Was umfasst die „Vertragsfreiheit“?
Was ist ein „Schuldverhältnis?
Das „Schuldverhältnis“ bezeichnet eine Rechtsbeziehung zwischen mind. zwei Personen, vermöge dessen eine Person (der Gläubiger) berechtigt ist, von einer anderen Person (dem Schuldner) eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 Abs. 1 BGB)
Wie kommt ein Vertrag zustande?
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Das Angebot muss dabei eine wirksame Willenserklärung darstellen, die derart beschaf fen ist, dass der Vertrag nur mit der Annahme in der Form eines bloßen „Ja“ zustande kommen kann. Hierzu muss es die wesentlichen Vertragsbestandteile („essentialia negotii“ = Vertragspar teien, vertragliche Leistung und Gegenleistung) beinhalten.
Kann die Annahme eines Antrags nur durch ein Schweigen erklärt werden?
Schweigen stellt zwischen Verbrauchern keine Willenserklärung dar. Dementsprechend kann durch Schweigen grundsätzlich keine Annahme erklärt werden („qui tacet consentire non vide tur“). Etwas anderes gilt allerdings ggf. bei Kaufleuten (§§ 346, 362 HGB). Widerspricht unter Kauf leuten bspw. der Empfänger eines „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“, das inhaltlich vom zuvor erfolgten Vertragsabschluss abweicht, diesem Schreiben nicht, gilt der Vertrag mit dem In halt des Bestätigungsschreibens als zustande gekommen.
Wird bei einer Versteigerung ein Vertrag abgeschlossen?
Ja, gem. § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag nach Abgabe des Gebots durch den Bieter durch den Zuschlag zustande. Ein von einem Bieter abgegebenes Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird (§ 156 Satz 2 BGB). Zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für „öffentliche“ Versteigerun gen gelten. Daher fallen z. B. eBay-Versteigerungen nicht darunter.
Was ist eine „invitatio ad offerendum“?
Hierbei handelt es sich um eine Aufforderung an andere Personen, ein (Vertrags-)Angebot abzuge ben. Die „invitatio“ selbst ist keine Willenserklärung, da es am Rechtsbindungswillen fehlt. Bei spiel für eine „invitatio ad offerendum“ ist das Auslegen von Waren im Schaufenster
Welche schuldrechtlichen Leistungsstörungen sind Ihnen be kannt?
Als typische schuldrechtliche Leistungsstörungen können genannt werden:
Nichtleistung (wegen Unmöglichkeit)
verspätete Leistung (Verzug) und
Schlechtleistung
Was ist der Unterschied zwischen „Unmöglichkeit“ und „Verzug“?
Bei einer „Unmöglichkeit“ kann die Leistung nicht mehr erbracht werden, während sie beim „Ver zug“ grundsätzlich erbracht werden kann, aber verspätet erbracht wird
Welche Voraussetzungen hat der „Schuldnerverzug“?
Nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB liegt ein „Schuldnerverzug“ vor bei
Nichtleistung
trotz Möglichkeit und
trotz Fälligkeit sowie
Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung und
Vertretenmüssen
Was sind „Allgemeine Geschäftsbedingungen“? Unter welchen Voraussetzungen werden sie Vertragsbestandteil?
Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Ver trags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). AGB werden gem. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil, wenn die andere Vertragspartei:
durch den Verwender auf die AGB hingewiesen wird und
die Möglichkeit erhält von den AGB Kenntnis zu nehmen, sowie
mit der Geltung der AGB einverstanden ist
In welche zwei Hauptkategorien unterteilt man Willenserklärungen bezüglich ihrer Zustellung?
In empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Nenne die gesetzliche Grundlage für das Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden.
§ 130 Abs. 1 BGB.
Nenne je ein Beispiel für eine empfangsbedürftige und eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.
Empfangsbedürftig: Kündigung eines Mietvertrags.
Nicht empfangsbedürftig: Errichtung eines Testaments.
Welche zwei Voraussetzungen müssen für den „Zugang“ einer schriftlichen Willenserklärung (unter Abwesenden) erfüllt sein?
Gelangen in den Machtbereich des Empfängers.
Möglichkeit der gewöhnlichen Kenntnisnahme.
Was ist ein Betriebsübergang nach § 613a BGB?
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag, Pacht) auf einen neuen Inhaber übertragen wird und die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird.
Was gilt bei einer Willenserklärung, wenn der Empfänger aktiv den Zugang verhindert.
Wenn der Empfänger den Zugang aktiv und unberechtigt verhindert, wird die Willenserklärung rechtlich so behandelt, als wäre sie rechtzeitig zugegangen. Das nennt man Zugangsfiktion.
Man unterscheidet dabei zwei Fallgruppen:
Der Empfänger weiß, dass eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben werden soll, und verhindert den Zugang gezielt (z. B. durch Verweigern der Annahme eines Einschreibens oder absichtliches Unkenntlichmachen des Namens am Briefkasten).
Rechtsfolge: Die Erklärung gilt in dem Moment als zugegangen, in dem sie ohne die Vereitelung zugegangen wäre.
Der Postbote steht vor der Tür und der Empfänger sagt: „Das nehme ich nicht an.“
Rechtsfolge: Auch hier gilt die Erklärung als zugegangen, sofern der Absender alles Erforderliche getan hat.
Welche Arten des Einschreibens gibt es?
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