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34a

von Hasan Emre Ö.

Allgemeine Selbsthilfe (§ 229 BGB)

Wer zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs handelt, darf

eine Sache wegnehmen, beschädigen oder zerstören,

oder den Verpflichteten festnehmen,

wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen:

1. Zivilrechtlich einklagbarer Anspruch

– Es liegt ein Anspruch vor, den man zivilrechtlich durchsetzen könnte

(z. B. Schadensersatz, Herausgabe einer Sache).

2. Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar

– Polizei/Behörde kann nicht rechtzeitig helfen.

3. Anspruch würde vereitelt oder erschwert

– Wenn man nicht sofort handelt, wird das Durchsetzen des Anspruchs

nahezu unmöglich oder deutlich schwieriger.

Handlungsmöglichkeiten:

→ Wegnehmen / Zerstören / Beschädigen

zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs.

→ Festnehmen

um den Schädiger/Verpflichteten festzuhalten, bis Polizei kommt.

→ Widerstand brechen

wenn der Verpflichtete gegen die Durchsetzung Widerstand leistet.

Immer wichtig:

➡️ Verhältnismäßigkeit beachten

➡️ Verteidigungswillen vorhanden

➡️ Selbsthilfe schützt alle Rechtsgüter

Kurzbeispiele (stark gekürzt):

Beispiel 1 (Parfümerie):

Eine Kundin zerstört teure Ware und will fliehen.

Der Doorman hält sie fest, bis die Polizei kommt.

→ § 229 BGB, weil zivilrechtlicher Anspruch (Schadensersatz) besteht.

Beispiel 2 (Fahrrad):

Ein Rentner erkennt sein gestohlenes Fahrrad wieder und hindert den Dieb daran wegzufahren, bis Polizei kommt.

→ § 229 BGB, da Anspruch auf Herausgabe besteht.

Zusatz:

Selbsthilfe kann schriftlich auf einen Besitzdiener übertragen werden.

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Hasan Emre Ö.

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