Krankheit/ Behinderung besteht auf nicht absehbare Zeit
Versicherte kann nicht mind. 3 Stunden erwerbstätig sein
Erwärbstätigkeit kann nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes stattfinden
Versicherte mind. 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden erwerbstätig sein kann
Zahlung der vereinbarten mon. Berufsunfähigkeitsrente
Wiedereingliederungshilfen
Beitragsfreistellung für die Berufunfähigkeitsversicherung
Reduzierung der mon. Rente im Leistungsfall
Vereinbarung niedriger Beitrag mit zusätzlicher Dynamik für sukzessive Erhöhung
verbringt Leistung nach einer Invalidität nur, wenn deren Ursache durch einen Unfall begründet ist
=> auf andere Tätigkeiten verweisen, die man trotz der gsundheitlichen Einschränkung ausüben kann
Abstrakte Verweisung
Versicherer darf auf jede andere Tätigkeit verweisen, die der bisherigen Lebenseinstellung des Versicherten entspricht
Konkrete Verweisung
Versicherer darf nur verweisen, wenn der Versicherte die andere Tätigkeit tatsächlich ausübt & sie seiner bisherigen Lebenseinstellung entspricht
Recht Versicherer, nach Anerkennung der Berufunfähigkeit regelmäßig zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert hat oder sich dessen berufliche Situation geändert hat.
Wenn sich zeigt, dass der Versicherte nicht mehr berufunfähig ist, darf der Versicherer die Leistung einstellen
Zuletzt geändertvor einem Monat