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IT-Recht

OG
von Ole G.

Wann sind Links unproblematisch, wann haftet man dafür?


  • Grundsatz

    Ein Link ist zunächst nur eine technische Verknüpfung; dadurch allein entsteht keine automatische Haftung.

  • Unproblematisch (regelmäßig)


    • Links im Rahmen seriöser Berichterstattung / Meinungsäußerung, die nur Quellen belegen oder den Inhalt dokumentieren (BGH „AnyDVD“: Heise haftet nicht für Link auf Seite mit illegaler Software; geschützt durch Art. 5 GG). 

    • Links auf offensichtlich legale Angebote (offizielle Seiten, etablierte Dienste), ohne Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen.

    • Deep Links / Framing auf rechtmäßig frei zugängliche Inhalte, sofern keine „neue Öffentlichkeit“ erschlossen wird und der Rechteinhaber die Online-Stellung erlaubt hat (EuGH „Svensson“, „BestWater“).

    • Keine Kenntnis von Rechtswidrigkeit + keine Evidenz; bei Hinweis auf Rechtsverletzung wird der Link zügig entfernt.


  • Haftungsrisiko / Haftung

    Du näherst dich der Haftung (als Täter, Teilnehmer oder jedenfalls Verantwortlicher), wenn:


    • bewusst Links genutzt werden, um Zugang zu klar rechtswidrigen Inhalten zu erleichtern (z.B. illegalen Streams/Downloads, Umgehung von Kopierschutz oder Paywalls).

    • du positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hast oder sie sich geradezu aufdrängt (offenkundig illegaler Inhalt) und du den Link trotzdem setzt/stehen lässt.

    • der Link in einen Kontext eingebettet ist, in dem du dir die rechtswidrigen Inhalte zu eigen machst(zustimmende Übernahme, Werbung dafür, „hier könnt ihr kostenlos illegal XY laden“).

    • das Setzen des Links kommerziell erfolgt: Nach EuGH „GS Media“ besteht bei Gewinnerzielungsabsicht eine Prüfpflicht; wird auf offensichtlich illegal eingestellte Inhalte verlinkt, kann das als Urheberrechtsverletzung gewertet werden. 

    • du als Betreiber (Website, Forum, Plattform) auf Hinweise („notice“) nicht reagierst und rechtswidrige verlinkte Inhalte nicht entfernst (heute im EU-Recht insb. über DSA / Haftungsprivilegien konkretisiert).



Merksatz fürs Examen / die Klausur:

Unproblematisch sind Links bei legalen Inhalten und seriöser, distanzierter Berichterstattung; Haftung droht, sobald du wissentlich oder grob fahrlässig als „Verteiler“ rechtswidriger Inhalte auftrittst oder dir diese erkennbar zu eigen machst.


Was sind zentrale Punkte des DDG?


  • Funktionswechsel: „Neues TMG+“

    Das DDG ersetzt das TMG, knüpft aber an dessen Logik an: Informationspflichten (v.a. Impressumspflicht), Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, Haftungsprivilegien für Access-/Cache-/Host-Provider bleiben im Kern erhalten – nun DSA-konform ausgestaltet. 

  • Umsetzung & Flankierung des DSA

    Das DDG ist das nationale Ausführungsgesetz zum Digital Services Act:


    • definiert zuständige Behörden (insb. Koordinator für digitale Dienste),

    • regelt Aufsicht, Verfahren und Sanktionen (Bußgelder bei Verstößen gegen DSA-Pflichten),

    • konkretisiert Pflichten für Vermittlungsdienste im deutschen Kontext. 


  • Konkretisierung für Plattformen (DSA + NetzDG-Elemente)

    Für Hostingdienste, Plattformen, soziale Netzwerke & Co insbesondere:


    • Pflicht zu Melde- und Beschwerdeverfahren für rechtswidrige Inhalte.

    • Anforderungen an Transparenz (z.B. Berichte, Hinweis auf Moderationspraxis, Umgang mit Meldungen).

    • Vorgaben zu Notice-and-Action-Prozessen, Kooperationspflichten mit Behörden und Aufsichtsstellen.

    • Übernahme/Integration bisheriger Regelungsinhalte aus dem NetzDG in ein einheitlicheres System.


  • Praktische Folgen


    • Normale Websites / klassische Telemedien: De facto kaum Neuerungen: Impressumspflicht & Haftungsprivilegien wie gewohnt, nur unter neuer Gesetzesnummer.

    • Plattformbetreiber & größere Dienste: Klare Compliance-Pflichten (Prozesse, Dokumentation, Risikomanagement, Beschwerdewege, Transparenzberichte, Zusammenarbeit mit Behörden, Bußgeldrisiko).



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Ole G.

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