Wer ist Grundrechtsträger*in im Sinne des Grundgesetzes?
Natürliche Personen, soweit das Grundrecht „Jedermann“ schützt.
Juristische Personen des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (z. B. GmbH, AG, Verein).
Merksatz: Juristische Personen nur, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach passt.
💡 Beispiel: Eine GmbH kann sich auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berufen.
Können juristische Personen des öffentlichen Rechts Grundrechtsträger sein?
Grundsätzlich nein, da sie Teil des Staates sind.
Ausnahme: Wenn sie grundrechtstypisch betroffen sind (z. B. Kirchen, Art. 4 GG – Religionsfreiheit).
💡 Beispiel: Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kann sich auf Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) berufen.
Welche Hauptfunktionen haben die Grundrechte?
Abwehrrechte gegen den Staat
Leistungsrechte (z. B. Anspruch auf staatliches Handeln)
Teilhaberechte an öffentlichen Leistungen
Schutzpflichten des Staates
Objektive Werteordnung für die gesamte Rechtsordnung
💡 Merksatz: Grundrechte sind nicht nur Schutzschilde, sondern auch Gestaltungsprinzipien.
Wie sind die Grundrechte im Grundgesetz systematisch aufgebaut?
Art. 1–5 GG: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit
Art. 6–17 GG: Freiheitsrechte
Art. 18–19 GG: Schranken und Verwirkung
Welche Bedeutung haben die Grundrechte für die Rechtsordnung?
Grundrechte sind:
Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe,
binden alle staatliche Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG),
bilden eine objektive Werteordnung,
und sind das Fundament der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Was bedeutet die „objektive Werteordnung“ der Grundrechte?
Grundrechte wirken über den Einzelfall hinaus:
Sie prägen alle Rechtsgebiete und müssen bei Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung beachtet werden (→ Lüth-Urteil).
Merksatz: Grundrechte sind mehr als Rechte – sie sind Verfassungsprinzipien.
💡 Beispiel: Zivilgerichte müssen bei Vertragsauslegung die Meinungsfreiheit berücksichtigen.
Wie ist das Staats- und Verfassungsrecht in die Rechtsordnung eingeordnet?
Das Verfassungsrecht steht an der Spitze der Rechtsordnung.
Es bindet alle staatlichen Gewalten und legt den Rahmen für das gesamte Rechtssystem fest.
Was ist der Unterschied zwischen Staatsrecht und Verfassungsrecht?
Verfassungsrecht = Kern des Staatsrechts; regelt Aufbau und Organisation des Staates (Grundgesetz).
Staatsrecht = umfassender; schließt auch einfachgesetzliche Regelungen ein (z. B. Wahlgesetze).
Was versteht man unter der „Drittwirkung der Grundrechte“?
Die Wirkung der Grundrechte im Verhältnis zwischen Privaten (Bürger ↔ Bürger).
Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Drittwirkung?
Unmittelbar: Grundrechte gelten direkt zwischen Privaten → abgelehnt.
Mittelbar: Grundrechte wirken über die Auslegung des Zivilrechts → herrschende Meinung (Lüth-Urteil).
💡 Beispiel: Kündigung im Arbeitsverhältnis kann an Art. 3 GG (Gleichheit) gemessen werden.
Diskriminierung eines Bewerbers → Zivilgerichte berücksichtigen Art. 3 I GG.
Was ist der Schutzbereich eines Grundrechts?
Und wann wird es eröffnet
Er beschreibt, wer (persönlich) und was (sachlich) durch das Grundrecht geschützt wird.
Wann:
Wenn die betroffene Person grundrechtsfähig ist und das Verhalten in den sachlichen Schutzbereich fällt.
Wie prüft man den Schutzbereich eines Grundrechts?
Persönlicher Schutzbereich → Wer ist Träger?
Sachlicher Schutzbereich → Was ist geschützt?
Merksatz: Ohne Schutzbereich – kein Grundrecht.
💡 Beispiel: Bei Art. 5 GG ist die freie Meinungsäußerung der sachliche Schutzbereich.
Wann liegt ein Eingriff vor?
Und wie geprüft ?
Wenn staatliches Handeln ein grundrechtlich geschütztes Verhalten beeinträchtigt – auch faktisch (z. B. Überwachung, Verbot).
Prüfung :
Liegt eine gesetzliche Schranke vor?
Ist das Gesetz verfassungsmäßig?
Ist der Eingriff verhältnismäßig?
Wird der Wesensgehalt (Art. 19 II GG) gewahrt?
Was sind „Schranken-Schranken“?
Verfassungsrechtliche Grenzen der Grundrechtseinschränkung:
Verhältnismäßigkeit,
Bestimmtheit des Gesetzes,
Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG).
Was bedeutet Verhältnismäßigkeit?
Der Eingriff muss
geeignet,
erforderlich und
angemessen sein, um ein legitimes Ziel zu erreichen.
💡 Beispiel: Versammlungsverbot ist nur verhältnismäßig, wenn keine milderen Mittel denselben Zweck erreichen.
Was sind Schranken der Grundrechte?
Schranken sind die gesetzlich vorgesehenen Grenzen eines Grundrechts.
Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Staat in ein Grundrecht eingreifen darf.
-> Eingriffe sind nur erlaubt, wenn sie auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen und die Schranken-Schranken eingehalten werden.
Merken :
Grundrechte gelten nicht grenzenlos – Schranken ermöglichen den Ausgleich zwischen Freiheit und Ordnung.
Welche Arten von Schranken gibt es?
Gesetzesvorbehalt: Das Grundrecht darf durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. 👉 Beispiel: Art. 2 II GG („aufgrund eines Gesetzes“) – Freiheit der Person.
Verfassungsimmanente Schranke: Kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt, aber Einschränkung durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich. 👉 Beispiel: Art. 4 GG (Religionsfreiheit) – kann durch Schutz anderer Grundrechte begrenzt werden.
Schrankenlos gewährleistete Grundrechte: Keine Einschränkung erlaubt → absolut geschützt. 👉 Beispiel: Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 3 III GG (Diskriminierungsverbot).
Welche Funktion haben Schranken in der Grundrechtsprüfung?
Sie schaffen den Ausgleich zwischen individueller Freiheit und Gemeinwohlinteressen
und werden in der Rechtfertigung (3. Prüfungsstufe) geprüft:
Gesetzliche Grundlage vorhanden?
Verfassungsmäßigkeit der Schranke?
Verhältnismäßigkeit und Wahrung des Wesensgehalts?
Was ist ein klassischer Eingriff?
Ein staatlicher Akt, der gezielt, final, unmittelbar, rechtsförmig und verbindlich ein Grundrecht beschränkt.
Beispiel:
Eine Polizeiverfügung, die verbietet, einen Platz zu betreten → direktes, bewusstes, rechtliches Verbot.
Oder
Eine Versammlungsverbotsverfügung.
Welche Voraussetzung „Unmittelbarkeit" verlangt der klassische Eingriffsbegriff?
Der Grundrechtseingriff muss ohne weiteren Zwischenakt unmittelbar wirken.
Ein Demonstrationsverbot wirkt sofort → keine weiteren Schritte nötig.
Was zählt beim klassischen Eingriffsbegriff nicht als Eingriff?
Reine faktische Auswirkungen, die nicht rechtlich angeordnet wurden.
Ein Bauzaun wird aus Verkehrssicherheitsgründen errichtet - Gehwege werden enger, aber keine rechtliche Anordnung, daher klassisch kein Eingriff.
Was ist ein moderner Eingriff?
Jede staatliche Maßnahme, die die Grundrechtsausübung erschwert oder unmöglich macht, auch wenn sie nicht final, nicht unmittelbar oder nicht rechtsförmig ist.
Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes → keine Verbote, aber Überwachungsdruck schränkt Verhalten ein.
Warum erfasst der moderne Eingriffsbegriff auch unbeabsichtigte staatliche
Wirkung?
Weil er auf die tatsächliche Beeinträchtigung abstellt, nicht auf staatliche
Staatliche Warnung vor bestimmten Organisationen kann deren Tätigkeit faktisch unmöglich machen → trotz fehlender Absicht Eingriff.
Nenne ein Beispiel für einen mittelbaren modernen Eingriff.
Der Staat baut eine Sperrzone um eine Demonstration, sodass der Zugang kaum möglich ist → faktische Behinderung der V. V ammlungsfreiheit.
Was prüft man bei der „Schranke" eines Grundrechts?
Ob das Grundrecht überhaupt eingeschränkt werden darf (einfacher/qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanent).
Eingriff.
Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) → Schranke: Gesetz oder auf Gesetz beruhender Eingriff
Was gehört zur formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes?
Gesetzgebungskompetenz
Verfahren
Form
Wenn ein Land ein Bundesgesetz erlassen würde → kompetenzwidrig → formell verfassungswidrig.
Was gehört zur materiellen Verfassungsmäßigkeit?
Vereinbarkeit mit Grundrechten
Wesensgehaltsgarantie
Verhältnismäßigkeit
Ein Gesetz, das „Öffentliche Meinungsäußerungen" komplett verbietet → verletzt den Wesensgehalt → materiell verfassungswidrig.
Was bedeutet „legitimer Zweck bei der Verhältnismäßigkeit ?
Ein Zweck ist legitim, wenn er verfassungsrechtlich erlaubt ist.
Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit, Grundrechte Dritter.
Wann ist eine Maßnahme bei einer Verhältnismäßigkeit geeignet?
Wenn sie den angestrebten Zweck wenigstens fördert.
Mundschutzpflicht → fördert Infektionsschutz → geeignet.
Wann ist eine Maßnahme der Verhältnismäßigkeit erforderlich ?
Wenn es kein anderes Mittel gibt, das gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv ist.
Totales Versammlungsverbot vs. Auflagen (z. B. Abstand):
→ Verbot ist nicht erforderlich, wenn Auflagen genügen.
Was bedeutet Angemessenheit bei der Verhältnismäßigkeit?
Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen.
Totalverbot einer Demonstration wegen kleiner Verkehrsbehinderung → unverhältnismäßig.
Schwierigkeit :
Sie erfordert eine Abwägung von Eingriffsintensität und Zweckgewicht.
vS.
Speicherung von Kommunikationsdaten (Eingriff sehr schwer)
Terrorismusabwehr (Zweck sehr gewichtig).
Wie ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR)?
Das grundrechtlich geschützte Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Welche Bereich schützt das APR (Allgemeine Persönlichkeitsrecht)?
Intimsphäre / Privatsphäre / Sozialsphäre
Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Wort
Recht auf Ehre
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Beispiel: Veröffentlichung privater Fotos → Eingriff → § 823 BGB.
Was ist die allgemeine Handlungsfreiheit?
Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder darf tun und lassen, was er will — soweit nicht Rechte anderer verletzt oder verfassungsmäßige Ordnung entgegensteht.
Freiheit zu tun und zu lassen, was man will (Art. 2 Abs. 1 GG).
Merksatz:
➡ „Auffanggrundrecht für alles.“
Wie unterscheiden sich APR und allgemeine Handlungsfreiheit?
APR: schützt Persönlichkeit in Würde und Identität → enger, intensiver Schutz
allg. Handlungsfreiheit: sehr weit, Auffanggrundrecht
-> alles erlaubt, was nicht verboten ist
Wie wirken APR und allgemeine Handlungsfreiheit im Zivilrecht ?
Über die mittelbare drittwirkung, insbesondere bei §§823 Abs.1, 1004 BGB analog (Abwehr- und Unterlassungsansprüche)
Was sind Grundrechte ?
Grundrechte sind subjektive Rechte des Einzelnen gegen den Staat und gleichzeitig objektive Wertentscheidungen für die gesamte Rechtsordnung.
Merksatz: Grundrechte schützen Freiheit, begrenzen Macht und strukturieren den Staat.
Beispiel: Art. 5 I GG schützt deine freie Meinungsäußerung gegenüber staatlichen Eingriffen.
Gegen wen richtet sich Grundrechte ?
Unmittelbar gegen den Staat (Legislative, Exekutive, Judikative)
Mittelbare Drittwirkung im Privatrecht
Merksatz: Grundrechte binden nur den Staat – aber strahlen auf Private aus.
Beispiel: Kündigung im Arbeitsrecht – Gerichte müssen Art. 3 I und Art. 12 I GG berücksichtigen.
Wie prüft man Verhältnismäßigkeit ?
1. Legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Angemessenheit
Beispiel: Demonstrationsauflösung nur, wenn keine milderen Mittel möglich sind.
Gleichheitsrecht Art.3 GG
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
→ Verbot sachwidriger Ungleichbehandlung.
Merksatz: Gleiches darf nicht ungleich, Ungleiches nicht gleich behandelt werden – ohne sachlichen Grund.
Beispiel: Steuerbefreiungen nur für bestimmte Berufsgruppen → Rechtfertigung erforderlich.
Allgemeine Persönlichkeitsrecht Art.2
Beispiel Schutz : Veröffentlichung privater Fotos ohne Einwilligung,
Sexuelle Selbstbestimmung, Recht auf vergessen (Internet)
Selbstbestimmung : Erhebung, Speicherung, Verwendung persönlicher Daten
Persönlicher Schutzbereich :
jedermann (juristische Personen nur in Ausnahmefälle)
postmortaler Persönlichkeitsschutz (auch nach dem Tod)
Art.19 Abs. 3 greift nicht ein
Sachlicher Schutzbereich
Schützt:
engere persönliche Lebenssphäre, Privatsphäre, Intimsphäre, informationelle Selbstbestimmung= freie Entfaltung Persönlichkeit
Fallgruppen des BVerfG : Recht am eigenen Bild, Recht am eigenen Wort und Selbstbestimmung
Eingriff:
-> Selbstbestimmung und Persönlichkeit
Modern = keine Begleitung
-> schranke der Kommunikationsgrundrecht
Rechtfertigung :
einfacher gesetzesvorbehalt = Formell und materiell verfassungsgemäßes
Ausnahme: Kernbereich, hier ist jeder Eingriff untersagt und mit einer Verletzung gleichzusetzen
-> je näher man der Intimsphäre kommt, desto schwerer wird die Rechtfertigung
Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1
Jede menschliche Betätigung, soweit nicht speziell geschützt.
Merksatz: Auffanggrundrecht für alles, was sonst nirgends steht.
I. Schutzbereich
a) persönliches schutzbereich :
Jedermann ,,jeder Mensch’’
-> nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt
b) sachlicher
Handlungen
-> jede Form selbstbestimmt , menschlichen Handelns
-> auch nutzlose Tätigkeiten (Tauben füttern oder Pilzesammeln)
Z.B.: reiten im Wald
,,zu tun und zu lassen, was man will, solange man die Freiheiten anderer
nicht beeinträchtigt’’
II. Eingriff:
jedes staatliche Verhalten vom Verwaltungsakt (verbote und Gebote) und bis zur Benutzungsordnung schränkt den Einzelnen darin ein, dass zu machen, was er möchte.
III. Rechtfertigung:
Schrankentrias Art.2 I,2: nicht die Rechte anderer verletzt und weder gegen die verfassungsmäßige Ordnung noch gegen das Sittengesetz verstößt.
Einfacher gesetztesvorbehalt (formeller und materieller Verfassungmäßig) = durch jede Rechtsvorschrift eingeschränkt
Wichtigkeit prüfen und Verhältnis zum Zweck
-> Verhältnismäßigkeit Prüfung
Religionsfreiheit Art. 4
Traditionelles Grundrecht (Ausgangspunkt für Konflikte)
Entstehung des Staates
Schützt (wichtig sachlicher):
Glaubensfreiheit (Toleranz)
Bekenntnisfreiheit
Religiöse Minderheiten
Religionsausübung Beispiel: Kopftuchtragen im Unterricht.
Schutz Beispiel: Beschneidung, Schächtung Tiere, Kopftuch tragen,..
(persönlicher Schutzbereich):
Natürliche Menschen (Religionsgemeinschaften art.19)
Juristische auch nur nicht auf Gewissensfreiheit
Sachlicher Schutzbereich :
einheitliches Grundrecht :
inneren Überzeugungsbildung (Forum internum) => Art.4 Abs.1
Verwirklichung und Betätigung der Überzeugung (Forum externum)=> Art.4 abs. 2
Gewissensfreiheit kommt danach
Definition:
Die Vorstellung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
Eingriff :
wenn der Staat Glaubensbetätigungen verbietet oder erheblich erschwert, selbst missioniert oder Handlungen gebietet, die in die negative Glaubensfreiheit oder in die Gewissensfreiheit eingreifen.
verbote und Gebote bestimmter Handlungen
Z.B.: Vereinigung (Art.9 II), Tiere schächten, Kopftücher ,…
Rechtfertigung:
vorbehaltlos Gewährleistung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte Dritter )=> praktischer Konkordanz
Schrankenlos:unterliegt verfassungsimmanenten Schranke (
-> Z.B.: Schutz der Jugend (art.6) körperliche Unversehrtheit (Art.2Abs.2),
Einschränkung nur durch kollidierendes Dritte Verfassungsrecht (formell und materielle)= VHM Prüfung
=> bei der Angemessenheit : praktische Konkordanz
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 S.1 GG)
Was ist eine Meinung :
Werturteil, geprägt von subjektiver Ansicht.
Beispiel: „Diese Partei ist schlecht.“
1.persönlicher : jedermann ,,jeder’’ und juristische Personen (Art.19 abs.3)
2.sachlicher
Definition von Meinung
Geschützt : Meinungsbild und Meinungsäußerung , negative Meinungen
Wortlaut : ,,in Wort,Schrift und Bild’’
Nicht geschützt : Tatsachenbehauptung
II. Eingriff
wenn durch ein staatliches Handeln die Ausübung der Meinungsfreiheit ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird (z.B. Ge- oder Verbote, Sanktionen).
Klassischer Eingriff:
Verbote
Verurteilungen oder Beleidigungen
III. Rechtfertigung
-> Schrankentrias
qualifizierte gesetzesvorbehalt (im Gesetz stehende Schranken)
Art.5II : ,, allgemeines Gesetz ‘‘(wichtig) , ,,Schutz der Jugend’’, zensurverbog
Allgemeine Gesetz :
Ein Gesetz welches sich nicht gezielt gegen bestimmte Informationen richtet und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dient
Problem: Kollision mit anderen Grundrechten (allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Kunstfreiheit
Schützt :
künstlerische Betätigungen und Werke in weitem Sinn.
Merksatz: Kunst ist, was interpretationsfähig ist.
Versammlungsfreiheit Art.8
Was ist Versammlung ?
Gemeinsame, örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen mit gemeinschaftlichem Zweck.
Beispiel: Demonstration.
Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Eingriffe werden in Stufen geprüft:
Berufsausübungsregel
subjektive Berufswahlregel
objektive Berufswahlregel (streng) Beispiel: Meisterpflicht → objektive Berufswahlregel.
Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG)
Eigentum, Besitz, vermögenswerte Rechte.
Beispiel: Enteignung für Straßenbau.
Wie werden Grundrechte durchgesetzt?
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG)
Fachgerichtlicher Rechtsschutz (Art. 19 IV GG)
Menschenwürde (Art. 1 I GG)
Mensch darf niemals zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden.
Merksatz: Menschenwürde ist unantastbar → formaler und materieller Kern.
Beispiel: Abschießen entführter Flugzeuge (Luftsicherheitsgesetz) → verfassungswidrig.
Art.5 ABS. 1 Kommunikationsfreiheit
Informationsfreiheit (Art.5 I,1)
a) persönlicher Schutzbereich
jedermann
-> auch minderjährige und juristische Personenebene
Nicht auf juristische Personen des öffentlichen rechts
Öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten (ZDF&ARD,..) auch
DEF.:
Informationen = schützt das Recht der Einzelnen sich Informationen zu
beschaffen und dabei auf alle allgemein zugänglichen Informationsquellen
zuzugreifen. Auf die Art der Informationsquellle kommt es dabei nicht an.
Informationsfreiheit, also das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten
Verboten und Gebote vom Staat
-> Internetsperren, Löschpflichten für Internet-Provider, Upload-Filter usw
=> Grundrecht gewährleistet keinen kostenfreien Zugang zu Informatione
Schranken
qualifizierte Schrankenvorbehalt des Art. 5 II
-> Schrankentrias ( keine allgemeinen Gesetze, Gesetze zum Jugendschutz oder Gesetze zum Ehrenschutz entgegenstehen)
Schutz der Jugend : Abwehr der Jugend drohende Gefahren (Hass und Gewalt in Medien )
Ehrenschutz: Persönlichkeitsrechtsschutz
Selbstbestimmung
= allgemeinen Gesetz: Ein Gesetz welches sich nicht gezielt gegen bestimmte Informationen richtet und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dient
Schranken- Schranke
zensuverbot
-> Z.B.: Kontroll- und Überwachungsverfahren seitens des Staates vor der Veröffentlichung oder Verbreitung einer Meinung
VHM prüfen:
-> Wechselwirkungslehre : in Sicht der Grundrechte auslegen und in der Wirkung einzuschränken ? Wenn ja -> dan gerechtfertigt
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG)
DEF.: sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse zu verstehen. Hierunter fallen nicht nur periodische Druckerzeugnisse wie Tageszeitungen und Zeitschriften, sondern auch einmalig erscheinende wie Bücher, Flugblätter, Werbebroschüren und Plakate.
allgemein zugängliche, sondern auch gruppeninterne Publikationen, wie beispielsweise die Schüler- oder Werks-Zeitung,
Gesamter Vorgang
• Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit
• Negative Äußerungsfreiheit
• Film- und Rundfunkfreiheit
•Bild- und Tonträger wie DVDs, CDs
Redaktionsgeheimnis, Informantenschutz, Zeugnisverweigerung, ..
Beeinträchtigungen der technischen, organisatorischen und institutionellen Voraussetzungen
unmittelbar wirkende Ge- und Verbote: von der Behinderung der
Informationsbeschaffung, der Beschlagnahme von Informationen, Filmen und Bildern
Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG)
I.Schutzbereich
Rundfunk = Kommunikation durch elektromagnetische Wellen einschließlich Kabel, Fernsehen und Videotext, gleichgültig ob analog oder digital wohl auch durch Internet
Programmfreiheit geschützt einschließlich der Werbung
• ebenfalls Werk- und Wirkbereich geschützt
persönliches
jedermann: Künstler und kunstvermittelnde (Maler, Galeristen, Verleger,..)
Träger : juristische Personen (Bühnen, galarien)
schützt Werk- und Wirkbereich
Werk: Die künstlerische Betätigung in Form aller mit der Herstellung im Zusammenhang stehenden Vorgänge (Z.B.: Skizzen,…)
Wirkbereich = Darbietung und Verbreitung der Kunst
-> Z.B.: Werbung, Ausstellungen
Gibt kein konkrete Definition:
Formeller Kunstbegriff: bestimmten Werkstoff (Malerei,Dichtung,…)
Materieller Kunstbegriff : freie Gestaltung ; Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch Formersprache
Problem: Dispens von allgemeinen Bestimmungen der Rechts-
ordnung, die ohne besonderen Bezug auf den Inhalt der Kunst gelten,
Untersagungen, Zwangsmaßnahmen oder Anordnungen
-> verbiete und Gebote
III. Schranken
verdassungsimmante Schranken (schrankenlos)
Wortlaut ad infinitum
Kollidierendesverfassungsrecht
-> Einschränkung nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts
- zum Beispiel: praktische Konkordanz ( mesnchemwürde (Art.1abs.1), allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1), eigentumsrecht ( Art.14)))
Wissenschaftsfreiheit
Art.5. Abs.3
DEF.: Wissenschaft, Lehre und Forschung
a) persönlicher
Eigenverantwortliche Forschung ( Material, Daten, Vorbereitung, Methoden,…)
Jeder, der wissenschaftlich tätig ist
-> Studenten, Lehrer, Assistenten,
Juristische Personen des Privatsrecht (Privathochschule)
B) sachlich
Wissenschaft : Tätigkeit, die „nach Inhalt und Form
als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“
Forschung : geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen
- Forschungsverbote
• Schließung eines Fachbereichs (im Verhältnis zur Hochschule)
• Kein Eingriff aber eine im Rahmen der Selbstverwaltung bestimmte Lehrverpflichtung
Vorbehaltlos
Treue zur Verfassung“ keine eigenständige Schranke
allein gesetzlich ausgestaltete
verfassungsimmanente Schranken
-> Z.B.: Persönlichkeitsrechte (Art. 2) von forschenden, Schutz der öffentlichen Ordnung)
Extremfall : Menschenwürde
Versammlungsfreiheit (Art.8 GG)
persönlicher Schutzbereich
alle deutschen ( mit Deutscher Staatsbürger/ EU- Ausländer)
Ausländer daher nicht => haben aber Schutz (Art.2 Abs.1)
inländische juristische Personen des Privatrechts (Art.19 Abs.3)
sachlicher
schützt ( braucht keine genehmigung)
sich zu versammeln, nicht nur klassisch (Schweigemärsche, Ketten, Demonstration) . Auch anreise, Ort, Plakate (Mittel)
Voraussetzung:
körperliche Zusammenkunft mehrerer Personen handeln
Eine Person = keine Versammlung
-> BGB : mindestens 7 (§56) oder drei (§73)
-> h.M. 2 Personen um zu bilden
Gemeinsamer Zweck
= Unterscheidung von Ansammlungen oder volksbelustigung
Verbindung der Teilnehmer für ein gemeinsames Ziel
BVerfG sagt: nicht jeder Zweck
-> meistens Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
Historisch : politisches Kommunikationsgrundrecht
Friedlich und ohne Waffen :
-> Versammlung ist begrenzt
keine Waffen, die nach §1 WaffG definiert sind
Unfriedlich : Versammlung als Ganzes zu Gewalttätigkeiten und Aufruhr führt
Anmelde- und die Erlaubnispflicht
Verbot, Auflösung, Auflagen, zeitliche und örtliche Verlegung
Möglichkeit von Auflagen bzw. eines Versammlungsverbots in § 15 VersG
Einfaches Gesetzesvorbehalt (Art.8 Abs.2)
-> unter freiem Himmel beschränkt werden
Da es deshalb besonders gefährlich und gefährdet sind.
Versammlung in Räumen: verfassungsimmant
-> Z.b.: Eigentum (Art.14), körperliche Unversehrtheit (Art.2.Abs.2)
Unter freiem Himmel: Verfassungsmäßigkeit prüfen
formell und materielle
-> Zweck, Geeignetheit, erforderlichkeit ind Angemessenheit
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