).Der Veräußerungsgewinn 100.000 € ist nach § 10 Abs. 3 KStG steuerfrei (sofern keine Option auf Steuerwirksamkeit im Jahr 2020 ausgeübt wurde).
kapitell 12 und 13 kontrollieren
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