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Klausurfragen

DP
von Dennis P.

Wesentliche Beteiligten


Das Bild zeigt eine Übersicht der wesentlichen Beteiligten im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (engl. General Data Protection Regulation, GDPR). Es verdeutlicht, welche Akteure in der Praxis an der Umsetzung und Einhaltung der DS-GVO beteiligt sind und wie sie miteinander in Beziehung stehen.

Hier ist die Erklärung der einzelnen Elemente:

🟩 Verantwortlicher

Der „Verantwortliche“ (engl. Controller) ist die zentrale Figur der DS-GVO. Er entscheidet über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung (also warum und wie Daten verarbeitet werden).

Pflichten:

  • Umsetzung der DS-GVO im Unternehmen

  • Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO)

  • Information der betroffenen Personen

  • ggf. Benennung eines Datenschutzbeauftragten

🟦 Auftragsverarbeiter

Ein „Auftragsverarbeiter“ (engl. Processor) verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen (z. B. ein Cloud-Dienstleister oder IT-Dienstleister). Das Verhältnis ist vertraglich geregelt nach Art. 28 DS-GVO.

🟪 Gemeinsam Verantwortliche

Mehrere Stellen können gemeinsam verantwortlich sein (Art. 26 DS-GVO), wenn sie gemeinsam über Zwecke und Mittel entscheiden (z. B. gemeinsame Plattform von zwei Unternehmen). Sie müssen vertraglich festlegen, wer welche Pflichten übernimmt.

🟧 Datenschutzbeauftragte(r)

Der oder die Datenschutzbeauftragte (DSB) wird vom Verantwortlichen benannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. umfangreiche Datenverarbeitung). Aufgaben nach Art. 39 DS-GVO:

  • Überwachung der Einhaltung der DS-GVO

  • Beratung des Unternehmens

  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

🟩 Datenschutzkoordinator:in

Diese Rolle ist freiwillig (im Bild steht „keine Pflicht“). Sie unterstützt intern die praktische Umsetzung der DS-GVO, insbesondere:

  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

  • Datenschutz-Folgenabschätzung

  • Datenschutzkonzept

  • Technische und organisatorische Maßnahmen (T.O.M.)

🟦 Aufsichtsbehörden

Diese Behörden überwachen die Einhaltung der DS-GVO und können Sanktionen verhängen (Bußgelder, Anordnungen). Sie stehen in Kontakt mit dem Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten.

🟨 Betroffene Person(en)

Das sind die Personen, deren Daten verarbeitet werden (z. B. Beschäftigte, Kund:innen, Bürger:innen). Sie haben Rechte nach Art. 12 ff. DS-GVO, u. a.:

  • Auskunftsrecht

  • Recht auf Löschung

  • Recht auf Berichtigung

  • Recht auf Widerspruch

🟫 Personalrat/Betriebsrat

Dieser spielt eine Rolle bei der Mitbestimmung, wenn Daten von Beschäftigten verarbeitet werden. Er kann also beim Datenschutz im Beschäftigungskontext mitwirken.

🔁 Beziehungen

  • Verantwortlicher ↔ Aufsichtsbehörde: Unterliegt deren Kontrolle

  • Verantwortlicher ↔ Betroffene Personen: Muss deren Rechte gewährleisten

  • Verantwortlicher ↔ Auftragsverarbeiter: Vertragliche Regelung

  • Verantwortlicher ↔ Datenschutzbeauftragte(r): Benennung und Zusammenarbeit

  • Verantwortlicher ↔ Datenschutzkoordinator:in: interne Unterstützung

  • Verantwortlicher ↔ Gemeinsam Verantwortliche: gemeinsame Regelung nach Art. 26


IFG / IZG

IFG und IZG sind Abkürzungen für Gesetze, die den Zugang zu amtlichen Informationen regeln – also das Gegenteil der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Während die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten sicherstellt, schaffen IFG und IZG Transparenzpflichten gegenüber der Öffentlichkeit. Hier die Begriffe im Detail:

IFG – Informationsfreiheitsgesetz

  • Bundesgesetz (Informationsfreiheitsgesetz, kurz IFG)

  • Gilt für Bundesbehörden und gewährt Bürger:innen ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen.

  • Ziel: Transparenz staatlichen Handelns und Kontrolle der Verwaltung durch die Öffentlichkeit.

  • Beispiel: Eine Person kann bei einem Bundesministerium Einsicht in interne Gutachten oder Akten beantragen (sofern keine Ausnahmetatbestände greifen, z. B. Datenschutz oder Betriebsgeheimnisse).

IZG – Informationszugangsgesetz

  • Entsprechende Landesgesetze heißen meist IZG (Informationszugangsgesetz) oder LIFG (Landesinformationsfreiheitsgesetz).

  • Sie regeln auf Länderebene den Zugang zu Informationen bei Landes- und Kommunalbehörden.

  • Inhaltlich ähnlich zum IFG des Bundes, aber mit landesspezifischen Regelungen.

Beziehung zur DSGVO

  • DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung): schützt personenbezogene Daten vor unbefugter Verarbeitung.

  • IFG / IZG: gewähren Informationszugang zu amtlichen Dokumenten, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten können.

Konfliktpotenzial: Wenn jemand nach IFG/IZG Informationen anfordert, müssen Behörden abwägen zwischen:

  1. Transparenzinteresse der Öffentlichkeit (Informationsfreiheit)

  2. Datenschutzinteresse der betroffenen Person (DSGVO)

In der Praxis heißt das: Behörden dürfen Informationen nur dann herausgeben, wenn keine personenbezogenen Daten unzulässig offengelegt werden – oder wenn diese anonymisiert bzw. geschwärzt werden.

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Dennis P.

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