Glübigermehrheit
Erst gilt zu prüfen, ob Leistung im Sinne des § 420 BGB teilbar ist.
Mitgläubiger / Gesamtgläubigerschaft?
Wann ist eine Sache teilbar?
Wenn Sache nicht ohne Wertverlust zerlegt werden kann.
Gesamtgläubigerschaft § 428 BGB
Bei lieferung des Schuldners der Gesamtschuld, durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen.
=> Schuldner kann Entscheiden an wen er liefert.
Mitgläubigerschaft § 432 BGB
Jeder einzelne Gläubiger darf Leistung verlangen, jedoch die Leistung an ALLE Gläubiger.
Schuldnermehrheit § 421 BGB
Bei Gesamtschuld kann der Gläubiger die Leistung vollständig von jedem fordern (Miete in der WG)
teilbare Leistung und die Gesamtschuld
Nach § 427 BGB im Zweifel von Gesamtschuld auszugehen.
Gesamtschuld liegt nach § 420 nicht vor, wenn in der Vertragsauslegung von einer Teilschuld auszugehen ist.
Voraussetzung für gesamtschuldnerische Haftung
gemeinschaftliche VErpflichtung der Schuldner gem. § 427 BGB
Beispiel Miete WG
Wenn alle als Gesamtschuldner nach § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet
Miete => Geld => teilbare Leistung nach § 427 BGB => Gesamtschuld liegt vor!
Mieter darf Leistung von einem WG bewohner fordern gem. § 535 Abs. 2, 427, 421 BGB
der einzelne mieter kann von den anderen gem. § 426 Abs. 1 BGB Leistung zurückfordern, da er es ja ausgelegt hatte.
Wann ist die Gesamtschuld gestört?
Die Gesamtschuld ist bei Hafrungsprivilegierung gestört.
Zuletzt geändertvor 17 Tagen