ausdrückliches Verlangen des Getöteten
tötung muss durch autonomen willen des opfers ernstlich begehrt und unmissverständlich kundgetan worden sein
ernstlich
setzt voraus, dass der verlangende instande ist, die trageweite seiner entscheidung zu erfassen, und dass er sie frei von zwang (autonom) und anderen wesentlichen willensmängeln trifft
aktuelles Bestehen
im augenblick der tathandlung
Zuletzt geändertvor einem Monat