Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversertheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitschädigung
Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Krankhaft ist ein Zustand dann, wenn er nachteilig vom Normalzustand des Opfers abweicht.
Sache
Körperlicher Gegenstand
Fremd (Sache)
Eine Sache ist fremd, wenn diese verkehrsfähig ist und nicht im Alleineigentum des Täters oder herrenlos ist.
Beschädigen
Beschädigen meint die erhebliche und nachteilige Veränderung der Sachsubstanz oder der Gebrauchstauglichkeit.
Zerstören
Zerstören meint die Vernichtung der Sachsubstanz oder die Hervorrufung der Gebrauchsuntauglichkeit der Sache.
Handlung
Handlung meint jedes menschliche, gewillkürte und sozialerhebliche Verhalten.
Conditio-sine-qua-non-Formel
Eine Handlung ist für den Erfolg kausal geworden, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Objektive Zurechnung
Ein Erfolg ist dem Täter dann objektiv zuzurechnen, wenn dieser ein unerlaubtes (rechtlich relevantes) Risiko geschaffen hat, dass sich im konkreten Erfolg realisiert hat.
Schaffung eines unerlaubten Risikos
Die Schaffung eines unerlaubten Risikos setzt einen Verstoß gegen eine geschrieben oder ungeschriebene Verhaltensnirm voraus.
Atypischer Kausalverlauf
Bei einem atypischen Kausalverlauf realisiert sich ein Erfolg, der außerhalb dessen liegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
Vorsatz
Vorsatz meint den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände, also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Wesentlichkeit des Irrtums über den Kausalverlauf
Ein Irrtum über den Kausalverlauf ist dann wesentlich, wenn dieser außerhalb dessen liegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist oder eine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Angriff
Ein Angriff meint die Bedrohung eines notwehrfähigen Rechtsguts durch menschliches Verhalten.
Gegenwärtigkeit Angriff
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn dieser unmittelbar bevorsteht oder gerade stattfindet.
Erforderlichkeit
Eine Notwehrhandlung ist erforderlich wenn diese nach objektiver ex-ange Betrachtung zur Verteidigung geeignet ist und unter gleich effektiven Verteidigungsmitteln das mildeste darstellt.
Gefahr
Eine Gefahr ist ein Zustand bei dem der Eintritt eines Schadens nach konkret vorliegenden Umständen wahrscheinlich ist .
Gegenwärtigkeit Gefahr
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, wenn keine sofortigen Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Sittenwidrigkeit
Eine Verletzungshandlung, die außerhalb des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden liegt, ist sittenwidrig.
Aberratio intus
Abberatio ictus ist das Fehlgehen der Tat. Hier hat der Täter seinen Vorsatz auf ein bestimmtes Tatobjekt konkretisiert und dieses anvisiert, trifft aber ein anderes Tatobjekt. (nach hM Vorsatzausschluss und Prüfung von Versuch am anvisierten und Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt)
Anstifter
Anstifter ist derjenige, der einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat
Bestimmen
Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses
Omnimodo Factory
Omnimodo facturus ist, wer bereits fest zur Tat entschlossen ist. (Keine Anstiftung)
Umstiftung
Umstiftung ist gegeben, wenn ein Täter, der bereits fest entschlossen war eine bestimmte Tat zu begehen, zur Begehung einer anderen Tat veranlasst wird.
Asthenische Affekte
Asthenische Affekte sind solche, die sich aus einer Schwäche heraus, wie z.B Verwirrung, Furcht oder Schrecken entwickeln.
Atypisch ist ein Kausalverlauf, wenn er völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist. (Führt zur Verneinung der obj. Zurechnung)
Beendeter Versuch
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichdn Erfolgs notwendig ist.
Unbeendeter Versuch
Unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Vollendung erforderlich ist.
Bewusste Fahrlässigkeit
Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zwar die abstrakte Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennt, aber im konkreten Fall darauf vertraut, dass schon alles gut gehen wird.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich eine Situation vorstellt, bei deren tatsächlichem Vorliegen er auch gerechtfertigt wäre. D.h. der Täter irrt über den Sachverhalt und nicht in rechtlicher Hinsicht. (Behandlung sehr streng)
Error in persona vel objecto
Error in persona vel objecto ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts. D.h. der Täter trifft das Tatobjekt, das er tatsächlich anvisiert und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat, irrt aber über dessen Identität (bei Gleichwertigkeit von getroffenem und anvisiertem Objekt unbeachtlich)
Sorgfaltspflichtsverletzung
Sorgfaltspflichtverletzung ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Vorhersehbar
Vorhersehbar ist, was ein umsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegeben Umständen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht ungewöhnliche Folge in Rechnung stellen würde.
Vermeidbar
Vermeidbar ist ein Erfolg wenn er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden werden können
Unbewusst fahrlässig
Unbewusst fahrlässig handelt wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dabei nicht einmal die Gefahr erkennt
Leichtfertig
Leichtfertig handelt, wer im besonders grobem Maße die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und nicht beachtet, was sich jedem aufdrängen muss
Gift
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wiederholung der Schmerzverursachung, Schmerzen oder Qualen zuzufügen, die über das bloße für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Kausal
Kausal ist ein Verhalten dann, wenn es nicht hinweg gedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (Conditio-sine-qua-non-Formel nach der Äquivalenztheorie)
Alternative Kausalität
Alternative Kausalitär liegt vor, wenn zwei Handlungen jeweils für sich unabhängig voneinander gleichzeitig zum Erfolg führen. (Nach h.M. Anwendung der modifizierten CSQN-Formel)
Kumulative Kausalität
Kumulative Kausalität liegt vor, wenn zwei Handlungen zwar unabhängig voneinander begangen werden, aber nur gemeinsam zum Erfolg führen
Überholende Kausalität
Überholende Kausalität liegt vor, wenn die ursprüngliche gesetzte Kausalkette durch eine völlig neue Kausalkette (die nicht am ersten Kausalverlauf anknüpft) unterbrochen wird und den Erfolg herbeiführt (hier ist nur die überholende Kausalkette kausal für den Erfolg)
Lebensgefährdende Behandlung
Lebensgefährdende Behandlung ist eine Behandlung, die im kronkreten Einzelfall geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden (d.h. Das Leben des Opfers muss nach h.M. nicht wirklich in Gefahr gewesen sein, sondern die obj. Lebensgefährliche Behandlung reicht aus)
Menschsein
Menschsein im strafrechtlichem Sinne beginnt nach h.M. mit Beginn der Eröffnungswehen und endet mit dem Hirntod
Zueignungsabsicht
Zueignungsabsicht liegt vor wenn der Täter mit dem Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz handelt
Aneignugsabsicht
Aneignugsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt wenigstens kurzfristig über eine Sache verfügen zu können (dolus directus 1. Grades)
Enteignungsvorsatz
Enteignungsvorsatz ist zu bejahen, wennder Täter wenigstens billigend in Kauf nimmt, das dem Eigentümer die Verfügungsgewalt über die Sache dauerhaft entzogen wird (wenigstens dolus eventualis).
Wohnung
Wohnung ist eine Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur Benutzung zu dienen
Wegnahme
Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Gewahrsam ist die - von einem natürlichen Herrschaftswillem getragene - tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, deren Reichweite nach der Verkehrsauffassung bestimmt wird.
Bruch des Gewahrsam
Bruch des Gewahrsam bedeutet die Aufhebung des fremden Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers
Begründung neuen Gewahrsams
Begründung neuen Gewahrsams liegt vor, wenn der Ausübung der Sachherrschaft des Täters (oder eines Dritten) keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen und der bisherige Gewahrsaminhaber ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters (oder eines Dritten) auf die Sache nicht mehr einwirken kann.
Dolus eventualis
Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) liegt vor, wenn der Täter die Gefahr des Erfolgseintritts zumindest erkennt (für möglich hält) und billigend in Kauf nimmt.
Dolus directus 2. Grades
Dolus directus 2.Grades liegt vor, wenn der Täter sicher weiß, dass aufgrund seines Verhaltens der Erfolg herbeigeführt wird; hier überwiegt das intellektuelle Element im Vorsatz
Dolus directus 1. Grades
Absicht (Dolus directus 1.Grades) liegt vor, wenn es dem Täter gerade ankommt den Erfolg herbeizuführen; bei ihm überwiegt des voluntative Element im Vorsatz (zielgerichtetes Wollen)
Vis compulsiva
Vis compulsiva ist die willensbeugende Gewalt
Vis absoluta
Vis absoluta ist die willensbrechende oder auch unwiderstehliche Gewalt
Versuch
Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tatausführung ansetzt.
Vollendung
Vollendung tritt ein, sobald sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind
Beendigung
Beendigung ist der nach der tatbestandlichdn Vollendung gelegene Zeitpunkt, mit dem das Tatunrecht seinen materiellen Abschluss findet.
Vorbereitung
Vorbereitung ist alles, was die für später geplante Ausführung nur ermöglichen oder erleichtern soll.
Vermeidbarkeit
Vermekdbarkeit ist gegeben, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens und unter Einsatz aller seiner intellektuellen Kräfte das Unrechtmäßige seines Handelns hätte erkennen können.
Vergehen
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Verbrechen
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind.
Verbotsirrtum
Verbotsirrtum liegt vor wenn der Täter aufgrund einer falschen rechtlichen Wertung davon ausgeht, sein Verhalten sei nicht verboten (Schuldausschluss nur bei Unvermeidbarkeit)
Notwehrexzess
Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter die Grenzen einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage überschreitet, wobei umstritten. Ist ob nur den intensiven oder auch den extensiven Notwehrexzess erfasst.
Mordlust
Mordlust ist gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.
Zuletzt geändertvor 3 Tagen