versetzen des opfers in eine hilflose lage (§ 221 I Nr. 1 StGB)
versetzen: zustandsveränderung beim opfer vornehmen, deren folge eine hilflose lage ist, in der dann das opfer allein gelassen wird
(ortsveränderung nicht erfoderlich, jedes versetzen in eine hilflose lage reicht aus)
hilflose lage: situation, in der das opfer sich nicht aus eigener kraft vor einer ihm drohenden gefahr schützen kann
im-Stich-lassen des Opfers in einer hilflosen Lage (§ 221 I Nr. 2 StGB)
im-Stich-lassen: unterlassen der zur gefahrabwendung gebotenen und nach den umständen auch möglichen und zumutbaren hilfeleistung, wodurch eine bestehende gefahr entweder nicht beseitigt wird, oder sie erhöht wird
(hierbei wird nicht nur das räumlich entfernen vom opfer, sondern auch das untätige verweilen beim opfer gemeint)
zusätzlich muss der täter eine obhuts- oder beistandspflicht haben
obhuts- oder beistandspflicht
obhut: bereits tatsächlich bestehendes schutz- oder betreuungsverhältnis
beistandspflicht: besondere pflicht erforderlich, dass der im-stich-gelassene nicht in gesundheitsgefahr gerät
schwere gesundheitsschädigung
besteht in einem physischen oder psychischen krankheitszustand, der die gesundheit des betroffenen ernstlich, einschneidend und nachhaltig beeinträchtigt
Zuletzt geändertvor einem Monat