AO-Anspruch (= Recht/Anspr. HS), § 123 I 1, SicherungsAO (Zustands-Sicherung)
Bestehen eines sicherungsfähigen Rechts (bzw. eines Unterlassungsanspruches) in der Hauptsache.
AO-Grund (= Eilbedürftigkeit), § 123 I 1, SicherungsAO (Zustands-Sicherung)
Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch drohende Veränderung des bestehenden Zustandes (umfassende Güter- und Interessenabwägung).
AO-Anspruch (= Rechts/Anspr. HS), § 123 I 2, RegelungsAO (Zustands-Verbesserung)
Streitiges Rechtsverhältnis (= Bestehen des geltend gemachten Anspruches in der Hauptsache).
AO-Grund (= Eilbedürftigkeit), § 123 I 2, RegelungsAO (Zustands-Verbesserung)
Regelung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (umfassende Güter- und Interessenabwägung).
Bekanntgabe
Wissentliche und willentliche Eröffnung des Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft.
Eröffnung
Mitteilung über das Ergehen des VA sowie über dessen Inhalt.
Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 I Var. 1 VwGO liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aufgrund eines konkreten Sachverhalts aus einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben.
Beliehene
Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die einzelne hoheitliche Verwaltungsaufgaben in eigener Verantwortung und im eigenen Namen wahrnehmen und nach außen als selbständige Behörde i.S.d. § 1 VwVfG auftreten.
Fachaufsicht
Aufsichtsbehörde kann bereits einschreiten, wenn sie Art und Weise der Erledigung der Verwaltungsaufgabe für unzweckmäßig hält.
Hoheitsträger, vgl. § 35 S. 1 VwVfG (=Rechtsträger: Verwaltungsträger)
Sämtliche Institutionen, die zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben berechtigt sind und im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger einseitig Anordnungen treffen und diese ggf. zwangsweise durchsetzen können (Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene).
Mittelbare Staatsverwaltung
Wenn Verwaltungsaufgaben durch nicht staatliche Hoheitsträger wahrgenommen werden (Kommunen: Gemeinden und (Land-) Kreise; berufsständische Kammern; Universitäten; Beliehene).
Öffentlich-rechtliche Norm: Sonderrechtstheorie (= modifizierte Subjektstheorie)
Vorschriften gehören zum öffentlichen Recht, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner spezifisch hoheitlichen Funktion berechtigen oder verpflichten, hingegen zum Privatrecht, wenn aus ihnen theoretisch "Jedermann" berechtigt oder verpflichtet sein kann.
öffentlich-rechtliches Handeln: 2-Stufen-Theorie
Die 2-Stufen-Theorie gilt für Fälle, in denen über die Vergabe öffentlicher Leistungen in zwei Schritten (Stufen) entschieden wird. In diesen Fällen wird das "Ob" der Leistung [1. Stufe] häufig ör (insb. VA) entschieden; das "Wie" der Leistung [= die Abwicklung, 2. Stufe] kann pr erfolgen.
öffentlich-rechtliches Handeln: Sachzusammenhang
Das Handeln ist ör, wenn es im Sachzusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.
Rechtsaufsicht
Aufsichtsbehörde darf nur bei rechtswidrigem Tun oder Unterlassen einschreiten.
Sachkompetenz
Kompetenz zur Beurteilung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns.
Satzungen
Satzungen sind generell-abstrakte Regelungen (Normen) der Verwaltung. Sie werden i.d.R. von selbstständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts kraft der ihr eigenen Satzungsautonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.
Superrevisionsinstanz
Bei Verfassungsbeschwerden ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich den dafür zuständigen Fachgerichten obliegt. Das BVerfG ist keine Superrevisonsinstanz. Es überprüft nicht, ob die Entscheidung am Maßstab des einfachen Rechts rechtmäßig ist. Das Urteil muss vielmehr in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verstoßen.
Unmittelbare Staatsverwaltung
Wenn Verwaltungsaufgaben unmittelbar vom Staat (Bund oder Land) durch (Bundes- oder Landes-)Behörden wahrgenommen werden.
Verwaltungshelfer
Verwaltungshelfer helfen lediglich bei der Erfüllung einer dem Hoheitsträger obliegenden Aufgabe (vgl. "Erfüllungsgehilfe").
Doppelte Nachteilsabwägung
1. Welche Folgen entstehen, wenn die eAO unterbleibt, das HS-Verfahren später aber erfolgreich ist. - 2. Welche Folgen entstehen, wenn die eAO ergeht, das HS-Verfahren aber später erfolglos bleibt. 3. Abwägung der Folgen
Vorwegnahme der Hauptsache
Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die Einleitung oder Fortführung des HS-Verfahrens für den Antragsteller uninteressant geworden ist, weil er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits alles erhalten hat, was er wollte.
Art. 1 I 1 GG: Menschenwürde
Der Mensch muss als selbstverantwortliche Person anerkannt werden und darf nicht Objekt staatlichen Handelns werden (Objektformel
Art. 10 GG: Briefgeheimnis
Schutz des Briefverkehrs außerhalb des Postbereichs gegen Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt vom Inhalt der Briefsendung.
Art. 10 GG: Fernmeldegeheiminis (Telekommunikationsgeheimnis)
Alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Kommunikationen, inkl. der Kommunikationsumstände.
Art. 10 GG: Postgeheimnis
Der gesamte durch die Post übermittelte Verkehr, inkl. Zeitungen, Pakete, Warenproben, unverschlossene Sendungen, Sendungen im Postfach.
Art. 2 GG: Verfassungsmäßige Ordnung
Die Gesamtheit aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen.
Art. 2 II 2, 104 GG: Freiheitsbeschränkung
Jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Bewegungsfreiheit erschwert oder unmöglich macht.
Art. 2 II 2, 104 GG: Freiheitsentziehung
Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng umgrenzten Raum für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer, sodass die Bewegungsfreiheit in jede Richtung hin aufgehoben ist.
Art. 2 II 2, 104 GG: Körperliche Bewegungsfreiheit
Das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, sofern der Ort dem Betreffenden an sich (rechtlich oder tatsächlich) zugänglich ist.
Art. 4 GG: Glaube
Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
Art. 4 I, II: Gewissensentscheidung
Jede ernstliche sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann.
Art. 5 I 1, 1. Fall GG: Meinung
Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind.
Art. 5 I 1, 2. Fall GG: Informationsfreiheit
Alle denkbaren Informationsträger, auch das Ereignis selbst.
Art. 5 I 2, 1. Fall GG: Presse
Alle zur Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis geeignete und bestimmte Druckerzeugnisse.
Art. 5 I 2, 2. Fall GG: Rundfunk
Veranstaltung u. Verbreitung von Darbietungen aller Art für einen unbestimmten Personenkreis mit Hilfe elektrischer Schwingungen.
Art. 5 I 2, 3. Fall GG: Film
Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen die zur Projektierung bestimmt sind.
Art. 5 II GG: Allgemeine Gesetze
Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG).
Art. 5 III GG: Kunst
Materieller Kunstbegriff: die freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Offener Begriff: wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts ist es möglich, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche Informationsvermittlung ergibt.
Art. 6 I GG: Ehe
Ehe ist die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der gleichberechtigte Partner ihr Zusammenleben frei ausgestalten können.
Art. 6 I GG: Familie
Familie ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern.
Art. 8 GG: Versammlung
Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (2,3,7) zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Kundgabe (strittig).
Art. 9 GG: Verfassungsmäßige Ordnung
Die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Art. 9 I GG: Vereinigung
Freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.
Art. 9 III GG: Koalition
Privatrechtliche Vereinigungen mit dem Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
Benachteiligungen i.S.d. Art 3 GG
Benachteiligungen sind alle belastenden Staatshandlungen.
Art. 12 GG: Beruf
Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.
Bevorzugungen i.S.d. Art 3 GG
Bevorzugungen i.S.d. des Art. 3 GG sind alle begünstigenden Handlungen der Staatsgewalt.
Art. 14 GG: Eigentum
Art. 14 GG garantiert das Eigentum als konkrete vermögenswerte, durch den Gesetzgeber gewährte Rechtsposition.
Eingriff
Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Begriff).
Art. 12 GG, Schrankentrias: Berufsausübung
Betrifft die Regelung „nur“ die Berufsausübung, so ist diese bereits zulässig, wenn sie im Interesse des Gemeinwohls erlassen wurde.
Art. 12 GG, Schrankentrias: Objektive Berufswahl
Betrifft der Eingriff die objektive Berufswahl, so ist dieser nur zulässig zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes
Art. 12 GG, Schrankentrias: Subjektive Berufswahl
Betrifft die staatliche Regelung die subjektive Berufswahl, so ist diese nur zulässig zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes.
Art. 2 I GG: Schrankentrias
die allgemeine Handlungsfreiheit wird nur soweit gewährt, als das Verhalten des Betroffen nicht die Rechte anderer verletzt und weder gegen die verfassungsmäßige Ordnung noch gegen das Sittengesetz verstößt
Ungleichbehandlung
Eine Gruppe von Normadressaten wird im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. (neue Formel)
Verfassungsbeschwerde: Klagebefugnis
Aus dem Antrag muss sich die Möglichkeit einer entsprechenden Verletzung ergeben. Die Verletzung eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts darf m.a.W. nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
Art. 5 GG: Wissenschaft
Jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als planmäßiger ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
Art. 11 GG: Freizügigkeit
Freizügigkeit ist das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, nach hM auch Einreisefreiheit.
Art. 11 GG: Wohnsitz
Ständige Niederlassung mit dem Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben, sondern den Ort zum Mittelpunkt des Lebens zu machen.
Art. 11 GG: Aufenthalt
Vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort.
Art. 13 GG: Wohnung
Wohnung i.S.d. Art 13 GG ist jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt.
Gemeinde
Gemeinden sind demokratisch verfasste, rechtlich selbstständige und mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattete nicht staatliche Gebietskörperschaften auf Ortsebene.
Allgemeine Feststellungsklage
Die Klage ist begründet, wenn "das behauptete Rechtsverhältnis (nicht) besteht" (Einbau des konkreten Fesstellungsbegehren).
Allgemeine Leistungsklage
Gesetzlich nicht geregelt, aber in der VwGO (z.B. in §§ 43 II 1, 111) vorausgesetzt und gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Die Klage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch (auf die begehrte Handlung, Dulden, Unterlassen) hat.
Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
Einstw. AO nach § 123 VwGO
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die einen AO-Anspruch und einen AO-Grund (§ 123 III VwGh i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO) begründen und wenn die gewünschte gerichtliche Entscheidung nicht über das hinausgeht, was der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verlangen kann.
Einstw. AO nach § 32 BVerfGG
Die einstweilige Anordnung kann ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Mangels aufdrängender Spezialzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO. Die dafür zunächst erforderliche öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist. Streitentscheidend ist hier die einfach-gesetzliche Vorschrift in § ..., die ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner spezifischen Funktion berechtigt und daher öffentlich rechtlicher Natur ist (Sonderrechtstheorie). Es handelt sich auch um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit, da nicht beide Beteiligten Verfassungsorgane sind. Da die Streitigkeit auch keinem anderen Gericht zugeordnet ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Fortsetzungsfeststellungsklage
Begründetheit wie Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage formulieren.
Land: Individualverfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch die Landesstaatsgewalt in seinen Landesgrundrechten verletzt wird.
Rechtssatz-VfB
Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er den Anforderungen genügt, die das Grundgesetz an gesetzliche Eingriffe dieser Art stellt.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch das Gesetz in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.
Das Gesetz könnte gegen Art. … GG verstoßen. Das ist der Fall, wenn das Gesetz in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Urteils-VfB
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Entscheidung in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.
Verpflichtungsklage
§ 113 V 1 VwGO, Vornahmeklage (Behörde zum Erlass verpflichten): Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und sie Sache spruchreif ist. Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat.
113 V 2, VWGO, Bescheidungsklage (Behörde verpflichten, über Antrag erneut zu entscheiden - Beachtung Rechtsauffassung Gericht): Die Verpflichtungsklage ist begründet , soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung hat.
Zulassung Bürgerbegehren, § 26 GO NRW
Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V 1 VwGO. Das ist der Fall, wenn ein Anspruch darauf besteht, dass das Bürgerbegehren für zulässig erklärt wird.
Abstrakte Gefahr, §§ 26, 27 OBG NRW
Eine abstrakte Gefahr liegt hiernach bei Sachlagen vor, in denen bei abstrakt-genereller Betrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen bzw. Personen bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände typischerweise zu einer konkreten Gefahr führen können
Aufgabennorm
Eine Aufgabennorm beschreibt einen Aufgabenbereich und setzt äußere Grenzen, innerhalb derer die Polizei und die Ordnungsverwaltung tätig werden können, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NRW und § 1 Abs. 1 OBG.
Befugnisnorm
Eine Befugnisnorm enthalten demgegenüber die für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Eingriffsermächtigungen zugunsten der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung. Eine Befugnisnorm ist z.B. die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG).
Gefahrenabwehrverfügung
Wenn es sich bei der Polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW handelt.
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn (obj.) Tatsachen vorliegen, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum >Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen.
Öffentliche Sicherheit
Öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Schutz des Bestandes des Staates und sonstiger Träger der öffentlichen Gewalt, ihrer Einrichtungen und Veranstaltungen.
Öffentlichen Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen sind.
Ordnungsbehördliche Verordnungen, § 27 OBG NRW
Möglichkeit für die Ordnungsbehörden zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Diese ordnungsbehördlichen Verordnungen wirken als materielle Gesetze im Gegensatz zur Ordnungsverfügung auf die Allgemeinheit und nicht auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis und einem einzelnen Fall.
Angemessenheit
Die Maßnahme ist angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht.
Erforderlichkeit
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes (den Betroffenen weniger belastendes), aber ebenso wirksames (gleich geeignetes) Mittel gibt.
Geeignetheit
Das Mittel ist dann geeignet, wenn der damit verfolgte Zweck überhaupt erreicht oder zumindest gefördert werden kann
Adressatentheorie
Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG beeinträchtigt und besitzt im Falle belastenden Verwaltungshandelns einen umfassenden Anspruch auf dessen Rechtmäßigkeit.
Auswahlermessen
Wie (mit welchen Mitteln) und gegen wen Behörde einschreiten will.
Beurteilungsspielraum
Wenn der Verwaltung die Befugnis eingeräumt ist, letztverbindlich darüber zu entscheiden, on im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen eines (auf der Tatbestandsseite der Norm befindlichen) Unbestimmten Rechtsbegriff gegeben sind.
Entschließungsermessen/Handlungsermessen
Ob Behörde einschreiten will.
Ermessen: Ermessensentscheidung
VA kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ergehen.
Ermessen: gebundene Entscheidung
VA muss bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ergehen.
Ermessensfehlgebrauch
Behörde hat Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Rechtsgrundlage ausgeübt ("sachfremde Erwägungen").
Ermessensnichtgebrauch bzw. -unterschreitung
Behörde hat überhaupt verkannt, dass ihr Ermessen zusteht oder obliegt Rechtsirrtum (Vorliegen Voraussetzungen verneint oder sonst einen anderen rechtlichen Ansatz gehabt) bzw. Behörde hat nicht alle entscheidungserheblichen Umstände ermittelt (Tatsachendefizit).
Ermessensreduzierung auf 0
Der Behörde ist zwar abstrakt Ermessen eingeräumt, aufgrund von Umständen des Einzelfalls ist das Ermessen aber dahingehend reduziert, dass nur eine Entscheidung ergehen kann; es liegt praktisch eine gebundene Entscheidung vor.
Ermessensüberschreitung
Behörde hat Grenzen des Ermessens Überschritten.
Ermessensüberschreitung: äußere Ermessensgrenzen
Werden durch die gesamte Rechtsordnung gesetzt und durch jeden Rechtsverstoß überschritten (verschachtelte Prüfung, insb. relevant: VerfR; GrundRe; Grundsatz VHM).
Ermessensüberschreitung: innere Ermessensgrenzen
Folgen aus der Rechtsgrundlage selbst und sind überschritten, wenn die Behörde eine von der Rechtsgrundlage nicht gedeckte, also falsche Rechtsfolge gewählt hat.
Formenmissbrauch
Behörde handelt durch VA, obwohl die (Handlungs-) Voraussetzungen nicht vorliegen, ist das Handeln durch VA rechtswidrig.
Minusmaßnahme (VHM)
U.U. gesetzlich nicht geregelte, aber weniger einschneidende Maßnahme ergreifen, wenn damit der Zweck des Einschreitens erreicht werden kann.
Zweckmäßigkeitsspielraum
Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage vor, so kann der Behörde auf der Rechtsfolgenseite die Befugnis eingeräumt sein, nach ihrem Ermessen zu entscheiden.
(hM) modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie, Zuordnungstheorie)
Norm dann öffentlich-rechtlich, wenn entweder der aus ihr Verpflichtete oder der aus ihr Berechtigte ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt ist
Norm ör, wenn sie ein Über-/Unterordnungsverhältnis regelt. Norm pr, wenn ein Gleichordnungsverhältnis besteht.
Interessentheorie
Norm ör, wenn sie überwiegend dem öffentlichen Interesse dient. Norm pr, wenn sie die Interessen Einzelner fördern soll.
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Die Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
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