Buffl

Verfassungsrecht

LS
von Lena S.

Religionsfreiheit Art. 4

Traditionelles Grundrecht (Ausgangspunkt für Konflikte)

  • Entstehung des Staates

Schützt (wichtig sachlicher):

  • Glaubensfreiheit (Toleranz)

  • Bekenntnisfreiheit

  • Religiöse Minderheiten

  • Religionsausübung Beispiel: Kopftuchtragen im Unterricht.

  • Schutz Beispiel: Beschneidung, Schächtung Tiere, Kopftuch tragen,..

(persönlicher Schutzbereich):

  • Natürliche Menschen (Religionsgemeinschaften art.19)

  • Juristische auch nur nicht auf Gewissensfreiheit

Sachlicher Schutzbereich :

  • einheitliches Grundrecht :

    • inneren Überzeugungsbildung (Forum internum) => Art.4 Abs.1

    • Verwirklichung und Betätigung der Überzeugung (Forum externum)=> Art.4 abs. 2

  • Gewissensfreiheit kommt danach

Definition:

Die Vorstellung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.

Eingriff :

wenn der Staat Glaubensbetätigungen verbietet oder erheblich erschwert, selbst missioniert oder Handlungen gebietet, die in die negative Glaubensfreiheit oder in die Gewissensfreiheit eingreifen.

  • verbote und Gebote bestimmter Handlungen

    • Z.B.: Vereinigung (Art.9 II), Tiere schächten, Kopftücher ,…

Rechtfertigung:

  • vorbehaltlos Gewährleistung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte Dritter )=> praktischer Konkordanz

  • Schrankenlos:unterliegt verfassungsimmanenten Schranke (

    -> Z.B.: Schutz der Jugend (art.6) körperliche Unversehrtheit (Art.2Abs.2),

  • Einschränkung nur durch kollidierendes Dritte Verfassungsrecht (formell und materielle)= VHM Prüfung

    => bei der Angemessenheit : praktische Konkordanz

Informationsfreiheit (Art.5 I,1)

I. Schutzbereich

a) persönlicher Schutzbereich

  • jedermann

    -> auch minderjährige und juristische Personenebene

  • Nicht auf juristische Personen des öffentlichen rechts

  • Öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten (ZDF&ARD,..) auch

b) sachlicher

DEF.:

Informationen = schützt das Recht der Einzelnen sich Informationen zu

beschaffen und dabei auf alle allgemein zugänglichen Informationsquellen

zuzugreifen. Auf die Art der Informationsquellle kommt es dabei nicht an.

Schützt :

Informationsfreiheit, also das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten

II. Eingriff

Verboten und Gebote vom Staat

-> Internetsperren, Löschpflichten für Internet-Provider, Upload-Filter usw

=> Grundrecht gewährleistet keinen kostenfreien Zugang zu Informatione

III. Rechtfertigung

  1. Schranken

    qualifizierte Schrankenvorbehalt des Art. 5 II

    -> Schrankentrias ( keine allgemeinen Gesetze, Gesetze zum Jugendschutz oder Gesetze zum Ehrenschutz entgegenstehen)

Schutz der Jugend : Abwehr der Jugend drohende Gefahren (Hass und Gewalt in Medien )

Ehrenschutz: Persönlichkeitsrechtsschutz

Selbstbestimmung

= allgemeinen Gesetz: Ein Gesetz welches sich nicht gezielt gegen bestimmte Informationen richtet und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dient

  1. Schranken- Schranke

    • zensuverbot

      -> Z.B.: Kontroll- und Überwachungsverfahren seitens des Staates vor der Veröffentlichung oder Verbreitung einer Meinung

  • VHM prüfen:

-> Wechselwirkungslehre : in Sicht der Grundrechte auslegen und in der Wirkung einzuschränken ? Wenn ja -> dan gerechtfertigt

Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG)

I. Schutzbereich

a) persönlicher Schutzbereich

  • jedermann

    -> auch minderjährige und juristische Personenebene

  • Nicht auf juristische Personen des öffentlichen rechts

  • Öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten (ZDF&ARD,..) auch

b) sachlicher

DEF.: sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse zu verstehen. Hierunter fallen nicht nur periodische Druckerzeugnisse wie Tageszeitungen und Zeitschriften, sondern auch einmalig erscheinende wie Bücher, Flugblätter, Werbebroschüren und Plakate.

Schützt :

allgemein zugängliche, sondern auch gruppeninterne Publikationen, wie beispielsweise die Schüler- oder Werks-Zeitung,

Gesamter Vorgang

• Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit

• Negative Äußerungsfreiheit

• Film- und Rundfunkfreiheit

•Bild- und Tonträger wie DVDs, CDs

  • Redaktionsgeheimnis, Informantenschutz, Zeugnisverweigerung, ..

II. Eingriff

  • Beeinträchtigungen der technischen, organisatorischen und institutionellen Voraussetzungen

  • unmittelbar wirkende Ge- und Verbote: von der Behinderung der

    Informationsbeschaffung, der Beschlagnahme von Informationen, Filmen und Bildern

III. Rechtfertigung

  1. Schranken

    qualifizierte Schrankenvorbehalt des Art. 5 II

    -> Schrankentrias ( keine allgemeinen Gesetze, Gesetze zum Jugendschutz oder Gesetze zum Ehrenschutz entgegenstehen)

Schutz der Jugend : Abwehr der Jugend drohende Gefahren (Hass und Gewalt in Medien )

Ehrenschutz: Persönlichkeitsrechtsschutz

Selbstbestimmung

= allgemeinen Gesetz: Ein Gesetz welches sich nicht gezielt gegen bestimmte Informationen richtet und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dient

  1. Schranken- Schranke

    • zensuverbot

      -> Z.B.: Kontroll- und Überwachungsverfahren seitens des Staates vor der Veröffentlichung oder Verbreitung einer Meinung

  • VHM prüfen:

-> Wechselwirkungslehre : in Sicht der Grundrechte auslegen und in der Wirkung einzuschränken ? Wenn ja -> dan gerechtfertigt

Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG)

I.Schutzbereich

a) persönlicher Schutzbereich

  • jedermann

    -> auch minderjährige und juristische Personenebene

  • Nicht auf juristische Personen des öffentlichen rechts

  • Öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten (ZDF&ARD,..) auch

b) sachlicher

DEF.:

Rundfunk = Kommunikation durch elektromagnetische Wellen einschließlich Kabel, Fernsehen und Videotext, gleichgültig ob analog oder digital wohl auch durch Internet

Schützt :

Informationsfreiheit, also das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten

Programmfreiheit geschützt einschließlich der Werbung

• ebenfalls Werk- und Wirkbereich geschützt

II. Eingriff

Verboten und Gebote vom Staat

-> Internetsperren, Löschpflichten für Internet-Provider, Upload-Filter usw

=> Grundrecht gewährleistet keinen kostenfreien Zugang zu Informatione

III. Rechtfertigung

  1. Schranken

    qualifizierte Schrankenvorbehalt des Art. 5 II

    -> Schrankentrias ( keine allgemeinen Gesetze, Gesetze zum Jugendschutz oder Gesetze zum Ehrenschutz entgegenstehen)

Schutz der Jugend : Abwehr der Jugend drohende Gefahren (Hass und Gewalt in Medien )

Ehrenschutz: Persönlichkeitsrechtsschutz

Selbstbestimmung

= allgemeinen Gesetz: Ein Gesetz welches sich nicht gezielt gegen bestimmte Informationen richtet und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dient

  1. Schranken- Schranke

    • zensuverbot

      -> Z.B.: Kontroll- und Überwachungsverfahren seitens des Staates vor der Veröffentlichung oder Verbreitung einer Meinung

  • VHM prüfen:

-> Wechselwirkungslehre : in Sicht der Grundrechte auslegen und in der Wirkung einzuschränken ? Wenn ja -> dan gerechtfertigt

Versammlungsfreiheit (Art.8 GG)

I. Schutzbereich

  1. persönlicher Schutzbereich

    • alle deutschen ( mit Deutscher Staatsbürger/ EU- Ausländer)

    • Ausländer daher nicht => haben aber Schutz (Art.2 Abs.1)

    • inländische juristische Personen des Privatrechts (Art.19 Abs.3)

  2. sachlicher

    schützt ( braucht keine genehmigung)

    • sich zu versammeln, nicht nur klassisch (Schweigemärsche, Ketten, Demonstration) . Auch anreise, Ort, Plakate (Mittel)

Voraussetzung:

  1. körperliche Zusammenkunft mehrerer Personen handeln

    • Eine Person = keine Versammlung

      -> BGB : mindestens 7 (§56) oder drei (§73)

      -> h.M. 2 Personen um zu bilden

  2. Gemeinsamer Zweck

    = Unterscheidung von Ansammlungen oder volksbelustigung

    • Verbindung der Teilnehmer für ein gemeinsames Ziel

    • BVerfG sagt: nicht jeder Zweck

      -> meistens Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung

    • Historisch : politisches Kommunikationsgrundrecht

Friedlich und ohne Waffen :

-> Versammlung ist begrenzt

  • keine Waffen, die nach §1 WaffG definiert sind

  • Unfriedlich : Versammlung als Ganzes zu Gewalttätigkeiten und Aufruhr führt

II. Eingriff

  • Anmelde- und die Erlaubnispflicht

  • Verbot, Auflösung, Auflagen, zeitliche und örtliche Verlegung

  • Möglichkeit von Auflagen bzw. eines Versammlungsverbots in § 15 VersG

III. Rechtfertigung

  1. Schranken

    • Einfaches Gesetzesvorbehalt (Art.8 Abs.2)

      -> unter freiem Himmel beschränkt werden

    • Da es deshalb besonders gefährlich und gefährdet sind.

    • Versammlung in Räumen: verfassungsimmant

      -> Z.b.: Eigentum (Art.14), körperliche Unversehrtheit (Art.2.Abs.2)

  2. Unter freiem Himmel: Verfassungsmäßigkeit prüfen

    • formell und materielle

      -> Zweck, Geeignetheit, erforderlichkeit ind Angemessenheit

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Lena S.

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