Was ist Ethik und Sitte?
Ethik
Die Ethik ist jener Teil der Philosophie, der danach fragt, wie ein Mensch sittlich handeln soll. – Vgl. Rz 1/3.
Sitte
Als Sitte werden moralische Werte und Regelungen verstanden, die in einer bestimmten sozialen Gruppe oder Gemeinschaft erzeugt und auch tatsächlich geübt werden. – Vgl. Rz 1/3.
Gewaltmonopol des Staates
Nur der Staat kann zur Durchsetzung seiner Normen äußerstenfalls auch körperliche Gewalt einsetzen. Er verfügt daher über das Gewaltmonopol. Die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols ist das Gewaltverbot in der Gesellschaft – Vgl. Rz 1/5.
Naturrechtslehre
Nach Auffassung der Naturrechtslehre ist jeder Mensch mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet, die von vom Menschen unbeeinflussbaren Quellen abgeleitet werden (von Gott, aus der Natur, aus der Vernunft). Diese außerstaatlichen Rechtsnormen gehen dem positiven Recht als „präpositives Recht“ vor und bestimmen es inhaltlich. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus und wird von der Verfassung abgelehnt. – Vgl. Rz 1/11.
Was ist eine Norm und was eine Rechtsnorm?
Eine Norm ordnet ein bestimmtes Sollen an. Es soll ein bestimmtes Handeln gesetzt oder unterlassen werden. Wird diese Verhaltensanordnung nicht befolgt, ist sie mittels Sanktion durchsetzbar. Normen können vom Staat (Rechtsnormen), aber auch von der Gesellschaft (Sitte, Ethik) kommen. – Vgl. Rz 1/1 ff.
Rechtsnormen sind Normen des Staates. Nur die Rechtsnormen des Staates können letztlich auch mit Einsatz körperlicher Gewalt durchgesetzt werden und sind daher besonders effektiv. Nach Auffassung des Rechtspositivismus, der der Verfassung zugrunde liegt, sind nur die staatlichen Normen Rechtsnormen. – Vlg Rz 1/7.
Positives Recht
Der Begriff „positiv“ leitet sich vom lateinischen Begriff „ponere“ (setzen) ab und bringt zum Ausdruck, dass solche Verhaltensanordnungen als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, die von dazu ermächtigten Rechtsetzungsorganen erzeugt (=gesetzt) wurden. – Vgl. Rz 1/9.
Reine Rechtslehre
Die Reine Rechtslehre wurd von Hans Kelsen begründet. Nur das positive (= vom Staat gesetzte) Recht gild der Reinen Rechtslehre zufolge als Recht. – Vgl. Rz 1/10.
Sozialstaat
Ein Sozialstaat ist ein Staat, dessen Ziel ein geregeltes Zusammenleben der Menschen durch eine sozial gerechte Ordnung ist. Er hat für einen gerechten Interessenausgleich zu sorgen, indem er seinen Bürgern eine Vielzahl an Sozialleistungen zur Verfügung stellt. – Vgl. Rz 1/5 und 15/1.
Staat
Der Staat hat die Funktion, ein geordnetes und friedliches Zusammenleben von Menschen zu garantieren. Dafür nimmt der Staat das Gewaltmonopol in Anspruch. Die klassische Definition des Staates stellt auf drei Elemente ab: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt. – Vgl. Rz 1/5.
Staatsgebiet
Das Staatsgebiet ist das Territorium, innerhalb dessen dem Staat aufgrund seines Gewaltmonopols das ausschließliche Recht zukommt, Staatsgewalt auszuüben. Innerhalb des Staatsgebietes darf daher keine körperliche Gewalt ausgeübt werden, die nicht vom Staat abgeleitet ist. – Vgl. Rz 1/17.
Staatsgewalt
Die Staatsgewalt ist die umfassende Herrschaftsgewalt des Staates. Nach dem Prinzip der Gewaltentrennung richtet die Verfassung drei Staatsteilgewalten (Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung) ein. – Vgl. Rz 1/7.
Staatsvolk
Die Gesamtheit der Menschen, über die ein und diesele Staatsgewalt ausgeübt wird, bezeichnet man als Staatsvolk. – Vgl. Rz 1/8.
Verwaltungsbehörde
Behörden sind jene Vollzugsorgane, denen die Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zukommt. Wird ein Verwaltungsorgan mit hoheitlichen Aufgaben betraut, wird es zur Verwaltungsbehörde. – Vgl. Rz 1/12, 4/12, 19/1, 19/9 und 19/21.
Wie kann die Verfassung geändert werden?
Diskontinuität
Die Verfassung enthält Regelungen, auf welchem Weg sie selbst abgeändert werden kann. Werden die Verfahrensregeln zur Änderung einer Verfassung nicht eingehalten, entsteht die neue Verfassung also durch Rechtsbruch, so spricht man von Diskontinuität. – Vgl. Rz 2/10
Kontinuität
Die Verfassung selbst regelt, wer zur Änderung der Verfassung zuständig ist und welches Verfahren einzuhalten ist. Wird die Änderung nach diesen Regeln vollzogen, dann kann sich die neue Verfassung juristisch auf die alte Verfassung stützen, es liegt Kontinuität vor. – Vgl. Rz 2/10.
Generelle Rechtsnorm
Rechtsnormen sind staatliche Verhaltensanordnungen, die sich an Menschen richten. Generelle Rechtsnormen richten sich an einen generellen Adressatenkreis, also entweder an alle Rechtsunterworfenen oder an einen nach bestimmten Gattungsmerkmalen bestimmten Kreis von Adressaten. Gesetze und Verordnungen sind generelle Rechtsnormen. Im Gegensatz dazu stehen die individuellen Rechtsnormen. – Vgl. Rz 2/4, 4/3 und 19/5.
Gesetzgebung
Die Gesetzgebung ist eine der drei Staatsteilgewalten. Gesetzgebung im materiellen Sinn ist die Erzeugung generell-abstrakter Rechtsnormen, also Gesetz und Verordnung. Gesetzgebung im formellen Sinn hingegen bezeichnet die Erlassung von Rechtsnormen durch Gesetzgebungsorgane – im durch die Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren – als „Gesetz“. Gesetzgebungsorgan des Bundes ist der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat, Gesetzgebungsorgan des Landes ist der Landtag. – Vgl. Rz 2/4.
Konsensquorum
Das Konsensquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments zustimmen müssen, damit ein Beschluss zustande kommt. Wird ein einfaches Bundesgesetz beschlossen, muss die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen. Eine Änderung des österreichischen Bundesverfassungsrechts erfordert gem. Art 44 Abs 1 B-VG – neben einem erhöhten Präsenzquorum – ein erhöhtes Konsensquorum von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Nationalrat. – Vgl. Rz 2/5, 3/1, 13/10 und 16/21.
Präsenzquorum
Das Präsenzquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments anwesend sein müssen, damit die Beschlussfähigkeit vorliegt. Zum Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes genügt etwa die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten. Eine Änderung des österreichischen Bundesverfassungsrechts erfordert gem. Art 44 Abs 1 B-VG – neben einem erhöhten Konsensquorum – die Anwesenheit von mindestens der Hälte der Mitglieder des Nationalrates. – Vgl. Rz 2/5 und 3/1.
Rechtssatzformen
In der Verfassung ist festgelegt, in welchen Formen die einzelnen Staatsteilgewalten Recht erzeugen können. Die Gesetzgebung erzeugt Recht insbesondere in der Rechtsatzform „Gesetz“, die Verwaltung in den Rechtsatzformen „Bescheid“ und „Verordnung“ und die Gerichtsbarkeit in den Formen „Urteil“, „Beschluss“ und „Erkenntnis“. Generelle Rechtsnormen, die sog „Rechtsquellen“, werden durch die Verfassung abschließend geregelt, die Schaffung neuer Rechtsquellen durch einfache Gesetze ist daher nicht möglich (Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems). Individuelle Rechtsatzformen können vom einfachen Gesetzgeber hingegen geschaffen werden. Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt aber, das auch diese neu geschaffenen Rechtssatzformen bekämpfbar sind. Es muss daher ein öffentlich-rechtliches Rechtschutzinstrumentarium sichergestellt sein. – Vgl. Rz 2/4, 14/23, 19/1 und 19/5.
Revolution im Rechtssinn
Die Verfassung selbst regelt, wer zur Änderung der Verfassung zuständig ist und welches Verfahren einzuhalten ist. Werden diese Verfahrensregeln gerade nicht eingehalten, entsteht die neue Verfassung durch Rechtsbruch, also durch Revolution im Rechtssinn. Es liegt Diskontinuität vor. – Vgl. Rz 2/10.
Staatszielbestimmungen
Die Bundesverfassung enthält eine Reihe von grundlegenden Prinzipien, die nicht zu den Baugesetzen zählen. Staatszielbestimmungen sind inhaltlich für die verfassungsrechtliche Grundordnung des Staates von Bedeutung, wurden aber ohne Volksabstimmung in die Verfassung aufgenommen und können daher abgeändert werden, ohne dass eine Gesamtänderung der Bundesverfassung vorliegt. Zu den Staatszielbestimmungen zählen der Grundsatz der immerwährenden Neutralität, das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung, das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz, die umfassende Landesverteidigung, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht bei der Haushaltsführung sowie der Rundfunk als öffentliche Aufgabe. – Vgl. Rz 2/4.
Verfassung
Die Verfassung (abgleitet vom lat „constitutio“ = Verfassung) eines Staates legt die rechtlichen Grundlagen des Staates fest, dh sie bestimmt die Regeln für die Staatsorganisation und das Staatshandeln. Es gibt eine Verfassung im formellen Sinn und eine Verfassung im materiellen Sinn, die deckungsgleich sein sollten, dies aber nicht immer sind. – Vgl. Rz 2/2.
Verfassung im formellen Sinn
Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkunde, zeichnet ein besonderer Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wird dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsrecht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren in der Regel dadurch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedingungen, insbesondere durch ein erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsensquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist. – Vgl. Rz 2/5, 2/10, 3/1 und 8/2.
Verfassung im materiellen Sinn
Die Verfassung im materiellen Sinn regelt die inhaltlich grundlegenden Fragen des Staates. Sie enthält Rechtsvorschriften, die die Organe und Verfahren der Erzeugung und Aufhebung genereller Normen, aber auch das Verhältnis der Bürger zur Staatsgewalt sowie die Organisation des Staates regeln. – Vgl. Rz 2/3.
Verwaltung
Die Verwaltung ist eine der drei Staatsteilgewalten und neben der Gerichtsbarkeit Teil der staatlichen Vollziehung. Man unterscheidet die Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn und die Verwaltung im materiellen Sinn. Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn liegt unabhängig vom Inhalt vor, wenn ein Staatsorgan handelt, das kein Gesetzgebungsorgan und kein gerichtliches Organ ist. Inhaltlich hat die Verwaltung alle Staatsaufgaben zu besorgen, die nicht der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere die Regierungsgeschäfte sowie die Leistungen der Daseinsvorsorge. – Vgl. Rz 2/4, 4/10 ff und 8/5.
Baugesetze der Verfassung
Formelles Verfassungsrecht genießt einen erhöhten Bestandschutz, indem es nur mit erhöhten Präsenz- und Konsensquoren im Nationalrat beschlossen und abgeändert werden kann. Innerhalb des Verfassungsrechts im formellen Sinn nehmen die sog „Baugesetze“ (= „Bauprinzipien“ bzw. „Grundprinzipien der Bundesverfassung“) eine besondere Stellung ein: Werden sie abgeändert, liegt eine nach Art. 44 Abs 3 B-VG volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung der Bundeverfassung vor. Grundprinzipien der Bundesverfassung sind aus der Verfassung entnehmbare Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung. Über Anzahl und Inhalt der Baugesetze gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die hL unterscheidet das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche sowie das rechtsstaatliche Bauprinzip (einschließlich des Prinzips der Gewaltenteilung und des liberalen Prinzips) – Vgl. Rz 3/3 ff, 8/3 und 10/49.
Fakultative Volksabstimmung
Sowohl bei einfachen Gesetzesbeschlüssen als auch bei teiländernden Verfassungsgesetzen kann das Parlament – ohne rechtlich gezwungen zu sein – eine fakultative Volksabstimmung über den Gesetzesbeschluss anordnen: Ein einfacher Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist (nur) dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es (im Rahmen einer Sitzung) beschließt. (Art. 43 iVm 31 B-VG) oder die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt (Verlangen außerhalb einer Sitzung) gem Art. 43 B-VG. Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist gemäß Art. 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird. Bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung ist dagegen zwingend eine Volksabstimmung durchzuführen (= obligatorische Volksabstimmung). – Vgl. Rz 3/2, 5/10 f und 13/18.
Gesamtänderung der Bundesverfassung
Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung liegt vor „wenn tragende Grundprinzipien der Verfassung („Baugesetze“) inhaltlich wesentlich modifiziert werden. Gemäß Art. 44 Abs 3 B-VG ist die Gesamtänderung der Bundesverfassung zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen. – Vgl. Rz 3/2.
Grundprinzipien der Bundesverfassung
Formelles Verfassungsrecht genießt einen erhöhten Bestandsschutz, indem es nur durch erhöhte Präsenz- und Konsensquoren im Nationalrat geschaffen und abgeändert werden kann. Innerhalb des Verfassungsrechts im formellen Sinn nehmen die sog „Baugesetze“ (= „Bauprinzipien“) oder „Grundprinzipien der Bundesverfassung“ eine besondere Stellung ein: Werden sie abgeändert, liegt eine nach Art 44 Abs 3 B-VG volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung der Bundesverfassung vor. Grundprinzipien der Bundesverfassung (= Baugesetze, Bauprinzipien) sind aus der Verfassung entnehmbare Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung. Über Anzahl und Inhalt der Baugesetze gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die hL unterscheidet in das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche und in das rechtsstaatliche (einschließlich der Gewaltenteilung und des liberalen Prinzips) Grundprinzip. – Vgl. 3/3 ff
Obligatorische Volksabstimmung
Gemäß Art 44 Abs 3 B-VG muss bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung zwingend eine Volksabstimmung durchgeführt werden. Dadurch entscheidet letztlich direkt das Volk darüber, ob das Verfassungsgesetz in Kraft treten soll. Liegt eine bloße Teiländerung der Bundesverfassung vor, so muss diese nicht zwingend einer Volksabstimmung unterzogen werden. Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates kann in diesem Fall eine fakultative Volksabstimmung anordnen. – Vgl. Rz 3/2 und 13/18.
Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkunde, zeichnet einen besonderen Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wird dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsrecht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren dadurch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedingungen, insbesondere durch ein erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsensquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist. – Vlg. Rz 2/5, 2/10, 3/1 und 8/2.
Abstrakte Normen
Abstrakte Normen regeln keinen Einzelfall, sondern passen auf eine Vielzahl von Fällen. Generelle Normen sind in der Regel abstrakt. – Vgl. Rz 4/3.
Daseinsvorsorge
Die Daseinsvorsorge gehört zu den Aufgaben der Verwaltung: Es werden gewisse Dienstleistungen und Produkte, die als notwendig erachtet werden, durch den Staat oder zumindest unter staatlicher Verantwortung bereitgestellt (zB Schulen, Straßen, Krankenhäuser, Wasserversorgung, Abfallentsorgung). – Vgl. Rz 4/11.
Determinierungsgebot und die Formalgesetzliche Delegation
Das Determinierungsgebot folgt aus Art 18 Abs 1 B-VG und richtet sich an den Gesetzgeber: Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass der Rechtunterworfene sein Handeln danach ausrichten kann, das Handeln der Vollziehung vorhersehen kann und die Gerichte in der Lage sind, das Handeln der Vollziehung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Ist das Gesetz nicht hinreichend, determiniert, lässt es also der Vollziehung einen zu großen Spielraum, liegt eine „formalgesetzliche Delegation“ vor, die zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt. – Vgl. Rz 4/19.
Fehlerkalkül der Rechtsordnung
Rechtstheoretisch sind rechtwidrige Akte absolut nichtig. Die Verfassung rechnet („kalkuliert“) mit der Erlassung fehlerhafter Rechtsakte. Daher sieht sie für bestimmte Kategorien von Rechtsnormen ein System von Rechtsschutzeinrichtungen vor, die fehlerhafte Rechtsakte aufheben können. Nach dem Fehlerkalkül der Rechtsordnung gelten und entfalten solche fehlerhaften Rechtsakte ihre Wirkung solange, bis sie im Rahmen dieser Rechtsschutzeinrichtungen förmlich aufgehoben werden. – Vgl. Rz 4/20, 8/19 und 19/19.
Gerichte
Gerichte sind jene unabhängigen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit eingerichtet sind. Die ordentlichen Gerichte nehmen die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit wahr. Es wurden Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte sowie der Oberste Gerichtshof also oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen eingerichtet. Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts umfasst die Verwaltungsgerichte, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof. Daneben gibt es Sondergerichte wie etwa das Kartellgericht. Auch der AEUV und Art 6 EMRK verwenden den Begriff der Gerichte, der allerdings weiter als jener der Bundesverfassung ist und etwa auch bestimmte weisungsfrei Verwaltungsbehörden mitumfasst. – Vgl. Rz 4/5, 14/4 ff.
Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit ist neben der Verwaltung jener Teil der Vollziehung, der durch Richter und Ihre Hilfsorgane sowie die Mitwirkenden aus dem Volk wahrgenommen wird (Gerichtsbarkeit im formell-organisatorischen Sinn). Gerichtsbarkeit im materiellen Sinn ist die Streitentscheidung und die Strafverfolgung. Die Verfassung teilt die Gerichtsbarkeit in eine ordentliche Gerichtsbarkeit und eine Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts. – Vgl. Rz 2/4, 4/11 ff und 8/5.
Gesetzgebung im materiellen Sinn
Unter Gesetzgebung im materiellen Sinn versteht man die Erlassung von generell-abstrakten Rechtsnormen durch den Staat. Bei der Gesetzgebung im materiellen Sinn kommt es im Gegensatz zur Gesetzgebung im formellen Sinn nicht darauf an, ob ein Parlament oder eine Verwaltungsbehörde die Rechtsnorm erlässt, daher zählt auch die Erlassung von Verordnungen zur Gesetzgebung im materiellen Sinn. – Vgl. Rz 4/11 und 19/7.
Grundrechte
Die Grundrechte verbürgen dem Einzelnen eine grundlegende Rechtsposition gegenüber dem Staat im Hinblick auf die Freiheit und die Würde des Menschen. Nach Auffassung des Rechtspositivismus ist ein Grundrecht ein subjektives Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Das B-VG spricht von „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten“. – Vgl. Rz 2/4, 4/25, 10/32 und 11/1.
Konkrete Normen
Konkrete Normen regeln einen spezifischen Einzelfall. Individuelle Normen sind konkret. – Vgl. Rz 9/3.
Misstrauensvotum
Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder den einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen und sie so des Amtes entheben (Art 74 Abs 1 B-VG). Für das Misstrauensvotum braucht der Nationalrat keinen Grund, insbesondere muss sich die Bunderegierung oder der Minister nicht rechtswidrig verhalten haben. Zu diesem Beschluss des Nationalrates muss mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein (Art 74 Abs 2 B-VG), der Beschluss muss mit unbedingter Mehrheit (Art 31 B-VG) gefasst werden. – Vgl. Rz 4/21, 5/25, 12/9, 16/27,16/28 und 17/6.
Oberster Gerichtshof (OGH)
Der Oberste Gerichtshof mit Sitz in Wien ist das Höchstgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und entscheidet in oberster Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 B-VG). – Vgl. Rz 4/22 und 14/6.
Objektive Rechtsschutzeinrichtungen vs. Subjektive Rechtsschutzeinrichtung
Objektive Rechtsschutzeinrichtungen
Durch objektive Rechtsschutzeinrichtungen schafft die Verfassung Vorkehrungen, die das gesetzmäßig Handeln der Verwaltung sicherstellen sollen. Dazu zählt insbesondere die Kontrolle der Verwaltung durch die Parlamente. Bei dieser Kontrolle sind der Rechnungshof und die Volksanwaltschaft Hilfsorgane des Parlaments. Das Parlament kann sowohl die rechtliche, als auch die politische Verantwortlichkeit der Mitglieder der Regierung geltend machen. – Vgl. Rz 4/21.
Subjektive Rechtsschutzeinrichtung
Unabhängig von objektiven Rechtsschutzeinrichtungen muss in einem Rechtsstaat auch der Rechtsunterworfene in der Lage sein, Akte des Staates, die ihn betreffen, auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der Einzelne kann dabei gegen den Staat Prozess führen, der letztlich von unabhängigen Gerichten entschieden wird. Die Verfassung führt dazu oberste Gerichte ein: den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof. – Vgl. Rz 4/22.
Objektives Recht
Das objektive Recht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften einer staatlichen Rechtordnung. Die Vollziehung ist an das objektive Recht gebunden. Der einzelne Rechtsunterworfene hat jedoch keinen Anspruch auf Einhaltung des objektiven Rechts durch die Vollziehung. – Vgl. Rz 4/18.
Politische Verantwortlichkeit
Unabhängig von einer Rechtsverletzung kann das Parlament der Regierung jederzeit und ohne Vorliegen von Gründen das Vertrauen entziehen. Ein erfolgreiches Misstrauensvotum führt zur Amtsverlust der einzelnen Mitglieder oder der gesamten Regierung (Art 74 Abs 1 B-VG). – Vgl. Rz 4/21.
Polizeistaat
Ein Polizeistaat ist das Gegenteil eines Rechtsstaates. Das Staatshandeln in einem Polizeistaat ist rechtlich nicht geregelt und kann daher willkürlich ausgeübt werden. Wertvorstellungen iSd Menschenwürde und Freiheit des Einzelnen sind dem Polizeistaat ebenso fremd wie eine Kontrolle des Staatshandelns durch Gerichte. – Vgl. Rz 4/8.
Prinzip der Gewaltentrennung (Gewaltenteilung)
Unter der Gewaltentrennung (Gewaltenteilung) wird die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Träger verstanden, um den Einzelnen vor einem möglichen Machtmissbrauch zu schützen. Die staatlichen Funktionen werden getrennt in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Verwaltung und Gerichtsbarkeit zusammen nennt man Vollziehung. Es kann zwischen einer Gewaltentrennung im formell-organisatorischen Sinn und einer Gewaltentrennung im materiellen Sinn unterschieden werden. – Vgl. Rz 4/5 und 4/9 f.
Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn
Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn bedeutet die Wahrnehmung der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit jeweils von unterschiedlichen Einrichtungen. – Vgl. Rz 4/10
Gewaltenteilung im materiellen Sinn
In einem Modell der materiellen Gewaltenteilung müssen die jeweiligen Aufgaben ausschließlich den formell-organisatorischen zuständigen Organen vorbehalten werden. Materielle Gewaltenteilung bedeutet also, dass die Gesetzgebung, also die Erlassung genereller Rechtsnormen, ausschließlich durch Gesetzgebungsorgane erfolgt, die Rechtsprechung, also die Aufgaben der Streitentscheidung und der Ausübung der Staatsgewalt, ausschließlich durch Richter und alle anderen Aufgaben der Vollziehung nur durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden. Die Gewaltenteilung im materiellen Sinn ist aber in der Verfassung nicht durchgängig verwirklicht. – Vgl. Rz 4/11, 12/7 und 19/7.
Privatautonomie
Im Rahmen der Privatautonomie sind die Menschen innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei, ihre Rechtsbeziehungen zu gestalten. Die Privatrechtsordnung ist für die Privaten Schranke, aber keine Voraussetzung für Ihr Handeln. Wichtigstes Element der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit. Die Privatautonomie ist grundrechtlich durch das Recht auf Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG geschützt. – Vgl. Rz 4/28 und 11/41.
Privatrechtsordnung
Der Staat stellt der Gesellschaft einen rechtlichen Rahmen für ein friedliches Zusammenleben zur Verfügung. Dieser rechtliche Rahmen ist die Privatrechtsordnung, zu der insbesondere das ABGB zählt. Im Rahmen dieser Privatrechtsordnung sind die Menschen frei, Rechtsgeschäfte zu tätigen und damit auch privates Recht zu setzen. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Die Einhaltung der Privatrechtsordnung kann auf dem gerichtlichen Weg durchgesetzt werden: Gerichte haben über die privaten Streitigkeiten zu entscheiden, der Staat exekutiert erforderlichenfalls die staatliche Streitentscheidung. – Vgl. Rz 4/27.
Rechnungshof
Der Rechnungshof prüft die Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger staatsnaher Rechtsträger (Art 121 Abs 1 B-VG). Prüfungsmaßstab ist nicht nur die ziffernmäßige Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Effizienz der Verwendung öffentlicher Gelder im Hinblick auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art 126b Abs 5 B-VG). Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat, er ist organisatorisch ein Bundesorgan. Funktionell wird der Rechnungshof, wenn er die Gebarung des Bundes prüft, für den Nationalrat, wenn er die Länder und Gemeinden prüft, für den Landtag tätig (Art 122 Abs 1 B-VG). Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften. Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist unzulässig (Art 122 Abs 4 B-VG). Der Präsident des Rechnungshofes ist rechtlich und politisch verantwortlich, der Nationalrat kann ihn durch Beschluss abberufen oder vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art 142 Abs 2 lit b iVm 123 und 76 Abs 2 B-VG anklagen. Die näheren Bestimmungen zum Rechnungshof enthält das Rechnungshofgesetz 1948. – Vgl. Rz 4/21, 15/6, 15/23, und 21/49 ff.
Rechtliche Verantwortlichkeit
Bei einer schuldhaften Verletzung der Gesetze durch die Regierung, die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe und die Staatssekretäre kann das Parlament Staatsanklage beim Verfassungsgerichtshof nach Art 142 Abs 2 lit b iVm 76 Abs 2 B-VG erheben. Rechtlich verantwortlich ist auch der Bundespräsident, der gem Art 142 Abs 2 lit b iVm 68 Abs 3 B-VG wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung von der Bundesversammlung beim VfGH angeklagt werden kann. – Vgl. Rz 4/21, 5/26 und 6/11. Zu der rechtlichen Verantwortlichkeit des Präsidenten des Rechnungshofes und der Mitglieder der Volksanwaltschaft siehe Rz 21/54 und 21/56.
Rechtssetzung
Als Rechtssetzung bezeichnet man die Erlassung genereller Rechtsnormen. – Vgl. Rz 4/3.
Rechtsstaat im formellen Sinn vs. Rechtsstaat im materiellen Sinn
Rechtsstaat im formellen Sinn
Der Rechtsstaat wird formell als Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat und als gewaltenteilender Staat umschrieben. Beim Rechtsstaat im formellen Sinn kommt es auf den Inhalt der Rechtsordnung nicht an. Formelle Rechtsstaatlichkeit kann es daher auch in diktatorischen, unmenschlichen Regimen geben. – Vgl. Rz 4/6.
Rechtsstaat im materiellen Sinn
Beim Rechtsstatt im materiellen Sinn kommt es auf den Inhalt der Rechtsorndung an. Ein moderner Rechtsstaat muss inhaltliche Wertvorstellungen erfüllen, die das Verhältnis des Einzelnen zum Staat betreffen. Der Staat hat die Funktion, das friedliche menschliche Zusammenleben zu gewährleisten, indem er die dafür notwendige Ordnung zur Verfügung stellt, nicht aber, indem er jegliche Freiheit der Gesellschaft ausschließt. Grundrechte sind ein wesentliches Charakteristikum eines Rechtsstaates im materiellen Sinn. – Vgl. Rz 4/6.
Regierung
Die obersten Verwaltungsorgane werden als Regierung bezeichnet. Die Regierungen sind in einem parlamentarischen Regierungssystem mit politischen Funktionären besetzt, die vom Parlament bestellt werden oder doch zumindest das Vertrauen des Parlaments besitzen müssen. – Vgl. Rz 4/21 und 5/21.
Subjektives Recht
Ein subjektives Recht gewährt dem Einzelnen Anspruch auf rechtskonformes Staatshandeln. Die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den Staat ist Voraussetzung dafür, dass der Einzelne den Rechtsweg gegen den Staat bestreiten kann. Der Rechtsunterworfene hat keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass das gesamte objektive Recht eingehalten wird. – Vgl. Rz 4/23 und 21/8.
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Der Verfassungsgerichtshof (Art 137 ff B-VG) ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, dem 14 Mitglieder (Präsident, Vizepräsident und zwölf weitere Mitglieder sowie sechs Ersatzmitglieder) nebenamtlich angehören. Dem Verfassungsgerichtshof obliegt die Kontrolle der generellen Normen. Zu seinen Kompetenzen zählen weiters insbesondere die Kausalgerichtsbarkeit, die Kompetenzgerichtsbarkeit, die Prüfung von Staatsverträgen und Vereinbarungen nach Art 15a B-VG, die Wahlprüfung, die Staatsgerichtsbarkeit sowie die Prüfung von Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Verfahren sind im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geregelt. – Vgl. Rz 4/22, 19/18 und 21/43 ff.
Vertragsfreiheit
Private sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen Vertrag abschließen und welchen Inhalt dieser Vertrag hat. Die Vertragsfreiheit wird als Ausfluss der Privatautonomie durch das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit geschützt. Die gesetzliche Verankerung eines Kontrahierungszwangs ist damit eine Beschränkung der Eigentumsfreiheit. – Vgl. Rz 4/28.
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, das sich aus Berufsrichtern zusammensetzt und in Senaten entscheidet. Der VwGH erkennt gemäß Art 133 Abs 1 B-VG über Revisionen gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit, Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem VwGH. Durch einfaches Gesetz kann weiter die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichts auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts vorgesehen werden (Art 133 Abs 2 B-VG). – Vgl. Rz 4/22, 14/3, 19/8, 21/25, 22/3 f, 23/8 und 26/4.
Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft ist ein Hilfsorgan des Parlaments und greift Missstände in der (Bundes-)Verwaltung auf (Art 148a B-VG). Sie ist ein Kollegialorgan, das aus drei Mitgliedern besteht. Jeder, der von Missständen der Verwaltung betroffen ist und dem ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht, kann eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft einbringen. Weiter kann sich jeder Betroffene gegen die Säumnis eines Gerichts beschweren (Art 148a Abs 4 B-VG). Die Volksanwaltschaft kann entweder aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen tätig werden. Das B-VG überlässt es den Landesverfassungen, die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des Landes zuständig zu machen (Art 148i B-VG). – Vgl. Rz 4/21, 21/11 und 21/55 ff.
Bundesrat
Der Bundesrat übt nach Art 24 B-VG gemeinsam mit dem Nationalrat des Bundesgesetzgebung aus. Der Bundesrat ist daher neben dem Nationalrat die zweite Kammer des Bundesparlaments und vertritt neben dem Nationalrat die zweite Kammer des Bundesparlaments und vertritt die Interessen der Länder in der Bundesgesetzgebung durch Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzesbeschlusses des Nationalrates. Die Mitglieder der Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt (Prinzip der Partialerneuerung). Der Bundesrat setzt sich derzeit aus 60 Mitgliedern zusammen. Nach der Bürgerzahl abgestuft stellt das größte Land 12, das kleinste wenigstens drei Mitglieder. – Vgl. Rz 5/7, 7/7, 12/31 ff.
Bundesregierung
Die Bundesregierung ist ein oberstes Organ der Bundverwaltung. Als Kollegialorgan besteht sie gem Art 69 Abs 1 B-VG aus dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler und den übrigen Bundesministern. Sie fasst ihre Beschlüsse nach hL einstimmig, wobei Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Art 69 Abs 3 B-VG). Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag hin die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt und können von diesem auch entlassen werden. Die Bundesregierung ist außerdem dem Nationalrat rechtlich und politisch verantwortlich. – Vgl. Rz 5/21, 16/20 ff.
Bürgerbeteiligungsverfahren
Bürgerbeteiligungsverfahren im Bereich der Bundes- und Landesverwaltung verankern nur eine Mitwirkung der interessierten Bürger in einem Verwaltungsverfahren, aber keine Mitentscheidung und können daher nicht als Demokratisierung der Verwaltung verstanden werden (Bsp.: Bürgerinitiativen im UVP-G). – Vgl. Rz 5/17
Demokratie
Nach dem Konzept der Demokratie ist das Volk Träger der Staatsgewalt. Demokratie bedeutet wörtlich „Volksherrschaft“ und baut auf dem Gedanken der Volkssouveränität auf. Es wird zwischen der direkten (unmittelbaren, plebiszitären) Demokratie, in der das Volk unmittelbar die Sachentscheidungen selbst trifft, und der indirekten (parlamentarischen, mittelbaren, repräsentativen) Demokratie in der das Volk Repräsentanten wählt, die für das Volk die Sachentscheidungen treffen , unterschieden – Vgl. Rz 5/1.
Diktatur
Unter Diktatur versteht man die Zwangsherrschaft durch einen einzelnen Diktator, eine politische Partei, eine Minderheit oder Gruppe von Menschen über ein Volk. In Diktaturen finden zum Zweck der Machterhaltung oft Menschenrechtsverletzungen statt. – Vgl. Rz 5/1.
Direkte Demokratie
In der direkten (unmittelbaren, plebiszitären) Demokratie trifft das Volk unmittelbar die Entscheidungen selbst. Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragungen sind Elemente der direkten Demokratie. Die Schweiz gilt als Staat mit stark ausgeprägten Elementen der direkten Demokratie. – Vgl. Rz 5/4.
Egalitäre Demokratie
In der egalitären Demokratie müssen alle Staatsbürger die gleichen politischen Rechte haben. Dh, dass das Wahlrecht nicht nur jedem Staatsbürger zustehen muss, sondern auch gleich sein muss. Nach dem Prinzip „one man, one vote“ dürfen die einzelnen Stimme kein unterschiedliches Gewicht haben. Alle politischen Gruppierungen müssen außerdem in einer egalitären Demokratie die gleiche Möglichkeit haben, selbst zur Mehrheit zu werden. – Vgl. Rz 5/2
Bundespräsident
Der Bundespräsident ist das auf sechst Jahre direkt vom Volk gewählte Staatsoberhaupt. Eine Wiederwahl ist für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal zulässig. Er ist für die Amtsführung sowohl politisch als auch rechtlich verantwortlich. Der Bundespräsident ist ein oberstes, monokratisches Verwaltungsorgan des Bundes. Seine Aufgaben sind durch die Verfassung grundsätzlich abschließend aufgezählt. – Vgl. Rz 6/7, 16/2, 16/5 ff und 19/15.
Monarchie
Die Monarchie ist eine Staatsform, bei der kraft Erbfolge ein Monarch an der Staatsspitze steht, der seine Legitimation oft aus religiösen Wurzeln ableitet, sich also auf Gottesgnadentum beruft. ER übt seine Funktion auf unbegrenzte Zeit aus und ist dabei niemandem verantwortlich. Eine Staatsform, die nicht Monarchie ist, wird als Republik bezeichnet.
Organ
Ein Organ im weiteren Sinn ist ein abstraktes Gebilde, das durch die Rechtsordnung zu Rechtshandlungen ermächtigt ist (zB bei der GmbH das Organ „Geschäftsführer“). Organe im engeren Sinn sind jene abstrakten Gebilde, die zu Rechtshandlungen ermächtigt sind, die dem Staats zuzurechnen sind (zB das Organ „Bundespräsident“). – Vgl. Rz 6/1 und 15/21 ff.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Gesetze durch die Regierung, die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe und die Staatssekretäre kann das Parlament Staatsklage beim Verfassungsgerichtshof nach Art 142 Abs 2 lit b iVm 76 Abs 2 B-VG erheben. Rechtlich verantwortlich ist auch der Bundespräsident, der gem Art 142 Abs 2 lit a iVm 68 Abs 3 B-VG wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung von der Bundesversammlung beim VfGH angeklagt werden kann. – Vgl. Rz 4/21, 5/26 und 6/11. Zu der rechtlichen Verantwortlichkeit des Präsidenten des Rechnungshofes und der Mitglieder der Volksanwaltschaft siehe Rz 21/54 und 21/56.
Republik
Eine Republik ist eine Staatsform, bei der das Staatsoberhaupt grundsätzlich direkt oder indirekt vom Volk gewählt wird, seine Funktion für eine zeitlich befristete Amtsperiode ausübt und für die Amtsführung rechtlich und politisch verantwortlich ist. Das Gegenteil einer Republik ist die Monarchie. – Vgl. Rz 6/2 und 16/5.
Staatsoberhaupt
Als Staatsoberhaupt bezeichnet man jenes Organ, das an der Staatsspitze steht. Dem Staatsoberhaupt kommen typischerweise Funktionen wie die völkerrechtliche Vertretung des Staates, die Ernennung anderer Staatsorgane oder der Oberbefehl über das Heer zu. Das österreichische Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident. – Vgl. Rz 6/1 ff und 16/5.
Volksabstimmung
Eine Volksabstimmung ist ein Element der direkten Demokratie. Bei einer Volksabstimmung wird über einen Gesetzesbeschluss des Nationalrates abgestimmt. Ein einfacher Gesetzesbeschluss ist nur dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es mit unbedingter Mehrheit (im Rahmen einer Sitzung) beschließt (Art 43 iVm 31 B-VG) oder die Mehrheit der Mitglieder es verlangt (Verlangen außerhalb einer Sitzung). Bei teiländernden Verfassungsgesetzen kann ebenfalls eine fakultative Volksabstimmung durchgeführt werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird (Art 44 Abs 3 B-VG). Diese beiden Fälle können auch als „fakultative Volksabstimmung“ bezeichnet werden. Für den Fall einer Gesamtänderung der Bundesverfassung muss zwingend eine Volksabstimmung durchgeführt werden (= „obligatorische Volksabstimmung“; Art 44 Abs 3 B-VG). Der Ausgang der Volksabstimmung ist bindend, es entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die näheren Bestimmungen sind im Volksabstimmungsgesetz 1972 geregelt. – Vgl. Rz 5/10, 6/10 und 13/18 ff.
Abgaben
Der Staat finanziert sich über Abgaben. Abgaben sind Geldleistungen, die die Gebietskörperschaften zur Deckung ihres Finanzbedarfs durch Hoheitsakt einheben. Finanzwissenschaftlich werden die Abgaben in Steuern, Beiträge und Gebühren eingeteilt. – Vgl. Rz 7/6.
Absolutes Veto vs. Suspensives Veto
Suspensives Veto
Der Bundesrat kann gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates begründeten Einspruch erhaben (Art 42 Abs 2 B-VG). Dem Bundesrat kommt aber in der Regel nur ein suspensives Vetorecht zu: Sein Einspruch hat – von Ausnahmen, in denen er ein absolutes Vetorecht hat, abgesehen – nur aufschiebende, also suspensive Wirkung. Der Nationalrat kann einen Beharrungsbeschluss fassen. – Vgl. Rz 7/7, 12/3 und 13/15.
Absolutes Veto
Grundsätzlich kommt dem Bundesrat nur ein suspensives Veto zu. In bestimmten Angelegenheiten hat der Bundesrat jedoch ein absolutes Veto, so dass gegen seinen Einspruch das Gesetz nicht in Kraft treten kann, dh der Nationalrat kann sich nicht mittels Beharrungsbeschlusses über den Einspruch des Bundesrates hinwegsetzen. Der Bundesrat hat etwa ein absolutes Veto bei Verfassungsgesetzen oder bei in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird. (Art 44 Abs 2 B-VG). – Vgl. Rz 7/7 und 13/16.
Annexmaterie
Unter „Annexmaterien“ versteht man Zuständigkeiten, die nicht als eigenständiger Kompetenztatbestand verankert, sondern vielmehr in den Kompetenztatbeständen unselbständig mitenthalten sind. Annexmaterien sind insbesondere die Regelung des Verwaltungsverfahrens, der Enteignung bzw der Eigentumsbeschränkungen sowie die Normierung von Verwaltungsstraftatbeständen und die Regelung der Verwaltungspolizei. – Vgl. Rz 7/23 und 19/28.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF, wurde aufgrund der Bedarfskompetenz des Bundes nach Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden sowie – in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden – den administrativen Rechtsschutz, sofern dieser nicht vom Bundes- oder Landesgesetzgeber ausgeschlossen wurde. – Vgl. Rz 7/25, 19/28 ff, 20/3 und 20/5 ff.
Ausführungsgesetzgebung
Art 12 B-VG teilt die Gesetzgebungskompetenz für die darin genannten Kompetenztatbestände in eine Grundsatzgesetzgebung des Bundes und eine Ausführungsgesetzgebung der Länder. Die Ausführungsgesetze gestalten die Grundsätze näher aus und schaffen damit die Vollzugsgrundlage. Die Länder sind zur Erlassung von Ausführungsgesetzen nicht verpflichtet. Der Bund kann aber eine Frist setzen. Sofern das Ausführungsgesetz innerhalb dieser First nicht erlassen wurde, kann der Bund die Regelungen anstelle des Landes treffen, bis das Land von seiner Kompetenz Gebrauch macht. Im Fall der erstmaligen Erlassung eines Grundsatzgesetzes hat der Bundesgesetzgeber eine Frist zur Anpassung der landesgesetzlichen Bestimmung zu setzen. – Vgl. Rz 7/19.
Bedarfskompetenz
Im Rahmen der Bedarfskompetenz kann der Bund einheitliche Vorschriften erlassen, wenn ein Bedarf nach einer einheitlichen Regelung vorhanden ist (zB Art 10 Abs 1 z 12 B-VG hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle). Nach Art 11 Abs 2 B-VG kann der Bundesgesetzgeber die Annexmaterien Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und die Verwaltungsvollstreckung einheitlich – auch für jene Angelegenheiten, die an sich der Landesgesetzgebung obliegen – regeln, sofern er ein Bedürfnis nach der Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet. – Vgl. Rz 7/24 , 19/28 und 20/3.
Beharrungsbeschluss
Der Bundesrat kann einen Einspruch gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates erheben (Art 421 Abs 2 B-VG). Der Nationalrat kann einen Beharrungsbeschluss fassen: Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei einem erhöhtem Anwesenheitsquorum – die Hälfte der Mitglieder des Nationalrates müssen bei der Stimmabgabe anwesend sein – so kann er sich über das suspensive Veto des Bundesrates hinwegsetzen (Art 42 Abs 4 B-VG). – Vgl. Rz 7/7 und 13/15.
Berücksichtigungspflicht
Nach dem Grundsatz der strikten Kompetenztrennung sind Überschneidungen zwischen den Kompetenzen des Bundes und der Länder ausgeschlossen, dass Regelungen, obwohl sie im Rahmen der jeweiligen Kompetenz getroffen werden, einander entgegenstehen. In solchen Fällen trifft den jeweiligen Gesetzgeber eine Berücksichtigungspflicht der Interessen des anderen Gesetzgebers. Es darf die gesetzlichen Anordnungen des anderen Gesetzgeber nicht unterlaufen. – Vgl. Rz 7/29.
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG)
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl 2008/87 idgF, wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt insbesondere den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze. – Vgl. Rz 7/25 und 19/28.
Einheitsstaat vs. Bundesstaat (Glied- bzw. Teilstaaten) vs. Staatenbund
Einheitsstaat
Beim Einheitsstaat gibt es – im Gegensatz zum Bundesstaat – nur einen einzigen Staat mit einer zentralen Staatsgewalt, der zwar auch regional untergliedert werden kann, wobei diese Untergliederungen selbst aber keine Staaten sind. – Vgl. Rz 7/1.
Bundesstaat
Ein Bundesstaat ist eine Verbindung aus mehreren Teilstaaten (Gliedstaaten, Länder) zu einem Gesamtstaat (Bund). Die Rechtsbeziehungen zwischen den Ländern und dem Bund sind durch innerstaatliches Recht, insbesondere durch eine gemeinsame Verfassung geregelt. – Vgl. Rz 7/1.
Glied- bzw. Teilstaaten
Österreich ist ein Bundesstaat, in dem die staatlichen Funktionen auf den Bund (als Gesamtstaat) und die Länder (als Gliedstaaten) auf verfassungsrechtlicher Grundlage aufgeteilt sind. Gliedstaaten sind die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien (Art 2 Abs 2 B-VG). – Vgl. Rz 7/2.
Staatenbund
Bei einem Staatenbund schließen sich mehrere Staaten auf völkerrechtlicher Ebene, nicht auf gemeinsamer verfassungsrechtlicher Grundlage zusammen, um gemeinsame Aufgaben warzunehmen. – Vgl. Rz 7/1.
Enteignung
Die Enteignung ist die intensivste Form des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit. Eine Enteignung liegt dann vor, wenn eine Sache durch Gesetz (Legalenteignung) oder durch Verwaltungsakt dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf eine andere Person übertragen wird. Nach der Judikatur des VfGH kann der Gesetzgeber Enteignungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen. Eine Entschädigungspflicht wird grundsätzlich – von Sonderopfern abgesehen – von der Judikatur nicht angenommen. – Vgl. Rz 7/23 und 11/42 ff.
Enumerationsprinzip
Die Kompetenzverteilung muss im Sinne des Grundsatzes der strikten Kompetenztrennung gewährleisten, dass jede Funktion entweder dem Bund oder den Ländern zugewiesen ist. Die Funktionen müssen daher vollständig aufgeteilt werden, es darf keinen Bereich geben, der weder dem Bund noch den Länden zugewiesen ist. Diese Aufgabe löst die Kompetenzverteilung dadurch, dass die Zuständigkeiten in den Art 10, 11 und 12 B-VG nach dem Enumerationsprinzip abschließend aufgezählt und die verbleibenden Zuständgikeiten in Form der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG den Ländern zugewiesen werden. – Vgl. Rz 7/16.
Finanzverfassung (Art. 13 B-VG)
Im Rahmen der Finanzverfassung muss festgelegt werden, wer die Kosten für die Bewältigung der Staatsaufgaben zu tragen hat, wer zur Erhebung von Abgaben zuständig ist und wie die Erträge zwischen Bund und Ländern verteilt werden. Die Finanzverfassung ist daher jener Teil der österreichischen Rechtsordnung, der Bestimmungen über die Kompetenzen des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens enthält. Nach Art 13 B-VG regelt dies ein eigenes Bundesverfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz. – Vgl. Rz 7/6.
Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948)
Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl 1948/45 idgF, regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Finanzwesens. Es regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte allerdings nur in Grundzügen. Die eigentliche Kompetenzverteilung erfolgt durch ein einfaches Bundesgesetz, das Finanzausgleichsgesetz (FAG). – Vgl. Rz 7/14.
Föderalismus
Im Sinne des Föderalismus sollen sich autonome Gruppierungen zu größeren Einheiten zusammenschließen, die durch gemeinsame Ziele verbunden sind. Österreich verwirklichte durch seine Einrichtung als Bundesstaat für sein Staatsgebiet grundsätzlich seine föderalen Staatsaufbau. Da allerdings nach der Verfassung die Stellung der Länder schwach ausgeprägt ist, wird Österreich auch als „zentralistischer Bundesstaat“ bezeichnet. – Vgl. Rz 7/1.
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Es wird zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts unterschieden. Im Rahmen der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts prüfen die Gerichte des öffentlichen Rechts, dies sind die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof, insbesondere die Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten der Verwaltung. Der Verfassungsgerichtshof erkennt zudem über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. – Vgl. Rz 7/5 und 14/3.
Gesichtspunktetheorie
Nach dem Grundsatz der strikten Kompetenztrennung sind die Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung entweder dem Bund oder den Ländern zugewiesen. Dies schließt aber nicht aus, dass ein bestimmter Sachverhalt von verschiedenen Gesetzgebern unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geregelt werden kann und in der Folge durch verschiedene Vollzugsakte betroffen ist. Man spricht von der Gesichtspunktetheorie. – Vgl. Rz 7/21.
Grundsatz der strikten Kompetenztrennung
Die in der Bundesverfassung festgelegte Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG weist die Kompetenzen ausschließlich entweder dem Bund oder den Ländern zu. Konkurrierende Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern kennt die Verfassung grundsätzlich nicht. – Vgl. Rz 7/14.
Grundsatzgesetzgebung
Art 12 B-VG teilt die Gesetzgebungskompetenz für die darin genannten Kompetenztatbestände in eine Grundsatzgesetzgebung des Bundes und eine Ausführungsgesetzgebung der Länder. Die Ausführungsgesetze gestalten die Grundsätze näher aus und schaffen damit die Vollzugsgrundlage. Grundsatzgesetze richten sich hingegen nicht an die Rechtsunterworfenen, sondern nur an die Länder als Ausführungsgesetzgeber. Für die Länder sind die Grundsatzgesetze nicht Voraussetzung ihrer Regelungen, sondern nur Schranke: Solange der Bund kein Grundsatzgesetz erlässt („grundsatzfreier Raum“), können die Länder die Angelegenheit daher frei regeln, ansonsten sind sie an die Grundsätze des Bundes gebunden und haben bereits erlassene Landesgesetze gegebenenfalls anzupassen. Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen des Bundes sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. – Vgl. Rz 7/19.
Intrasystematische Fortentwicklung
Die Versteinerungstheorie würde zu einem unbefriedigendes Ergebnis kommen, wenn alle ab dem Versteinerungszeitpunkt, also idR ab dem 1.10.1925, neuen Sachverhalte automatisch in die Generalklausel zugunsten der Länder fallen würden. Um dieses Ereignis zu vermeiden, berücksichtigt der Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung der Kompetenztatbestände, dass sich der damals erfasste Inhalt zwischenzeitlich weiterentwickelt hat, so dass auch Neuregelungen einem versteinerten Kompetenztatbestand zurechenbar sind, sofern sie im systematisch zugehören. – Vgl. Rz 7/28.
Kompetenzen
Bundesstaaten brauchen eine Verteilung der staatlichen Funktionen/Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern. Die einzelnen Funktionen/Zuständigkeiten, die Handlungsermächtigungen an Bund oder Länder, werden Kompetenzen genannt. – Vgl. Rz 7/10 und 15/17.
Kompetenz-Kompetenz
Die Kompetenz-Kompetenz hat jener Gesetzgeber, der die Kompetenz abändern kann. Da die allgemeine Kompetenzverteilung in den Art 10 bis 15 B-VG normiert ist, hat der Bundesverfassungsgesetzgeber gem Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG die Kompetenz-Kompetenz. – Vgl. Rz 7/31.
Kompetenzverteilung
Bundesstaaten brauchen eine Verteilung der staatlichen Aufgaben zwischen dem Bund und den Ländern. Im Wesentlichen erfolgt diese in den Art 10 bis 15 B-VG. Die Kompetenzenverteilung weist die Angelegenheit in Gesetzgebung und Vollziehung zunächst nach dem Enumerationsprinzip dem Bund oder dem Land zu. Kompetenzen, die nicht ausdrücklich zugeordnet werden, fallen unter die Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. – Vgl. Rz 7/10 ff, 15/41, 16/35 und 17/15.
Landtag
Auf der Ebene der Landesgesetzgebung besteht ein Ein-Kammer-System: Gem Art 95 Abs 1 B-VG ist der Landtag das Parlament des Landes. Der Landtag ist ein allgemeiner Vertretungskörper. Die Mitglieder des Landtages werden nach den Grundsätzen des allgemeinen, freien, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die Festlegung der Legislaturperiode, die nähere Ausgestaltung der Wahlen und der Geschäftsordnung erfolgt durch die Landesverfassungen, die Landtagswahlordnungen und die Geschäftsordnungen der Landtage. Die Landtagswahlordnungen dürfen dabei die Bedingungen des aktiven Wahlrechts und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat; die Bedingungen der Wählbarkeit dürfen außerdem nicht weiter gezogen werden als die bundegesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat (Art 95 Abs 2 B-VG). – Vgl. Rz 5/7, 7/3 und 12/35 ff.
Mittelbare Bundesverwaltung
Die Bundesverwaltung wird von den obersten Organen des Bundes, insbesondere den Bundesministern, geführt. Unterhalb dieser Ministerialebene können die Angelegenheiten entweder in mittelbarer oder in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Im Fall der mittelbaren Bundesverwaltung bedient sich der Bund der organisatorischen Landesbehörden, die funktionell für den Bund tätig werden. Gem Art 102 Abs 1 B-VG findet die Bundesverwaltung auf Länderebene in der Regel in mittelbarer Bundesverwaltung statt, die unmittelbare Bundesverwaltung ist die Ausnahme. Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung üben der Landeshauptmann, der an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden ist, und die ihm unterstellten Landesbehörden aus. – Vgl. Rz 7/8, 16/37 ff und 16/41 ff.
Querschnittsmaterien
Manche Aufgabenbereiche gehören zwar inhaltlich zusammen, werden aber nach der Kompetenzverteilung auf verschiedene Kompetenztatbestände aufgeteilt. Wir sprechen von „Querschnittmaterien“. Dazu gehört etwa die Raumplanung oder der Umweltschutz. – Vgl. Rz 7/22.
Relative Verfassungsautonomie der Länder
Da die Länder eigenständige Landesverfassungen zu erlassen haben, haben sie Verfassungsautonomie. Die Landesverfassungen dürfen der Bundesverfassung jedoch nicht widersprechen (Art 99 Abs 1 B-VG). Nur dort, wo die Bundesverfassung keine Grundsätze festlegt, kann der Landesverfassungsgesetzgeber die Landesverfassung frei regeln. Die Länder haben daher nur eine „relative Verfassungsautonomie“. – Vgl. Rz 7/9.
Versteinerungstheorie
Der Verfassungsgerichtshof zieht bei der Auslegung der Kompetenztatbestände die sog „Versteinerungstheorie“ heran: Er beurteilt den Inhalt der Kompetenztatbestände nach Maßgabe der einfachen Rechtslage zu jenem Zeitpunkt, in dem der Kompetenztatbestand in Kraft getreten ist. Der Versteinerungszeitpunkt ist in der Regel der 1.10.1925, da zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Kompetenzverteilung in Kraft gesetzt wurde. Einige Kompetenztatbestände wurden aber auch erst später erlassen. – Vgl. Rz 7/27
Verwaltungspolizei
Im Rahmen der Verwaltungspolizei sollen besondere Gefahren abgewehrt werden, die sich aus einer bestimmten Sachmaterie (etwa dem Baurecht oder dem Gewerberecht) ergeben. Die Regelung der Verwaltungspolizei ist eine Annexmaterie. – Vgl. Rz 7/23.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 1991/51 idgF, wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und enthält in seinem ersten Teil Bestimmungen über das allgemeine Verwaltungsstrafrecht, also insbesondere, wann ein Verhalten überhaupt strafbar ist und wie Strafen bemessen werden. In seinem zweiten Teil wird das Verwaltungsstrafverfahren geregelt. Teil III regelt die Strafvollstreckung und Teil IV die Straftilgung und die Verfahrenskosten. – Vgl. Rz 7/25 und 19/28.
Verwaltungsstrafrecht
Das Strafrecht unterteilt sich in ein Verwaltungsstrafrecht und ein Justizstrafrecht. Das Verwaltungsstrafrecht ist jener Teil des Strafrechts, der von den Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist. – Vgl. Rz 7/25, 15/9, 19/28 und 20/24 ff.
Verwaltungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren ist auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet. Die wichtigsten Verwaltungsverfahrensgesetze sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG). – Vgl. Rz 7/25, 19/22, 19/28 ff und 20/4 ff.
Verwaltungsverfahrensrecht
Die Vorgangsweise der Behörden bei der Vollziehung wird gesetzlich geregelt. Wird das Vorgehen bei der Erlassung von Bescheiden geregelt, spricht man vom Verwaltungsverfahrensrecht, das grundsätzlich eine Annexmaterie ist. Da dies allerdings zur Uneinheitlichkeit des Verfahrensrechts führt, hat der Bundesgesetzgeber nach Art 11 Abs 2 B-VG die Bedarfskompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften. Aufgrund dieser Bedarfskompetenz wurden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) erlassen. Die Materiengesetze des Bundes und der Länder können davon abweichende Verfahrensregelungen nur mehr treffen, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. – Vgl. Rz 7/25, 19/28 ff und 20/1 ff.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG)
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl 1991/53 idgF, wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt die zwangsweise Vollstreckung (Exekution) von Leistungsbescheiden und anderen Vollstreckungstiteln durch Verwaltungsbehörden. – Vgl. Rz 7/25, 8/6 und 19/28.
Absolute Nichtigkeit
Unter absoluter Nichtigkeit versteht man, dass ein fehlerhafter Rechtsakt von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. – Vgl. Rz 8/17.
Aufhebbarkeit von Rechtsakten
Ein fehlerhafter Rechtsakt gilt vorläufig wie ein fehlerfreier Rechtsakt. Erst wenn er angefochten wird, wird er vom zuständigen Kontrollorgan aufgehoben und damit aus der Rechtsordnung eliminiert. Der fehlerhafte Rechtsakt entfaltet daher bis zu seiner Aufhebung rechtliche Wirkung. – Vgl. Rz 8/18.
Bescheid
Der Bescheid ist ein individuell-konkreter Verwaltungsakt, der im Außenverhältnis ergeht und in einem förmlichen Verwaltungsverfahren in einer bestimmten Form zu erzeugen ist. Er enthält eine normative Anordnung (=Spruch), da er verbindlich Rechtspositionen festlegt oder gestaltet. Je nach Inhalt des Bescheides können Feststellungs-, Gestaltungs- und Leistungsbescheide unterschieden werden. Das Verfahren wird im AVG geregelt. Das AVG kennt deklarative und konstitutive Bescheidmerkmale: fehlt ein konstitutives Merkmal, wie zB die normative Aussage oder ein Adressat, kommt ein Bescheid gar nicht erst zustande. Im Gegensatz zur Verordnung erwächst ein Bescheid in Rechtskraft und ist dann nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen abänderbar. – Vgl. Rz 8/5 und 19/20 ff.
Beschluss eines Gerichts
Ein Beschluss ist eine Rechtsatzform der Gerichte. Es ist eine individuell-konkrete Rechtnorm, mit der die richterlichen Organe verfahrensrechtliche Anordnungen treffen. – Vgl. Rz 8/5 und 14/24.
Derogation
Unter Derogation versteht man die Anordnung des Normgebers, dass eine Norm aus der Rechtsordnung ausscheidet. Je nachdem, ob diese Anordnung ausdrücklich oder konkludent erfolgt, unterscheidet man die formelle und die materielle Derogation. – Vgl. Rz 8/21 ff. Widersprechen sich zwei nach dem Stufenaufbau der Rechtsordnung gleichrangige Rechtsnormen, muss der Widerspruch durch Derogationsregeln gelöst werden.
Formelle Derogation
Im Fall der formellen Derogation enthält die vom Normgeber zeitlich nachfolgend erlassene Norm die ausdrückliche Anordnung, dass die ältere Rechtsvorschrift außer Kraft tritt. – Vgl. Rz 8/22.
Materielle Derogation
Im Fall der materiellen Derogation regelt der Normgeber eine Angelegenheit inhaltlich anders als bisher, ohne die ältere Norm ausdrücklich aufzuheben. Nach dem Grundsatz „Lex posterior, derogat legi priori“ setzt die zeitlich jüngere Norm die ältere außer Kraft. – Vgl. Rz 8/23.
Erkenntnis
Die Urteile der Gerichte des öffentlichen Rechts werden als „Erkenntnisse“ bezeichnet. Sie ergehen im Rahmen der Republik (§ Abs 1 VwGVG, § 43 Abs 1 VwGG, § 19 abs 2 VfGG). – Vgl. Rz 8/5, 14/23 und 22/12.
Legalitätsprinzip
Das Legalitätsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips und besagt, dass die Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 B-VG). Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Vollziehung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und somit Willkür ausschalten. Das Legalitätsprinzip wirkt einerseits gegenüber der Vollziehung, andererseits gegenüber der Gesetzgebung. Das Gesetz hat das Vollzugshandeln in allen Aspekten genau vorauszubestimmen, den Gesetzgeber trifft eine Determinierungspflicht. „Formalgesetzliche Delegationen“ sind verfassungswidrig. – Vgl. Rz 4/18, 8/15, 14/17, 15/42, 15/46 ff, 20/4 und 20/30.
Maßnahme
„Maßnahme“ ist ein Synonym für „Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ). Als Rechtsbehelf gegen die Maßnahme steht die Maßnahmenbeschwerde an der Verwaltungsgericht offen (Art 130 Abs 1 z 2 B-VG). –Vgl. Rz 8/5, 19/33 ff und 24/1 ff.
Stufenbau der Rechtsordnung
Der Stufenbau der Rechtsordnung bildet die Rechtsordnung als ein hierarchisch gegliedertes System von einander über- und untergeordneten Normen ab. Aus dem Stufenbaumodell ergibt sich, dass jeder untergeordnete Akt deshalb gilt, weil er nach den Bedingungen des übergeordneten Aktes erzeugt worden ist (Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit). – Vgl. Rz 8/1.
Urteil
Ein Urteil ist eine Rechtsatzform der ordentlichen Gerichte. Es ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm, mit der eine Entscheidung in der Sache, also die Entscheidung in einem Rechtsstreit oder über eine strafrechtliche Anklage ergeht. Urteile ergehen „im Namen der Republik“ (Art 82 Abs 2 B-VG) – Vgl. Rz 8/5 und 14/23.
Verordnung
Die Verordnung ist eine generelle Rechtsnorm der Verwaltung. Verordnungen sind Gesetze im materiellen Sinn, da sie sich an einen generellen Adressatenkreis richten, formell-organisatorisch sind sie aber Verwaltungsakte, da sie von einem Verwaltungsorgan erlassen werden. Da Verordnungen im Stufenbau der Rechtsordnung grundsätzlich unterhalb der formellen Gesetze stehen, dürfen sie diese nur näher ausführen (=Durchführungsverordnungen). Im Gegensatz zu den Durchführungsverordnungen stehen die selbständigen Verordnungen, die unmittelbar auf Grund der Verfassung ergehen, auf der gleichen Stufe wie die formellen Gesetze. – Vgl. Rz 8/5 und 19/7 ff.
Vollstreckungsakt
Vollstreckungsakte setzen das in den Leistungsbescheiden Angeordnete um und haben daher keine selbstständige Normativität. Dies unterscheidet sie von der Maßnahme. – Vgl. Rz 8/6 und 19/33.
Zuletzt geändertvor 3 Tagen