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von Florian S.

Prinzip der Gewaltentrennung (Gewaltenteilung)

Unter der Gewaltentrennung (Gewaltenteilung) wird die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Träger verstanden, um den Einzelnen vor einem möglichen Machtmissbrauch zu schützen. Die staatlichen Funktionen werden getrennt in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Verwaltung und Gerichtsbarkeit zusammen nennt man Vollziehung. Es kann zwischen einer Gewaltentrennung im formell-organisatorischen Sinn und einer Gewaltentrennung im materiellen Sinn unterschieden werden. – Vgl. Rz 4/5 und 4/9 f.


  • Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn

    Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn bedeutet die Wahrnehmung der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit jeweils von unterschiedlichen Einrichtungen. – Vgl. Rz 4/10

  • Gewaltenteilung im materiellen Sinn

    In einem Modell der materiellen Gewaltenteilung müssen die jeweiligen Aufgaben ausschließlich den formell-organisatorischen zuständigen Organen vorbehalten werden. Materielle Gewaltenteilung bedeutet also, dass die Gesetzgebung, also die Erlassung genereller Rechtsnormen, ausschließlich durch Gesetzgebungsorgane erfolgt, die Rechtsprechung, also die Aufgaben der Streitentscheidung und der Ausübung der Staatsgewalt, ausschließlich durch Richter und alle anderen Aufgaben der Vollziehung nur durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden. Die Gewaltenteilung im materiellen Sinn ist aber in der Verfassung nicht durchgängig verwirklicht. – Vgl. Rz 4/11, 12/7 und 19/7.


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Florian S.

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