Wodurch unterscheiden sich „Willenserklärung“ und „Realakt“?
Eine „Willenserklärung“ ist eine rechtlich wirksame Willensäußerung einer Person, die darauf gerichtet ist, einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen.
Ein „Realakt“ bezeichnet eine tatsächliche Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes her vorrufen kann; die Rechtsfolge hängt somit nicht von der Geschäftsfähigkeit des Handelnden ab.
Wer ist „Verbraucher“ und wer ist „Unternehmer“ i. S. des BGB?
Verbraucher“ ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken ab schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tä tigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer“ ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Was ist eine “Sache” i.Sd. des BGB?
Nach § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände. Zwar sind Tiere nach § 90a Satz 1 BGB keine Sachen, jedoch sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen den, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was ist eine Stiftung?
Eine „Stiftung“ ist eine verselbständigte Vermögensmasse ohne Gesellschafter. Sie kann entweder als juristische Person (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts) oder in Trä gerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige Stiftung) errichtet werden. Grundlegendes zur „Stiftung“ ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Daneben existieren in den einzelnen Bundesländern Stiftungsgesetze.
Welche Ausprägungen der „Geschäftsfähigkeit“ kennen Sie? Wann liegt hingegen eine „Geschäftsunfähigkeit“ vor?
Volle bzw. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“: natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 BGB).
Beschränkte Geschäftsfähigkeit“: Minderjährige, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§§ 106–113 BGB).
Partielle Geschäftsfähigkeit“: Minderjährige, soweit die Einwilligung der gesetzlichen Vertre ter bei Geschäften i. S. der §§ 112, 113 BGB reicht (im Fall des § 112 BGB mit Genehmigung des Familiengerichts)
„Geschäftsunfähigkeit“: natürliche Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie natürliche Personen, bei denen nicht nur vorübergehend eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, welche die freie Willensbestimmung ausschließt (§§ 104 ff. BGB).
Darf ein beschränkt Geschäftsfähiger grundsätzlich alleine Verträ ge abschließen?
Nein. Erlangt ein Minderjähriger durch seine Willenserklärung z. B. nicht einen lediglich rechtli chen Vorteil (vgl. hierzu auch Frage 18), ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforder lich (§ 107 BGB). Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, ist die Wirksamkeit des Vertrags nach § 108 Abs. 1 BGB von der Genehmi gung des Vertreters abhängig.
In welchen Fällen sind die Willenserklärungen beschränkt Ge schäftsfähiger sofort wirksam?
Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger sind sofort (ohne Zustimmung der Eltern) wirk sam bei Rechtsgeschäften, die
für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 BGB)
der Minderjährige mit Mitteln erfüllt hat, die ihm zu diesem Zweck überlassen wurden (§ 110 BGB, „Taschengeldparagraph“);
im Zusammenhang mit dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder in Zusammen hang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Minderjährigen stehen, so dass der Minder jährige partiell geschäftsfähig ist (§§ 112, 113 BGB).
Wodurch unterscheiden sich „notarielle Beurkundung“ und „notarielle Beglaubigung“? Nennen Sie jeweils Anwendungsfälle!
Bei der „notariellen Beurkundung“ (§ 128 BGB) liest der Notar den Beteiligten den Vertrag oder die Urkunde vor. Haben die Vertragsparteien Fragen zur rechtlichen Bedeutung, steht der Notar ihnen hierfür als neutrale Instanz zur Verfügung. Nach dem Vorlesen des Vertrags oder der Ur kunde wird der Vertrag von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit von den Beteiligten (und dem Notar) eigenhändig unterschrieben. Das BGB ordnet die „notarielle Beurkundung u. a. für die folgenden Rechtsgeschäfte an:
Verträge zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an gegenwärtigem oder künftigem Vermögen (§ 311b Abs. 1 und 3 BGB), • Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB), • Ehevertrag (§ 1410 BGB), • Erbvertrag (§ 2276 BGB).
Bei der „notariellen Beglaubigung“ (§ 129 BGB) bestätigt der Notar hingegen lediglich die Iden tität desjenigen, der ein Dokument unterzeichnet. Der Inhalt des Dokuments ist damit – anders als bei einer „notariellen Beurkundung“ – irrelevant. Einer der Hauptanwendungsfälle ist die Anmeldung zum Handelsregister (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Welche Anfechtungsgründe des BGB kennen Sie?
Das BGB normiert die folgenden sechs Anfechtungsgründe:
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB),
Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alternative 2 BGB),
Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB), Anfechtung wegen falscher Übermittlung (§ 120 BGB),
arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alternative 1 BGB) und
widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB).
Innerhalb welcher Frist muss eine Anfechtung erklärt werden?
Eine Anfechtung wegen Irrtums (sämtliche Fälle des § 119 BGB) oder falscher Übermittlung (§ 120 BGB) muss unverzüglich, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungs grund Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Anfechtung ist dabei ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§ 121 BGB).
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wider-rechtlicher Drohung (§ 123 BGB) kann nur innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 124 Abs. 1 BGB). Nach § 124 Abs. 2 BGB beginnt die Frist im Fall der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat, im Fall der Drohung mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage auf hört. Auch hier ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§ 124 Abs. 3 BGB).
Welche Rechtsfolge zieht eine wirksame Anfechtung nach sich?
Wird ein Rechtsgeschäft wirksam angefochten, ist es gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an („ex tunc“) nichtig. Bis zur Erklärung der wirksamen Anfechtung jedoch ist das Rechtsgeschäft zu nächst wirksam. Der Anfechtungsberechtigte hat es also in der Hand, das Rechtsgeschäft durch seine wirksame Anfechtungserklärung entweder rückwirkend zu beseitigen oder aber weiter gel ten zu lassen.
Was kennzeichnet die „Stellvertretung“? Stellen Sie die Voraussetzungen dar!
Die „Stellvertretung“ ist in den §§ 164 ff. BGB geregelt und bedeutet die Abgabe einer eigenen Willenserklärung im Namen eines anderen. Erfolgt dies i. R. der Vertretungsmacht, wirkt die abge gebene Willenserklärung des Vertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen einer wirksamen „Stellvertretung“ sind:
Zulässigkeit der Stellvertretung
eigene Willenserklärung des VErtreters
Auftreten im Namen des Vertretenen
innerhalb der Vertretungsmacht des Vertreters.
Bei welchen Rechtsgeschäften ist eine Stellvertretung ausge schlossen?
Bei den „höchstpersönlichen Rechtsgeschäften“, wie z. B. der Eheschließung (§ 1311 BGB) oder der Testamentserrichtung (§ 2064 BGB) bzw. dem Abschluss eines Erbvertrags (§ 2274 BGB), ist keine Stellvertretung möglich.
Besteht ein Unterschied zwischen einem „Stellvertreter“ und ei nem „Boten“?
Der „Stellvertreter“ gibt eine eigene Willenserklärung ab, d. h. er verfügt über eigene Entschlie ßungs- und Entscheidungsfreiheit, während der „Bote“ lediglich die („vorgefertigte“) Willenserklä rung eines anderen übermittelt.
Welcher Form bedarf eine Vollmacht?
Die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht ist grundsätzlich formlos möglich (§ 167 Abs. 2 BGB)
Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger Stellvertreter sein?
Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann Stellvertreter sein, da nach § 165 BGB die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Was kennzeichnet das „Insichgeschäft“?
Das „Insichgeschäft“ ist in § 181 BGB geregelt. Hiernach ist es grundsätzlich nicht möglich, dass ein Stellvertreter ein Rechtsgeschäft im Namen eines Vertretenen mit sich selbst abschließt (Selbstkontrahieren) oder dass ein Stellvertreter gleichzeitig als Stellvertreter zweier verschiedener Personen auftritt (Mehrfachvertretung).
Was ist ein „Anspruch“?
Ein „Anspruch“ ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Der An spruch ist in § 194 Abs. 1 BGB legal definiert.
Was ist der Sinn und Zweck der Verjährung – sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht?
Die Verjährung soll bewirken, dass nach Ablaufeiner bestimmten Frist Rechtsfriede und Rechts sicherheit eintritt, weil nach Ablauf der Verjährung Ansprüche nicht mehr bestehen oder nicht mehr durchgesetzt werden können.
Welche rechtlichen Folgen hat die Verjährung eines Anspruchs im Zivilrecht? Gilt Gleiches auch im Steuerrecht?
Ansprüche (z. B. auf Lieferung der Kaufsache oder auf Zahlung des Kaufpreises) unterliegen der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Die Verjährung führt im Zivilrecht nicht zu einem Erlöschen des ver jährten Anspruchs. Dieser existiert vielmehr weiter. Nach Eintritt der Verjährung hat der Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht, das er ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger geltend machen muss (= „Einrede der Verjährung“ gem. § 214 Abs. 1 BGB).
Im Gegensatz dazu führt die Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung im Steuerrecht zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO)
Zuletzt geändertvor 15 Tagen