Rechtsformen
Öffentliches Recht
• Über- / Unterordnungsverhältnis
• regelt Rechtsbeziehungen zwischen Staat & Einzelnen
• Aufbau & Tätigkeit der staatlichen Organe
• Verhältnis der Hoheitsträger & ihrer Organe geregelt
Zivilrecht
• regelt die Rechtsbeziehungen der Einzelnen zueinander (z.B Kaufvertrag)
• geprägt durch Privatautonomie (Wahl des Geschäftspartners)
•gleichberechtigtes Nebeneinander
Bedeutung der AO
AO = Grundlage “ steuergesetz”/ Mantelgesetz
Ao bestimmt, in welcher Form/ wie man sich dagegen wehren kann (formelles recht)
=> Steuerverwaltungsverfahren
=>Besteuerungsverfahren
Rechtsnormen im Steuerrecht
Steuerrecht ist das Recht, das die Besteuerung regelt
Besteuerung ist die zwangsweise Übertragung von Geld des Einzelnen-> Staat ohne Gegenleistung
keine Willkür-> basiert auf recht & Gesetz
Rechtsnormen sind abstrakte & generelle Bestimmungen- für den Einzelnen verbindlich
4 Merkmale der Rechtsnormen
Regelung
generell
abstrakt
staatl. Garantie
Rechtsnormen des Steuerrechts
1) GG- geht allen anderen innerstaatlichen Rechten vor
2) förmliche Gesetze- im förmlichen Gesetzgebungsverfahren entstanden- Bsp. EStG, UStG, AO
3) Rechtsverordnungen - werden aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von der Exekutive erlassen bsp: ESTDV, LStDV, UStDV
4) Satzungen- Rechtsnormen, die Körperschaften des öffentlichen rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten setzen- Bsp: Hebesatz der GewSt
5) DBAs- völkerrexhtliche Verträge mit anderen staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
—> Doppelbesteuerungsabkommen-geht Steuergesetzen vor §2(1) A0
6)Supranationale Rechtsnormen erlassen durch suprationale Organisationen- z.B. EZ- geht intranationalen Gesetzen vor
Gewohnheitsrecht
-von allen Beteiligten als rechtens anerkannt durch lang andauernde Übung
Verwaltungsvorschriften
Vorschriften innerhalb der Verwaltung (bspw. Anweisungen, Richtlinien, Erlasse)
Richterrecht
Entscheidungen der FG & des BFH
Übersicht über das allgemeine Besteuerungsverfahren (ESt Veranlagung)
Anwendungsbereiche der AO
in
sachlicher “ Steuern & Steuervergütung” §1 abs. 1s.1 AO steuerliche Nebenleistungen
§3 abs. 3 AO
räumlicher/örtlicher “im Inland” => wg. völkerrechtlichen Teritorialprinzip
zeitlicher wenn Vorschriften in AO geändert werden, stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Geltung der Änderung Art. 82 Abs. 2 s.2 GG
Hinsicht
Was sind Steuern? § 3 Abs. 1 AO
1) Geldleistung: z.B. einmalig/laufende Geldleistungen
2) Auferlegt: Ausfluss des über-,unterordnungsverhältnis, nicht freiwillig
3) von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen: Gebietskörperschaften (Bund,Länder, Gemeinden)
4) Keine Gegenleistung
5) zur Erzielung von Einnahmen: Haupt oder Nebenzweck
6) muss allen auferlegt sein, bei denen der tatbestand zutrifft
Art. 3 abs.1 GG alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
§85 AO
Art20. abs.2 GG :
Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (Steuern dürfen nur auferlegt werden, wenn Tatbestand erfüllt)
Gleichmäßigkeit der Besteuerung 8Steuern müssen auferlegt werden, wenn der tatbestand erfüllt ist)
Steuerhoheiten
Steuergesetzgebungshoheit Art. 105 GG
Steuerertragshoheit Art. 106 & 107 GG
Steuerverwaltungshoheit Art 108 GG
Bund- ausschließlich: Zölle & Finanzmonopole Art, 105 Abs. 1 GG
konkurierende: Art: 105 Abs.2 GG
Länder- ausschließlich: örtliche verbrauch- & Aufwandsteuern Art. 105 Abs.2 GG
konkurierende: Art 72 Abs. 1 s.3 GG
Gemeinden- kein eigenes Steuerfindungsrecht
ABER: Art. 106 Abs.6s.2 GG -> Können Hebesätze bestimmen, aber keine Steuern erfinden
Bund: Zülle, Finanzmonopole, Verbrauchersteuern
Länder: ErbSt/ GrESt / BierSt
Gemeinden: ESt/ RealSt
Steuerverwaltungshoheit
Bundesfinanzbehörden: Zölle, Finanzmonopole, Verbrauchersteuern, Abgaben, KFZ-Steuer
Landesfinanzbehörden:
a) im Auftrag des Bundes: ESt, KSt, USt
b ) selbst : ErbSt, RealSt
Einteilung der Steuern
Aufbau der Finanzverwaltung
Besitzsteuer
knüpft an den Erwerb (Einkommen) oder die Bereicherung an Bsp: ESt, GrSt, KSt
Verkehrsteuer
GrESt ( Erwerb Grundstück) knüpft an Vorgänge des rechtsverkehrs an Bsp: USt, GrEst
Realsteuer
knüpft an das Objekt der Besteuerung an Bsp: USt, GrESt
Verbrauchersteuer
knüpft an Konsum/ Einkommens- verwendung an Bsp: TabakSt, BierSt
Zölle
knüpfen an Grenzüberschritt von Waren aus Drittländern an
direkte Steuern
Steuerträger = Steuerschuldner
Bsp: ESt, KSt
indirekte Steuern
Steuerträger ist nicht gleich Steuerschuldner
Bsp: USt
Anknüpfung an Auswirkung auf Steuerschuldner
Frage: Wer trägt wirtschaftöiche Belastung durch Steuer
Personensteuern
solche, die sich nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bemessen sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen
Sachsteuern
knüfen objektiv an Gegenstand oder Verkehrsvorgang an. Sind bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ( GrSt, GewSt, USt)
Anknüpfung an Abzugsfähigkeit bei der Gewinnermittlung
Veranlagungssteuern
förmliches Verfahren regelmäßig ergeht ein Steuerbescheid Bsp: ESt, KSt
Abzugs-, Quellensteuern
Steuer wird an der Einkunftsquelle bei einem Abzugsverpflichteten einbehalten
Bsp: LohnSt, KapitalertragSt
knüpfen an förmliches Verfahren / Erhebungsform an
einmalige Steuern
entstehen einmalig
Bsp: Erbschaftsteuer, GrESt, Schenkungssteuer
laufende Steuern
entstehen immer wieder
Bsp: ESt, KSt, GewSt, USt
knüpfen an Häufigkeit der anfallenden Steuern an
Steuer auf einkommen
Zufluss des Einkommen
BSp: ESt, KSt, GewSt
Vermögensbestand
knüpft an statischen Vermögensbestand an
Bsp: GrSt
Verwendung von Einkommen und Vermögen
knüpft an konsum & Verbrauch an
Bsp: Ust, BierSz
knüpfen an die Einwirkung der Steuer auf die Vermögensphäre an
Rechtsnormen § 4 AO Aufbau
Aufbau:
Rechtsvoraussetzungen (Tatbestandsmerkmal)
Rechtsfolge
Rechtsnormen § 4 AO Arten
1) zwingende / gebundene Rechtsnormen
2) Ermessensvorschriften
a. Erschließungsermessen (ob gehandelt wird)
b. Auswahlermessen (welche Maßnahme getroffen wird)
Tatbestandsmerkmal -> automatisch Rechtsfolge “Sind” ist “muss”
Rechtsnormen § 4 AO Ermessendfehler
1) Ermessensüberschreitung- der durch das gesetz vorgebene Rahmen wird überschritten
2) Ermessensunterschreitung- das FA geht irrtümlicherweise davon aus, dass es eine gebundene Vorschrift verwendet
3) Ermessensfehlgebrauch- innerhlab der gesetzten Ermessensgrezne wird durch die Finanzbehörde nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung gehandelt -> sachfremde Erwägung
Gesetzesanwendung
1) Sachverhaltsermittlung
-> Feststellung des konkreten, tatsächlichen Vorgangs- Was ist geschehen?
2) Gesetzesfestlegung
-> Welches Steuergesetz könnte Anwendung finden?
3) Subsumtion
-> sind alle Tatbestandsmerkmale gegeben?
4) Ergebnis
-> Entscheidung entsprechend der im Gesetz festgelegten Rechtsfolge
Gesetzesauslegung
grammatische (wortsinn)
Umgangssprache/juristische Sprache
historische (Gesetzgeber)
Entstehungsgeschichte eines Gesetzes
Systematische
Stellung der Rechtsnorm im Gesamtgefüge des Gesetzes / der Rechtsordnung
teleologische (telos= griechisch : Ziel, Zweck)
Sinn, Zweck, Grundgedanke der Rechtsnorm
Grundprinzipien der AO
Gesetzmäßigkeit der Besteuerung § 85 abs.1 s.1 AO
Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Rechtsschutz in Steuersachen Art. 19 Abs. 4.s.1 GG
Treu und Glauben / Verwirkung von Rechten
Leistungsfähigkeitsprinzip
wirtschaftliche Betrachtungsweise §39-42 AO
Besteuerung allein aufgrund von Rechtsnormen
Steuer darf nur erhoben werden, wenn der durch ein Steuergesetz festgelegte Tatbestand verwirklicht ist
§ 85 Abs. 1 s. 1 AO “gleichmäßig”
auf Ebene des FA: einspruch
auserhalb des FA: ausßerhalb der Finanzverwaltung-> Klage vom Finanzamt
Steuerbeöastung des Einzelnen richtet sich nach den Fähihkeiten, Steuerleistungen zu erbringen ( bei Personensteuern)
Treu und Glauben (nur sehr eingeschränkt nutzbar)
Definiton: Jeder hat im rechtsverkehr auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der andere berechtigterweise vertraut hat, nicht in Widerspruch zu setzen
rechtsfolge Treu und GLauben
Auschluss/ Begrenzung der Geltendmachung eines an sich bestehenden Gesetzes
Voraussetzungen Treu und Glauben
Ein bestimmtes verhalten einer Seite, das einen vertrauensbestand setzt
Ursächlichkeit dieses Verhaltens für Handlungen/ Unterlassungen der anderen Seite, die nicht rückgängig gemacht werden können
Beteiligte im Besteuerungsverfahren
Steuerpflichtiger § 33 AO
Finanzbehörden § 6 AO
Zusändigkeit: Zuordnung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zu einer bestimmten Behörde
sachlch
funktionell
örtlich
Dritte Personen ( 93ff. AO)
Bevollmächtigte & Beistände ( §80 AO)
Dreiecksverhältnis zwischen Bevollmächtigten, Steuerpflichtigen & FA
Sonstige allgemeine Begriffsbestimmungen
Amtrsträger § 7 AO
-> Kraft Status
-> Kraft Funktion
Wohnsitz § 8 AO
Gewöhnlciher Aufenthalt § 9 AO
Geschäftsleitung § 10 AO
Sitz § 11 AO
Betriebsstätte § 12 AO
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb § 14 AO
Angehöriger § 15 AO
Das Steuergeheimnis § 30 AO
Zweck:
Schutz des Steuerbürgers
Steuerpflichtige ist ggf. eher bereit, seine Verhältnisse zu offenbaren
Voraussetzungen
Amtsträger/ gleichgestellte Person §§ 7, 30 Abs. 3 AO
personenbezogene Daten
dienstliche Kenntniserlangung
offenbaren, verwerten oder abrufen
ohne befugnis = rechtswidrig
offenbaren
jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, durch das ein Dritter etwas erfährt, was er vorher nicht wusste
verwerten
Jede ausnutzung der bekanntgewordenen tatsachen zum eigenen oder fremden Vorteil
abrufen
jeder Akt des Zugriffs auf gespeicherte Daten zum Zwecke der kenntnisnahme, Weitergabe oder Vernichtung
Rechtsfolgen der Verletzung des Steuergeheimnus
strafrechtlich : § 355 STGB - bei vorsätzlichem Handeln
disziplinarrechtlich: je nach Schwere des Delikts ( Verweis, Geldbuße, Entfernung Beamtenverhältnis)
zivilrechtlich: Schadensersatzanspruch §§ 823. 839 BGB ivm. Art 34 GG gegen die Körperschaft des Bediensteten
Das Steuerrechtsverhältnis
Vereinnahmung von Steuernerfolgt aufgrund vielzähliger Rechtsbeziehungen, die die AO & Einzelsteuergesetze zw. dem Steuerpflichtigen & dem Steuergläubiger ( Finanzamt) begründen
=> Gesamtheit der Rechtsbeziehungen = Steuerechtsverhältnis - öffentliches recht
( über-/ unterordnungsverhältnis)
Steuerschuldverhältnis § 37 AO
= Geldschulden
Steueransrpuch- ist auf Zahlung der Steuerschuld gerichtet
Steuervergünstigungsanspruch- verpflichtet den Staat zur Zahlung ( Bsp. § 15 UStG- Recht auf Vst- Abzug)
Steuererstattungsanspruch- Rückzahlungsanspruch ( §37 abs. 2 AO)
Haftungsanspruch- Steuerpflichtiger muss für fremde Steuerschuld einstehen
Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen - § 3 abs 4 AO bspw. Zinsen
Schuldner beider Leistungspflichten ist der Steuerpflichtige
Steuerpflichtverhältnis § 33 AO
nicht vermögensrechtliche Art
z.B.
Buchführungspflicht §§ 140ff AO
Steuererklärungspflicht §§ 149ff AO
Entstehungsteitpunkt der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 38 AO
sobald alle Tatbestandsmerkmale des Steuergesetzes erfüllt sind
i.v.m
LSt mit zufluss des Lohn 3 38 abs. 2.s.2 EStG
ESt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums §§ 36 abs. 1, 25 abs.1 EStG
ESt-VZ mit beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres § 37 abs.1 s.2 EStG
USt mit Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums § 13 abs. 1 UStG
Entstehungszeitpunkt wichtig für bspw. Festsetzungsverjährung
Festzsetzungszeitpunkt
Zeitpunkt, in dem der entstandene Anspruch durch Steuerbescheid festgesetzt wird vgl. §218 abs. 1 AO
Ausnahme: Säumniszuschläge brauchen nicht festgesetzt werden, sie gelten kraft Gesetz § 218 abs.1.hs.2 AO
Fälligkeitszeitpunkt: Der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch beglichen werden muss § 220 AO
Gesamtschulderschaft
Mehrere Personen schulden nebeneinander dieselbe Geldleistung z.B. mehrere Gesellschafter einer PG
Eine oder mehrere Personen haften für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis z.Bl. Vorstandsmitglieder/ Erbgemeinschaft/ Beschenkte
Personen die zusammen veranlagt sind, z.B. Ehegatten
Folgerung:
Jeder Beteiligte schuldet die gesamte Leistung. FA kann von jedem Steuerschuldner, jedoch nur einmal beanspruchem. Zahlt ein Schuldner = zugunsten der anderen § 44 abs. 2.s.1,2 AO. Interner Ausgleich zw. Gesamtschuldnern § 426 BGB
Gesamtrechtsnachfolge § 45 AO
alle Forderungen & Schulden gehen auf den Rechtsnachfolger über -> Rechtsnachfolger tritt vielmehr materiell- & verfahrensrechtlich in die Stellung des Vorgängers ein
Abtretung, Verpfändung, Pfändung § 46 AO
gegen den Staat gerichtete Erstattumgs- & Vergütungsansprüch aus dem Steuerschuldverhältnus sind nach Maßgabe des § 46 AO
abtretbar §398 BGB
verpfändbar § 1237 BGB
pfändbar §§ 829, 835 ZPO
Kein Einzelsteuergesetz ist allein mit seinen eigenen Vorschriften anwendbar
Was sind Rechtsnormen?
Rechtsnormen sind abstrakte und generelle Bestimmungen, die für den Einzelnen Verbindlich sind
Abstrakt
Vielzahl von Fällen
Generell
Vielzahl von Personen
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