Angebot
Annahme
Ist eine regelmäßige empfangsbedürftige Willenserklärung, die in der vorbehaltlosen Verjährung des Antrags besteht und den Vertrag damit zu Stande bringt.
Kaufvertrag
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Sache
Gemein gefährliche Sache
Verbraucher
§13
Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch
ihrer beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind
Unternehmer
§14
Natürliche oder juristische Person, auch rechtsfähige Personengesellschaft, die das Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit
abschließt
Konsens
DEF.:
Übereinstimmung von Angebot und Annahme
Nicht gesetzlich geregelt
Bsp.: §150 => vom Angebot abweichende WE: Neues Angebot
Anfechtbar : §119 I
Dissens
keine Übereinstimmung von Angebot und Annahme , nur bei einigungsmangel
Wesentliches Vertragsbestandteil (essentialen Neugotii)= Parteien, Gegenleistung , Preis =vertrag
Nebenpunkte (kein Vertrag )= accidentialia negotii
Auslegungsregeln
-> offener dissens : §154 = kein Vertrag, bekannter einigungsmangel=> negative vertragsbegründungsfreiheit
-> versteckter dissens:§155= unbekannte Einigung, Vertrag
=> ausgleichender Charakter , hypothetische Betrachtung
Antrag
Ein Antrag im Sinne der §§145 ff. BGB Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss von seinem Gegenstand in seinem Inhalt her so formuliert sein, dass der andere Vertrag Teil mit einem schlichten Jahr beziehungsweise eine einfachen Zustimmung im Vertrag zu Stande bringen kann
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willens Äußerung, die auf das herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist
Abgegeben
Eine empfangsbedürftige Erklärung abgegeben, wenn der erklärende alles Erforderliche getan hat, um die Willenserklärung in den Rechtsverkehr zu bringen und bei ungestörtem Fortgang mit dem Zugang gerechnet werden kann.
Inhaltsirrtum
Eine Inhaltsbildung liegt vor, wenn der erklärte, über den Inhalt seiner Erklärung Tumba und anzunehmen ist, dass er sie bei der Kenntnis des Sachlage und bei vollständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde
Verkehrswesentlich
Verkehrswesen ist eine Eigenschaft, wenn sie aufgrund ausdrücklicher oder konkludente Vereinbarung zum Inhalt des Geschäfts gehört, ist eine entsprechende Vereinbarung nicht ersichtlich ist, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte festzustellen, worauf bei Geschäften, der infrage stehenden Art üblicherweise abgestellt beziehungsweise Wert gelegt wird
Täuschung
Jedes Verhalten, dass darauf zielt, in einem anderen eine unrichtige Tatsachen Vorstellung hervorzurufen zu beschränken oder zu unterhalten.
§812 Abs.1 S.2
Etwas erlangtes = jeder Vermögenswerte Vorteil
Durch Leistung= jede zweckgerichteter Mehrung fr,den Vermögens
Zuletzt geändertvor 6 Tagen