Körperverletzung/ Körperliche Misshandlung (§223I Alt.1)
Eine körperlichen Misshandlung wird jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Gesundheitsschädigend (§223I Alt.2)
Eine Gesundheitsschädigung meint jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen pathologischen Zustandes.
Kausalität
Conditio- sine -qua- non- Formel
Ein Umstand [ozw. eine Bedingung] ist für den Erfolg kausal, wenn dieser Umstand [bzw. diese Bedingung] nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
• Stichwort: conditio sine qua non (lat.) (dt.:„Bedingung, ohne die nicht...")
Objektiver Tatbestand
Hierzu müsste … den objektiven Tatbestand des § … StGB verwirklicht haben. Dies setzt voraus, dass die …
Objektive Zurechnung
diesbezüglich Einleitungssatz
Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Unrechtserfolg nur dann, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und diese Gefahr sich auch tatsächlich - im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs - in dem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert hat.
bewusste Fahrlässigkeit ( §15 F)
Der Täter handelt bewusst fahrlässig, wenn er die Tatbestandsverwirklichung für möglich erachtet [kognitives Element], jedoch mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage- auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut [voluntatives Element].
Fahrlässige Tötung
Vorsatz (§§15 F.)
,,Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände’’
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Gefährliches Werkzeug (§224I Nr.2)
Ist jeder beweglicher Gegenstand der [als Angriffs- oder Verteidigungsmittel] nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung [ durch äußerliches Einwirken auf den Körper des Tatopfers] geeignet ist erhebliche Verletzungen hervorrufen
-Pflichtwidrigkeit-
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist Zu bejahen, wenn der konkrete tatbestandliche Erfolg bei [hypothetisch gedachtem]' rechtmabigen Alternativverhalten (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; str.) ausgeblieben wäre.
-Schutzzweck-
Der Schutzzweckzusammenhang ist zu bejahen, wenn die vom Täter verletzte Verhaltensnorm ihres Telos [griech. ,Ziel' - hier: Sinn und Zweck] nach gerade dazu dient, Erfolge von der Art des eingetretenen zu verhindern.
bedingter Vorsatz (dolus eventualis)= §§15 f
Der Täter handelt mit dolus eventualis, wenn er die ihm möglich und nicht ganz fernliegend erscheinenden Folgen billigend in Kauf nimmt, worunter auch fällt, dass er sich wenigstens [bzw. notfalls] - um des erstrebten Zieles willen - mit dem ihm ggfs. sogar unerwünschten Erfolgseintritt abfindet."
Angriff (§32)
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung
rechtlich geschützter (Individual-)Rechtsgüter
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert."
Erforderlichkeit (§32)
Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und zugleich - bei mehreren gleich geeigneten Mitteln - das mildeste darstellt.
Gefahr ( für irgdein Rechtsgut)
Gefahr ist die auf tatsächlich Umstände gegründete, über allgemeine Lebensrisiken hinausgehenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (hier für individual und Kollektiv Rechtsgüter)
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Die gegenwärtige Gefahr in Zustand, des natürlichen Weiterentwicklung, den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadensmerzlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Tat (§127 StPO)
Tat, meint eine rechtswidrige Tat (§11 I nr.5), Also die Erfüllung eines Straftatbestandes, ohne vorliegen von Rechtfertigungsgründe
Auf frischer Tat verfolgt
Hat sich der Täter bereits vom Tatort entfernt, so ist er auf frischer Tat verfolgt, wenn sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck der Ergreifung aufgenommen wird.
Auf frischer Tat betroffen
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tal oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird
Gefahr (§35)
Gefahr ist die tatsächliche Umstände gegründete, über allgemeine Lebensrisiken hinausgehende Wirtschaftlichkeit des Schadens eintritt( Hier für die enumerativ aufgezählten Rechtsgüter)
Gegenwärtigkeit der Gefahr (§35)
Die gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung, den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Vermeidbarkeit des Verbotsirrtum (§17)
Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter nach seiner sozialen Stellung und seinen individuellen Fähigkeiten bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräften, also infolge intensiver Anstrengung, das Unrecht hätte einsehen können.
Tatentschluss (§22)
Der Entschluss liegt vor, wenn der Täter unbedingt (Endgültigen, vorbehaltlosen) Handlungs willen, den nachts mindestbedingten Vorsatz zur Verwirklichung objektiver Sowie spezifischer subjektiver Tatbestandsmerkmale gefasst ist
Subjektiv fehlgeschlagener Versuch
Ein Versuch ist subjektiv fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder an den zur Hand liegenden Mittel nicht bezüglich beziehungsweise nicht mehr ohne zeitlich relevanten Zäsur vollenden kann
Stichwort: Rücktritt Horizont
Unbeendet Versuch (§22 ff)
Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter subjektiv glaubt, noch nicht alles erforderliche getan zu haben, um den Tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung auch seiner Sicht noch möglich erscheint.
Behinderter Versuch (§22 ff)
Der Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung alles für die Herbeiführung des Tatbestandlichen Erfolges erforderliche getan hat und in Erfolgseintritt für möglich hält.
Fahrlässigkeit
-Bestimmungsmaßstab der Sorgfaltswidrigkeit
Der generelle Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus den Anforderungen, die bei einer ex-ante-Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhafte Menschen zu stellen sind, der den Verkehrskreis des Täters angehört und sie in seiner konkreten Lage befindet
-Objektive Vorhersehbarkeit-
Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, unter den jeweils beginnenden Umständen und der konkreten Lage, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und Besitz auf den Tatbestand, Erfolg und den konkreten Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen voraussehen könnte.
-Vertrauensgrundsatz-
Ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst Pflichtgemäß verhält, darf darauf vertrauen, dass sich auch andere Teilnehmer am Verkehr pflichtgemäß verhalten werden, solange keine Anzeichen für einen vom verkehrsgemäßen abweichendes Verhalten erkennbar ist.
-Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung-
Bei der subjektiven Sorgfaltspflicht Verletzung kommt es darauf an, ob die Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen können im Stande war, die Objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die daraus resultierenden Anforderungen zu erfüllen.
-Subjektive Vorhersehbarkeit-
Es kommt darauf an, ob der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen könnt, den Tatbestandlichen Erfolg und den konkreten Kausalverlauf in seinem wesentlichen Zügen voraussehen konnte.
§224 I Nr.1
-Beibringung-
Beigebracht ist das Gift beziehungsweise der Stoff, wenn er mit dem Körper des Opfers derart verbunden wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
§224 I Nr. 1 Alt.1
-Gift-
Gibt es jede organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durchchemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu Schäden geeignet ist.
§224 Nr1 Alt. 2
-andere gesundheitsschädliche Stoffe-
Andere gesundheitliche Stoffe sind alle thermisch und mechanische wirkende Substanzen, die als solch im konkreten Fall zu geeignet sind, die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen.
§224 Nr.2 Alt.1
-Waffe-
Eine Waffe [im technischen Sinne] ist ein gefährlicher Gegenstand, der sein objektiven Zweckbestimmung nach auf mechanischem, technischem oder chemischem Wege zur Verletzung von Menschen bestimmt ist und insoweit typischerweise als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dient
§224 I Nr.2
-mittels-
Die Körperverletzung wurde nur dann ,mittels’ eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn das eingesetzte Tatmittel unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt und auch gerade von dieser unmittelbaren gegenständlichen Einwirkung die Eignung zu Hervorrufung erheblicher Verletzung herrührt.
§224 I Nr.3
-hinterlistiges Überfall-
Ein Überfall ist ein plötzlicher und unerwartete Eingriff auf ein Ahnungslosen.
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch eine Verteidigung des Opfers zu erschweren. Aus dem Erfordernis einer planmäßigen (listigen) Tätigkeit ergibt sich, dass insoweit enger als bei der Heimtücke das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit allein nicht genügt, sondern ist eines aktiven Herbeiführen eines Überraschungsmoments bedarf.
§224 I nr.4
-mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich-
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich, zusammenwirken und dem Opfer im Tatort unmittelbar gegenüberstehen.
§224 I Nr.5
-eine das Leben gefährdende Behandlung-
Jede Begehungsweise [nicht; Verletzungserfolg], die nach den Umständen des konkreten Falles [wie z.B. Art, Dauer und Intensität der Einwirkung] objektiv generell, d.h. abstrakt geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
Notwehr
Angriff : Notwehr
Angriff i.S.d. § 32 StGB ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter (notwehrfähiger) Interessen.
Gegegenwärtig : Notwehr
Gegenwär g ist ein Angriff, der unmi elbar bevorsteht, noch andauert bzw.
nicht abgeschlossen ist.
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Geeignetheit der Notwehr
Geeignet ist ein Verteidigungsverhalten, das bei einer ex ante-Betrachtung
eine Abwehr, zumindest aber eine Abschwächung oder Verzögerung des Angriffs bewirken kann.
Diese Definition hat zur Folge, dass völlig aussichtslose Verteidigungshandlungen nicht als Notwehr gerechtfertigt werden können.
Notstand
Keine Rechtfertigung zur Tötung
Vorsatz (§§15f.)
dolus directus 1
Direkt des ersten Grades, wenn er die Verwirklichung der Tatumstände für möglich erachtet, [kognitives Element] und es Ihm Gerade auf die Realisierung des Tatbestand des Verhaltens ankommt.
Vorsatz
Dolus directus 2 Grades
Der Täter handelt mit dem dolus directus 2.Grades, wenn er weiß oder es als praktisch sicher voraussieht, dass sein Verhalten die Voraussetzungen des konkreten Tatbestandes verwirklicht [kognitives Element] und er ist und sich zumindest um das erstrebten des Zieles Willen mit dem ihm ggfs. sogar unerwünschten Erfolg abfindet .
Notwehrhandlung
Dies setzt zunächst das ex-post-Vorliegen einer Notwehrlage voraus. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB
bedarf es hierfür eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs.
Außerdem dürfte es nicht ausnahmsweise an der Gebotenheit der Notwehr fehlen.
Subjektiver Tatbestand
… müsste den subjektiven Tatbestand des § … StGB verwirklicht haben. Dies setzt unter anderem vorsätzliches Handeln voraus, vgl. § 15 StGB. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines
Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
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