Zulässigkeit Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach Art.94 Abs.1 Nr.4a,§§13 nr.8a, 23,90 vorliegen/erfüllt sind.
Zuständigkeit Verfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht muss zuständig sein. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist das BVerfG für die Entscheidung über Individualverfassungsbeschwerden zuständig.
Schutzbereich
Der Schutzbereich des Art. …GG müsste in persönlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet sein
Schranke
Schranken- Schranken
Eignung
Begründetheit : Erforderlichkeit
OS.: Das Mittel muss weiter zur Zweckerreichung erforderlich sein.
DEF.: Das ist der Fall, wenn es kein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist.
Mittel muss gleich gegeigent sein und milder sein
Begründetheit :
Angemessenheit
Das ist dann der Fall, wenn der Schutz des öffentlichen Interesses gegenüber den Belangen der Einzelnen deutlich überwiegt, so dass der Grundrechtseingriff keine unzumutbare Belastung darstellt.
Möglichkeit einer grundrechtsverletzung
Das es nicht von Vorderhaus ausgeschlossen werden kann
Schutzbereich Art.4 Abs.1-2
Klassischer Eingriffbegriff
Staatliche Maßnahme, die final, unmittelbar, rechtsförmig und mit Zwang auf die Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten abzielt.
• Final = mit Absicht darauf gerichtet, grundrechtlich geschütztes Verhalten zu
beeinträchtigen.
• Unmittelbar = kein weiterer Vollzugsakt nötig. Die Maßnahme muss direkt wirken.
• Rechtsförmig = rechtliche Regelung, nicht nur um eine tatsächliche oder bloß faktische
Beeinträchtigung.
• Mit Zwang = Die staatliche Anordnung muss zwangsweise durchgesetzt werden
könne
Beschwerdefähigkeit = Verfassungsbeschwerde
Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“, also jede natürliche Person, Verfassungsbeschwerde erheben.
Beschwerdegegenstand : Verfassungsbeschwerde
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein.
Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch [Hoheitsakt, zB: das Urteil] in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG.
Definition Schutzbereich Art. 12 Berufsfreiheit
Beruf ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit
• Geschützt sind die Freiheit der Berufswahl und die Freiheit der Berufsausübung
Beschwerdebefugnis
Dazu müsste die ,,..’’gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG behaupten, durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein.
Rechtswegerschöpfung
Gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden
Persönlicher Schutzbereich
Der persönliche Schutzbereich definiert, wer sich personal auf ein Grundrecht berufen kann, also wessen Verhalten geschützt ist
Sachlicher Schutzbereich
Schulbereich definiert das menschliche Verhalten die Leben Sachverhalten, den ein Grundrecht umfasst und für den es Schutz vermittelt
-> Plausibilitätsprüfung
Definition sachlicher Schutzbereich, Religionsfreiheit (Art.4 GG)
Die Vorstellung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
Glaube:
Glauben oder Weltanschauung meint dabei eine religiöse oder areligiöse Sinndeutung der Welt und der Stellung des Menschen in derselben, seiner Her-
kunft, seinem Ziel und seiner Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsebenen.
Definition Schutzbereich Handlungsfreiheit Art.2 Abs.1
,,zu tun und zu lassen, was man will, solange man die Freiheiten anderer nicht beeinträchtigt’’
Definition sachlicher Schutzbereich Art.5
Meinungen ist ein Werturteile, d.h. alle Äußerungen, die von einem Element der Stellungnahme, des Dafür- oder Dagegenhaltens oder der Beurteilung geprägt
sind, ohne dass es auf ihren Inhalt ankommt
Quellen:
Definition Informationsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 2)
Informationen = schützt das Recht der Einzelnen sich Informationen zu
beschaffen und dabei auf alle allgemein zugänglichen Informationsquellen
zuzugreifen. Auf die Art der Informationsquellle kommt es dabei nicht an.
Definition Pressefreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 2,)
Presse = schützt neben Erzeugnissen der klassischen Buchdruckpresse auch
alle anderen körperlichen Vervielfältigungen, die zur Verbreitung geeignet
und bestimmt sind, also auch Druckerzeugnisse wie Zeitungen, Flugzettel,
Aufkleber etc. und Informationsträger wie z.B. CDs, DVDs etc., soweit sie der
Informationsverbreitung dienen
Definition Rundfunkgebühren (Art.5 Abs.1)
Rundfunk = Kommunikation durch elektromagnetische Wellen einschließlich Kabel, Fernsehen und Videotext, gleichgültig ob analog oder digital wohl auch durch Internet
Klassischer Eingriff
Begründetheit:
Geeignetheit
Mittel ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn der Zweck mit seiner Hilfe
gefördert werden kann.
Legitimen Zweck
Einschätzungsprärogative
Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Versammlung
,,Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
Zuletzt geändertvor 7 Tagen