Strafgesetz Gutachtenstil Vorsätzlich
§212
Obersatz : wer? (Täter) , Wodurch ? (Tathandlung) , Weswegen ? (Straftat) ,wonach ? (Strafnorm) , Wem? (Opfer)
A Tatbestand
I. Tatbestandmäßigkeit
… müsste tatbestandmäßig gehandelt haben. Dies wiederum setzt voraus, dass er den objektiven und subjektiven Tatbestand des §223 Abs.1 StGB erfüllt hat.
objektiver Tatbestand
a) Handlung
B) Erfolg: Tod eines Menschen
C) Kausalität
d) objektive Zurechnung
1. rechtlich missbilligte gefahrschaffung
2. Realisierung der rechtlichen missbilligten Gefahr im konkreten Erfolg
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Schutzzweckzusammenhang
3. Zwischenergebnis : Objektive Zurechnung
Subjektiver Tatbestand (Vorrausetzung)
a) Vorsatz
b) besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
Zwischenergebnis
II. Rechtswidrigkeit (Erlaubnismäßigkeit)
Notwehr (§32)
Notstand (§228)
Einwilligung
III. Schuld
schuldausschließung (§§ 19,20)
Entschuldigungsgründe (§ 35)
IV. Ergebnis
B. Gesamt Ergebnis
Gutachtenstil Verfassungsbeschwerde
Obersatz allgemein: Die Verfassungsbeschwerde des/der … hat Erfolg, soweit sie begründet und zulässig ist.
A. Zulässigkeit (Art.94 Abs.1,§§ 13 nr.8,90ffBVerfGG)
Obersatz
I. Zuständigkeit
Definition : Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 94 GG, § … BVerfGG zur Entscheidung über Individualverfassungsbeschwerden zuständig.
II. Beschwerdefähigkeit
=> prüfen, ob Person grundrechgsträger ist
Definition
Subsumtion : jede Person ist grundrechtsfähig (Art.90GG)
III. Prozessfähigkeit (bei minderjährigen )
OS, DEF., Sub., Ergebnis
IV. Beschwerdegegenstand
=> ist es ein staatlicher Hoheitsakt? = Art.90: öffentliches Akt ?
V. Beschwerdebefugnis
=> könnte Grundrechte verletzt sein ? eigen,gegenwärtig, unmittelbar
1) Möglichkeit einer grundrechtsverletzung
2) selbst, gegenwärtige und unmittelbare Beschwerde
3) Zwischenergbnis
VI. Rechtswegerschöpfung (Art.90) und Subsudiarität
VII. Form (§23Abs.1 BverfG) und Frist (§93 BverfG)
=> 1 Monat (Beschwerde gegen ein Urteil) / 1 Jahr (Bescwherde gegen ein Gesetz)
VIII. Zwischenergebnis
B. Begründheit
I. Schutzbereich
persönlicher Schutz (jedermann , Bürger, Ausländer)
Sachlicher Schutzbereich
II. Eingriff
klassischer Eingriff
Moderner Eingriff
III. Rechtfertigung
Schranke
Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage
formeller und materieller Verhältnissmäßigkeit
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
legitimen Zweck und Mittel
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
STGB Aufbau Fahrlässigkeit
§222:
Immer bei jedem Absatz : Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis
Über Obersatz :
I. Tatbestand
(Abgrenzung positives Tun)=> 2.Semester
Erfolg
Kausalität
Sorgwaltswidrigkeit (Sorgfalstpflichtverletzung)
Vohrhersabarkeit des Erfolgs
Objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang und schutzzweck)
Zwischen Ergebnis
II. Rechtswidrigkeit
=> gibt es einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr, Einwilligung,..)
Subjektive Sorgfalswidrigkeit
Subjektive Vorhersehbarkeit
Allgeminer Schuldausschließung (§§19,20)
Entschuldigungsgründe
D. Endergebnis
Prüfung einer Verhältnismäßigkeit VHM
5 Schritte :
Legitimen Zweck
-> jeder Gemeinwohl ist nicht nötig , Ausnahme schrankenlose; genau bearbeiten ; meisten aus dem Sachverhalt
Z.B. Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Sicherung und Sicherheit
Legitimen Mittel (wird manchmal weg gelassen)
-> muss erlaubt sein, Intensität eines Eingriffs , Rechtfertigung, Zweck wenn es geht nochmal erwähnen
Klassische mittel : gesetzliches verbot (Rauchverbot) und gesetzliche Vorgaben (
3. geeignetheit des Mittels
-> auch wenn es nur den Zweck fördert ist es ausreichend
Schritt In die richtige Richtung = Bsp.: Alkohol trinken ist kein geeignetes Mittel für eine gesündere Lebensweise, mit dem Fahrrad zur Bibliothek zu fahren ist ein geeignetes Mittel
4. Erforderlichkeit ( gibt es ein milderes Mittel ?)
-> Fantasie, milderes Mittel und gleichzeitig geeignet ist, Prüfung Maßnahme
Z.B.: Zeitliche Begrenzung oder extra Orte ,…
5. Angemessenheit
-> ist die Folge ein angemessenen Eingriff im Vergleich zum Zweck
Kein richtig oder falsch => methodisch und argumentativ überzeugt
-> Zweck Schätzung , wie sehr ist die Person betroffen ?, Dauer?, Intensität ?, Wichtigkeit ?, Zeitraum (Umstände, Verhältnisse,..)
Z.B.: Ein Gesetz untersagt aus Sicherheitsgründen das Reiten im Walde
auf Wegen, wo auch Fußgänger:innen unterwegs sein können.
-> sicherheit geht vor ja oder nein ?
=> Prüfung ist das nachvollziehbar und begründen , Was der Gesetzgeber gemacht hat und nicht der Gesetzgeber sein
Sachverhaltsvorbereitung der Verfassungsbeschwerde
rechtsbehelf ?
Was ist passiert ?
Wer wehrt sich?
Worauf berufen die sich ?
Was wird erwidert ?
Problem ersichtlich ?
Prüfungsreihenfolge bei mehreren Ansprüche im BGB
Aufbau juristischer Gutachtens BGB
Oberstatz= Frage : Wer will was von wem woraus ?
I. Anspruch entstanden :
•Keine rechtshindernden Einwendungen, z.B. § 125 BGB oder § 138 BGB
→ Prüfung der Anspruchsgrundlage
Vertrag: Angebot + Annahme + Wirksamkeit
Delikt: Verletzung + Kausalität + Rechtswidrigkeit + Verschulden
GoA / Bereicherung: jeweilige Tatbestandsmerkmale
II. Anspruch nicht untergegangen
• Keine rechtsvernichtenden Einwendungen, z.B. § 275 I BGB, § 362 BGB oder § 389 BGB
→ alles, was den Anspruch vernichtet
Erfüllung
Rücktritt
Anfechtung
Aufrechnung
Unmöglichkeit
III. Anspruch durchsetzbar
• Keine rechtshemmenden Einreden, z.B. § 214 I BGB, § 273 I BGB oder
§ 320 I BGB
→ Einreden
Verjährung
Zurückbehaltungsrecht
§ 320 Zug-um-Zug
Notwehr Prüfungen
Gegenwärtiger Angriff ?
1. Notwehrlage (ex Post )
=> gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut.
a) Angriff auf ein rechtlich geschütztes Interesse
b) Gegenwärtigkeit des Angriffs ( Leib und Leben, Eigentum/ Vermögen/diebstahl/…)
c) Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Notwehrhandlung (ex ante)
= Erforderlich, um den Angriff sofort zu beenden
→ und geboten (keine krassen Ausnahmen wie krasses Missverhältnis, Familienschutz).
Merksatz: „Was wirkt, ist erlaubt – solange nicht völlig überzogen
a) Gegen den Angreifer gerichtet
b) Geeignetheit (teilw. als selbständiges Kriterium bestr.)
c) Erforderlichkeit („mildestes Mittel“), keine Pflicht zur „unsicheren“
Verteidigung
d) Gebotenheit (nur in bestimmten Konstellationen zu prüfen)
-> bei Missverständnissen, Angriff von schuldlosen, schuldhafte Provokation und bei nahmes Verhältnis
3. Subjektives Rechtfertigungselement?
Anspruch BGB bei Geschäftsunfähigen (beschränkten)
I. Kaufvertrag zustande gekommen (§433 abs. 2)
II. Wirksamkeit
-> §108 Abs. 1 , §106 sowie §2
-> §§107-113 BGB Anwendbarkeit
Einwilligung (vorherige Zustimmung)
-> DEF. §183
a) ausdrücklich erteilte Einigung
-> vorherige = WE wirksam
-> ,,erforderliche’’ Einwilligung = lediglich rechtlichen Vorteil (keine Einwilligung)
Schlüssige erteilte Einwilligung
-> Taschengeldparagraohen §110 BGB => Geld von Eltern= generelle Einwilligung
->,,bewirkt’’= vollständige Erfüllung (erbracht) im Sinne §362 Abs.1 BGB sonst unwirksam
III. Genehmigung
-> Definition §184 BGB
-> Eltern muss vorhanden sein sonst endgültig unwirksam
IV. Anspruch Rückgabe
-> wer ist Eigentümer ? Nach §929
-> Bereicherung beachten §812
V. Anspruch Rückzahlung
-> §812 => ja
Prüfungsschema Willenserklärung BGB
Tatbestand der Willenserklärung (siehe dazu die Folie Tatbestand der
Willenserklärung)
I. Äußerer Tatbestand (= Erklärung aus der Sicht des Dritten)
handlungswille, geschäftswille und erklärungsbewusst sein= alle drei notwendig
Bei Erklärung WE zulässig
II. Innerer Tatbestand (=wille)
nur handlingswille notwendig
B. Wirksamkeit der Willenserklärung
I. Abgabe
II. Zugang
III. Widerruf: Nur sofern Prüfungsbedarf: Keine Unwirksamkeitsgründe
Beachte: Hier sind nur solche Unwirksamkeitsgründe zu prüfen,
die das Gesetz auf die einzelne Willenserklärung bezieht (Bsp.:
§ 105 Abs. 2 BGB)
IV. Nur sofern Prüfungsbedarf: Widerruf gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
Notstand Prüfung
1. Notstandslage
a) Notstandsfähige und notstandspflichtige Rechtsgüter
b) Gefahr
c) Gegenwärtigkeit der Gefahr
2. Notstandshandlung
a) Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“)
b) Wesentlich überwiegendes Interesse
c) Angemessenheit
3. Subjektives Rechtfertigungselement („um die Gefahr… abzuwenden“)
Schema Gutachten §223 STGB
Körperverletzung
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Körperliche Misshandlung
b) Gesundheitsschädigung
c) Zwischenergebnis: Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
Lage
Handlung
Einwilligung STGB
-Rechtswidrigkeit-
1. Einwilligung durch Rechtsgutsinhaber
2. Dispositionsbefugnis
3. Form und Zeitpunkt
4. Einwilligungsfähigkeit
5. Fehlen beachtlicher Willensmängel
6. Subjektives Rechtfertigungselement (Kenntnis der Einwilligung)
Prüfungsschema Irrtum BGB
Zulässigkeit
Anfechtungsgrund
Anfechtungserklärung
Kein Ausschluss
Rechtsfolge
Prüfung Notwehr
I. Notwehrlage
1. Angriff (= menschliches Verhalten)
2. gegenwärtig
3. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung
1. Verteidigung (= nur gegen den Angreifer selbst)
2. Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ( keine Güterabwägung)
Geeignetheit der Verteidigungshandlung
Mildestes Mittel, sofern mehrere Mittel zur Auswahl stehen
3. Gebotenheit, fraglich bei
-Kindern oder sonst Schuldunfähigen,
-familiären oder persönlichen Bindungen,
-grobem Missverhältnis (= keine Kinder von Bäumen schießen) oder
-Notwehrprovokation
4. subjektive : Notwehrwille (Problem: Wille nicht vorhanden, aber objektiv Notwehr: streitig
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